Klage der Architekten-Erbin auf Auskunft, Eidesstattliche Versicherung und Gutachterkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Alleinerbin eines verstorbenen Architekten, verlangte wegen Umbauten an einer Schule Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Schmerzensgeld und Erstattung von Gutachterkosten. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage insgesamt ab. Entscheidungsgründe waren insbesondere das Ausbleiben einer vorherigen Auskunft, das prozessuale Ausforschungsverbot, die eingeschränkte Durchsetzbarkeit von Schmerzensgeld durch Rechtsnachfolger und die fehlende Erforderlichkeit der Gutachten.
Ausgang: Klage der Erbin auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Schmerzensgeld und Erstattung von Gutachterkosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260 BGB besteht nur, nachdem eine Auskunft erteilt worden ist und Anlass zu Zweifeln an deren Sorgfalt vorliegt.
Ein Auskunftsanspruch darf nicht dazu benutzt werden, zunächst erst festzustellen, ob der Gegner überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen hat (prozessuales Ausforschungsverbot).
Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) nach § 97 Abs. 2 UrhG können von Rechtsnachfolgern nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch bereits zu Lebzeiten des Urhebers entstanden ist.
Erstattung von Gutachterkosten ist nur möglich, wenn die Einholung der Gutachten zur Durchsetzung gerechtfertigter Ansprüche erforderlich und sachlich notwendig ist; rein rechtliche Bewertungen bedürfen hierfür nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Jahre 1994 verstorbenen Neusser Architekten S. Dieser plante und realisierte vor rund 40 Jahren die heutige Ganztagsrealschule O1. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst unter Berufung auf auf sie übergegangene Urheberrechte im Hinblick auf Umbaumaßnahmen der Beklagten an der Ganztagsrealschule Auskunft sowie vorgerichtliche Gutachterkosten begehrt. Nunmehr begehrt sie im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung erteilte Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, hilfsweise Auskunft, sowie weiter Ersatz des immateriellen Schadens sowie die Erstattung der insgesamt angefallenen Gutachterkosten für Feststellungen hinsichtlich der Urheberrechtsfähigkeit und einer Entstellung durch die durchgeführten Baumaßnahmen.
Die Amtsverwaltung O2, vertreten durch den Amtsdirektor S1 und den Amtmann M, beauftragten den Architekten S mit Architektenvertrag vom 20.11.1965 samt Ergänzung vom 03.02.1967 mit der Planung des Neubaus der Amtsrealschule für Jungen und Mädchen in O2.
Im Juli 2008 schrieb die Beklagte Umbaumaßnahmen an dieser Schule mit anrechenbaren Baukosten in Höhe von 4 Mio. Euro aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2009 ließ die Klägerin die Beklagte auf die voraussichtliche Urheberrechtswidrigkeit ihres Tuns hinweisen und auffordern, Auskunft zu erteilen, welche genauen Bauabsichten bestünden. Daraufhin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben sämtliche Ansprüche mit der Begründung zurückweisen, es bestünde kein Urheberrechtsschutz.
Die Klägerin holte die als Anlagen K 3 und K 11 vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. Architekt L zur Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit sowie der Umbaumaßnahmen ein. Die Kosten für die Gutachten belaufen sich auf insgesamt 17.600,92 €.
Die Klägerin trägt vor:
Wie sich aus dem von ihr eingeholten und als Anlage K 3 vorgelegten Gutachten ergebe, handele es sich bei dem von ihrem Ehemann geschaffenen Bauwerk um ein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Dies folge aus den individuellen und eigenschöpferischen Gestaltungsmitteln, dem städtebaulichen Entwurf und dem Grundriss, aber aus den vollständigen Konstruktionen, der Geschossigkeit, der Dachform und sämtlichen Fassaden. In Verbindung mit den individuell geplanten Einbauten sei ein einmaliges außergewöhnliches Gesamtwerk entstanden, welches über eine hohe künstlerische Gestaltungskraft verfüge.
Ein Eingriff in das Urheberrecht ergebe sich aus dem Umstand, dass die ehemals vorliegenden Fertigteilwaben abgerissen worden seien und nunmehr durch eine weitere Fensterzeile ersetzt worden seien und den weiteren von dem Sachverständigen L in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.01.2011 dokumentierten Baumaßnahmen. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlage K 11, Bl. 181 ff. GA verwiesen.
Aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.05.2011, wonach eine Auskunft nicht mehr erteilt werden müsse, da der Klägerin die Baumaßnahmen bekannt seien, folge die Auskunft, dass weitere Baumaßnahmen nicht geplant sind. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungen, da nach der Mitteilung des Ehemaligenvereins der Ganztagsrealschule O1, wonach das diesjährige Ehemaligentreffen wegen Baumaßnahmen ausfallen müsse, Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft bestünden.
Ihr Anspruch auf immateriellen Schadensersatz müsse vorliegend besonders hoch ausfallen, da nach dem Vortrag der Beklagten Unterschiede zwischen alter Gestaltung der Südfassade und neuer „Zweckoptik“ auf Dauer nebeneinander bestehen bleiben sollen, weshalb die Entstellung des Werkes besonders schmerzhaft ins Auge falle.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die konkreten Baumaßnahmen, die sie im Zuge des im Jahre 2008 ausgeschriebenen Umbaus der Ganztagsrealschule O1 vorgenommen hat und noch vorzunehmen plant,
2.
der Klägerin Gutachterkosten in Höhe von € 11.368,16 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern,
2.
hilfsweise zu Ziffer 1., der Klägerin Auskunft zu erteilen über die konkreten Baumaßnahmen, die sie im Zuge des im Jahre 2008 ausgeschriebenen Umbaus der Ganztagsrealschule O1 noch vorzunehmen plant,
3.
an die Klägerin immateriellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
4.
der Klägerin Gutachterkosten in Höhe von € 17.600,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Architekt D habe durch seinen Entwurf der Ganztagsrealschule O2 keine Kunst geschaffen, vielmehr handele es sich um eine typische Schule im Stile der Zeit. Es seien typische Baustoffe der Zeit kombiniert worden, wobei jedes Detail sich bereits als Stilmittel in anderen Gebäuden niedergeschlagen und etabliert habe. In der Kombination dieser Stilelemente liege keine eigenschöpferische Leistung, weil sich diese an den Ideen anderer Architekten anlehne.
Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht, weil es bei der Bewertung eines Urheberrechts nicht auf die Auffassung eines Sachverständigen ankomme. Im Übrigen ergebe die bei der Bewertung einer Umbaumaßnahme notwendige Interessenabwägung zwischen den Bauherren- und den Architekteninteressen, dass die Bauherreninteressen überwiegen, da notwendige Reparaturarbeiten veranlasst worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 15.12.2010 und 11.01.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht erst nach erteilter Auskunft, soweit Grund für die Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Auflage 2009, § 97 Rdnr. 49).
Vorliegend hat die Beklagte indessen keine Auskunft erteilt. Vielmehr hat sich die Klägerin anderweitig durch Außenbesichtigung und die Inaugenscheinnahme des Objekts Informationen über die Baumaßnahmen beschafft. Soweit die Klägerin sich auf die Ausführungen der Beklagten beruft, wonach „die Klägerin schon die Baumaßnahme kennt und Auskunft gar nicht mehr erteilt werden muss“, beinhaltet dies keine Auskunftserteilung, sondern einen Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Mangels Auskunftserteilung scheidet deshalb ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus.
2.
Soweit die Klägerin hilfsweise Auskunft begehrt hinsichtlich weiterer beabsichtigter Baumaßnahmen, ist der Auskunftsanspruch nicht gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit dem prozessualen Ausforschungsverbot kann der Anspruch nicht dazu benutzt werden, erst in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei dem in Anspruch genommenen überhaupt um einen Verletzer handelt (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rdnr. 78). Dies aber ist vorliegend der Fall. Allein aus der Ausschreibung und den bereits feststehenden Baumaßnahmen folgt nicht zwingend die Verletzung des Urheberrechts durch weitere Baumaßnahmen. Vielmehr kann eine etwaige Verletzung des Urheberrechts erst durch die Bewertung der konkret beabsichtigten Baumaßnahme bestimmt werden. Der vorliegende Auskunftsanspruch dient damit der Feststellung einer Verletzungshandlung, nicht aber der Bestimmung des Umfangs der Verletzungshandlung.
3.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG. Offen bleiben kann insoweit, ob das vom Ehemann der Klägerin geschaffene Bauwerk urheberrechtsfähig im Sinne von § 2 UrhG ist. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, d.h. Schmerzensgeld, kann nur hergeleitet werden aus der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Aktivlegitimiert für den Anspruch auf Schmerzensgeld ist zunächst nur der jeweilige Träger des Persönlichkeitsrechts. Nach dessen Tod können die zur Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrechts aktivlegitimierten Rechtsnachfolger einen Schmerzensgeldanspruch indessen nur geltend machen, wenn dieser bereits zu Lebzeiten des verstorbenen Trägers des Persönlichkeitsrechts entstanden ist (Dreier/Schulze, aaO. § 97 Rdnr. 17; Wandtke/Bullinger aaO. § 97 Rdnr. 85). Vor diesem Hintergrund scheiden Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus. Der Architekt S ist bereits im Jahre 1994 verstorben. Die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen begannen frühestens im Jahre 2008.
Dass durch die streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen kommerzialisierbare Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen sind, ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
4.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten. Sie kann diese insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG herleiten. Insoweit kann offen bleiben, inwieweit der Klägerin Urheberrechte aus übergegangenem Recht zustehen. Selbst wenn man die Urheberrechtsfähigkeit des Bauwerks unterstellt und weiter unterstellt, dass die Baumaßnahmen das Werk entstellen, war die Einholung der Gutachten und die sich daraus ergebenden Kosten zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, für die gutachterliche Ausführungen nicht maßgeblich sein können. Zur Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit und einer Entstellung hätte die Vorlage von Plänen und Lichtbildern gereicht. Der Erforderlichkeit der insoweit geltend gemachten Kosten steht im Übrigen aber auch entgegen, dass diese nicht der Durchsetzung gerechtfertigter Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung dienen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin gerade keine gerechtfertigten Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 150.000,00 €