Einstweilige Verfügung: Unwahre Tatsachen über verstorbenen Künstler (postmortales Persönlichkeitsrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Witwe eines verstorbenen Künstlers nahm Autor und Druckerin eines Buches im Eilverfahren auf Unterlassung zweier Äußerungen in Anspruch. Streitig war, ob die Aussagen über eine Kandidatur für eine „rechtsgerichtete, deutsch-nationale Studentenpartei“ sowie über „Abneigung gegen Mitbürger jüdischen Glaubens“ wahrheitsgemäße Tatsachen seien. Das LG Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung, weil die Behauptungen als überwiegend wahrscheinlich unwahr und geeignet angesehen wurden, das fortwirkende Lebensbild grob zu entstellen. Autor und Druckerin haften als (Mit-)Verbreiter äußerungsrechtlich als Störer; die Kosten tragen die Antragsgegner.
Ausgang: Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt; die Antragsgegner tragen auch die weiteren Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der postmortale Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 GG schützt das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen gegen grobe Beeinträchtigungen und kann Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog begründen.
Wahrnehmungsberechtigte Angehörige können bei schwerwiegenden Eingriffen in den postmortalen Achtungsanspruch Unterlassung verlangen.
Eine Äußerung ist als Tatsachenbehauptung einzuordnen, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsempfängers objektiv klärbar und dem Beweis zugänglich ist; überwiegen tatsächliche Elemente, bleibt sie auch bei wertender Einfärbung Tatsachenbehauptung.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, die dem Verstorbenen politisch oder charakterlich schwer belastende Eigenschaften zuschreiben, sind geeignet, das fortwirkende Lebensbild grob zu beeinträchtigen und sind zu unterlassen.
Als Störer im Äußerungsrecht haftet auch der technische Verbreiter eines Druckwerks (z.B. Drucker), wenn er die beanstandete Aussage objektiv mitverbreitet und an weiterer Verbreitung beteiligt ist.
Tenor
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 für Recht erkannt:
1.
Die einstweilige Verfügung vom 04. Juli 2001 wird bestätigt.
2.
Auch die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist die Witwe des im Jahre 1986 verstorbenen niederrheinischen Künstlers C, der unter anderem Professor für Bildhauerei an der Kunstakademie in E war und als Aktionskünstler, Bildhauer und Zeichner einen internationalen Ruf genießt. Viele seiner Werke sind in Schloß N bei L ausgestellt. Im Jahre 1976 kandidierte C als parteiloser Kandidat der XXX für den Deutschen Bundestag.
Der Antragsgegner zu 1) ist Autor und Herausgeber des von der Antragsgegnerin zu 2) hergestellten und vertriebenen, im Jahre 2001 erschienenen Druckwerkes "Chronik Schloß N", das sich mit der Geschichte von Schloß N befasst Die Antragstellerin erhielt von dieser Veröffentlichung Mitte Juni 2001 Kenntnis.
Ein in dem Druckwerk enthaltener, vom Antragsgegner zu 1) verfasster Artikel unter der Überschrift "Ausblick" befasst sich mit der Ausrichtung künftiger Ausstellungen auf Schloß N und macht insbesondere den Vorschlag, die ebenfalls auf Schloß N untergebrachte Dauerausstellung "Buchenwald" in bisher mit Werken von C besetzten Räumen unterzubringen. In diesem Zusammenhang heißt es auf Seite 140 der Chronik:
"Im übrigen wäre es eine Art Wiedergutmachung, die Herr T leider bei der Eröffnung der Buchenwald-Ausstellung verpaßt hat. C hat einmal für eine rechtsgerichtete deutsch-nationale Studentenpartei für den Bundestag kandidiert. In vielen seiner öffentlichen Erklärungen hat er seine Abneigung gegen unsere Mitbürger jüdischen Glaubens bekundet."
Mit Schreiben vom 25.06.2001 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner diesbezüglich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Antragsgegner verweigerten.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Behauptungen, C habe einmal für eine rechtsgerichtete, deutsch-nationale Studentenpartei für den Bundestag kandidiert und habe in vielen seiner öffentlichen Erklärungen seine Abneigung gegen unsere Mitbürger jüdischen Glaubens bekundet, stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar und beeinträchtigten das postmortale Persönlichkeitsrechts des verstorbenen C in schwerwiegender Weise, da dessen Lebensbild grob entstellt werde.
Die Antragstellerin trägt vor, die XXX, für die der Verstorbene 1976 kandidiert habe, sei als Aktionsgemeinschaft eher in das linke Spektrum der politischen Vereinigungen zu stellen. Schließlich sei sie in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre in die Partei der "P" eingegangen, die ideologisch das Gegenteil einer rechtsgerichteten, deutsch-nationalen Studentenpartei verkörperten. Auch habe C niemals Abneigungen gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens gehabt, geschweige denn solche geäußert. Er habe sich vielmehr - was unstreitig ist - in seinem künstlerischen Schaffen mit dem Holocaust auseinandergesetzt und bereits im Jahre 1957 an einem Wettbewerb zur Errichtung eines internationalen Denkmals in Auschwitz teilgenommen.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Gericht den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung am 04.07.2001 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
in öffentlichen Druckschriften die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der verstorbene Künstler C habe einmal für eine rechtsgerichtete, deutsch-nationale Studentenpartei für den Bundestag kandidiert
und/oder
in vielen seiner öffentlichen Erklärungen habe er seine Abneigung gegen Mitbürger jüdischen Glaubens bekundet,
insbesondere wenn dies nach Maßgabe der öffentlichen Druckschrift "Chronik Schloß N" ISBN XXL, Seite X, dort Ziffer XX, zur Begründung des Vorschlags geschieht, in der C-Etage des Schloß N, wo Werke des Künstlers C ausgestellt sind, Platz für die am Holocaust-Tag eröffnete Buchenwald-Ausstellung zu schaffen:
"Im übrigen wäre es eine Art Wiedergutmachung, die Herr T leider bei der Eröffnung der Buchenwald-Ausstellung verpaßt hat. C hat einmal für eine rechtsgerichtete, deutsch-nationale Studentenpartei für den Bundestag kandidiert. In vielen seiner öffentlichen Erklärungen hat er seine Abneigung gegen unsere Mitbürger jüdischen Glaubens bekundet."
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 04.07.2001 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 04.07.2001 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, der Antragsgegnerin zu 2) fehle schon die Passivlegitimation, da sie keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeiten auf die in dem von der Antragstellerin beanstandeten Druckwerk gemachten Äußerungen habe. Sie habe lediglich Druck und Bindung des Buches auftragsgemäß ausgeführt, eine weitere Verbreitung und Verteilung des Buches könne sie nicht verhindern. Hiervon abgesehen bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch im Hinblick auf den Antragsgegner zu 1) nicht, da es sich bei den beanstandeten Äußerungen jeweils um zutreffende Tatsachenbehauptungen handele.
Die Antragsgegner tragen diesbezüglich vor, die Bezeichnung der XXX als rechtsgerichtete deutsch-nationale Studentenpartei sei deshalb gerechtfertigt, weil deren politischer Kopf als ehemaliges D-Mitglied eher dem rechten Spektrum zuzuordnen gewesen sei. Darüber hinaus sei VT, eine vormalige NS-Größe, Mitgründer der XXX gewesen. Die XXX sei demgemäß von namhaften Autoren unter anderem als "rechtspopulistisch" eingestuft worden.
Bezüglich der darüber hinaus beanstandeten Äußerung tragen die Antragsgegner vor, der Antragsgegner zu 1), der mit C bereits gemeinsam die Schule besuchte, habe sich langjährig und intensiv mit dessen Person, also auch mit dessen Kinder- und Jugendjahren, befasst und wisse von daher von entsprechenden Äußerungen der Abneigung gegen jüdische Mitbürger. Dies bedeute im Übrigen nicht gleichzeitig auch, dass C antisemitisch eingestellt gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Grundlage für den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner bezüglich der beiden angegriffenen, in dem Druckwerk "Chronik Schloß N" veröffentlichten Äußerungen sind die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet der rechtliche Schutz der Persönlichkeit aus Art. 1 GG nicht mit dem Tode. Der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch besteht vielmehr fort, so dass das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen weiterhin gegen grobe Beeinträchtigungen geschützt wird (BGH NJW 1968, 1773, 1774 - Mephisto; ZUM 1990, 180, 183 - Emil Nolde). Die Antragstellerin als Witwe des verstorbenen C und damit als in Anlehnung an § 22 S. 4 KUG bzw. § 77 Abs. 2 StGB Wahrnehmungsberechtigte des postmortalen Persönlichkeitsschutzes (vgl. hierzu Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 135 m.w.N.) ist berechtigt bei einer Verletzung des postmortalen Achtungsschutzes einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog geltend zu machen.
Vorliegend liegt, eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes durch beide beanstandeten Äußerungen vor.
1.
Die Behauptung, C habe für eine rechtsgerichtete, deutsch-nationale Studentenpartei für den Bundestag kandidiert, stellt im angegriffenen Punkt, nämlich der politischen Bewertung der XXX, für die C unstreitig im Jahre 1976 kandidiert hat, eine unwahre Tatsachenbehauptung dar.
Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt einer Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH NJW 1952, 660 - Konstanze; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rz. 4.40 m.w.N.), von einer Meinungsäußerung demgegenüber, wenn die Äußerung durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1983, 1415 - Wahlkampfäußerung; Wenzel, a.a.O. Rz. 4.44 m.w.N.). Die Qualifizierung der XXX als rechtsgerichtete, deutsch-nationale Studentenpartei vereint derartige objektive und subjektive Elemente, wobei erstere überwiegen. Der tatsächliche Charakter einer Äußerung überwiegt nämlich dann, wenn die darin enthaltene Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel, a.a.O. Rz. 4.47). Vorliegend gewinnt der Leser aufgrund der sehr spezifischen Darstellung der politischen Ausrichtung der XXX innerhalb des herkömmlichen politischen Parteienspektrums, das sich gerade nicht in einer pauschalen Einordnung in die allgemeinen Kategorien links oder rechts erschöpft, eine sehr konkrete Vorstellung von den politischen Inhalten der betreffenden politischen Vereinigung, d.h. deren Programm. So wird sich der Leser in erster Linie eine Gruppierung .vorstellen, die aus konservativ-nationalistischen Studentenverbindungen hervorgegangen ist. Die Antragsgegner haben indes keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die XXX tatsächlich eine derartige Partei gewesen wäre. Vielmehr räumen die Antragsgegner selbst ein, dass es sich schon nicht um eine Studentenpartei gehandelt hat. Damit bereits stellt sich die beim Leser erweckte tatsächliche Vorstellung als unzutreffend und die Behauptung damit als unwahr dar. Darüber hinaus haben die Antragsgegner keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die eine deutsch-nationale Ausrichtung der XXX belegen könnten. Zwar haben beispielsweise die C-Biographen H/N in ihrem auszugsweise als Anlage AG 2 vorgelegten Werk die XXX als eine "anti-gewerkschaftliche Partei des rechten Spektrums" bezeichnet, die aus "nationalistisch-neutalischen Gruppierungen" entstanden sei und denen ein Journalist der FR sogar eine Geistesverwandtschaft zum "nationalistisch geprägten Sozialismus des Herrn T bescheinigt habe. Diese pauschalen Kategorisierungen besagen indes nicht, dass die XXX primär deutsch-national eingestellt gewesen wäre und die nach den allgemeinen Anschauungen damit verbundenen Inhalte vertreten hätte. Auch auf die bloße Mitgliedschaft bestimmter Persönlichkeiten lässt sich eine derartige Einordnung nicht gründen.
Die von den Antragsgegnern aufgestellte bzw. verbreitete Tatsachenbehauptung ist geeignet, das Lebensbild des verstorbenen C in grober Weise zu beeinträchtigen, indem sie ihm eine Nähe zu politischen Inhalten unterstellt, die tatsächlich nicht bestanden hat und von denen er sich nach Auffassung des Gerichts bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sicherlich distanziert hätte.
2.
Auch durch die Äußerung, C habe in vielen seiner öffentlichen Erklärungen seine Abneigung gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens bekundet, wird ein Lebens- und Charakterbild des Verstorbenen gezeichnet, das diesen - wie keiner weiteren Ausführungen bedarf - in der öffentlichen Meinung nachhaltig herabzuwürdigen geeignet ist.
Es handelt sich insoweit ebenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Frage, ob C derartige Erklärungen abgegeben hat, ist aufgrund der allgemeinen Formulierung ohne Weiteres dem Beweise zugänglich. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner haben jedoch keinen einzigen Anlass genannt, zu dem C eine entsprechende Äußerung getätigt hätte. Der pauschale Vortrag, der Antragsgegner zu 1) sei ein langjähriger Kenner des Künstlers C, ist angesichts der Schwere des diesem gemachten Vorwurfs auch nicht ansatzweise geeignet, den Wahrheitsgehalt der von den Antragsgegnern aufgestellten Behauptung glaubhaft zu machen.
3.
Sowohl der Antragsgegner zu 1) als auch die Antragsgegnerin zu 2) sind als Störer im äußerungsrechtlichen Sinne passivlegitimiert.
Für die Annahme der Störereigenschaft im Rechtssinne ist es ausreichend, dass jemand die in einem Druckwerk enthaltenen Tatsachenbehauptungen objektiv mitverbreitet und an der drohenden Verbreitung in Zukunft auch beteiligt ist; als Störer ist demnach jeder anzusehen, der - ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art seines Tatbeitrages als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre oder ob ihn ein Verschulden trifft - die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH NJW 1976, 799, 800). Nach diesen Grundsätzen haftet insbesondere auch die Antragsgegnerin zu 2) als Druckerin aus ihrer Eigenschaft als technischer Verbreiterin (vgl. Wenzel, a.a.O. Rz. 12.51 ff.).
Da auch die erforderliche Dringlichkeit vorlag, war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.