Vertrieb als ergänzende bilanzierte Diät bei Histaminintoleranz ohne Wirksamkeitsnachweis
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverein verlangte Unterlassung des Vertriebs eines Produkts als „ergänzende bilanzierte Diät“ zur diätetischen Behandlung von Histaminintoleranz. Kernfrage war, ob der nach DiätV/LFGB erforderliche Wirksamkeitsnachweis für diese Zweckbestimmung vorliegt. Das LG Düsseldorf bejahte den Unterlassungsanspruch, weil die vorgelegten Studien (u.a. In‑vitro, nicht veröffentlichte und methodisch mangelhafte Humanstudien) die behauptete Wirksamkeit und den Wirkmechanismus nicht belegen. Die Beklagte wurde daher verurteilt, das Produkt mit dieser Zweckbestimmung nicht in den Verkehr zu bringen.
Ausgang: Unterlassung des Inverkehrbringens als ergänzende bilanzierte Diät mangels Wirksamkeitsnachweis zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Vertrieb eines Lebensmittels als ergänzende bilanzierte Diät ist ein Wirksamkeitsnachweis für die angegebene diätetische Zweckbestimmung erforderlich; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Inverkehrbringer.
In‑vitro‑Untersuchungen belegen für sich allein nicht die Wirksamkeit eines Produkts am Menschen und ersetzen keinen in‑vivo belegten Nachweis der behaupteten diätetischen Wirkung.
Studien sind zum Wirksamkeitsnachweis ungeeignet, wenn die Zielerkrankung bzw. -störung bei den Studienteilnehmern nicht gesichert diagnostiziert ist und die erhobenen Symptome unspezifisch sind bzw. Differenzialdiagnosen nicht abgeklärt wurden.
Eine statistisch signifikante Symptomreduktion genügt als Wirksamkeitsnachweis nicht, wenn nicht gezeigt ist, dass die Symptome kausal auf die behauptete Unverträglichkeit zurückgehen und die Wirkung vom Verzehr des relevanten Auslösers (hier: histaminhaltige Nahrung) abhängt.
Eine ausgeprägte Placebowirkung bzw. eine Symptomänderung auch ohne Exposition gegenüber dem behaupteten Auslöser spricht gegen die Plausibilisierung des behaupteten Wirkmechanismus und gegen einen Wirksamkeitsnachweis für die konkrete Zweckbestimmung.
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, das Produkt E als ergänzende bilanzierte Diät „zur diätetischen Behandlung von Lebensmittelunverträglichkeit durch Histaminintoleranz“ in den Verkehr zu bringen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs eines Produkts als ergänzende bilanzierte Diät in Anspruch.
Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck es unter anderem ist, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Ihm gehören zahlreiche Verbände der gewerblichen Wirtschaft an, die wiederum zahlreiche gewerbliche Mitgliedsunternehmen vertreten. Dem klägerangehörigen T gehören rund 200 Apotheken, 25 Drogerien und Reformhäuser sowie 60 Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte an. Mitglieder des Klägers sind darüber hinaus Vertriebsunternehmen wie die N und die S, die über ein weit verzweigtes Filialnetz verfügen. Schließlich gehören dem Kläger Unternehmen unmittelbar an, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben.
Die Beklagte ist ein in P ansässiges Unternehmen, das in Deutschland unter anderem das Produkt „E“ als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Lebensmittelunverträglichkeit durch Histamin-Intoleranz vertreibt. Das Produkt besteht aus magensaftresistenten Schellackkapseln, die als wertgebende Zutaten einen speziell aufgereinigten Proteinextrakt aus Schweineniere mit natürlichem Diaminooxidaseanteil enthalten.
In der Gebrauchsanleitung zu dem Produkt (Anl. K7) heißt es zu dessen Funktion:
„Die das körpereigene Enzym ergänzende Diaminooxidase (E) entspricht dem körpereigenen Enzym, das Histamin abbaut. Durch den Verzehr der histaminfreien E-Kapsel vor dem Essen, wird die E-Menge im Dünndarm und somit die Fähigkeit zum Histaminabbau erhöht. Dadurch wird die Verarbeitung von reizauslösendem Histamin aus Lebensmitteln im Verdauungstrakt beschleunigt.“
Das streitgegenständliche Produkt wurde zwischen 2006 und 2008 unter den Bezeichnungen „Q“ bzw. „E1“ vertrieben, das in Zusammensetzung und Wirksamkeit zu dem gegenwärtig vertriebenen Produkt nahezu identisch war. Ihr aktuelles Produkt bewirbt die Beklagte im Internet u.a. mit der Angabe, es sei „weltweit das einzige diätetische Lebensmittel zur diätetischen Behandlung von Lebensmittelunverträglichkeit durch Histamin-Intoleranz“ (Anl. K19).
Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich des Nachweises der Wirksamkeit die folgenden vier Studien: Im Jahr 2004 führte die Beklagte eine In-vitro-Untersuchung zur Effektivität von E durch (Anlage B3). Im Jahr 2005 wurde eine Cross-Over-Studie am Vorgängerprodukt „Q“ durchgeführt (Anlage B4). Im Jahr 2006 wurde wiederum am Vorgängerprodukt „Q“ eine Beobachtungsstudie durchgeführt (Anlage B5). Im Jahr 2011 wurde schließlich eine Human-Interventionsstudie veröffentlicht, bei der sich nach Angaben der Beklagten um eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblind-Cross-Over-Studie handelte (Anlage B6). Das Ergebnis einer von der Beklagten nach eigenem Vortrag vor Ende 2012 in Auftrag gegebenen weiteren Studie (vgl. Schriftsatz vom 08.11.2012, Seite 6; Bl. 29 GA) hat die Beklagte nicht vorgelegt.
Der Kläger hält die Eignung des streitgegenständlichen Produkts zur diätetischen Behandlung einer Lebensmittelunverträglichkeit durch Histamin-Intoleranz für nicht gegeben und die Wirksamkeit des Produktes für nicht belegt. Er bezieht sich auf ein Privatgutachten von Prof. Dr. I (Anlage K 12).
Mit Schreiben vom 18.08.2010 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Der Kläger ist der Auffassung, die Studie 2004 sei als In-vitro-Untersuchung schon deshalb nicht geeignet, den Nachweis für die Wirkung des Produkts auf den menschlichen Organismus zu belegen, weil sie zum einen im Reagenzglas und zum anderen nicht mit dem streitgegenständlichen Produkt, sondern mit isolierter Diaminooxidase durchgeführt wurde. Auch die Studie 2005 könne diesen Nachweis nicht erbringen, da sie ebenfalls nicht mit dem streitgegenständlichen Produkt durchgeführt wurde; die Studie weise darüber hinaus methodische Mängel auf. So seien offensichtlich Personen eingeschlossen worden, die Histamin-Intoleranz-Symptome zeigten, ohne dass ermittelt worden sei, ob die Symptome tatsächlich auf eine Histamin-Intoleranz zurückgingen. Die Beobachtungsstudie aus dem Jahr 2006 leide unter vergleichbaren Mängeln. Sie sei – wie auch die Studie 2005 – nicht veröffentlicht und wie jene nicht mit dem streitgegenständlichen Produkt durchgeführt worden. Auch könne bei einer Beobachtungsstudie der Placebo-Effekt nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Studie 2011 sei schließlich nicht als Nachweis für die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Produkts zu gebrauchen. Dies ergebe sich bereits aus der Zusammenfassung der Studie, in der es heißt, dass Patienten rekrutiert wurden, die den Verdacht auf Histamin-Intoleranz äußerten. Ein stichhaltiger, wissenschaftlich überprüfbarer Nachweis, dass die Studienteilnehmer tatsächlich Histamin-intolerant waren, sei jedoch ganz offensichtlich nicht erbracht worden. Auch sei in der „Schlussfolgerung“ – unstreitig – ausgeführt, die Ergebnisse erschienen kontrovers. Die Studie 2011 habe keine eindeutigen Ergebnisse erbracht; auch ließen sich die Ergebnisse wissenschaftlich nicht ordentlich reproduzieren. über mögliche Effekte werde nur spekuliert. Die Studie 2011 sei auch in zahlreichen Details zu kritisieren. Offenbar habe zu Beginn der Studie nicht einmal genau festgestanden, welche Symptome überhaupt durch „Histamin-Intoleranz“ hervorgerufen werden, die dann durch das streitgegenständliche Produkt diätetische beeinflussbar seien. Von den Teilnehmern sei lediglich vermutet bzw. für möglich gehalten worden, dass sie überhaupt eine „Histamin-Intoleranz“ aufwiesen. Auch habe sich ergeben, dass 25 von 39 Probanden (64,1 %) Symptome zeigten, obwohl ihnen E und histaminfreier Tee verabreicht worden sei. Auch sei zu kritisieren, dass diejenigen teilnehmenden Probanden, die nach einer offenen Provokation bereits ein einziges Symptom zeigten, als geeignete Probanden für eine blinde Provokation akzeptiert worden seien. Die Verfasser räumten schließlich am Ende ihrer Ausführungen selbst ein, dass sie noch nicht einmal eine zuverlässige Diagnosemethode für Histamin-Intoleranz zur Verfügung gehabt hätten.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten zu verbieten, das Produkt E als ergänzende bilanzierte Diät „zur diätetischen Behandlung von Lebensmittelunverträglichkeit durch Histaminintoleranz“ in den Verkehr zu bringen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe den Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt, da er keine Anhaltspunkte für eine fehlende Wirksamkeit des streitgegenständlichen Produktes vorgetragen habe. Die Wirksamkeit sei durch die vorgelegten Studien belegt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zum Wirksamkeitsnachweis Daten aus allen Erkenntnisquellen mit methodischen Ansätzen genutzt werden könnten. Daher seien die genannten vier Studien zu berücksichtigen, zumal in einem als Anlage B2 vorgelegten Privatgutachten der Lebensmittelchemikerin Dr. H vom 23.10.2012, in dem diese sich mit den vier genannten Studien auseinandersetze, ebenfalls der nachvollziehbare Schluss auf die Wirksamkeit gezogen werde. Dieses Privatgutachten gehe über eine reine Zusammenfassung hinaus. Unter anderem werde auch klargestellt, dass die in den verschiedenen Studien eingesetzten Diaminooxidase-Kapseln vergleichbar gewesen seien.
Die Kritik an den einzelnen Studien sei haltlos. Falsch sei die Mutmaßung, die Probanden der Studie 2011 seien allein aufgrund eines von ihm selbst geäußerten Verdachts rekrutiert worden. Tatsächlich habe es sich um Patienten gehandelt, die sich bereits aufgrund von manifesten Beschwerden in ärztlicher Behandlung bei allergologischen Einheiten von Dermatologieabteilungen für ambulante Patienten begeben hätten. Auch übersehe der Kläger, dass in der Studie 2011 als entscheidendes Ergebnis festgehalten sei, dass die Einnahme von E eine statistisch signifikante Reduktion von Beschwerden im Vergleich zur Placebo-Gruppe gebracht habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. rer. J vom 04.03.2016 (Bl. 276 GA), das Ergänzungsgutachten vom 22.06.2016 (Bl. 356 GA) und das Protokoll der Sachverständigenanhörung in der Sitzung vom 05.07.2017 (Bl. 429 GA) Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UKlaG sachlich und örtlich zuständig.
B.
Die Klage ist begründet.
I.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 2 Abs. 1 UKlaG, 1 Abs. 4 a, 14 b Abs. 1 DiätV, 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB. Für das von der Beklagten vertriebene Produkt E“ liegt der nach vorstehenden Vorschriften der Diätverordnung für den zulässigen Vertrieb als ergänzende bilanzierte Diät vorausgesetzte und im Streitfall von der Beklagten zu führende Wirksamkeitsnachweis (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 257; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 15865; OLG München ZLR 2006, 77) nicht vor.
Er ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten eingeholten Studien und ist, wovon die Kammer ebenfalls auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens überzeugt ist, auch nicht auf andere Weise geführt.
Nach den Darstellungen der Gutachterin sind bereits mögliche Ursachen einer Histaminunverträglichkeit bislang nicht gesichert ermittelt. Insbesondere ist ein Enzym(aktivitäts)mangel als Ursache einer Unverträglichkeit gegenüber oral aufgenommenen Histamin nicht sicher belegt.
In der Folge kann eine Beschleunigung des Histaminabbaus durch das Präparat und in der Folge eine „Behandlung von Lebensmittelunverträglichkeit durch Histaminintoleranz“ ebenfalls durch die Studie nicht nachgewiesen werden.
Bei allen Studien, auch der aus 2011, ist zudem die Wirkung der E-Kapseln unabhängig von einer Aufnahme histaminhaltiger Nahrungsmittel ermittelt worden bzw. eingetreten; eine behauptete Wirksamkeit durch beschleunigten Abbau von Histamin lässt sich demnach nicht nachweisen.
Im Einzelnen:
1.
Die In-Vitro-Studie aus dem Jahr 2004 (Anl. B3) eignet sich schon deshalb nicht für einen Wirksamkeitsnachweis, da sie nicht am Menschen durchgeführt wurde. Dass die Diaminooxidase Histamine abbaut, was durch die Studie aufgezeigt werden sollte, belegt nicht, dass das nicht studiengegenständliche Produkt der Beklagten in der Lage und geeignet ist, lindernde Wirkungen im Fall einer menschlichen Histaminunverträglichkeit herbeizuführen.
2.
Die Cross-Over-Studie aus dem Jahr 2005 (Anl. B4) leidet, was zwischen den Parteien unstreitig ist und von der Gutachterin hervorgehoben wird (S. 2 des Gutachtens vom 04.03.2016), bereits darunter, dass sie nicht veröffentlicht und damit auch nicht zum Gegenstand einer wissenschaftlichen Evaluation oder Diskussion gemacht wurde.
In methodischer Hinsicht vermag die Studie keinen Wirksamkeitsnachweis zu führen, da nicht etwa Personen untersucht wurden, die gesichert oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Histaminunverträglichkeit aufwiesen, sondern Probanden, die (lediglich) mindestens ein Symptom zeigten, das (auch) bei Histaminunverträglichkeit vorkommt. Die Beklagte selbst räumt wissenschaftliche Unzulänglichkeiten der Studie ein (Bl. 68 R) und sie hat der Darstellung der Sachverständigen nichts entgegengesetzt, die Symptome seien, jedenfalls soweit zur Voraussetzung für die Studienteilnahme gemacht, unspezifisch. Es habe keine anamnestische Assoziation mit der Aufnahme histaminhaltiger Lebensmittel gegeben und Differenzialdiagnosen seien nicht abgeklärt worden. Die Studie enthält ohnehin keine belastbaren Angaben zur Ernährung der Teilnehmer und darüber, dass diese in Form etwa von Ernährungstagebüchern nachgehalten wurde.
3.
Auch die Beobachtungsstudie aus dem Jahr 2006 (Anl. B5) vermag die Kammer nicht von der Wirksamkeit des Produkts der Beklagten als ergänzende bilanzierte Diät überzeugen. Sie unterscheidet sich im Ausgangspunkt von der Cross-Over-Studie nur dahingehend, dass die Reihe möglicher Symptome erweitert wurden; in gleicher Weise kommt sie jedoch ohne die Feststellung aus, die ausgewählten Studienteilnehmer litten tatsächlich an einer nahrungsmittelbedingten Histaminintoleranz. Die Studie weist darüber hinaus die sich aus dem Gutachten (S. 2 und 3) ergebenden weiteren Mängel auf, etwa die Einbeziehung nicht histaminhaltiger Lebensmittel und eine unzureichend aussagekräftigte Messung der E in Plasma. Die Studie ist, wie auch die vorerwähnte Studie, allein mit der Symptomverbesserung befasst, ohne dass zuvor festgestellt wird, dass die Symptome tatsächlich auf einer Histaminintoleranz beruhen. Auch ist die Ernährung vor und während der Studiendurchführung nicht bzw. nicht ausreichend protokolliert und es hat auch keine Placebokontrolle stattgefunden.
4.
Die – wenn auch erst Jahre nach Durchführung – veröffentlichte Studie aus dem Jahr 2011 (Anl. B7), auf die die Beklagte ihre Wirksamkeitsbehauptung in erster Linie stützt, ist ebenfalls ungeeignet, den Wirksamkeitsnachweis zu führen.
Bereits die Auswahl der Studien- und Vergleichsgruppe vollzog sich nicht danach, ob tatsächlich eine Histamin-Intoleranz vorlag bzw. diagnostiziert wurden, sondern danach, ob ein Eigen-Verdacht der Histaminintoleranz geäußert wurde bzw. bestand. Wie schon die vorgenannten Studien beruht die Auswahl der Studienteilnehmer in erster Linie darauf, dass bestimmte Symptome vorlagen, die – unstreitig – auf eine Histamin-Intoleranz deuten und von einer solchen hervorgerufen werden können, von denen ein solcher Zusammenhang aber nicht feststand und über die es in der Studie auch heißt, sie könnten (allein) „psychosomatisch“ ausgelöst sein.
Entsprechend ist als Ergebnis der Studie u.a. angeführt, der Terminus „Histamin-Intoleranz“ stehe „vermutlich“ für einen Symptomkomplex, der nur in einzelnen Fällen wirklich auf Histamin allein zurückgeführt werden“ könne. Die Symptome sind mangels Ursachenfeststellung auch nur als „histamin-associated“, d.h. gemeinhin als der Histamingabe zugerechnet, nicht aber konkret als nicht „histamin-evoked“ oder „caused by histamin“ beschrieben (Bl. 69 GA). Letztlich räumt die Beklagte im Schriftsatz vom 17.05.2016 (dort S. 5; Bl. 299 GA) Schwierigkeiten und Beschränkungen bei der Diagnose der Histaminintoleranz auch ein; bei der Vermarktung ihres Produkts als ein solches „zur dietätischen Behandlung von Lebensmitteluverträglichkeit durch Histaminintoleranz“ lässt sie aber nicht erkennen, dass der Rückschluss von den Symptomen, deren Bekämpfung das Produkt der Beklagten dienen mag, auf das Vorliegen der Histaminintoleranz nur erschwert möglich und daher die Wirksamkeit des Produkts auch nicht in der angabegemäßen Absolutheit, sie bestehe für Histaminintoleranz, getroffen werden kann.
Aus Sicht der Kammer kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob gegen die Tauglichkeit der Studie zum Nachweis der Wirkungen des Produkts in erster Linie spricht, dass die in der Studie aufgeführten Symptome als nicht reproduzierbar, d.h. nicht künstlich hervorrufbar, umschrieben wurden; entscheidend ist vielmehr, dass es nicht sicher gelang, die Symptome durch die Gabe von Histamin allein oder von Histamin in Verbindung mit weiteren Stoffen hervorzurufen.
Auch vom Ergebnis her betrachtet erbringt die Studie keinen Wirksamkeitsnachweis: Es zeigten, worauf die Sachverständige in ihrem gutachtlichen Würdigung der Studie (S. 4 des Gutachtens vom 04.03.2016) hinweist, auch solche Studienteilnehmer Symptomverschlechterungen, denen keine histaminhaltigen Lebensmittel, sondern histaminfreier Tee gereicht wurde; dies lässt darauf schließen, dass die Symptome nicht oder nicht allein durch eine lebensmittelbedingte Histaminintoleranz ausgelöst wurden. Aus diesem Grund besagt die in der Studie festgestellte statistisch signifikante Reduktion von Beschwerden bei Einnahme von E nicht notwendig, dass die E tatsächlich auch eine Nahrungsmittel-Histaminunverträglichkeit oder auf diese auch oder allein zurückzuführende Symptome bekämpft. Die Sachverständige (a.a.O.) weist zu Recht darauf hin, dass sich schließlich keine signifikanten Veränderungen ergeben haben, je nachdem, ob die Gabe eines E zusammen mit histaminhaltigem oder histaminfreiem Tee erfolgte, was ebenfalls impliziert, dass E nicht oder nicht bloß eine Histamin-Unverträglichkeit bekämpft. Einen Nachweis, dass die Symptomverbesserung jedenfalls auch durch die Bekämpfung einer ernährungsbezogenen Histaminunverträglichkeit erzielt wurde, hat die Studie nicht erbracht.
Nach alledem kann offenbleiben, ob, was die Sachverständige in ihrem Gutachten (S. 5) andeutet, es insgesamt keine objektiven Diagnoseparameter zur Sicherung einer Verdachtsdiagnose einer Histaminintoleranz gibt. Jedenfalls haben die Studien nicht den Nachweis erbracht, dass Symptome, deren Linderung bei Gabe des Beklagtenproduktes eintrat, sicher auf Histaminintoleranz schließen lassen, und sie haben nicht belegt, dass die Symptomverbesserung auf eine Wirkung im Hinblick auf lebensmittelbezogene Histaminunverträglichkeiten schließen lässt. Eine Wirksamkeitsaussage ließe sich allenfalls dahingehend treffen, das von der Beklagten vertriebene Lebensmittel eigne sich zur Reduzierung bestimmter Symptome, von denen ein Zusammenhang mit einer Histaminintoleranz häufig vermutet wird, und die Symptome einer Histaminintoleranz darstellen können.
Gegen den Wirksamkeitsnachweis spricht schließlich, dass sich eine Symptomverbesserung in der Humanstudie auch bei vielen Probanden einstellte, denen nicht das Lebensmittel der Beklagten, sondern (neben der Gabe histaminhaltigen Tees) ein Placebo verabreicht wurde. Der von der Beklagten postulierte Wirkmechanismus von E, wonach es Nahrungshistamine beschleunigt abbaut, ist durch dieses Ergebnis nicht plausibilisiert.
5.
Durch die Sachverständige ist mit nachvollziehbarer Argumentation entsprechend der an sie gerichteten Beweisfrage (Bl. 155 GA) dargestellt worden, dass die vorgelegten Studien, insbesondere die Studie aus dem Jahr 2011, keinen Beleg für die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Produkts liefern.
Die von der Beklagten gegen das Gutachten vom 04.03.2016 und das Ergänzungsgutachten vom 20.07.2016 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und rechtfertigen insbesondere nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Soweit die Beklagte in den Schriftsätzen vom 17.05.2016 und 06.10.2016 neben formalen Einwendungen angreift, die Sachverständige sei lediglich selektiv auf von ihr als wichtige Gesichtspunkte der vorgelegten Studien, insbesondere auf deren Schwächen, eingegangen, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, wenn sich bereits unter den dargestellten Gesichtspunkten eine Studie als untauglich erweist, den Wirksamkeitsnachweis zu führen. Der Kritik des Beklagten, es sei in dem Gutachten unscharf zwischen solchen Feststellungen und Wertungen, die sich unmittelbar aus den Studien ergeben, und solchen, die die Sachverständige in eigener Person anstellt, unterschieden, ist durch das Ergänzungsgutachten vom 22.06.2016 Rechnung getragen. Eine Zielorientierung dahingehend, die Sachverständige propagiere als Ökotrophologin wegen ihrer Autorenschaft der Leitlinie „Vorgehen bei Verdacht auf Unverträglichkeit gegenüber oral aufgenommenen Histamin“ eine andere Therapieform (Ernährungsumstellung) und beurteile das Produkt der Beklagten deshalb kritisch, vermag die Kammer dem Gutachten nicht zu entnehmen; an keiner Stelle ist in dem Gutachten oder dem Ergänzungsgutachten umschrieben, dass andere Therapien erfolgreicher oder auch nur empfehlenswert seien. Im Gegenteil räumt die Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten vom 20.07.2016 ein, (auch) die Ernährungstherapie arbeite bei einem Verdacht auf Histaminintoleranz rein symptomorientiert (Ergänzungsgutachten, S. 6). Gleiches hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt (Bl. 431 GA).
Die Kritik an der Vergleichsgruppenanalyse durch die Sachverständige relativiert das gefundene Ergebnis nicht.
Soweit die Beklagte schließlich einwendet, die Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit den in-vitro-Studien befasst, hat die Gutachterin im Ergänzungsgutachten vom 22.06.2016 nachvollziehbar erläutert, warum die Studien einer Validierung durch eine in-vivo-Untersuchung bedürfen, die nicht erbracht ist. Auch dem Einwand, es sei bei der Cross-Over-Studie sehr wohl zunächst eine Histaminintoleranz festgestellt wurden, ist die Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten plausibel dahingehend begegnet, die durchgeführte Plasma-Messung sei nicht zielführend und Differenzialdiagnosen seien nicht durchweg abgeklärt worden. Die Sachverständige hat schließlich auch nicht eigenmächtig eine in-vivo untersuchte Studie zur zwingenden Voraussetzung eines Wirksamkeitsnachweises erhoben, sondern vielmehr ausführlich erläutert, warum auch die Zusammenschau der vorgelegten Studien keinen Wirksamkeitsnachweis erbringt.
6.
Mit der von dem Privatsachverständigen K in einem undatierten Privatgutachten (Anl. B22) vorgenommenen kritischen Würdigung ihrer Gutachten hat sich die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Zunächst ist in der Stellungnahme ebenfalls der Mangel der Cross-Over-Studie angeführt, dass kein Ernährungstagebuch geführt und der Histamingehalt der Nahrung nur bei solchen Probanden, bei denen E-Präparate keine Wirkung zeigte, abgefragt wurde. Ebenfalls ist darauf verwiesen, dass die Beobachtungsstudie lediglich subjektive Einschätzungen wiedergibt und diese allein symptombezogen geäußert wurden. Zu der Humanstudie räumt der Privatsachverständige gleich zu Eingang ein, dass die Probanden lediglich „in Verdacht standen, in der Vergangenheit Symptome im Zusammenhang mit der Konsumation von histaminreicher Nahrung entwickelt zu haben“. Allein die Feststellung, die Gruppe, die histaminhaltigen Tee und E verwendet habe, habe signifikant besser abgeschnitten als die Gruppe, denen ein Placebo gereicht worden sei, begründet, was die Sachverständige in mündlicher Verhandlung ausgeführt hat, nicht, warum bei der Placebo-Gabe überhaupt eine signifikante Verbesserung eingetreten ist; der Effekt relativiert die bei Gabe von E eingetretene Symptombesserung, selbst wenn diese, worauf der Privatsachverständige hinweist, soweit geht, dass die Symptomscores dem entspricht, was bei Probanden notiert wurde, die keinen histaminhaltigen Tee, aber das Produkt der Beklagten erhielten.
II.
Durch die Erstbegehung ist eine Wiederholungsgefahr indiziert.
III.
Eine Ordnungsmittelandrohung war nicht beantragt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Der in mündlicher Verhandlung geäußerten Anregung der Beklagten, eine Sicherheit in Höhe von 500.000,00 EUR zu bestimmen, war nicht zu entsprechen. Allein, dass das Produkt bereits am Markt platziert ist, rechtfertigt eine von dem angenommenen Streitwert derart abweichende Sicherheitsbestimmung nicht, zumal das Vertriebsverbot alleine eine bestimmte Weise des Vertriebs, nicht aber den Lebensmittelvertrieb des Produkts als solches betrifft. Angaben zu einem bestimmten Umsatzvolumen oder zu den Folgekosten eines veränderten Vertriebs jedenfalls für die Dauer eines etwaigen Berufungsverfahrens hat die Beklagte nicht getätigt.
Streitwert: 50.000,00 EUR.