UWG-Unterlassung gegen kostenlose Online-Patientenberatung als unzulässige Fernbehandlung
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm eine Ärztin auf Unterlassung in Anspruch, weil sie im Internet mit kostenlosen medizinischen Auskünften warb und Nutzerfragen zu konkreten Beschwerden beantwortete. Streitentscheidend war, ob darin eine nach § 9 HWG unzulässige Fernbehandlung und damit ein UWG-Verstoß liegt. Das LG Düsseldorf bejahte dies: Die Antworten enthielten fallbezogene Diagnosen/Behandlungsempfehlungen ohne eigene Wahrnehmung und Untersuchung. Die Beklagte wurde zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt; Art. 5 GG stehe dem nicht entgegen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Onlineberatung als Fernbehandlung und auf Erstattung von Abmahnkosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsantrag kann trotz verallgemeinernder Fassung hinreichend bestimmt sein, wenn er durch die Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen inhaltlich konkretisiert wird (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine unzulässige Fernbehandlung i.S.d. § 9 HWG liegt vor, wenn auf Basis vom Patienten aus der Ferne mitgeteilter Symptome/Befunde ohne Untersuchung diagnostische Bewertungen und/oder konkrete Behandlungsvorschläge erteilt werden.
Auch in allgemein gehaltene Formulierungen gekleidete Antworten können eine Fernbehandlung darstellen, wenn sie erkennbar auf das individuelle Beschwerdebild zugeschnittene Ratschläge, Therapiehinweise oder differenzialdiagnostische Erwägungen enthalten.
Die öffentliche Durchführung bzw. Ankündigung individueller medizinischer Beratung im Internet kann eine heilmittelwerberechtlich relevante Werbung darstellen, weil sie die Inanspruchnahme der ärztlichen Leistung fördert.
Das Verbot der Fernbehandlungswerbung nach § 9 HWG ist eine Marktverhaltensregel; Verstöße begründen Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 9 HWG und werden nicht durch Art. 5 GG verdrängt.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit der Ankündigung kostenloser medizinischer Auskünfte im Wege einer Beratung per Internet zu werben wie aus Anlage K 23a ersichtlich, sofern Fragen beantwortet werden, die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden des Anfragenden oder eines Dritten zum Gegenstand haben und dies geschieht, wie in der Werbung gemäß Anlagen K 1 bis K 23 wiedergegeben;
2. an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2011 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte ist Ärztin. Sie beantwortet unter der von der H1 betriebenen Domain www.H2.de Patientenfragen zu gesundheitlichen Themen. Wegen der Einzelheiten der geführten Dialoge wird auf die Anlagen K 1 bis K 23 verwiesen.
Auf der Internetseite heißt es wie folgt:
„Die Informationen unserer Experten ersetzen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt“.
Weiter heißt es:
„Auf H2.de erhalten Sie Antworten von erfahrenen Experten auf Ihre Fragen in den Foren rund um die Themen Gesundheit und Prävention.“
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2011 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beratung der Beklagten im Internet verstoße gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG iVm §§ 7, 9 HWG sowie gegen die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Ankündigung kostenloser medizinischer Auskünfte im Wege einer Beratung per Internet zu werben wie aus Anlage K 23a ersichtlich, sofern Fragen beantwortet werden, die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden des Anfragenden oder eines Dritten zum Gegenstand haben und dies geschieht, wie in der Werbung gemäß Anlagen K 1 bis K 23 wiedergegeben;
II. an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Überdies liege kein Verstoß gegen die Vorschriften des HWG vor. Ein Verstoß gegen § 9 HWG sei nicht gegeben, da die Beklagte keine Fernbehandlung durchführe. Die Beklagte beantworte keine Fragen zu konkreten Erkrankungen, stelle keine konkreten Diagnosen und gebe keine konkreten Behandlungsvorschläge. Soweit die Nutzer konkrete Fragen stellten, antworte die Beklagte nur ganz allgemein durch die Wiedergabe von gesundheitsbezogenem Allgemeinwissens. Etwas anderes erwarte der Nutzer eines solchen Forums auch nicht.
Auch liege kein Verstoß gegen § 7 HWG vor. Die Beklagte erteile nur Auskünfte und Ratschläge, die von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG umfasst würden.
Die Äußerungen der Beklagten seien schließlich über das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftstücke der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klageantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Gewisse Verallgemeinerungen bei der Fassung des Antrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zulässig, wenn der Inhalt des Antrags bei maßgeblicher objektiver Betrachtungsweise vom angesprochenen Verkehr zutreffend erfassbar ist (BGH GRUR 1989, 445, 446 – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I; 1998, 489, 491 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III); dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Verallgemeinerung konkrete Verletzungsbeispiele hinzugefügt werden, welche den Inhalt des Antrags konkretisieren und verdeutlichen. Der vorliegende Unterlassungsantrag wird durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen hinreichend konkretisiert. Durch die Einleitung der konkreten Verletzungshandlung mit „wenn dies geschieht wie“, macht der Kläger ausreichend deutlich, dass er sich gegen die konkrete Verletzungshandlung wendet.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (BGH, WRP 1982, 270 – Barauszahlungsscheck; BGH, WRP 1982, 411 – Sonnenring; BGH, WRP 1985, 19 – Mischverband II). Dem Kläger gehören verschiedene Gewerbetreibende an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören insbesondere Ärzte (vgl. Anlage K 14). Aufgrund der Verbreitung der Werbung im Internet über das gesamte Bundesgebiet ist auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung gegen die Beklagte aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG i.V.m. § 9 HWG zu.
Das angegriffene Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 9 HWG. § 9 HWG bestimmt, dass eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden unzulässig ist, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung).
Die Beantwortung der Fragen durch die Beklagte ist als Fernbehandlung im Sinne von § 9 HWG zu qualifizieren. Eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Kranke oder für ihn ein Dritter dem Arzt, der die Krankheit erkennen und behandeln soll, Angaben über die Krankheit insbesondere Symptome oder Befunde übermittelt und dieser ohne den Kranken gesehen und die Möglichkeit einer Untersuchung gehabt zu haben, entweder die Diagnose stellt und/oder einen Behandlungsvorschlag unterbreitet (Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 2. Auflage 1998, § 7 Rn. 8).
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nicht lediglich eine allgemeine H2 vor, bei der allgemein eine medizinische Frage ohne Bezug auf einen bestimmten Patienten und sein geschildertes Krankheitsbild erörtert wird. Vielmehr werden durch die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite konkrete Fragen zu konkreten Beschwerdebildern beantwortet. Die Nutzer der Internetseite schildern ihre Beschwerden und werden individuell und persönlich zu diesen Beschwerden beraten. Es werden keine allgemeinen Tipps zu bestimmten Gesundheitsproblemen oder Krankheiten gegeben. Anlass der Antworten der Beklagten sind konkrete Fragen der Nutzer der Internetseite zu konkreten Beschwerden. Die Nutzer des Forums schildern ihre krankhaften Beschwerden und erhalten von der Beklagten eine individuelle Beratung speziell zu der vom Nutzer zuvor erläuterten Symptomatik. Mag die Beklagte ihre Antworten weitgehend auch in allgemein gehaltene Formulierungen kleiden, so beinhalten die Antworten eben nicht nur allgemeine Informationen und Kommentare zu bestimmten Krankheiten und Beschwerdebildern. Vielmehr werden konkrete Behandlungsanweisungen und Ratschläge gegeben (vgl. LG Köln, Urt. v. 23.11.2011, Az.: 85 O 131/11).
Im Einzelnen:
Geschildert werden mit der als Anlage K 1 vorgelegten Verletzungsform krankhafte Beschwerden aufgrund von Blähungen und krampfartigen Bauchschmerzen. Der Patient schildert, dass er insoweit schon bereits beim Arzt war und verschiedentliche eingenommene Arzneimittel wenig bis gar nicht helfen. Die Beklagte empfiehlt Ursachen wie Nahrungsmittelunverträglichkeiten per Atem- und Bluttest und Fehlbesiedlung der Darmflora auszuschließen, zudem symptomatisch wirkende Medikamente mit dem Wirkstoff Butylscopalaminiumbromid aber auch Arzneitees einzusetzen. Die Antwort ist ersichtlich nicht allgemeiner Natur, weil auf das geschilderte Beschwerdebild zugeschnitten.
In Anlage K 2 schildert die Anwenderin eine konkrete Erkrankung, nämlich die des Reizdarmsyndroms mit teils heftigen Durchfällen nebst Selbstmedikation durch das Medikament M. Es wird angefragt, ob das Medikament auf Dauer gesehen schaden und der Anwender von diesen abhängig werden kann. Die Beklagte verneint beides und empfiehlt auch andere Maßnahmen, und zwar Entspannungstraining, zur Therapie.
Ebenso Frage und Antwort gemäß Anlage K 3. Der Patient schildert Durchfall mit Blähungen mit kaum auszuhaltenden Schmerzen sowie eine hierauf erfolgte ergebnislose Untersuchung. Er fragt an, ob es sich um eine Darmentzündung gehandelt haben könne, weil er auch noch Druckschmerz auf der linken Seite des Bauches verspüre. Die Beklagte bestätigt dies, empfiehlt aber andere Ursachen wie Blasenentzündung und gynäkologische Probleme auszuschließen. Der Einwand der Beklagten, dass sie eingangs der Antwort mitteile, dass die Sachlage aus der Ferne ohne Untersuchung schwer zu beurteilen sei, ist unbeachtlich, da sich die Beklagte dennoch auf die Beantwortung der konkreten Anfrage eingelassen hat.
Die Korrespondenz gemäß Anlage K 4 belegt ebenfalls eine unzulässige Fernbehandlung. Der Beklagten wird die ärztliche Untersuchung eines Kollegen mit Befund geschildert und angefragt, welche Darmerkrankungen durch vorgenommene Biopsien festgestellt beziehungsweise ausgeschlossen werden können. Die Beklagte antwortet und verweist auf leichte Darmentzündungen, chronische Darmerkrankungen wie M. Chron und Colitis ulcerosa sowie Zöliakie. Diese könne man nur „histologisch“ feststellen. Auch hier führt die Beklagte faktisch die Tätigkeit des behandelnden Arztes fort.
Auch die Anlage K 5 belegt eine Fernbehandlung. Ausführlich werden krankhafte Beschwerden geschildert, mit der Anfrage, ob eine Entzündung vorliegt und zum Not- oder Hausarzt gegangen werden muss. Die Beklagte bestätigt, dass eine akute Magenschleimhautentzündung oder Darmentzündung in Betracht kommt und empfiehlt bei sich verstärkenden Beschwerden noch heute in die Ambulanz, ansonsten morgen zum Hausarzt zu gehen. Es geht vorliegend nicht darum, ob eine Auskunft vorliegt, dass Bauchschmerzen viele Ursachen haben kann. Eine solche Auskunft steht nicht in Rede. Die streitgegenständliche Auskunft ist konkret und fallbezogen. Der Hinweis auf eine nur schwer mögliche Ferndiagnose ist ebenso unbeachtlich, wie der Umstand, dass entsprechende Informationen allgemeiner Art im Internet zu finden sind.
In Anlage K 6 werden die konkreten Umstände der Patientin umfangreich geschildert, mit der Anfrage, ob es sich um psychosomatische Störungen handelt oder um einen Darmdurchbruch. Die Beklagte teilt mit, dass angesichts der geschilderten Beschwerden von einem Darmdurchbruch nicht ausgegangen werden und im Falle, dass die Schmerzen mit feuchter Wärme und Ruhe sowie Schonkost nicht besser werden, eine Ambulanz aufgesucht werden soll. Dies stellt sich als unzulässige Fernbehandlung dar.
Die Anfrage gemäß Anlage K 7 betrifft die Anwendungsdauer homöopathischer Arzneimittel zur Anwendung beim Zahnen eines Babies. Die Beklagte antwortet mit einer Anwendungsdauer von nicht länger als drei Wochen und begründet diese Antwort. Unerheblich ist, dass die Anfragende selbst bereits auf die eruierte Anwendungsdauer von nicht länger als drei Wochen hinweist. Auch die Bestätigung der Annahme einer Anwendungsdauer durch den Arzt beinhaltet eine ärztliche Beurteilung und Anwendung der bestehenden Erkenntnisse auf den geschilderten Fall.
Die Verletzungsform gemäß Anlage K 8 belegt ebenfalls eine Fernbehandlung. Geschildert wird das Krankheitsbild und die Diagnose sowie Therapieempfehlung des behandelnden Orthopäden. Dies mit der Bitte, mitzuteilen, ob es nicht noch weitere Therapiemöglichkeiten gibt und wie sicher die vom Orthopäden empfohlene Operation Heilung verspricht. Die Beklagte empfiehlt das Spektrum konservativer Therapien auszuschöpfen und erst wenn dies nichts bringt, eine Operation durchführen zu lassen, bei der eine „gute Chance“ bestehe, dass der Patient vom Leiden befreit werde. Da der Patient insoweit mit der Erkenntnis „nach Hause geht“, es mit der bisher nicht versuchten konservativen Therapie durch Ultraschall zu versuchen, ist die Beklagte mit ihrer therapeutischen Empfehlung ärztlich tätig gewesen. Eine Fernbehandlung ist erfolgt. Darauf, dass entsprechende allgemeine Informationen auch im Internet zu finden sind, kommt es nicht an. Vorliegend steht die Beantwortung einer konkreten Frage in Rede, nicht einer Veröffentlichung vergleichbar einem medizinischen Lehrbuch.
Die Antwort zur Frage über die möglichen Ursachen nächtlichen Schüttelfrostes und Atembeschwerden gemäß Anlage K 9 belegt ebenfalls eine Fernbehandlung. Die Beklagte diagnostiziert einen akuten Infekt beziehungsweise eine hierauf folgende starke Immunreaktion. Sie empfiehlt das Aufsuchen des Hausarztes, bei dem dann auch geprüft werden kann, ob das Beschwerdebild auf die vom Patienten ebenfalls benannte Krankheit Lupus rerythematodes, eine Autoimmunkrankheit, zurückzuführen ist. Die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ steht der Annahme einer Fernbehandlung nicht entgegen. Es ist das Wesen einer „Fernbehandlung“, dass gerade aufgrund der Abwesenheit des Patienten und der direkten Untersuchung eine abschließende Diagnose nicht getroffen werden kann. Die Annahme einer Fernbehandlung im Sinne der Bestimmung des 9 HWG setzt dies auch nicht voraus. Die Vorschriften sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Der Begriff der Fernbehandlung setzt insoweit allein voraus, dass der Patient Fragen stellen kann, die das Ziel eines Behandlungsvorschlags oder die Diagnose haben sollen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten belegt auch die Anlage K 10 eine Fernbehandlung. Geschildert wird die Erkrankung von Sohn und Tochter an Windpocken, desgleichen, dass bei der Tante nunmehr Gürtelrose diagnostiziert wurde und diese der Meinung ist, dass sie sich bei den Windpocken der Kinder angesteckt hat. Die Beklagte antwortet, dass eine Gürtelrose durch Windpocken aktiviert werden kann, sofern die betroffene Person geschwächt war. Auch hierin ist eine Fernbehandlung zu sehen. Die begehrte Auskunft zur möglichen Übertragung wird gegeben, der Infektionsweg geklärt. Die Anfragende wird damit in die Lage versetzt, die nötige Vorsicht im Umgang mit den erkrankten Kindern zu gewährleisten und damit weitere Infektionen zu verhindern. Auf den Umstand, dass die Information im Internet recherchiert werden kann, kommt es nicht an. Zum einen ist die Anfrage auf eine konkrete Erkrankung gerichtet, zum anderen teilte die Anfragende mit, dass sie trotz Recherche im Internet bei „google“ nichts „genaues“ finden konnte.
Die Verletzungsform gemäß Anlage K 11 belegt eine Fernbehandlung. Erbeten wird eine zweite ärztliche Diagnose- und Therapiebestätigung. Genau diese erfolgt durch die Beklagte: „wenn ihre ärzte ihnen das D empfohlen haben würde ich es erstmal ausprobieren, in der Regel wird es gut vertragen.“
Die gemäß der Anlage K 12 dokumentierte Anfrage nebst Antwort belegt ebenfalls eine Fernbehandlung. Die Beklagte nimmt Stellung zur Verträglichkeit verschiedener Medikamentationen und gibt konkrete Dosierungsanweisungen. Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei Schüßler Salzen um Nahrungsergänzungsstoffe handelt, hat keinen Erfolg. Schüßler Salze sind registrierte homöopathische Arzneimittel (vgl. Anlage K 39).
Mit der Verletzungsform gemäß Anlage K 13 wird angefragt, ob das festgestellte Narbenneurinom gutartig ist. Dies offenbar, um die Gefährlichkeit der behandelten Erkrankung einzuschätzen. Die Beklagte teilt mit, dass hiervon auszugehen ist. Sie erklärt, dass dem Tumor ein Wachstum traumatisierten Nervengewebes zugrundeliegt. Ausdrücklich wird angemerkt, dass sich die Patientin keine Sorgen zu machen braucht. Diese Beratung gehört zur ärztlichen Behandlung, weshalb sie auch eine Fernbehandlung darstellt.
Die Anlage K 14 betrifft die bereits im Betreff der Frage genannte Erkrankung „Fructoseintoleranz“. Es wird angefragt, ob die nunmehr auftretende schubweise Übelkeit mit dieser Erkrankung zusammenhängt, wobei die bisherige Medikamentation mit Iberogast benannt wird. Die Beklagte teilt mit, dass sie einen Zusammenhang nicht ausschließt, aber auch eine Magenschleimhautentzündung in Betracht kommt. Sie empfiehlt, sofern es unter Fructosekarenz nicht besser wird, den Befund abklären zu lassen. Die Beklagte unterbreitet damit eine Behandlungsempfehlung (Fructosekarenz und gegebenenfalls folgend Ausschlussdiagnostik zur Magenschleimhautentzündung). Eine Fernbehandlung ist gegeben.
Antwort und Frage gemäß Anlage K 15 belegen ebenfalls eine Fernbehandlung. Geschildert werden krankhafte körperliche Befindlichkeiten (Lymphknotenschwellung am ganzen Körper, Abgeschlagenheit, Magendruck und Schmerzen). Empfohlen wird von der Beklagten, die Lymphknoten mit Ultraschall zu behandeln und bei Verdacht auf eine Entartung zu biopsieren. Es handelt sich auch insoweit um eine Fernbehandlung. Der Einwand der Beklagten, dass es sich hierbei allenfalls um einen Aufruf zur ärztlichen Untersuchung handelt, der als solcher keine Fernbehandlung darstellen kann, ist rechtsirrig. Es bleibt unberücksichtigt, dass aus der Ferne ohnehin keine Behandlung erfolgen kann, mithin sich das Wesen der Fernbehandlung auf die Erteilung von ärztlichen Ratschlägen beschränkt. Diese liegen vor.
Anfragen und Antworten zum gemäß Anlage K 16 dokumentierten Fall belegen eine Fernbehandlung. Geschildert wird von der Patientin eine Form der Adipositas, bei der sämtliche bisherigen Behandlungsempfehlungen fehlschlugen. Die Beklagte folgert hieraus und teilt dies der Anfragenden mit, dass die krankhafte Fettsucht bei dieser Sachlage auf einer Stoffwechselstörung oder genetischen Disposition beruhen wird. Sie empfiehlt die Untersuchung der Schilddrüse und der Nebennierenrindenhormone, desgleichen den Ausschluss von Unverträglichkeiten. Auf den Hinweis der Patientin, dass die Schilddrüse, über ein Blutbild, schon untersucht wurde, sie auch keine Unverträglichkeit aufweist, sie von Nebennierenrindenhormonen aber auch nie was gehört hat, empfiehlt die Beklagte einen Endokrinologen/Diabetologen aufzusuchen. Dies ersichtlich zum Zwecke der Durchführung der von ihr empfohlenen Untersuchungen. Auch hierin ist eine Fernbehandlung zu sehen. Die Beklagte diagnostiziert und empfiehlt zur weiteren Diagnose konkrete Untersuchungen beim Facharzt.
Die Anfrage und Antwort in Anlage K 17 beinhaltet ebenfalls eine Fernbehandlung. Die Anfragende fragt, wie lange man einem 8 Monate alten Baby Globuli fürs Zahnen geben darf, woraufhin die Beklagte erwidert, dass sie Globuli nicht länger als drei Wochen verabreichen würde.
In Anlage K 19 berichtet eine Ehefrau von Schmerzen, die ihr Ehemann im linken Arm verspürt und drückt ihre Sorge aus, dass der Schmerz vom Herzen kommen könne. Die Beklagte vermutet eine Zerrung der Muskulatur oder die Blockierung einer Rippe bzw. eines Wirbels; dies stellt sich als differenzialdiagnostische Tätigkeit der Beklagten und damit als Fernbehandlung dar.
Gleiches gilt für die als Anlage K 20 streitgegenständliche Verletzungsform. Hier liegt die ärztliche Tätigkeit in der Therapieempfehlung, den Arm ruhig zu stellen und mit den Arzneimitteln U oder U1 zu behandeln. Hierin kann auch kein allgemeiner Ratschlag gesehen werden. Die Behandlungsempfehlung ist konkret und fallbezogen.
Frage und Antwort gemäß Anlage K 21 belegen ebenfalls eine Fernbehandlung. Geschildert wird eine Erkrankung und deren bisher erfolglose Behandlung durch Chiropraktiker, Osteopath, Physiotherapie, Akupunktur und Dorn-Breuss Massage. Angefragt wird aufgrund täglich auftretender Schmerzen welche Untersuchung noch gemacht werde könnte, welcher Arzt bei der bestehenden Schwangerschaft kontaktiert werden kann. Die Beklagte antwortet, dass auch ein Bandscheibenvorfall als Ursache möglich erscheint und deshalb ein MRT von der Halswirbelsäule gemacht werden soll. Die Anfragende soll hierzu einen Neurologen aufsuchen. Auch diese Antwort beinhaltet eine ärztliche differenzialdiagnostische Tätigkeit, wie sie jeder Hausarzt auch vornehmen würde. Dies nur mit dem Unterschied, dass die Beklagte dies unzulässigerweise aus der Ferne vornimmt.
Auch die Anlage K 22 belegt eine Fernbehandlung. Geschildert wird die Verletzung eines Zehs. Die Beklagte schließt einen Bruch nicht aus und empfiehlt eine Röntgenuntersuchung durch den aufzusuchenden Hausarzt. Auch hier wird die Beklagte ärztlich tätig.
Nicht anders die Verletzungshandlung gemäß Anlage K 23. Geschildert werden Beschwerde im rechten Ellenbogen. Angefragt wird, ob es sich hierbei um eine Entzündung handelt. Die Beklagte antwortet, dass sowohl eine Entzündung, als auch eine Überlastung oder andere Ursachen für die Beschwerden verantwortlich sein können. Sie empfiehlt, dies durch einen Orthopäden untersuchen zu lassen. Auch hierin ist die Tätigkeit, zum Beispiel eines Hausarztes zu sehen, der den Patienten dann an den Facharzt überweist.
Sicherlich finden sich auch Antworten auf die von den Patienten gestellten Fragen in der medizinischen Fachliteratur und in Beipackzetteln. Es ist aber gerade die Kunst des Arztes, das Fachwissen auf den konkreten Fall des Anfragenden anzuwenden (vgl. LG Köln, Urt. v. 23.11.2011, Az.: 85 O 131/11).
Durch diese Fernbehandlung besteht die Gefahr, dass der Fachkundige durch das häufig subjektive, unvollständige und unrichtig von einem medizinischen Laien geschilderte Krankheitsbild fehlerhafte Diagnosen und Prognosen erstellt, falsche Behandlungsvorschläge unterbreitet und nicht lege artis therapiert. Dieser Gefahr soll durch das in § 9 HWG geregelte Verbot der Fernbehandlung begegnet werden.
Die Beklagte ist auch Werbende im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Eine heilmittelwerberechtlich relevante Werbung liegt vor bei allen informationsvermittelnden und meinungsbildenden Aussagen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu erwecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren oder Leistungen im Sinne des § 1 HWG zu beeinflussen (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage 2000, § 1 Rn. 11). Werbetreibende sind alle Personen, die an der Verbreitung einer Werbeaussage beteiligt sind, gleichgültig, ob dies in eigenem oder fremdem Interesse geschieht (Doepner, ebenda, § 1 Rn. 13).
Die Beklagte ist auf der streitgegenständlichen Homepage mit Foto und Kontaktdaten abgebildet und sie ist diejenige, die die kostenlose Beratung durchführt. Der Internetauftritt der H1 steht zwar unter Verantwortung derselben, jedoch wirbt die Beklagte selbst mit einer Fernbehandlung, indem sie diese öffentlich im Internet durchführt. Die Nutzer dieser Internetseite sehen die bereits erfolgten Fernbehandlungen und werden durch diese angelockt, selbst eine Fernbehandlung in Anspruch zu nehmen. Gefördertes Gut ist im Falle der Fernbehandlung die angebotene Diagnose oder Therapie selbst (Doepner, ebenda, § 9 Rn. 7; Bülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz, 3. Auflage 2005, § 9 Rn. 8).
§ 9 HWG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG dar (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, § 4 Rn. 11.135).
Es liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt.
Es kann damit im Ergebnis dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch der geltend gemachten Art auch aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG iVm § 7 HWG bzw. der Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ergibt.
Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) entgegen halten, da dieses Grundrecht seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen findet (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG).
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 166,60 EUR. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung betraf das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten, da sie auch die unzulässige Fernbehandlung beinhaltete. Die Höhe hält sich im Rahmen des Angemessenen.
Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
S t r e i t w e r t: 20.000,- EUR