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Landgericht Düsseldorf·12 O 282/13·09.05.2017

Urheberrecht an Testflug-Fotos: Schadensersatz und Unterlassung bei Web-/Vortragsnutzung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, Abmahnkosten und Unterlassung wegen der Nutzung von Foto- und Thermografiebildern auf einer Website sowie in einer PowerPoint-Präsentation und wegen eines ihn zeigenden Fotos in einer Broschüre. Das LG Düsseldorf bejahte Schutz als Lichtbilder (§ 72 UrhG) und die Lichtbildnereigenschaft des Klägers; ein Nutzungsrecht zur Online-Nutzung war nicht dargetan, ein Rechteerwerb vom Insolvenzverwalter scheiterte mangels Zustimmung (§ 34 UrhG). Deep-Linking auf eine extern gehostete PDF (Fachartikel) sei keine öffentliche Zugänglichmachung. Zugesprochen wurden lizenzanaloger Schadensersatz inkl. 100%-Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung, Abmahnkosten sowie Unterlassung; weitergehende Ansprüche (u.a. Broschüren-Schadensersatz, Skript, Urteilveröffentlichung) wurden abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz, Abmahnkosten und Unterlassung wegen Web-/Präsentationsnutzung zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fotografien und thermografische Aufnahmen genießen jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG Schutz, auch wenn sie die Schöpfungshöhe eines Lichtbildwerks nicht erreichen.

2

Lichtbildner ist, wer die Kamera ausrichtet und auslöst sowie die Bildentstehung technisch steuert; Eigentum an Kamera/Speichermedium oder Beiträge Dritter (z.B. Flugführung) sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

3

Die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG setzt voraus, dass der Verletzer die Datei selbst zum Abruf bereithält; das Setzen eines (auch „Deep“) Links auf eine fremd gehostete, rechtmäßig öffentlich zugängliche Datei ist für sich genommen keine öffentliche Zugänglichmachung.

4

Ein Nutzungsrecht zur Online-Verwertung kann nicht allein aus der Überlassung von Bilddateien, der Mitwirkung an Broschüren/Artikeln oder pauschalen Leistungsvergütungen hergeleitet werden; Umfang und Zweck der Rechteeinräumung sind nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) zu bestimmen.

5

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte auf einen Dritten bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers (§ 34 Abs. 1 UrhG), sofern keine gesetzliche Ausnahme greift; eine vom Insolvenzverwalter gesondert veräußerte Lizenz geht ohne Zustimmung nicht wirksam über.

Relevante Normen
§ 104 S. 1 UrhG§ 105 Abs. 2 UrhG§ 13 GVG§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 Abs. 1 GVG§ 12 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 11.082,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag 4.340,00 EUR seit dem 23.03.2013 und aus dem Restbetrag seit dem 03.07.2013 zu zahlen;

an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen;

es bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, die in der beigefügten Anlage 1 zum Urteil wiedergegebenen Bilder öffentlich zugänglich zu machen und/oder das in der Anlage 2 zum Urteil wiedergegebene Bild in Werbebroschüren zu verwenden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie und Anwaltskostenersatz wegen der Nutzung von Bildern im Internet, in einer Broschüre, einer Power-Point-Präsentation, einem Skript und wegen der Verwendung eines ihn zeigenden Bildes in der Broschüre sowie die Unterlassung weiterer Bildnutzung.

4

Der Kläger ist Maschinenbauingenieur (Dipl.-Ing.) und betreibt als Selbstständiger unter der Firma „U“ ein Prüflabor für zerstörungsfreie Materialprüfungen durch Thermografie. Er unterhält ein technisches Verfahren, das die zerstörungsfreie Überprüfung eines Werkstoffs auf unter der Oberfläche liegende Beschädigungen durch hochauflösende Spezialkameras ermöglichen soll, indem Bilder von einer Wärmebild- bzw. Hochgeschwindigkeitskamera gefertigt werden. Mit einem speziellen Computerprogramm kann der Kläger auf den Bildern verborgene Schäden und Schwachstellen farblich hervorheben.

5

Der Beklagte war Hauptgesellschafter der I (nachfolgend: I1), die sich in Liquidation befindet und deren Insolvenzverwalter zwischen August 2012 und Mai 2014 der Streitverkündete zu 1. war und seither der Streitverkündete zu 2. ist. Die Unternehmung des Beklagten firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung „P“, unter der auch die Gründung der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war. Aus firmenrechtlichen Gründen wurde die Gesellschaft Anfang 2012 als I gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Schlussentwicklung und Vermarktung eines neuartigen Verfahrens zur Überprüfung des Zustands in der Sicherheit von Windkraftanlagen („Thermoscan-Verfahren“). Das Verfahren soll den Einsatz von Industriekletterern für die Überprüfung des Zustands von Windkraftanlagen entbehrlich machen. An dem Unternehmen war der Kläger seit März 2012 mit fünf Prozent der Geschäftsanteile beteiligt.

6

Ersten geschäftlichen Kontakt hatten die Parteien im Jahr 2011. Zwischen dem Beklagten, der Firma P in Gründung und der Firma Dipl-Ing. W1 wurde am 15.09.2011 eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anl. B3) unterzeichnet, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen durch den Kläger für das Thermoscan-Verfahren bezog. Die Parteien betrachten die von ihnen unterzeichnete Vereinbarung als eine solche zwischen ihnen. Nach den in der Folge getroffenen Abreden sollte es Aufgabe des Klägers sein, die Funktionsfähigkeit des thermografischen Verfahrens herzustellen und zu testen. Dazu sollte das Kamerasystem zusammengefügt, in einen Hubschrauber eingebaut und die Anlage nachfolgend getestet und optimiert werden. Insoweit wurde eine Vereinbarung lediglich mündlich und auch nur konkludent getroffen. Das Kamerasystem, das aus einer thermografischen und einer herkömmlichen Kamera bestand, wurde von dem Kläger zusammengebaut, in einen Helikopter eingebaut und kalibriert.

7

Die Parteien führten in der Folge praktische Testungen des Thermoscan-Verfahrens durch. In deren Verlauf wurden bei Testflügen mit einem Helikopter am 06.12.2011, 07.05.2012 sowie am 10.05.2012 herkömmliche Fotos und thermografische Bilder (Wärmebilder) angefertigt. Genutzt wurde jeweils die Echtbild- und die thermografische Kamera, die bei Auslösung für Aufnahmen jeweils gleichzeitig Bilder aufnahmen. Auf den Testflügen war der Beklagte Pilot des Helikopters, berechnete den für die Fotografien notwendigen Anflugwinkel auf die Objekte und brachte den Helikopter jeweils in Position. Der Kläger war Bediener des Mess-Equipments, wobei bei dem ersten Flug die Thermografie-Kamera von ihm stammte, während bei den beiden weiteren Flügen neu angeschafftes Kamera-Equipment der I1 benutzt wurde, für dessen Zusammenstellung sich der Kläger verantwortlich zeigte. Der Kläger richtete jeweils die Kameras aus, bestimmte den Bildausschnitt und bediente den Auslöser der Kameras. Die so gewonnenen Bilder und Infrarotmessdaten wurden auf einem in dem Hubschrauber mitgeführten Laptop der I1 bzw. der Firma des Beklagten, dort jeweils auf eine Festplatte, gespeichert und durch den Kläger mit dem ebenfalls auf der Festplatte gespeicherten Programm Lapview bearbeitet. Bei der nach Eintritt der Insolvenz erfolgten Rückgabe des Laptops an den Insolvenzverwalter der I1 durch den Kläger waren dort das Programm und Bilder nicht (mehr) vorhanden. Die auf den Flügen hergestellten Bilder, d.h. die Fotografien und die Thermografie-Bilder, sind der Anl. B29, Bl. 288 GA, zu entnehmen.

8

Die während des Flugs vom 06.12.2011 erstellten Bilder wurden von dem Kläger einige Tage nach Anfertigung auf einem Dropserver abgelegt, damit diese von der in Gründung befindlichen Gesellschaft abgerufen werden konnten. Sie waren ferner in einer Broschüre bzw. Blattsammlung (Anl. B4) enthalten, die der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen D noch im gleichen Monate vorgelegte, auf deren Foto-Seiten sich das Logo „I1“ und auf deren Textseiten sich das Logo des Instituts des Klägers befand. Wenige Tage später, am 24.12.2011, wurde durch den Kläger, den Zeugen C und den Zeugen K eine weitere Imagebroschüre mit den Bildern erstellt (Anl. B5), deren Seiten jeweils das Logo „I1“ enthielten und die zu einem späteren Zeitpunkt auch auf die Internetseite der I1 zum Download eingestellt wurde.

9

Nach zwischenzeitlicher Gründung der Gesellschaft erschien in der Ausgabe Februar 2012 der Fachzeitschrift „E2“ des Deutschen Wind-Instituts unter dem Namen beider Parteien ein mit deren Zustimmung veröffentlichter Aufsatz zu dem Thermoscan-Verfahren, der mit Fotos des Flugs vom 06.12.2011 bebildert war (Anl. zur Klageschrift, Bl. 14 GA). Der abgedruckte Quellen- und Literaturnachweis lautete:

10

„… alle Abbildungen dieses Artikels sind Eigentum der I, Mühlheim an der Ruhr, ausgenommen Abbildung 1 und 2.“

11

Bei den Bildern 1+2 handelte es sich um Fotos von Industriekletterern aus anderer Quelle.

12

Die I zahlte an den Kläger Ende April 2012 für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen einen Betrag von 5.950,00 EUR.

13

Auf den Flügen vom 07.05.2012 und 10.05.2012 erstellte Bilder wurden in eine Broschüre vom 15.05.2012, die das I1-Logo trug, aufgenommen (Anl. B7).

14

Der Kläger stellte der I1 unter dem 31.05.2012 für „gemäß dem Kooperationsvertrag“ erbrachte „Ingenieursdienstleistungen“ im Monat Mai 2012 5.950,00 EUR in Rechnung (Anl. B8). Die Rechnung ist unbeglichen, ebenso eine Rechnung des Klägers vom 04.06.2012 über „offene Posten aus dem Projekt „I1““ über 9.541,66 EUR (Anl. B9). Die Parteien beendeten schließlich ihre Zusammenarbeit, auch da nicht im erhofften Umfang Kapitalgeber gewonnen wurden. Im August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über die I1 eröffnet.

15

Anfang Dezember 2012 stellte der Kläger erstmals fest, dass der Beklagte einzelne von ihm im Helikopter aufgenommene Bilder auf seiner Internetseite X1 verwendete. Zwischenzeitlich sind die streitgegenständlichen Bilder nicht mehr auf der Homepage des Beklagten abrufbar.

16

In einer PowerPoint-Präsentation zu einem Vortrag, den der Beklagte jedenfalls im Mai 2013 auf der Windmesse Hamburg hielt, fanden sich die im Einzelnen im Schriftsatz vom 05.04.2016, dort auf S. 2 (Bl. 360 GA), Bilder. Die Slides waren mit einem auf den Beklagten lautenden Urheberrechtshinweis versehen.

17

Weder auf der Internetseite, noch in der Präsentation war der Kläger als Bildurheber benannt.

18

Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.02.2013 (Bl. 74 GA) auf, die Nutzung der Bilder zu unterlassen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz in Höhe von 8.680,00 EUR für die Internetbilder sowie weiteren Schadensersatz für die übrigen Veröffentlichungen unter Fristsetzung bis zum 22.02.2013 zu zahlen und ihm entstandene Anwaltskosten zu erstatten. Der Beklagte wies die Ansprüche mit Anwaltsschreiben zurück.

19

Der Kläger trägt vor:

20

Der Beklagte habe sich Kopien der Fotos illegal dadurch verschafft, dass er sie aus einem der I1 zu anderen Zwecken überlassenen Datenträger herauskopiert und die Bilder hiernach für sich selbst bzw. eine neue Firma zu Werbezwecken genutzt habe. Die Festplatte, auf der die Bilder ursprünglich gespeichert worden seien, stehe in seinem Eigentum und er habe die Bilder daneben auch auf einen eigenen Rechner gespeichert.

21

Von ihm erstellte Bilder seien auf der Homepage des Beklagten von Ende Juli 2012 bis August 2014 wie folgt abrufbar gewesen:

23

Auf der Startseite der Internetseite hätten sich zwei Bilder (Bl. 11/Bl.187f. GA) in einem Rolling-Frame – der unstreitig nicht mit einer weiteren Seite verlinkt war – befunden. Die Bilder habe er, der Kläger, bei dem Testflug vom 07.05.2012 aufgenommen.

25

Auf der Unterseite „Verfahren/patentgeschütztes Verfahren“ seien bei Anklicken eines Thumbnails „Hubschrauber“ fünf Bilder, darunter vier Bilder vom 07.05.2012 und ein Standbild eines von ihm am 08.12.2011 bei einem Testflug gefertigten Films (vgl. die Wiedergabe auf Bl. 9c GA unten / 190 GA), angezeigt worden. Das für den Thumbnail verwendete Hubschrauberbild (im Original Bl. 9c GA, oben) habe – zwischen den Parteien unstreitig – ein E angefertigt.

27

Unter der Überschrift „Erste Tests wurden erfolgreich durchgeführt“ seien drei Thumbnails abgebildet gewesen, bei deren Anklicken die zuvor aufgeführten Bilder angezeigt worden seien, und zwar zwei Bilder bei Aufruf des ersten Thumbnails, bei Aufruf des zweiten Thumbnails weitere zwei Bilder (und das vorige Bildpaar) und bei Aufruf des dritten Thumbnails ein weiteres Bild (und beide vorigen Bildpaare) (vgl. im Einzelnen die Darstellung auf im Schriftsatz vom 09.09.2014, Bl. 195 f. GA).

29

Ebenfalls auf der Seite sei ein Thumbnail „40DEWI“ abgebildet gewesen, bei dessen Anklicken sich eine hinterlegte Datei mit einer PDF-Wiedergabe des Artikels aus dem „E2“ geöffnet habe. In dieser seien acht von ihm stammenden Bilder enthalten (vgl. die Wiedergabe auf Bl. 192-194. GA bzw. Bl. 9, 9a, 9b GA sowie den vollständigen Dateiausdruck auf Bl. 14 ff. GA sowie in Anl. B2), darunter zwar zwei Bilder, die er im Januar 2012 für eine Laborrechnung angefertigt habe (Bl.192/Bl. 9 GA obere Reihe), zwei am 30.01.2012 in seinen Geschäftsräumen gefertigte Bilder (Bl. 9 GA Bild 5a/Bl. 192 GA dritte Reihe links; Bl. 9 GA Bild 5b/ Bl.192 GA zweite Reihe links), eine Zusammenfügung (Bl. 9a GA Bild 6) zweier durch ihn angefertigter Fotos (Bl. 192 GA zweite und dritte Reihe rechts) sowie eine Herausvergrößerung aus einem durch ihn am 08.12.2012 in seinem Labor angefertigten Bild (Bl. 192 GA unten / Bl. 9a Bild 7) und zwei Standbilder aus dem am 08.12.2011 von ihm aufgenommenen Film (Bl. 194/Bl. 9b Bild 10+11), ferner eine Abbildung (Bl. 9a GA Bild 9), bei der es sich um eine Herausvergrößerung eines von ihm am 08.12.2012 nach einem Testflug angefertigten Fotos handele (Bl. 193 GA unten). Bei der Einbindung des Artikels handelte es sich, insoweit unstreitig, um einen Deep Link, der auf die öffentlich zugängliche Internet-Seite der Herausgeberin des E2s verwies. Die Datei befand sich physisch allein auf den Servern der DEWI. Dort ist das Magazin unter der auf Bl. 235 GA genannten Adresse abrufbar.

30

Der Beklagte habe von ihm stammende vier Bilder in einer Werbebroschüre „I2“ vom 24.11.2012 (Anlage zur Klageschrift, dort S. 5, Bl. 67, 72, 197 GA; Bildwiedergabe auf Bl. 73 GA) verwendet sowie ein Bild vom 07.05.2012, das die Parteien zeigt und unstreitig vom Zeugen E1 angefertigt wurde (Original des Bildes: Bl. 198 GA). In einer überarbeiteten Version der Broschüre vom 24.10.2013 (Anl. zum Schriftsatz vom 05.06.2016) war – unstreitig – das die Parteien zeigende Bild nicht mehr enthalten gewesen. Bereits die ursprüngliche Werbebroschüre habe der Beklagte an potentielle Interessenten und Kunden verschickt.

31

Die PowerPoint-Präsentation habe der Beklagte über die Windmesse hinaus bei den im Einzelnen auf S. 3 des Schriftsatzes vom 05.04.2016 (Bl. 361 GA) sowie auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 17.08.2016 (Bl. 389 GA) dargestellten Vorträgen verwendet. Die Vorträge seien jeweils von zwischen 40 und 150 Personen besucht worden. Sie seien teilweise durch den Zeugen Austen im Auftrag des Beklagten gehalten worden, wobei der Beklagte dem Zeugen jeweils die Präsentation zur Verfügung gestellt habe. Die Präsentation sei jeweils auch in ausgedruckter Form als ein Skript wie aus der Anlage zum Schriftsatz vom 05.04.2016 (Bl. 23 GA) ersichtlich verteilt worden. Auch das Bild auf Seite 17 stamme von ihm; es handele sich um eine mit seiner Software erstellte Auswertung.

32

Die Nutzung der Bilder durch den Beklagten sei urheberrechtsverletzend und die Wiedergabe des ihn zeigenden Lichtbilds stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die Fotografien seien urheberrechtsfähig. Wärmebilder entsprächen mit Ausnahme der Wellenlänge einer normalen Digitalfotografie. Die digitale Nachbearbeitung entspreche jener der digitalen Nachbearbeitung durch einen Fotografen; ein Unterschied läge allein in der Herausarbeitung technischer statt künstlerischer Aspekte. Wesentlicher Gesichtspunkt der Eigenart sei die Bearbeitung der Rohdaten. Er sei der Urheber der Bilder. Die zur Bearbeitung genutzte Software habe er programmiert. Das die Parteien zeigende Bild sei auf seine Anweisung hin erstellt worden. Er selbst habe Moment und Bildausschnitt bestimmt.

33

Zu keinem Zeitpunkt habe er dem Beklagten oder der I1 Nutzungsrechte eingeräumt. Er sei lediglich mit der Verwendung von Bildern in einzelnen Publikationen einverstanden gewesen. Ein Einsatz zu Werbezwecken habe jedoch erst erfolgen sollen, nachdem das Verfahren ausreichend validiert gewesen sei; hierzu sei es nicht mehr gekommen. Das eingesetzte Verfahren sei über die Entwicklungsphase nicht hinausgelangt. Entsprechende Bedenken habe er stets geäußert, eine Freigabe des Messverfahrens nicht erteilt und eine werbende Verwendung der Bilder habe er ausdrücklich abgelehnt. Bis zur Marktreife habe er die Bilder lediglich leihweise zur Verfügung gestellt. Aus den Abrechnungen ergebe sich keine Nutzungsrechtsübertragung, denn diese hätten allein Beratungsdienstleitungen und die Erstellung eines Businessplans zum Gegenstand. Er habe sich insbesondere zu keinem Zeitpunkt mit der Nutzung der Bilder auf der seinerzeit unstreitig noch nicht existierenden Internetseite des Beklagten und in dessen Publikationen einverstanden erklärt. Einer Verwendung der Bilder in dem Artikel des E2s, der wesentlich von ihm stamme, habe er nur gegenüber dem Herausgeber des Magazins zugestimmt. Bei der Wiedergabe des Magazins auf der Internetseite des Beklagten sei nicht ausreichend erkennbar, dass das Magazin lediglich verlinkt sei.

34

Die Bildverwendung durch den Beklagten sei seiner Reputation abträglich. Fachkreise würden ihn auf dem ihm zeigenden Bild erkennen. Das Verfahren, dessen Darstellung die Bilder dienten, sei zur Materialprüfung ungeeignet, was er selbst stets kommuniziere.

35

Der Kläger berechnet den geltend gemachten Schadensersatz in Anlehnung an die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) wie auf S. 6 der Klageschrift im Einzelnen dargestellt. Die Rechnung beinhaltet für die Bildwiedergaben einen Zuschlag für den fehlenden Urhebernachweis (jeweils 100 %) und hinsichtlich der Abbildungen auf der Internetseite einen hälftigen Abzug, soweit mehrfache Wiedergaben des gleichen Bilds behauptet sind. Für die Verwendung des ihn zeigenden Bildes macht der Kläger pauschal einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR geltend. Im Schriftsatz vom 05.04.2016 sowie im Schriftsatz vom 17.08.2016 hat der Kläger jeweils ausgeführt, die auf Seite 6 der Werbebroschüre des Beklagten abgebildeten Bilder seien nicht Gegenstand des Verfahrens.

36

Mit der am 02.07.2013 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

37

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.395,00 €, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 aus 8.680,00 € und aus dem restlichen Betrag seit Klageerhebung zu zahlen;

38

nicht anrechenbare, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.633,87 €, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

39

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, die in der beigefügten Anlage 1 zum Urteil wiedergegebenen Bilder im Internet zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen und/oder das in der Anlage 2 zum Urteil wiedergegebene Bild in anderen Werbebroschüren zu verwenden;

40

ihm die Befugnis zuzusprechen nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Zeitschrift „E2“, Herausgeber E3 und dessen Internet-Präsenz X2 auf Kosten den Beklagten bekannt zu machen.

41

Der Beklagte beantragt,

42

                            die Klage abzuweisen.

43

Der Beklagte rügt der Form halber die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Er hält den Unterlassungsantrag für unbestimmt und trägt darüber hinaus vor:

44

Die Bilder seien nicht urheberrechtsfähig, insbesondere nicht eigenschöpferisch. Im Vordergrund der Aufnahmen stehe die technische Entwicklung der Anlagen. Es handele sich bei den Bildern um Test- und Diagnoseergebnisse.

45

Der Kläger sei an den Bildern nicht berechtigt. Er habe die Fotografien und Thermografiebilder in seinem (d.h. des Beklagten) bzw. im Auftrag der I1 angefertigt. Das verwendete Analyseprogramm sei beim Kauf der Kamera mitgeliefert worden. Die Festplatte habe im Eigentum der I1 gestanden und der Kläger habe sich die Bilder widerrechtlich verschafft. Er, der Beklagte, habe den Kläger vor dem ersten Testflug ausdrücklich mit der Aufnahme der Bilder für die I1 bzw. seine Firma beauftragt. Die Bilder seien ihm vom Kläger per E-Mail übermittelt worden. Der Kläger habe bei der Weitergabe der Bilder vom 06.12.2011 der I1 die Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen. Bei einem Gespräch Ende November/Anfang Dezember 2011 sei vereinbart worden, dass der Kläger für die Anfertigung der Bilder durch die dann unstreitig auch erfolgte Übertragung der Gesellschaftsanteile vergütet werden solle. Die Rechte an den Bildern hätten so von vorneherein bei der I1 gelegen und er, der Beklagte, sei Miturheber. Hierfür spreche auch eine sich aus dem Rechtevermerk in dem E2 sowie den Logos der I1 auf den Imagebroschüren ergebende Vermutung. Die Übertragung der ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte sei jedenfalls durch die monatlichen Zahlungen an den Kläger abgegolten worden.

46

Der Kläger sei auch mit der Bildverwendung einverstanden gewesen. Die Broschüren, die er miterstellt habe, seien nach Inhalt und Aufmachung für die unbeschränkte Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Der Kläger habe um die Absicht gewusst, die Bilder in der Werbung im Internet und in Broschüren zu nutzen. Die Zustimmung des Klägers sowohl zur Rechteübertragung, als auch zu einer öffentlichen Nutzung ergebe sich aus dem unstreitig erfolgten Upload der Bilder auf den Dropserver der I1. Das gemeinsam entwickelte Verfahren habe sich am Markt etabliert.

47

Er selbst habe die Rechte an den Fotografien im Wege der Abtretung durch einen Asset-Deal von der I1 erworben, und zwar im Februar 2013 durch Kauf von dem seinerzeitigen Insolvenzverwalter (vgl. die Erklärung B10 und die Rechnung B19). Die Abtretung sei zustimmungsfrei möglich gewesen.

48

Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 hat der Beklagte die von ihm zuvor zugestandene Existenz einer durch ihn verwendeten Werbebroschüre bestritten. Es habe sich bei dem Papier um einen bloßen Entwurf gehandelt, der nur auf Beraterebene zirkuliert sei. Konkret sei ein Patentvermarktungskonzept erstellt worden, dessen Fassung vom 24.10.2013 mit der Aufschrift „vertraulich“ versehen und an fünf interne Personen zum Zwecke der Überarbeitung gesandt worden sei. Die Version vom 24.11.2012 mit dem Bild des Klägers sei nur ein einziges Mal per E-Mail (Anl. Nr. 48 zum Schriftsatz vom 24.05.2016) an einen Mitarbeiter der Firma G übersandt worden. Die Bilder auf S. 6 der Broschüre stammten von dem Zeugen I3. Das in dem Konzept ursprünglich enthaltene Foto, auf dem die Parteien zu sehen seien, bilde diese nicht im Rechtssinne ab. Der Kläger sei nicht erkennbar und erscheine als Beiwerk. Jedenfalls sei der Kläger auch mit der Verwendung des ihn zeigenden Bilds einverstanden gewesen.

49

In der bloßen Verlinkung einer Ausgabe des E2s auf seiner Internetseite liege keine vergütungspflichtige Bildnutzung.

50

Die PowerPoint-Präsentation habe er lediglich in dem im Schriftsatz vom 24.05.2016, dort S. 2 ff. (Bl. 368 GA), dargestellten Umfang und gegenüber der dort jeweils genannten Zuhörerschaft eingesetzt. Die im Schriftsatz vom 17.08.2016 genannten Vorträge seien solche des Zeugen B gewesen. Bei einem der Bilder auf S. 15 der Präsentation handele es sich lediglich um eine Ausschnittvergrößerung des Bildes auf S. 14. Das Bild auf S. 17 sei von dem Zeugen C aus dem Internet hochgeladen worden.

51

Die geltend gemachten Schadensersatzbeträge seien überhöht und die Öffentlichkeit sei an einer Veröffentlichung des Urteils nicht interessiert.

52

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Klage ist lediglich zum Teil begründet.

55

A.

56

Die Klage ist zulässig.

57

I.

58

Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 104 S. 1, 105 Abs. 2 UrhG, 13, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 12, 13, 32 ZPO, 48 Abs. 1 GKG, 5 ZPO i.V.m. § 1 DeUrhMRZusVO NRW.

59

Der Beklagte hat seien Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, für den dem Landgericht Düsseldorf die Entscheidung über solche Urheberrechtsstreitsachen zugewiesen ist, deren Wert die sich aus § 23 Nr. 1 GVG ergebende Schwelle (5.000,00 EUR) überschreitet.

60

Hinsichtlich des Anspruchs aus behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung ist das nach vorgenannten Normen sachlich zuständige Landgericht als Gericht des Deliktsorts auch örtlich zuständig, § 32 ZPO. Der Kläger hat eine Versendung der ihn zeigenden Broschüre an ausgewählte Kunden im Bundesgebiet – damit auch am Gerichtsort – behauptet. Der Beklagte hat zu dem auf Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützten Anspruch rügelos verhandelt, so dass sich eine Zuständigkeit jedenfalls aus § 39 ZPO ergibt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hat der Beklagte in der Erwiderungsschrift lediglich „der Form halber“, nicht also mit dem Ziel einer Verweisung des Rechtsstreits bzw. einer Abweisung der Klage als unzulässig, erhoben; zum materiellen Recht hat er nicht lediglich vorsorglich vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ohne Bezugnahme auf eine Zuständigkeitsrüge zur Sache vorhandelt und Klageabweisung beantragt.

61

II.

62

Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt. Durch die in mündlicher Verhandlung erfolgten Klarstellungen und die erfolgte Bezugnahme auf bestimmte Anlagen zur Klageschrift ist insbesondere der Unterlassungsantrag eindeutig. Die Frage, ob hinsichtlich jedes der in der Anlage wiedergegebenen Bilder die beanstandete Verletzungsform untersagt werden kann, ist eine solche des materiellen Rechts und damit der Begründetheit.

63

B.

64

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 11.082,50 EUR nebst Zinsen sowie Unterlassung weiterer Bildnutzung wie erkannt verlangen. Wegen eines Teils der Zinsforderung und der weitergehend geltend gemachten Ansprüche ist die Klage unbegründet.

65

I.

66

Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Wiedergabe von Bildern auf dessen Internetseite ohne Urheberkennzeichnung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.612,50 EUR, §§ 97 Abs. 2, 72, 15, 16, 17, 19a UrhG.

67

1.

68

Die im Streit stehenden Bilder (mit Ausnahme des den Kläger zeigenden Bilds), also die angefertigten Fotografien und die Thermografiebilder, fallen jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG unter den Schutz des Urheberrechts, auch soweit sie im Einzelnen nicht die für ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG vorauszusetzende schöpferische Leistungshöhe erreichen. Sie sind durch eine technische Leistung, die im Einzelnen im Schriftsatz des Klägers vom 06.01.2016, Bl. 317 GA, beschrieben ist, hervorgebracht.

69

2.

70

Der Kläger ist Lichtbildner. Er hat die zur Anfertigung der Bilder genutzten Kameras ausgerichtet, den Auslöser der Kameras betätigt und das Computerprogramm zur Bearbeitung der Thermografiebilder gesteuert.

71

Die Eigentumsverhältnisse an den Kameras, an den Speichermedien, der verwendeten Software und die Urheberschaft an dieser sind für die Frage der Lichtbildnereigenschaft unbeachtlich; ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte mit der Bestimmung des Anflugwinkels und der Steuerung des für die Testflüge genutzten Helikopters einen unerlässlichen Beitrag zur Anfertigung der konkreten Bilder geleistet hat. Selbst bei Annahme einer Miturheberschaft des Beklagten blieben hiervon die geltend gemachten Ansprüche des Klägers unberührt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 8, Rn. 22).

72

Soweit der Beklagte die Anfertigung der Bilder durch den Kläger und die Identität der Bilder mit den in der Anlage zur Klageschrift wiedergegebenen Bildern pauschal und mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich; wegen der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit des Beklagten hätte es wenigstens eines auf die einzelnen Bilder hin konkretisierten Vortrags bedurft. Hinsichtlich der von den gemeinsamen Flügen stammenden Bilder sind die Durchführung der Flüge, die Installation des Equipments und die Aufgabenverteilung zwischen den Parteien bei der Bildanfertigung unstreitig.

73

Der Beklagte hat auch keine abweichende Quelle genannt, von der die Bilder erhalten haben will. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Bilder, die nach der Behauptung des Klägers aus einem bei einem weiteren Testflug angefertigten Film herauskopiert sein sollen. Soweit der Beklagte bestreitet, er selbst habe die Bilder herauskopiert, kommt es auf die Vornahme der Vervielfältigungshandlung für die angegriffene Verletzungsform der öffentlichen Zugänglichmachung nicht an; der Kläger hat auch nicht einmal behauptet, der Beklagte selbst habe die Bilder herauskopiert.

74

3.

75

Durch die Wiedergabe der Bilder auf seiner jederzeit abrufbaren Internetseite hat der Beklagte die Bilder öffentlich zugänglich gemacht, §§ 15 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2, 19 a UrhG. Dies gilt jedoch nur für die unmittelbar auf seine Homepage eingebundenen Bilder.

76

a)

77

Der Beklagte hat nicht konkret bestritten, dass die gegenständlichen Bilder überhaupt auf seiner Homepage abrufbar waren. Sein pauschales Bestreiten der Inhalte seiner Homepage mit Nichtwissen genügt den sich stellenden prozessualen Anforderungen nicht. Der Beklagte hatte hinsichtlich der Inhalte seiner Homepage und der unstreitig erfolgten Löschung von Bildern eigene Wahrnehmungsmöglichkeit. Aus gleichem Grund greift das bloße Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber der Behauptung, die Löschung sei im August 2014 erfolgt, nicht durch. Die Behauptung des Beklagten, nach seiner Erinnerung habe die Homepage im Zeitpunkt der Abmahnung im Februar 2013 nicht den vom Kläger dargestellten Stand gehabt, stellt schon kein Bestreiten der Klägerbehauptung dar und beinhaltet nicht die eigene Darstellung eines abweichenden Geschehenslaufes.

78

Soweit der Beklagte die Einbeziehung zweier Bilder in einen „Rolling Frame“ sowie der Wiedergabe von Bildern bei Anklicken von Thumbnails unter Hinweis darauf mit Nichtwissen bestreitet, die wiederholt gleiche Angabe einer auf ein Verzeichnis verweisenden Dateizeile in den Bildern belege, dass der Kläger bei der untauglichen Konstruktion des Homepageinhalts „an seine Grenzen gestoßen sei“, ist dies völlig unkonkret. Der Beklagte hat zudem im Schriftsatz vom 29.01.2015 die Verwendung von Bildern nach Art von Laufbildern unstreitig gestellt, ohne zugleich zu behaupten, es seien in dem Rolling Frame andere als die vom Kläger benannten Bilder gezeigt worden.

79

b)

80

Eine Zugänglichmachung liegt nur hinsichtlich der Bilder vor, die der Beklagte durch Verfügbarmachung auf einem Server und Einbindung in seine Homepage tatsächlich zum Abruf bereithielt.

81

Die Bilder, die lediglich in der PDF-Datei des auf der Homepage des Beklagten verlinkten E2s enthalten waren, sind nicht durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Die bloße Verknüpfung einer über einen anderen Server zugänglichen Datei ist auch dann, wenn die Einbindung in eine Homepage nach Art eines Deep Links erfolgt und für den Internetnutzer eine fremde Herkunft der angezeigten Seite bzw. des angezeigten Dokuments nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar ist, keine öffentliche Zugänglichmachung, wenn nicht zugleich technische Sperren umgangen werden oder die verlinkte Datei nicht mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers im Internet öffentlich abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2016, 171; 2013, 818). Soweit der Kläger diesbezüglich angibt, eine Erlaubnis zur Veröffentlichung habe er nur gegenüber den Herausgebern des E2s erklärt, hat er damit zugleich sein Einverständnis mit der von ihm auch nicht angegriffenen Online-Veröffentlichung der Zeitschrift durch diese erklärt.

82

4.

83

Die öffentliche Zugänglichmachung der auf die Beklagtenhompage eingebundenen Bilder erfolgte rechtswidrig.

84

a)

85

Die Einbindung der Bilder auf die Webseite des Beklagten war nicht von einem Nutzungsrecht an den Bildern gedeckt.

86

Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten die Verwendung von Bildern auf einer eigenen Homepage, die während der Zusammenarbeit der Parteien auch noch nicht bestand, nicht erlaubt. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Vermutung des § 10 UrhG stützen; die Angaben in der Broschüre sowie dem Artikel lauteten auf die I1 und nicht auf ihn persönlich.

87

Der für das Bestehen eines Nutzungsrechts darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat weiter keine Umstände vorgetragen und/oder bewiesen, aus denen sich eine Nutzungsrechtseinräumung hinsichtlich von Online-Nutzungen an die I1, von der er seine Rechte ableitet, ergibt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von Rechten zu einer bestimmten, nach Inhalt und Umfang umschriebenen Nutzung bzw. Nutzungsweise der Bilder bestand nicht; in der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 15.09.2011 ist die Nutzung gefertigter Bilder nicht thematisiert.

88

Auch aus den Umständen der Zusammenarbeit der Parteien, selbst sofern allein dem Vortrag des Beklagten zu folgen wäre, ergibt sich eine Rechteeinräumung hinsichtlich einer öffentlichen Zugänglichmachung oder eine umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte nicht. Bei dem von dem Beklagten behaupteten Gespräch von Ende November/Anfang Dezember 2011 ging es allein um die technische Durchführung der Flüge und der Bildanfertigung. Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu deren Nennwert sollte nach dem Beklagtenvortrag die Fertigung der Bilder und die Schlussentwicklung der Bildtechnik durch den Kläger abgelten, ohne dass bereits von einer bestimmten Verwendung durch die I1 oder den Beklagten die Rede war. Auch die bloße Gestattung des Abdrucks eines Artikels in dem E2 unter Nutzung des Artikels und unter Billigung eines auf die I1 lautenden Urheberrechtsvermerks kann noch nicht als eine Billigung des Klägers aufgefasst werden, dieser sei hinsichtlich aller auf den Flügen angefertigten Bilder mit einer öffentlichen Zugänglichmachung durch Dritte oder die I1 auch außerhalb des Artikels einverstanden gewesen. Dass der Kläger die Bilder auf einem Dropserver ablegte und per E-Mail auch an den Beklagten übermittelte, genügt ebenfalls noch nicht für die Annahme einer Übertragung von Nutzungsrechten auch hinsichtlich einer (privaten bzw. persönlichen geschäftlichen) Online-Veröffentlichung. Dass der Kläger Kenntnis von einer – ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten – Veröffentlichung einer Broschüre auf der Internetseite der I1 hatte oder diese in einer bestimmten Weise billigte, ist nicht vorgetragen. Allein dem Überlassen der Bilder an die I1 kann daher noch kein derart weitgehender Erklärungsgehalt zugemessen werden, diese dürfe die Bilder unbeschränkt, zu jedem Zeitpunkt und auch im Internet verwenden.

89

Ein unbeschränktes Nutzungsrecht ergibt sich schließlich nicht aus der Vorlage von Broschürenentwürfen, aus den erfolgten Abrechnungen und Zahlungen sowie aus dem Unternehmensgegenstand der I1 als solches.

90

Der Beklagte selbst gibt an, die Zahlung vom 27.04.2012 in Höhe von 5.950,00 EUR habe der Abgeltung „bis dahin erbrachter Leistungen“ gegolten; eine ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf eine Rechteeinräumung erfolgte nicht. Die Rechnungen vom 31.05.2012 und 04.06.2012 beziehen sich ihrerseits nur auf „Ingenieursdienstleistungen“, Kosten für einen Thermografie-Kursus, Hotel- und Fahrtkosten sowie softwarespezifische Kosten. Die Posten sind im Einzelnen genannt und betragsmäßig abgegrenzt. Soweit der Beklagte die Zahlungshöhe als Anhalt dafür angibt, es sollte auch die Verwendung der Bilder abgegolten werden, findet dies in der vorgelegten Rechnung keinen Anhalt und bleibt mangels Darstellung im Übrigen geleisteter Zahlungen völlig unkonkret.

91

Der Beklagte hat schließlich nicht vorgetragen, dass der Unternehmensgegenstand der I1 schon im damaligen Zeitpunkt eine Veröffentlichung der Bilder auch im Internet erforderte. Dem Beklagten liegt es in dem Rechtsstreit im Zusammenhang mit vom Kläger ebenfalls angegriffenen Broschüre an der Feststellung, diese sei im seinerzeitigen Zeitpunkt allein auf Beraterebene zirkuliert. Allein der unstreitige Umstand einer Beauftragung bestimmter technischer und von Fotografie- und Computerleistungen bei dem Kläger besagt daher unter Berücksichtigung der Wertung des § 31 Abs. 5 UrhG und der darin ausgedrückten Zweckübertragungsregel nach alledem (noch) nicht, dass der Kläger auch bereits mit einer öffentlichen Zugänglichmachung der dem Beklagten oder der I1 zur Verfügung gestellten Bilder einverstanden war.

92

b)

93

Aber selbst sofern man dem entgegen unter Berücksichtigung des Vortrags, eine Bildveröffentlichung habe zu einem späteren Zeitpunkt auch auf der Internetseite der I1 stattgefunden, eine Berechtigung der I1 annähme, ist ein Nutzungsrecht jedenfalls nicht auf den Beklagten übergegangen.

94

Dafür, dass die Übertragung der Nutzungsrechte durch den seinerzeitigen Insolvenzverwalter der I1 an den Beklagten mit der nach § 34 Abs. 1 S. 1 UrhG notwendigen Zustimmung des Klägers erfolgte (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., §§ 1003, 105, 108 InsO, Rn. 21) ist nichts ersichtlich; es ist vielmehr nach dem Ende der Zusammenarbeit der Parteien davon auszugehen, dass der Kläger mit der Verwendung der von ihm stammenden Bilder durch den Beklagten persönlich nicht einverstanden war. Die Zustimmung war auch nicht nach § 34 Abs. 3 S. 1 UrhG entbehrlich. Ausweislich des mit Anl. B19/B26 vorgelegten und durch den Beklagten und den seinerzeitigen Insolvenzverwalter unterschriebenen Schreibens vom 13.02.2013 sowie der Abrechnungen in Anlagen B10/B27 und B19 erfolgte die Übertragung der Gestattung zur Verwendung der Bilder nicht im Rahmen des Unternehmenserwerbs (Gesamtveräußerung / Asset Deal), sondern von diesem losgelöst gegen eine gesonderte Zahlung in Höhe von 500,00 EUR.

95

Ohnehin war das zwischen den Parteien seinerzeit bestehende Vertragsverhältnis nicht vollständig erfüllt; es stand vielmehr die Bezahlung vom Kläger gestellter Rechnungen aus. Der seinerzeitige Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Kläger die Erfüllung des Vertrags nicht verlangt; er hat auch keine Zahlungen an den Kläger geleistet, die Grundlage für die Annahme einer Vertragserfüllung bzw. -fortsetzung bilden könnten. Der Kläger wurde hiernach bereits vor der Rechteübertragung (Februar 2013) von seinen Pflichten frei, und der Anfang August 2012 bestellte Insolvenzverwalter konnte die Lizenz bereits nicht mehr ausüben oder übertragen (vgl. Bullinger, a.a.O., Rn. 8, 12).

96

Selbst sofern man dem entgegen von einer Berechtigung des Insolvenzverwalters und einem Rechteübergang nach § 80 Abs. 1 InsO ausginge, etwa weil die Nutzungsrechte allein durch die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an der I1 zu dessen Nennwert bezahlt sein sollten (was allerdings nicht einmal der Beklagte vorträgt und angesichts des Umstands, dass weitere Flüge erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wurden, fernliegend erscheint), bliebe es hinsichtlich der nach Eintritt des Insolvenzfalls veranlassten Übertragung der Rechte an den Beklagten bei dem Zustimmungserfordernis des § 34 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dafür, dass die Rechte an die I1 auch dahingehend eingeräumt wurden, diese dürfe sie zustimmungsfrei an Dritte weiterübertragen, ist nichts ersichtlich und eine solche Weiterübertragungsbefugnis war jedenfalls nicht vom Zweck der zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und der I1 geschlossenen Vereinbarung umfasst.

97

5.

98

Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig. Er hatte von den Umständen der Zusammenarbeit der Parteien und der Bildübermittlung eigene Kenntnis. Jedenfalls nach dem Ende der Zusammenarbeit der Parteien hätte er sich hinsichtlich seiner Berechtigung vergewissern müssen und hätte auch nicht auf die Angabe in einer Rechnung des Insolvenzverwalters vertrauen dürfen, es werde eine Nutzungserlaubnis für gewerbliche und Werbezwecke erteilt. Der Beklagte hatte eigene Kenntnis von Gegenstand und Umfang der Insolvenzmasse seines Unternehmens.

99

6.

100

Der Beklagte hat durch die Zugänglichmachung der Bilder ohne Quellennachweis daneben das Recht des Klägers auf Anerkennung der Urheberschaft verletzt, § 13 UrhG.

101

7.

102

Der Anspruch für die Verletzung des Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechts durch die Online-Verwendung der Bilder besteht in Höhe von 8.612,50 EUR.

103

a)

104

Der Kläger ist – wie ausgeführt – Nutzungsrechtsinhaber und kann daher nicht lediglich anteiligen Schadensersatz verlangen. Er hat insbesondere der I1 kein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt; jedenfalls wäre ihm ein solches Recht wegen Nichterfüllung/-fortsetzung des Vertrags durch den Insolvenzverwalter vor Verwendung der Bilder durch den Beklagten wieder zugefallen. Eine etwaige Miturheberschaft des Beklagten ließe, wie ausgeführt, den Anspruch auch der Höhe nach unberührt, da allein eine Verwendung durch den Beklagten gegenständlich ist.

105

b)

106

Der Kläger beansprucht lizenzanalogen Schadensersatz für eine Nutzungsdauer von sechs Monaten. In diesem Umfang ist die Nutzung unstreitig. Der Beklagte hat lediglich eine Nutzung im Zeitraum von Juli 2012 bis August 2014 bestritten, im Schriftsatz vom 20.01.2016 aber zugleich angegeben, es komme auf die genauen Nutzungsdaten nicht an, da eine fiktive Lizenzgebühr lediglich für sechs Monate beansprucht werde.

107

c)

108

Für die Bannerverwendung schuldet der Beklagte 1.950,00 EUR.

109

Der Berechnung des Schadensersatzes anhand der MFM-Empfehlungen, dort der Tabelle für Einblendungen im Internet für Werbung und zu PR-Zwecken bei mehrsprachigem Betrieb der Internetseite (S. 64 der vorgelegten MFM-Empfehlungen), für die Nutzung zweier Bilder in einem Rolling Frame (975,00 EUR/Bild) ist der Beklagte allein dahingehend entgegengetreten, es handele sich bei der Bildverwendung nicht um eine Bannerwerbung im Sinne der MFM, da die zwei Bilder nicht mit einem Hyperlink hinterlegt gewesen seien. Den MFM-Empfehlungen ist ein solches Erfordernis jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr umschreibt die Bezeichnung als „Banner“, die in den Empfehlungen nicht weiter erläutert ist, nach allgemeinen Begriffsverständnis, wie es auch aus dem vom Beklagten vorgelegten Wikipedia-Eintrag hervorgeht, eine sonstige durch besondere Hervorhebung gekennzeichnete Bildverwendung schon dann, wenn etwa die Hervorhebung durch eine durchlaufende Animation verstärkt wird. Dass der Banner nicht in die Seite eingebunden, sondern vor diese gelegt wird, ist ebenso wie die Verlinkung des Banners mit einer Drittseite zwar eine häufige gewählte Methode der Hervorhebung und des Verweises, nicht aber eine notwendige Voraussetzung zur Charakterisierung einer Bildwiedergabe als „Banner“.

110

Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der MFM-Vergütungssätze hat der Beklagte nicht geäußert; die Situation zwischen den Parteien erscheint auch mit einer Auftragsfotografie, wie sie typischerweise den Empfehlungen zugrunde liegt, vergleichbar.

111

Die Kammer sieht eine Vergütung sowohl für die Fotografien, als auch für die thermografischen Bilder in gleicher Höhe veranlasst. Dass der Kläger die Echt- und Thermografiefotos jeweils gemeinsam auslöste, steht dem nicht entgegen. Die thermografischen Bilder waren angesichts des vom Beklagten auf seiner Seite dargestellten Verfahrens für den Verkehr jedenfalls gleichbedeutend mit den Echtfotos; die Internetseite diente ausweislich der vorgelegten Screenshots gerade der Bewerbung des durch das Zusammenspiel von Echt- und Thermografiebildern geprägten Inspektionsverfahrens. Umgekehrt entfiel der – für die Lizenzhöhe ohnehin nicht entscheidende – Erstellungsaufwand in einer Weise auf die jeweils angefertigten Bilder, der eine genaue Aufteilung zwischen Echt- und Thermografiebildern nicht zulässt.

112

d)

113

Für die Verwendung von fünf Bildern auf der Seite „Patentgeschütztes Verfahren“, dort bei Aufruf des Thumbnails Hubschrauber, kann der Kläger wie beansprucht 1.625,00 EUR ersetzt verlangen.

114

e)

115

Für die Verwendung der fünf verschiedenen Bilder unter weiteren drei Thumbnails auf der genannten Unterseite kann der Kläger geltend gemachte 1.462,50 EUR beanspruchen. Der Sachverhalt, dass teils identische Bildwiedergaben zwar nicht auf mehreren Unterseiten, wohl aber bei Anklicken verschiedener Thumbnails auf einer Unterseite der Homepage erscheinen, ist von dem Kläger angemessen mit einem Abschlag von 50 % berücksichtigt.

116

f)

117

Der Kläger kann schließlich wegen unterlassener Urheberbenennung auch einen Zuschlag in Höhe von 100 % ersetzt verlangen. Soweit der Beklagte einwendet, der Kläger habe selbst eingeräumt, das ihn zeigende Foto stamme nicht von einem professionellen Fotografen, geht der Einwand hinsichtlich der vom Kläger stammenden Bilder an der Sache vorbei. Angesichts der von den Parteien dargestellten Umstände der Bilderstellung ist von einem besonderen und rechtlich geschützten Interesse des Klägers an einer Benennung seiner Person auszugehen.

118

Eine Urheberbenennung war jedoch nicht bei jedem Popup, der sich bei Anklicken eines Thumbnails öffnete, veranlasst; ausreichend war angesichts der Darstellung gleicher Bilder auf einer Unterseite die einmalige Benennung des Klägers pro Bild bzw. eine auf alle Bilder bezogene und im Zusammenhang mit deren Wiedergabe deutlich erscheinende Angabe des Klägers als Urheber. Es ist nicht vorgetragen, dass die sich bei Anklicken der Thumbnails öffnenden Bildwiedergaben über den gesamten Bildschirm erstreckten und die Unterseite überdeckten.

119

Der Zuschlag ist hiernach für die Bilder im Laufband und für die fünf Bilder auf der Unterseite insgesamt in Höhe von 3.575,00 EUR geschuldet.

120

8.

121

Zinsen in der geltend gemachten Höhe kann der Kläger aus §§ 286, 288 BGB verlangen. Aus einem Betrag von 4.340,00 EUR kann der Kläger besteht der Zinsanspruch seit dem 23.03.2013. Der Kläger hat mit der Abmahnung eine Zahlung in Höhe von 310,00 EUR pro verwendetem Bild sowie einen 100 % Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung verlangt. Da der Beklagte die Bilder im E2 nicht rechtsverletzend zugänglich gemacht hat und ausweislich des Abmahnschreibens mehrfache Wiedergaben gleicher Bilder bei der vorprozessualen Aufforderung unberücksichtigt blieben, ergibt sich aus der Multiplikation von sieben verschiedenen Bildern mit dem genannten Betrag und Zuschlag pro Bild die genannte Summe. Dass Zahlungsaufforderung vom 08.02.2013 über die geschuldete Zahlung hinausging, ist unbeachtlich, da der Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag anhand der dort enthaltenen Angaben selbst ermitteln konnte. Zinsen sind erst für den Zeitraum ab dem 23.02.2013 geschuldet, da der Kläger dem Beklagten in der Zahlungsaufforderung Zahlungsfrist bis zum 22.02.2013 gesetzt hat.

122

Im Übrigen besteht der Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit, demnach seit dem 03.07.2013.

123

II.

124

Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Nutzung von Bildern in einer PowerPoint-Präsentation verlangen, jedoch nur in Höhe von 2.470,00 EUR nebst Zinsen.

125

1.

126

Unstreitig hat der Beklagte die vom Kläger vorgelegte PowerPoint-Präsentation bei der Hamburger Windmesse verwendet. Die gegenständlichen Bilder stammen vom Kläger.

127

Hinsichtlich der Bilder auf S. 17 – abgerechnet als ein Bild – hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die Bilder seien von dem Zeugen C aus dem Internet „hochgeladen“ worden. Er ist der klägerischen Darstellung, die Bilder stammten ursprünglich von ihm und seien im Internet jedenfalls nicht frei zugänglich verfügbar gewesen, nicht entgegengetreten.

128

Den Vortrag des Beklagten, es handele sich bei den Bildern auf S. 15 um eine Vergrößerung der Bilder auf S. 14, hat der Kläger nicht angegriffen. Die Kammer bringt insoweit wegen der wiederholten Bildverwendung jeweils einen Abzug in Höhe von 50 % in Ansatz.

129

2.

130

Für seine Behauptung, der Beklagte habe die Präsentation auch bei den im Einzelnen im Schriftsatz vom 05.04.2016 aufgeführten Veranstaltungen verwendet, hat der Kläger keinen Beweis angeboten; sein Beweisangebot bezog sich allein darauf, dass der Beklagte die Präsentation in einer „Vielzahl von Fällen“ eingesetzt habe. Ein solches Beweisangebot ist untauglich; die zu beweisende Tatsache ist nicht bestimmt oder bestimmbar umschrieben.

131

Auch im Schriftsatz vom 17.08.2016 spricht der Kläger lediglich von einer „Vielzahl“ von Veranstaltungen bzw. von „diversen“ Veranstaltungen. Hinsichtlich zweier Vorträge aus den Jahren 2013 und 2015 (X3) hat der Kläger nicht einen Einsatz der Präsentation, wegen derer er Schadensersatz beansprucht, sondern ebenfalls unbestimmt die Verwendung seiner Bilder behauptet.

132

Der Kläger ist schließlich der Behauptung des Beklagten, bestimmte Vorträge seien durch den Zeugen Austen gehalten worden, nicht entgegengetreten. Für seine diesbezügliche Darstellung, in diesen Fällen sei dem Zeugen das Material vom Beklagten zur Verfügung gestellt worden, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Die Behauptung steht auch im Widerspruch zu der Darlegung des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2016, wonach der Zeuge Austen bei von ihm gehaltenen Vorträgen eigenes Bildmaterial und nicht solches verwendet habe, welches von ihm, dem Kläger, stamme.

133

3.

134

Zugestanden ist somit allein eine einmalige Verwendung der Präsentation. Der Kläger hat jedoch lediglich den MFM-Satz für eine fünf- bis neunmalige Verwendung der Präsentation dargelegt. Die MFM-Tabelle, aus der sich eine Vergütungsempfehlung auch für weniger als fünf Veranstaltungen ergibt, hat er nicht vorgelegt. In Ausübung ihres Schätzermessens nach § 287 ZPO nimmt die Kammer von dem sich nach den Empfehlungen ergebenden Betrag in Höhe von 2.470,00 EUR (zwölf Bilder, zwei Doppelverwendungen) einen hälftigen Abzug vor. Wegen der unterlassenen Urheberbenennung ist der Betrag sodann wieder zu doppeln, was den eingangs genannten Betrag ergibt.

135

4.

136

Zinsen schuldet der Beklagte in der geltend gemachten Höhe als Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 288, 291 BGB ab dem 03.07.2013.

137

Die Verwendung der PowerPoint-Präsentation war nicht Gegenstand der Abmahnung, so dass ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug ausscheidet.

138

III.

139

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 UrhG72, 15, 16, 17, 19a UrhG zu, jedoch nur im tenorierten Umfang.

140

1.

141

Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in Anlage 1 zum Urteil aufgeführten Bilder ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

142

Die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der Bilder lässt die durch die Einstellung ins Internet indizierte Wiederholungsgefahr nicht entfallen; hierfür hätte es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft.

143

2.

144

Der Kläger kann darüber hinaus Unterlassung der Verwendung eines ihn zeigenden Bildes in einer Broschüre (Anlage 2 zum Urteil) verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1004 S. 1, S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG.

145

Der Beklagte hat die einmalige Versendung der Broschüre mit dem Bild des Klägers zugestanden Der Kläger, dessen Gesichtszüge auf dem Bild gut zu erkennen sind, ist auf dem Bild identifizierbar dargestellt; er ist angesichts der Größenverhältnisse auf dem Bild auch nicht bloß Beiwerk.

146

Trotz der Herausnahme des Bildes aus späteren Versionen der Broschüre genügt die einmalige Versendung der Broschüre mit dem Bild für das Entstehen einer Wiederholungsgefahr, die Gefahr ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen.

147

3.

148

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.

149

4.

150

Hinsichtlich der in der DEWI-Zeitschrift enthaltenen Bilder (Anlage zur Klageschrift, Bl. 9-9b GA) steht dem Kläger aus den zu Ziff. I. dargestellten Gründen – es handelt sich nicht um eine Zugänglichmachung durch den Beklagten – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zu. Gleiches gilt für das Thumbnail zu dem Artikel; dieses enthält lediglich die Wiedergaben der Bilder 1.+2. Aus dem Artikel, die unstreitig nicht vom Kläger stammen.

151

5.

152

Der Kläger kann keine Unterlassung des einen Hubschrauber zeigenden Bildes (Anlage zur Klageschrift, Bl. 9c) sowie des entsprechenden Thumbnails (Bl. 12) verlangen.

153

Das Bild stammt unstreitig von einem Dritten. Den Vortrag, das Bild sei auf seine detaillierte Anweisung hin erstellt worden, hat der Kläger allein auf das ihn zeigende Bild mit dem Helikopter bezogen, nicht jedoch auf das Foto des leeren Helikopters. Eine Nutzungsrechtseinräumung hinsichtlich dieses Bildes ist nicht behauptet.

154

6.

155

Ausweislich der Klarstellungen im Schriftsatz vom 06.08.2013 sowie in der Sitzung vom 28.05.2014 sind die Anlagen mit den Wiedergaben einer PowerPoint-Präsentation/eines Skripts sowie einer von dem Beklagten stammenden Broschüre entgegen der angekündigten Formulierung des Klageantrags, die sich aus der Klageschrift, dort S. 2 (Bl. 2 GA) ergibt, nicht (mehr) Gegenstand des Unterlassungsantrags. Auch auf den Hinweis der Kammer hin hat der Kläger die Nutzungen nicht (erneut) zum Gegenstand seines Unterlassungsverlangens gemacht. Hinsichtlich des ihn zeigenden Bildes hat der Kläger zudem nicht behauptet die vorgelegte Broschüre „I2“ sei in das Internet eingestellt worden; entsprechendes gilt für die Powerpoint-Präsentation.

156

IV.

157

Der Kläger kann von dem Beklagten Abmahnkostenersatz verlangen, jedoch nur in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen, § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG.

158

1.

159

Der Beklagte ist der Darstellung des Klägers, der Abmahnung seien die zurecht beanstandeten Internetbilder zu entnehmen gewesen, nicht entgegengetreten (eine Vorlage der Anlage zur Abmahnung durch den Kläger ist unterblieben). Die Bilddarstellung in der Werbebroschüre, mit Ausnahme des den Kläger zeigenden Bildes, ist – wie hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs noch aufgezeigt wird – nicht mehr klagegegenständlich; hiernach auch nicht der auf diese Wiedergaben bezogene Teil der Abmahnung und der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte der Kläger – wie noch auszuführen sein wird – lediglich Unterlassung, nicht jedoch Schadensersatz verlangen.

160

Dies berücksichtigend errechnet sich eingangs genannter Anwaltskostenersatz aus einem Gegenstandswert von 19.340,00 EUR (12.000 EUR Unterlassungsstreitwert Urheberrecht, soweit berechtigt; 3.000,00 EUR Unterlassungsstreitwert Persönlichkeitsrechtsverletzung; 4.340,00 EUR berechtigtes Schadensersatzverlangen) unter Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr, der Gebührenpauschale und der Mehrwertsteuer.

161

2.

162

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB; Zinsen sind ab Rechtshängigkeit geschuldet.

163

V.

164

Der Kläger kann von dem Beklagten keinen Schadensersatz für die Verwendung von ihm stammender Bilder in einem Skriptum verlangen.

165

Seine Behauptung, der Beklagte habe Teilnehmern seiner Vorträge bzw. der Vorträge des Zeugen Austen jeweils ein ausgedrucktes Skriptum zur Verfügung gestellt, das die auch in der PowerPoint-Präsentation wiedergegebenen Bilder enthalte, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die bloße Vorlage eines Skriptums ist zum Beweis der Verbreitung durch den Beklagten ungeeignet. Auch in den Schriftsätzen vom 05.04.2016, 17.08.2016 und 17.02.2017 hat der Kläger jeweils keinen Beweis für die Verbreitung durch den Beklagten angeboten.

166

VI.

167

Der Kläger kann von dem Beklagten keinen Schadensersatz wegen der Verwendung von vier Bildern in einer Werbebroschüre („I2“) verlangen. Dies gilt unbeschadet des abweichenden Vortrags der Parteien zur Urheberschaft an den Bildern. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 17.08.2016 ausgeführt, die Frage seiner Urheberschaft tue nichts zur Sache, da die Bilder nicht Gegenstand des Verfahrens seien (Bl. 392 GA). Bereits im Schriftsatz vom 05.04.2016 hat er angegeben, die Bilder seien, obwohl von ihm stammend, „in der vorliegenden Klage nicht aufgeführt“ und „nicht Gegenstand des Verfahrens“ (Bl. 362 GA). Die Wiedergaben nach seiner Behauptung von ihm stammender Bilder in der Broschüre bilden hiernach nicht nur keinen Gegenstand des Unterlassungs-, sondern auch keinen Grund des Schadensersatzverlangens mehr.

168

VII.

169

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger wegen der Verwendung des ihn zeigenden Bilds in der Broschüre nicht zu. Der Kläger hat eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und einen ausgleichsfähigen Schaden im Sinne des §§ 823 Abs. 2, 249, 253 BGB i.V.m. § 22 KUG nicht hinreichend dargelegt.

170

Der Kläger hat für die von ihm behauptete Versendung der Broschüre an Kunden und Partner des Beklagten keinen tauglichen Beweis angeboten und die Behauptung nicht einmal im Hinblick auf die ungefähre Zahl der Empfänger hin nicht konkretisiert; einen diesbezüglichen Auskunftsantrag hat er nicht geltend gemacht. Der Beklagte hat seinerseits lediglich eine einzelne Versendung der Broschüre mit dem Bild per E-Mail zugestanden.

171

Auch soweit der Kläger auf dem Foto nach § 22 KUG erkennbar ist und wegen der Größe seiner Darstellung auch nicht als Beiwerk erscheint, ist ausgehend von diesen Umständen nicht von einer besonderen Betroffenheit des Reputations- oder sonstiger unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechtsschutz geschützter Interessen des Klägers auszugehen. Das Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer stets als Ausnahmefall anzusehenden schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht.

172

Den Eintritt bestimmter allein durch die Versendung des Bildes eingetretener Schäden oder Nachteile hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.

173

VIII.

174

Ein Urteilveröffentlichungsanspruch besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 103 UrhG.

175

Der Kläger hat kein durchgreifendes Interesse dargelegt, das nach der durch das Gericht vorzunehmenden Abwägung eine Verpflichtung des Beklagten rechtfertigen könnte. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass seine Interessen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angesichts der bereits vor Jahren erfolgten und vor Jahren beendeten Bildwiedergaben im Internet oder einer lediglich einmal versandten Broschüre und einer vor Jahren verwendeten PowerPoint-Präsentation berührt sind.

176

Einer Wiedergabe in der Fachpublikation E2, das auch im Internet einsehbar ist, wäre zudem wegen bloß durch den Beklagten selbst erfolgenden Wiedergaben unverhältnismäßig.

177

C.

178

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 ZPO.

179

D.

180

Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 17.03.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da es keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält.

181

Streitwert: Bis 50.000,00 EUR

182

(24.395 EUR Schadensersatzansprüche, 20.000 EUR Unterlassung, 2.000 EUR Veröffentlichung)

183

Rechtsbehelfsbelehrung:

184

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

185