UWG/Namensrecht: Werbung mit „nach Dr. Y“ für Reflexzonensohlen nicht untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Unterlassung gegen die Beklagte zu 2) wegen Werbung „nach Dr. Y“ für Reflexzonensohlen in Deutschland und Frankreich. Das LG Düsseldorf verneinte für Deutschland bereits die (Erst-)Begehungsgefahr mangels konkreter Anhaltspunkte für eine inländische Verletzungshandlung. Für Frankreich bejahte es zwar die internationale Zuständigkeit, wendete aber französisches Recht an und sah keine Irreführung; „nach …“ werde als Hinweis auf Ursprung einer Methode verstanden, nicht auf aktuelle wissenschaftliche Kontrolle durch den Namensgeber. Ein Anspruch aus § 12 BGB scheiterte zudem an fehlender Unbefugtheit wegen bestehender Lizenzkette; eine Anpassung der Scheidungsfolgenvereinbarung sei ggf. im FamFG-Verfahren zu klären.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Werbung „nach Dr. Y“ in Deutschland und Frankreich vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt Begehungsgefahr voraus; die bloß theoretische Möglichkeit einer künftigen Verletzung begründet keine Erstbegehungsgefahr.
Für die Darlegung der Erstbegehungsgefahr hat der Anspruchsteller konkrete tatsächliche Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen eine ernstlich drohende, unmittelbar bevorstehende Begehung folgt.
Bei grenzüberschreitenden Wettbewerbsbeanstandungen ist das Wettbewerbsrecht desjenigen Staates anzuwenden, auf dessen Absatzmarkt die Irreführung der Abnehmerkreise droht (Marktortprinzip).
Die Angabe „nach …“ wird im Verkehr regelmäßig als Hinweis auf die Herkunft/den Ursprung einer Methode oder Technik verstanden und nicht ohne Weiteres als Aussage, das Produkt entspreche der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Auffassung oder Kontrolle des Namensgebers.
Ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Namensgebrauchs scheidet aus, wenn die Verwendung aufgrund wirksam eingeräumter Nutzungsrechte (Lizenzkette) nicht unbefugt ist; die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ist bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) und die Beklagten vermarkten Schuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass ihre Innensohlen als sogenanntes „Reflexzonenbett“ ausgestaltet sind. Die Vermarktung erfolgt jeweils durch Unterlizenznehmer für die Herstellung und den Vertrieb der betreffenden Schuhe. In Deutschland stellt die Beklagte zu 2) weder Schuhe her noch lässt sie Schuhe herstellen.
Die Beklagte zu 2) schloss mit der italienischen Firma F2 s.r.l. unipersonale einen Lizenzvertrag. In den Lizenzverträgen der Beklagten zu 2) heißt es in § 3 Abs. 1, dass der Lizenznehmer die von ihm produzierten Sohlen „nach den Qualitätsanforderungen“ der Beklagten zu 2) herzustellen hat. Ferner heißt es dort: „Das gesamte Werbe- und Ausstattungspaket […] sind nur über die von der Q1 vorgegebene Werbeagentur zu beziehen bzw. müssen deren Vorgaben/den Vorgaben der Q1 exakt entsprechen“. In § 3 Abs. 2 des Lizenzvertrages heißt es: „Die Werbemaßnahmen speziell Texte mit medizinischen Aussagen, sind schriftlich mit der Q1 abzustimmen und bedürfen immer der schriftlichen Genehmigung der Q1“.
Die Firma F2 s.r.l. unipersonale wiederum beliefert unter anderem die zur französischen Redcats-Gruppe gehörende N mit von ihr in Lizenz der Beklagten zu 2) hergestellten Produkten. Die N vertreibt die von ihr aus Italien bezogenen Schuhe in Frankreich unter der Marke „Q2“. Auf der Innensohle dieser Schuhe befindet sich der Hinweis „nach Dr. Y.
Der Kläger zu 2) ist Facharzt für Orthopädie und insbesondere im Bereich der Fußreflexzonen und Fußreflexzonenmassage tätig. In den 1980er Jahren ließ er sich unter anderem das deutsche Patent DE 3508582 („Einlegesohle“) schützen und meldete die Wort-/Bildmarke 1166676 „nach Dr. Y an, die u.a. für Schuheinlagen eingetragen ist.
Im Zuge der im Jahre 1995 geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung (Anlage K 3) übertrug der Kläger zu 2) seiner ehemaligen Ehefrau, Frau N2, sowohl das oben genannte Patent „Einlegesohle“ als auch die Marke „nach Dr. Y. Diese schloss sodann mit der W1 Dr. H (später W H) einen Lizenzvertrag hinsichtlich der in Rede stehenden Marke „nach Dr. Y. Im Rahmen eines Unterlizenzvertrags gewährte die W H wiederum der Klägerin zu 1) die Benutzung der streitgegenständlichen Marke „nach Dr. Y. Dieser Unterlizenzvertrag endete mit Wirkung zum 31.10.2009. Derzeit erlaubt der Kläger zu 2) der Klägerin zu 1) die Nutzung seines Namens zur Kennzeichnung für von ihm geprüfte und für gut befundene Einlegesohlen.
Die W H erteilte im Rahmen eines Lizenzvertrags auch der Beklagten zu 1) die Erlaubnis, die streitgegenständliche Marke zu nutzen. Unter § 8 des Lizenzvertrages wurde eine zwölfmonatige Aufbrauchfrist vereinbart. Mit Schreiben vom 15.10.2010 erklärte die W H gegenüber der Beklagten zu 1) die Kündigung des Lizenzvertrages und stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der „schwerwiegenden Störung der Vertrauensgrundlage“ die Gewährung der zwölfmonatigen Aufbrauchfrist nicht zumutbar sei. Die Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 26.10.2010, dass sie die Kündigung zurückweise.
Frau N2 und Herr N gründeten im Folgenden die Beklagte zu 2). Frau N2 schloss mit der Beklagten zu 2) einen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke „nach Dr. Y.
Am 03.06.2011 schlossen die Klägerin zu 1), die W H, Frau N2, Herr N und die Beklagte zu 2) eine Vereinbarung. Unter Ziffer III. 1. a) heißt es: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen ihnen abgeschlossene Lizenzvertrag vom 08.10.1996 nebst Nachträgen mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 als beendet gelten soll“. Unter Ziffer III. 2. d) heißt es: „Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine Innensohle, die aus einer geschäumten Materialschicht gefertigt und fest mit einer glatten Deckschicht versehen ist, jedenfalls dann nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz – in den Schutzbereich der Vertragspatente fällt, wenn die geschäumte Materialschicht eine Härte von über 25° Shore A und/oder die kaschierte Innensohle eine Härte von unter 25° Shore A aufweist“.
Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen mit dem Hinweis „nach Dr. Y und/oder „by Dr. Y für Brand-, Deck- und/oder Einlegesohlen (= Innensohlen) zu werben.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2011, eingegangen am 18.08.2011, haben die Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert und beantragt, beide Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen mit dem Hinweis „nach Dr. Y und/oder „by Dr. Y für Brand-, Deck- und/oder Einlegesohlen (= Innensohlen) zu werben.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2011 hat die Beklagte zu 1) den Klageanspruch unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 21.09.2011 hat die Kammer die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen mit dem Hinweis „nach Dr. Y und/oder „by Dr. Y für Brand-, Deck- und/oder Einlegesohlen (= Innensohlen) zu werben.
Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 2) habe auf der Messe „ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK 2012“, die im Mai 2012 in Leipzig stattfand, auch Reflexzonensohlen mit dem streitgegenständlichen Polyurethaninnenteil präsentiert.
Sie sind der Ansicht, die Bewerbung von Innensohlen mit „nach Dr. Y durch die Beklagte zu 2) sei irreführend, da der Kläger zu 2) zu neuen und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen gekommen sei und die beworbenen Sohlen nicht mehr seiner wissenschaftlichen Auffassung entsprechen bzw. von seiner ehemaligen Auffassung abweichen würden. Zudem könne die Beklagten zu 2) ihre Rechte nicht von Frau H ableiten, da sich Frau H wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr auf den Ehevertrag berufen könne. Die Kläger stützen den Klageanspruch vorrangig auf Wettbewerbsrecht und hilfsweise auf Namensrecht.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen integrale Reflexzonensohlen – wie nachfolgend abgebildet –
die aus einem mit Leder überzogenen Polyurethaninnenteil bestehen, mit dem Hinweis „nach Dr. Y bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn deren mit Leder zu überziehendes Polyurehaninnenteil eine Härte von über 30 ° Shore A aufweist;
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in Frankreich integrale Reflexzonensohlen – wie nachfolgend abgebildet –
die aus einem mit Leder überzogenen Polyurethaninnenteil bestehen, mit dem Hinweis „nach Dr. Y bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn deren mit Leder zu überziehendes Polyurehaninnenteil eine Härte von über 30 ° Shore A aufweist.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Kammer sei unzuständig, da es sich um eine Patentstreitsache nach § 143 PatG handele. Zudem fehle es an einer Erstbegehungsgefahr in Deutschland und an einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Patentstreitsache nach § 143 PatG, da weder ein Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht wird noch das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis im Patentgesetz geregelt wird und zur Beurteilung des Streitverhältnisses kein besonderer technischer Sachverstand erforderlich ist. Streitgegenständlich ist vielmehr ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen einer vermeintlich irreführenden Werbung durch den Zusatz „nach Dr. Y.
Die vorgenommene Klageänderung ist sachdienlich (§ 263 ZPO), da die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden werden kann.
Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch darauf, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen integrale Reflexzonensohlen – wie im Klageantrag zu 1. abgebildet –, die aus einem mit Leder überzogenen Polyurethaninnenteil bestehen, mit dem Hinweis „nach Dr. Y bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn deren mit Leder zu überziehendes Polyurehaninnenteil eine Härte von über 30 ° Shore A aufweist.
Es fehlt bereits an der Begehungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Diese liegt vor, wenn entweder die Gefahr eines erstmaligen Wettbewerbsverstoßes drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr) oder der Anspruchsgegner sich bereits wettbewerbswidrig verhalten hat und Wiederholungsgefahr besteht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, UWG, § 8 Rn. 1.10).
Die Kläger haben nicht hinreichend vorgetragen, dass die Bezeichnung „nach Dr. Y von der Beklagten zu 2) in irreführender Weise in der Bundesrepublik Deutschland verwendet wurde. Eine Erstbegehungsgefahr ist dann gegeben, wenn ein rechtswidriger Eingriff erstmals unmittelbar drohend bevorsteht (Bornkamm, aaO, § 8 Rn. 1.15). Es obliegt dem Kläger, die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Die bloß theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (Bornkamm, aaO, § 8 Rn. 1.17).
Die Kläger nennen keine konkreten Umstände, aus denen sich die unmittelbare Gefahr ableiten ließe, dass die Beklagte zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland Produkte bewerben könnte, die in irreführender Weise mit der Bezeichnung „nach Dr. Y versehen sind. Die Kläger tragen lediglich vor, dass die Beklagte zu 2) auf der Messe „ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK 2012“, die im Mai 2012 in Leipzig stattfand, Aussteller gewesen sei. Dass dort auch die streitgegenständliche Bewerbung stattfand, ist weder ausreichend dargetan noch ersichtlich.
Soweit sich die Kläger hilfsweise auf einen namensrechtlichen Anspruch nach §§ 1004, 12 BGB stützen, fehlt es ebenfalls an der notwendigen Begehungsgefahr.
Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in Frankreich integrale Reflexzonensohlen – wie im Klageantrag zu 2. abgebildet –, die aus einem mit Leder überzogenen Polyurethaninnenteil bestehen, mit dem Hinweis „nach Dr. Y bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn deren mit Leder zu überziehendes Polyurehaninnenteil eine Härte von über 30 ° Shore A aufweist.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist gegeben. Ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht zur Entscheidung berufen ist, bestimmt sich nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 UWG ist für Klagen aufgrund des UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung hat. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich eine Verletzungshandlung erfolgt ist. Vielmehr reicht es aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, UWG, Einl Rn. 5.50). Zudem ist ein Bezug zum Geschäftsbetrieb erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn der Wettbewerbsverstoß vom Geschäftsbetrieb ausgeht (Köhler, aaO, § 14 UWG, Rn. 10).
Vorliegend werden die angegriffenen Handlungen zwar von Lizenznehmern der Beklagten zu 2) in Frankreich vorgenommen. Jedoch sehen die von der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Lizenzverträge in § 3 Abs. 1 vor, dass die Lizenznehmer die von ihnen produzierten Sohlen „nach den Qualitätsanforderungen“ der Beklagten zu 2) herzustellen haben. Darüber hinaus werden gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Lizenzvertrages die Werbemaßnahmen von der vorherigen Genehmigung der Beklagten zu 2) abhängig gemacht und das Werbe- und Ausstattungspaket ist über die von der Beklagten zu 2) vorgegebene Werbeagentur zu beziehen, so dass die Beklagte zu 2) die Werbung bestimmt (vgl. Anlage K 27). Damit ist ein Bezug zu dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) in Düsseldorf, zumindest hinsichtlich der Verletzungshandlung „bewerben zu lassen“, gegeben.
Die beanstandete Wettbewerbshandlung ist nach französischem Recht zu beurteilen. Die Wettbewerbshandlungen sind nach den jeweiligen Rechtsordnungen derjenigen Länder zu beurteilen, auf deren Absatzmärkten die Waren der Parteien aufeinandertreffen und wo allein eine Irreführung der Abnehmerkreise zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.1961 – I ZR 39/60 – Kindersaugflaschen, GRUR Ausl 1962, 88, 91). Die angegriffenen Handlungen werden in Frankreich vorgenommen, so dass allein in Frankreich eine Irreführung der Abnehmerkreise zu befürchten ist.
Ein Anspruch gemäß Art. 1382 Code civil (CC) besteht nicht.
Nach dem europäischen Verbraucherleitbild ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 Rn. 1.48).
Im Streitfall kommt es auf die Frage an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „nach Dr. Y verstehen. Die Kläger sind der Ansicht, die angesprochenen Verkehrskreise würden der Angabe „nach Dr. Y entnehmen, dass die Einlegesohlen nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen des Klägers zu 2) hergestellt werden. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die Kammer folgt insoweit der vom zuständigen Senat des Oberlandesgerichts in einem anderen Verfahren geäußerten Auffassung. Der Senat hat dabei ausgeführt (Urteil vom 31.01.2012 - Az.: I-20 U 4/11, Seite 8):
Im Übrigen ist den angesprochenen Verkehrskreisen auch vertraut, dass mit der Bezeichnung „nach …“ in der Regel eine bestimmte Methode oder Technik bezeichnet wird, die auf den Namensgeber nur zurückgehen muss. Sie werden daher erwarten, dass mit einer Marke wie „nach Dr. Y eine bestimmte Art von Einlegesohlen zur Fußreflexzonenmassage bezeichnet wird, nicht aber, dass die so bezeichneten Produkte auch noch unter der Kontrolle des Klägers zu 2) hergestellt werden. Die angesprochenen Kreise erwarten weiterhin nur eine Verwendung der Marken für Einlegesohlen, die eine bestimmte, ursprünglich einmal von dem Kläger zu 2) entwickelte, Art der Fußreflexzonenmassage bewirken, nicht aber eine in jeder Hinsicht nach seinen Angaben gefertigte und von ihm kontrollierte Einlegesohle. Den angesprochenen Verkehrskreisen können keine Vorstellungen darüber unterstellt werden, wie sich die jeweils aktuelle Auffassung des Klägers zu 2) darstellt. Ersichtlich hat der Kläger zu 2) nichts Spezifisches veröffentlicht, was die angesprochenen Verkehrskreise auf einen Auffassungswandel hätte hinweisen können. Der Verkehr erwartet nicht, dass Einlegesohlen, deren Bezeichnung zutreffend auf den Ursprung einer Methode hinweist, auch noch der jeweils aktuellen Ansicht des Klägers zu 2) angepasst werden.“
Diese Ausführungen sind auf den französischen Durchschnittsverbraucher übertragbar. Dem französischen Durchschnittsverbraucher ist die Bedeutung des deutschen Wortes „nach“ schon nicht geläufig, jedenfalls aber ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der französische Durchschnittsverbraucher mit der Namensangabe „Dr. Y eine andere, als die oben dargestellte Vorstellung verbindet.
Dass die Lizenznehmer der Beklagten zu 2) Einlegesohlen vertrieben hätten, die den dargestellten generellen Erwartungen nicht entsprachen, ist ebenfalls weder ausreichend dargetan noch ersichtlich.
Der begehrte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 BGB. Der Namensgebrauch „Dr. Y erfolgt nicht unbefugt. Der Kläger zu 2) hat seiner Ehefrau das Recht eingeräumt, die Marke „nach Dr. Y benutzen. Frau N2 schloss mit der Beklagten zu 2) einen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke „nach Dr. Y. Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anpassung der seinerzeitigen Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Kläger zu 2) und Frau N2 vorliegen, bedarf hier keiner näheren Erörterung, da hierfür das Verfahren nach § 239 FamFG vorgesehen ist und bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung von der Wirksamkeit ausgegangen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012, Az.: I-20 U 4/11, Seite 9/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO.
Soweit die Beklagte zu 1) gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 21.09.2011 verurteilt worden ist, tragen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO.
Ist der Beginn der Prüfungsfrist von einem Umstand abhängig, wie z.B. davon, dass der Kläger erst im Laufe des Verfahrens die Schlüssigkeit der Klage herbeigeführt hat, kann der Beklagte jedenfalls im nächsten Schriftsatz “sofort“ anerkennen (Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 30.10.2012, § 93 Rn.99). Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH, NJW-RR 2004, 999).
So liegen die Dinge hier. Die Klage war ursprünglich unschlüssig, da der Klagevortrag nicht hinreichend substantiiert im Hinblick auf die täuschungsrelevante Nutzung der Marke „nach Dr. Y durch die Beklagte zu 1) war. Es war nicht ausreichend dargetan worden, worin die behaupteten neuen Erkenntnisse des Klägers zu 2) bestehen sollen und weshalb die Produkte der Beklagten zu 1) diesen zuwiderlaufen.
Darüber hinaus war die Beklagte zu 1) Lizenznehmerin der W H hinsichtlich der Marke „nach Dr. Y, die ihre Rechte von der damaligen Ehefrau des Klägers zu 2) ableitete. Die mit Schreiben vom 15.10.2010 erklärte Kündigung der W H gegenüber der Beklagten zu 1) war unbegründet, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen nicht eine Aufbrauchfrist gewährt werden konnte.
Durch den Abschluss der Vereinbarung vom 03.06.2011 wurde der Lizenzvertrag zwischen der damaligen Ehefrau des Klägers zu 2) und der W H beendet, so dass die Beklagte zu 1) keine Rechte mehr von der W H ableiten konnte. Dadurch entstand der begehrte Klageanspruch.
Im Anschluss hat die Beklagte zu 1) den Klageanspruch sofort, mit dem nächsten Schriftsatz am 08.09.2011, anerkannt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
S t r e i t w e r t: 150.000,00 €, wovon 50.000,00 € auf die Beklagte zu 1) und 100.000,00 € auf die Beklagte zu 2) entfallen.