Einstweilige Verfügung: Unterlassung unwahrer Diebstahlsvorwürfe gegen Ex-Bodyguard
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Leibwächter der Ehefrau des Antragsgegners begehrte im Eilverfahren Unterlassung mehrerer Interview-Äußerungen, die ihm Diebstahl, Einbruch und Verdunkelungshandlungen vorwarfen. Streitpunkt war u.a., ob der Antragsteller trotz fehlender Namensnennung als Betroffener erkennbar war und ob die Tatsachenbehauptungen glaubhaft wahr sind. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung, weil die Äußerungen einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen und der Antragsteller aufgrund der Umstände identifizierbar war. Die behaupteten Straftaten wurden vom Antragsgegner nicht ausreichend glaubhaft gemacht; später Vortrag des Antragstellers nach Schluss der mündlichen Verhandlung blieb unberücksichtigt (§ 296a ZPO).
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung strafbezogener Tatsachenbehauptungen wurde bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Tatsachenbehauptungen setzt keine Namensnennung voraus; es genügt, dass die betroffene Person aufgrund der Umstände der Veröffentlichung identifizierbar ist.
Die Erkennbarkeit ist nach dem Zeitpunkt der beanstandeten Erstveröffentlichung zu beurteilen; eine spätere Selbstöffnung der betroffenen Person schließt den Anspruch nur aus, wenn sie die Erkennbarkeit erst wesentlich herbeiführt.
Der Vorwurf strafbarer Handlungen in der Öffentlichkeit stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und ist geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen.
Kann eine Äußerung mehrere Personen einer kleinen, abgrenzbaren Gruppe betreffen, kann Erkennbarkeit auch dann vorliegen, wenn eine Zuordnung nicht zwingend nur zu einer einzigen Person möglich ist.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren trifft den Äußernden die Obliegenheit, die Wahrheit belastender Tatsachenbehauptungen hinreichend glaubhaft zu machen; bloßes Hören-Sagen oder ungeklärte Gesprächsnotizen reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 19.06.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ehemaliger Leibwächter von Frau X, der Ehefrau des Verfügungsbeklagten.
Aus den Privaträumen des Verfügungsbeklagten wurden Unterlagen entwendet, welche anschließend an eine Zeitung veräußert wurden. Im Rahmen eines Interviews, welches am 29.05.2008 in der Zeitschrift "X", Ausgabe Nr. 23, veröffentlicht wurde, tätigte der Verfügungsbeklagte daraufhin die unten aufgeführten Äußerungen. Der Name des Verfügungsklägers wurde dabei nicht ausdrücklich genannt. Einzelheiten des Interview-Inhalts können der Anlage A 1 (Bl. 6 GA) entnommen werden.
Unter dem 02.06.2008 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten daraufhin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; dem wurde nicht nachgekommen.
Am 03.06.2008 gab der Verfügungskläger dem Fernsehmagazin "X" ein Interview zu dem Thema, welches auf dem Fernsehsender X gesendet wurde. Zwei Tage später, am 05.06.2008, wurde in der Zeitschrift "X" ein Interview des Verfügungsklägers selbst abgedruckt, in welchem er zu den Vorwürfen Stellung nahm. Eine Abbildung seines Gesichts war dabei mit einem schwarzen Balken vor den Augen versehen; als Name wurde "X" angegeben. Näheres kann der Anlage AG 3 (Bl. 58 ff. GA) entnommen werden.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er werde durch die Äußerungen seitens des Verfügungsbeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die entsprechenden Tatsachen seien unwahr; insbesondere habe er nie strafbare Handlungen gegenüber dem Verfügungsbeklagten begangen. Auch sei er auf Grund der konkreten Tätigkeitsbeschreibung als ehemaliger Leibwächter für eine Vielzahl von Personen als derjenige zu erkennen gewesen, auf den sich die Äußerungen beziehen.
Auf seinen Antrag hat die Kammer am 19.06.2008 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen:
"I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,>> nachfolgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"Unser Bodyguard hat private Unterlagen gestohlen..."
und/oder
"Der (gemeint ist Ex-Bodyguard der Ehefrau) ist mit meinem Ex-PR-Mann in unser Haus eingebrochen."
und/oder
"Sie haben Unterlagen gestohlen, um sie zu verkaufen."
"Die haben sogar Verdunkelungshandlungen gespielt und fotografiert."
und/oder
"Doch bis zum letzten Beweis, den wir seit ein paar Tagen haben, wollte ich nicht glauben, dass der Ex-Bodyguard meiner Frau zu so etwas fähig wäre."
und/oder
"Im Grunde war unsere Sicherheit nie gegeben. Dass jemand, der so nah an uns dran war, sich für ein paar Euro verkauft!..."
II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht."
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte am 12.08.2008 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei schon nicht als derjenige erkennbar gewesen, über den im Interview gesprochen worden sei. Erst dadurch, dass er selbst sowohl in einer Zeitschrift als auch im Fernsehen jeweils ein Interview zu diesem Thema gegeben habe, habe die Öffentlichkeit erfahren können, dass er gemeint gewesen sei. Zudem habe er – der Verfügungsbeklagte – auf Grund einer Zeugenaussage Kenntnis davon, dass der Verfügungskläger strafrechtlich relevante Handlungen vorgenommen habe. Aus einer Gesprächsnotiz zwischen Frau X und Herrn X ergebe sich, dass der Verfügungskläger die Unterlagen entwendet habe, um diese an die Medien zu verkaufen; auch seien nach Kenntnis von Frau X Verdunkelungshandlungen gespielt worden.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.
Der Verfügungskläger hat Tatsachen glaubhaft gemacht, auf Grund derer ihm ein Verfügungsanspruch auf die begehrte Unterlassung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zusteht.
1.
Die mit der einstweiligen Verfügung untersagten Äußerungen enthalten Tatsachen, die einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Sie beinhalten den Vorwurf, eine schwerwiegende strafbare Handlung begangen zu haben, indem Unterlagen aus dem Haus des Verfügungsbeklagten entwendet worden seien. Ferner wird der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden Vertrauensbruchs gemacht. Die Tatsachenäußerungen sind aus den gleichen Gründen auch geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
2.
Der Verfügungskläger hat des weiteren glaubhaft gemacht, dass er von den Äußerungen des Verfügungsbeklagten betroffen ist.
Grundsätzlich setzt ein Unterlassungsanspruch voraus, dass die streitige Darstellung den Anspruchsteller erkennen lässt. Wird kein Name genannt, so hängt die Erkennbarkeit davon ab, ob die gemeinte Person auf Grund anderer Umstände identifizierbar ist (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, Kap. 12 Rn. 54).
Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass die vom Verfügungsbeklagten genutzte Bezeichnung "Ex-Bodyguard meiner Frau" ihn als Betroffenen erkennen lässt. Nach seinem durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen vom 14.06.2008 und 13.04.2008 (richtig ist offensichtlich der 13.07.2008) glaubhaft gemachten Vortrag ist er in der Vergangenheit regelmäßig als Leibwächter von Frau X in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Insbesondere in X, wo er auch heute noch wohnt, sei er häufig in dieser Eigenschaft unterwegs gewesen und entsprechend nach außen hin aufgetreten. Demnach war er von einer nicht unerheblichen Zahl von Personen, die damals mit ihm zu tun hatten, auf Grund des Zeitungsinterviews des Antragsgegners als derjenige zu erkennen gewesen, der die Unterlagen entwendet haben soll. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass eine solche Schlussfolgerung von zahlreichen Personen gezogen worden ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem Antragsgegner als auch bei seiner Ehefrau um prominente Personen handelt, die regelmäßig im Interesse der Öffentlichkeit standen. Gerade in den letzten Wochen und Monaten ist dieses Interesse durch die Insolvenz des Unternehmens des Antragsgegners sowie durch mögliche strafrechtliche Aspekte stark gestiegen. Wenn in einer solchen Situation der Verfügungskläger regelmäßig an der Seite von Frau X in Erscheinung trat oder – auch ohne sie – verschiedenste Tätigkeiten für sie wahrnahm, ist es durchaus wahrscheinlich, dass Leser der streitgegenständlichen Äußerungen die Vorwürfe gerade auf den Verfügungskläger beziehen.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Verfügungskläger sowohl in einem Zeitungs- als auch in einem Fernsehinterview zu den Vorwürfen ihm gegenüber Stellung genommen hat und dabei möglicherweise eine noch weitergehende Erkennbarkeit seiner Person ermöglicht hat. Zwar wurden nunmehr erstmalig sein – nur mäßig unkenntlich gemachtes – Gesicht gezeigt sowie sein richtiger Vorname und der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens veröffentlicht. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Erkennbarkeit ist jedoch zunächst derjenige der Veröffentlichung des Interviews vom 29.05.2008. Wie bereits dargelegt, bestand bereits damals wegen der Angabe "Ex-Bodyguard" die Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Personen die Vorwürfe auf den Verfügungskläger bezogen. Der Verfügungskläger hat des weiteren an Eides statt versichert, dass er unmittelbar nach Erscheinen des Interviews des Verfügungsbeklagten von zahlreichen Medienunternehmen kontaktiert wurde; sein Heraustreten in die Öffentlichkeit erfolgte demnach erst als Reaktion hierauf. Der Verfügungskläger hat also die Erkennbarkeit nicht erst ermöglicht; nur in diesem Fall könnte jedoch ein Anspruch ausgeschlossen sein, da dann durch ihn selbst eine wesentliche Voraussetzung hierfür herbeigeführt worden wäre.
Zuletzt kommt es auch nicht darauf an, ob möglicherweise noch weitere Personen ehemals für die Familie des Verfügungsbeklagten im Bereich Personenschutz tätig waren.
Dabei kann dahinstehen, ob die Erkennbarkeit konkret des Verfügungsklägers ohnehin gegeben wäre, da er ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung in besonders großem Umfang für Frau X tätig geworden ist.
Eine Erkennbarkeit ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn die Äußerungen auf mehr als eine Person bezogen werden können. Wird ein Mitglied einer Gruppe ohne Namensnennung angesprochen, so hängt die Betroffenheit des Anspruchstellers unter anderem von der Größe des Kreises der möglicherweise Betroffenen ab, ferner von der Bekanntheit oder leichten Feststellbarkeit der Gruppenmitglieder (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, Kap. 12 Rn. 55). Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Gruppe der derzeit benannten ehemaligen Personenschützer verhältnismäßig klein gehalten, so dass durchaus alle als von den Äußerungen betroffen angesehen werden könnten. Hinzu kommt, dass sich aus dem Zusammenhang des Interviews ergibt, dass der entsprechende Personenschützer bis vor kurzem für Frau X tätig gewesen sein muss und zudem in einem besonderen Näheverhältnis zur Familie gestanden haben muss. Demnach können bei der Gruppe von erkennbaren Leibwächtern nicht ohne weiteres sämtliche Personen berücksichtigt werden, die irgendwann in der Vergangenheit gewisse Tätigkeiten in diesem Bereich vorgenommen haben. Dagegen hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass er der Familie des Verfügungsbeklagten besonders nah gestanden hat und dies für Außenstehende auch durchaus erkennbar war. Zuletzt ist auch hier die glaubhaft gemachte Tatsache zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger unmittelbar nach Tätigung der Äußerungen von Medienvertretern kontaktiert worden ist, also auch in diesen Kreisen seine Betroffenheit für wahrscheinlich gehalten wurde.
3.
Der Antragsgegner hat auch nicht glaubhaft machen könne, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen bezüglich des Verfügungsklägers wahr sind. Die Kammer hält die Richtigkeit dieser Aussagen zumindest nicht für überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere ist die als Mittel zur Glaubhaftmachung angebotene Strafanzeige nebst Gesprächsprotokoll nicht ausreichend. Letzteres lässt schon nicht erkennen, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist und welchen Beweiswert es damit haben soll. Zudem enthält es zahlreiche Äußerungen, die nur auf Hören-Sagen beruhen und deren Wahrheitsgehalt nicht näher zu spezifizieren ist. Gleiches gilt für die eidesstattliche Versicherung der Frau X vom 26.08.2008: auch hier wird deutlich, dass die Zeugin den Vorfall im Zusammenhang mit vermeintlichen nachgestellten Verdunkelungshandlungen nicht aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigen, sondern sich nur auf die Äußerungen des Herrn X berufen konnte. Wenn jedoch die zu Lasten des Verfügungsklägers aufgestellten Äußerungen seitens des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht werden können, ist dieser entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.
4.
Nicht zu berücksichtigen war dagegen gemäß § 296a ZPO das Vorbringen nebst eidesstattlicher Versicherung im Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 18.09.2008. Dieser ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen, ohne dass eine Schriftsatzfrist eingeräumt gewesen wäre. Im vorliegenden Eilverfahren hätte der Vortrag spätestens im Termin erfolgen müssen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war entbehrlich.
III.
Streitwert: 20.000,- €