Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils gegen Anbieter von Highschool-Aufenthalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Verbraucherverein, hatte gegen die Beklagte, die Highschool-Aufenthalte vermittelt, ein Versäumnisurteil erwirkt. Das Landgericht Düsseldorf hat dieses Versäumnisurteil vom 12.01.2000 aufrechterhalten und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Eine ausführliche Begründung ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Versäumnisurteil vom 12.01.2000 aufrechterhalten; Beklagte zur Kostentragung verurteilt und Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil bleibt bestehen, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht durch die Erinnerung der säumigen Partei entfallen sind.
Die Gerichtskosten und sonstigen Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Ein Urteil kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die Sicherheitsleistung kann im Einzelfall auch durch Bürgschaft einer inländischen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 12.01.2000 wird aufrechterhalten.
2.
Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten
des Rechtsstreits auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verbraucheraufklärung im Bereich Fernunterricht, Direktunterricht, Bildungsprogramme, Bildungswesen, Sprachreisen, Highschool-Auslandsaufenthalte und Schüleraustauschprogramme gehört. Er unterhält an seinem Sitz eine Beratungsstelle und betreibt Verbraucheraufklärung durch Veröffentlichung von Broschüren, insbesondere auch im Bereich der Sprachreisen und sonstigen bildungs-bezogenen Reisen und Auslandsaufenthalte.
Die Beklagte schließt mit Endverbrauchern Verträge über die Durchführung von US-Highschool-Aufenthalten.
Mit der Aufnahmebestätigung übersendet die Beklagte den Eltern der zumeist minderjährigen Teilnehmer bzw. diesen selbst eine "Einverständniserklärung", welche die nachstehend wiedergegebene Klausel enthält:
"Die Teilnehmer werden unter der Voraussetzung in das Programm aufgenommen, daß die Kenntnisse der englischen Sprache für die unmittelbare Einschreibung und die Teilnahme am Unterricht einer US-High School ausreichen. Sollte einem Teilnehmer bei Ankunft die Aufnahme in die Schule aufgrund unzureichender Englischkenntnisse verweigert werden, muß das Programm als abgebrochen gelten und der Schüler in Übereinstimmung mit den