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Landgericht Düsseldorf·12 O 262/02·25.02.2013

Zahnarztwerbung: Unterlassung eines anpreisenden Praxis-Logos, „Praxisgemeinschaft“ zulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Heilmittelwerbe- und Berufsrecht (ärztliche Werbung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Zahnärztekammer nahm einen Zahnarzt wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung zweier Briefbogen-Zusätze in Anspruch: „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ und ein Wort-Bild-Logo mit Zusatz „A“. Das LG Düsseldorf bejahte die klageweise Durchsetzung standesrechtlicher Werbeverbote vor den Zivilgerichten und gab der Klage nur hinsichtlich des Logos statt. Das Zeichen sei reine, nicht patientenbezogen informierende Anpreisung und damit berufswidrige Werbung. Die Bezeichnung „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ sei dagegen weder irreführend noch reklamehaft, weil sie nur die Zusammenarbeit mehrerer Zahnärzte beschreibe, ohne beim Patienten relevante Fehlvorstellungen über den Vertragspartner auszulösen.

Ausgang: Unterlassung des Wort-Bild-Logos zugesprochen, Unterlassung der Bezeichnung „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Standeswidriges Werbeverhalten von Angehörigen eines Heilberufs kann neben standesrechtlichen Maßnahmen auch im Zivilrechtsweg mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage verfolgt werden.

2

Eine Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nur Obliegenheit; ihre Ordnungsgemäßheit ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht entscheidend.

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Beschränkungen der Heilberufswerbung sind im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG auf berufswidrige Werbung zu begrenzen; berufswidrig sind insbesondere irreführende oder reklamehaft anpreisende Werbemaßnahmen ohne sachlichen Informationsgehalt.

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Ein auf Briefbögen herausgestelltes Praxis-Logo kann als berufswidrige Werbung zu untersagen sein, wenn es lediglich positive Assoziationen weckt und eine Abhebung von Mitbewerbern suggeriert, ohne für Patienten erkennbaren Informationsgehalt zu vermitteln.

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Die Bezeichnung einer „Praxisgemeinschaft“ ist nicht irreführend, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine relevante Fehlvorstellung darüber begründet, dass mehrere Behandler Vertragspartner des Behandlungsvertrags werden, und sie zugleich sachlich über eine Kooperation mehrerer Ärzte informiert.

Relevante Normen
§ 1 HeilBG des Landes Nordrhein-Westfalen§ 6 Abs. I Ziff. 6 HeilBG§ 1 UWG i.V.m. Berufsordnung§ 3 UWG§ 13 Abs. II Nr. 2 UWG§ 18 Abs. 1, 19 Berufsordnung der Klägerin

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meldung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Einzelpraxis bestimmten Briefbögen folgendes Wort-Bild-Zeichen zu führen:

                                          X

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Kammerbereich Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit obliegt ihr gemäß § 6 I Ziff. 6 HeilBG u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen, wozu auch die Unterbindung unlauterer Wettbewerbsmethoden gehört.

3

Der Beklagte betreibt in E eine Zahnarztpraxis. Er arbeitet mit anderen Zahnärzten in der Weise zusammen, dass er mi diesen Praxisräume, medizinische Geräte und Personal teilt, ohne mit ihr an in einer Gemeinschaftspraxis verbunden zu sein. Auf seinen Briefbogen verwendet der Beklagte die Bezeichnung „Zahnärztliche Praxisgemeinschafft. Zudem verwendet er ein Wort-Bild-Zeichen mit dem Zusatz „A“. Dieses Logo gehört zu dem von einigen Zahnärzten in einem Zusammenschluss betriebenen „oral+care-System“. Inhalt dieses Verbundes sind Rechte an Design und Farbzusammenstellungen für Praxisausstattungen, Praxisschilder, Patienteninformation, Handbücher u.ä.. Die Mitglieder des Verbundes müssen eine zwölfmonatige Schulung in einer bereits zum „oral+care-System“ gehörenden Praxis durchlaufen.

4

Der Beklagte wurde vorgerichtlich von der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2002 abgemahnt und - erfolglos - um die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung ersucht.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr sowohl gemäß § 1 UWG i.V.m. ihrer Berufsordnung als auch gemäß § 3 UWG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Hierzu trägt sie vor, dass einem Zahnarzt gemäß § 20 ihrer Berufsordnung grundsätzlich jede Werbung und Anpreisung untersagt ist.

6

Die Klägerin vertritt die Meinung, der Zusatz „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ sei irreführend, weil der unbefangene Betrachter davon ausgehe, der Beklagte sei nicht nur als Zahnarzt in Einzelpraxis, sondern auch als Zahnarzt im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis tätig. Davon aber könne keine Rede sein, weil die zahnärztliche Praxisgemeinschaft eine Innengesellschaft sei, wobei der Patient - was unstreitig ist - nur zu dem jeweiligen Zahnarzt ein Behandlungsverhältnis begründe.

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Hinsichtlich des verwendeten Wort-Bild-Zeichens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Zusatz „A" eine reißerische und irreführende Werbung darstelle. Der Beklagte könne als Einzelzahnarzt nicht unter der Bezeichnung „A“ firmieren. Der Bezug zum „oral+care-System“ sei für Außenstehende nicht ersichtlich.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung bestimmten Briefbögen folgende Zusätze zu führen:

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a) „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“

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b) folgendes Wort-Bild-Zeichen

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                             X

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, ein Verstoß gegen die Berufsordnung stelle noch keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Vielmehr müsse zunächst eine Beratung des Mitglieds durch die Zahnärztekammer erfolgen. Alsdann sei ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzuleiten.

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Der Zusatz „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ sei nicht irreführend. Dem Patienten sei der Unterschied zwischen dieser Organisationsform und der Gemeinschaftspraxis unbekannt und er interessiere sich auch nicht dafür.

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Der Beklagte behauptet, er benutze die Kombination aus Wort- und Bildzeichen sinngemäß als „die das Logo führenden Zahnärzte“. Auf bestimmte Mitbewerber werde damit nicht Bezug genommen. Darüber hinaus ist der Beklagte der Meinung, die Klägerin habe durch ein Schreiben vom 10.06.2002 sowie eine Veröffentlichung im S Heft 9/September 2002, Seite 471 die Bezeichnung „A“ anerkannt.

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E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e :

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Der Klage ist teilweise gerechtfertigt.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf sachlich zuständig. Standeswidrigem Werbeverhalten kann nicht nur durch standesrechtliche Maßnahmen, sondern daneben auch mit der zivilgerichtlichen Unterlassungsklage begegnet werden (vgl.: OLG Köln NJW-RR 2002, 204, 205; OLG Schleswig, MedR 2001, 579).

21

Ob die von der Klägerin vorgerichtlich vorgenommene Abmahnung des Beklagten ordnungsgemäß erfolgte, ist für die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ohne Bedeutung, da die Abmahnung lediglich eine Obliegenheit, nicht aber eine Rechtspflicht darstellt (Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rn 172).

22

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht in Bezug auf das Wort-Bild-Zeichen, nicht jedoch hinsichtlich des Zusatzes „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“.

23

Die Klägerin ist als Berufsvertretung, der sämtliche Zahnärzte im Kammerbereich Nordrhein und damit auch in Düsseldorf angehören, gemäß § 13 II Nr. 2 UWG zur Geltendmachung der von ihr eingeklagten Unterlassungsansprüche befugt (vgl.: OLG Köln, NJW-RR 2002, 204, 205; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 13 Rn 30b).

24

In den §§ 18 I, 19 der Berufsordnung der Klägerin ist festgelegt, welche Angaben in im Zusammenhang mit der Berufsausübung bestimmten Briefbögen gemacht werden dürfen. Gemäß § 20 der Berufsordnung der Klägerin ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung grundsätzlich untersagt.

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Aufgrund der weitreichenden Bedeutung von Art. 12 I GG ist nur berufswidrige Werbung verboten (vgl.: BVerfG, NJW 2000, 2734; OLG Köln, NJW-RR 2002, 204, 205). Die Bedeutung von Art. 12 I GG ergibt sich daraus, dass staatliche Eingriffe, die die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste beschränken, Eingriffe in die durch Art. 12 I GG geschützte Freiheit der Berufsausübung darstellen (vgl.: BVerfGE 85, 248). Als gesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff dient das Heilberufsgesetz. Gerechtfertigt ist der Eingriff hinsichtlich berufswidriger Werbung durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 71,162). Ziel des Werbeverbotes ist es, einer Kommerzialisierung des Zahnarztberufes vorzubeugen, die zu einer für den Patienten schädlichen Beeinflussung führen könnte. Inhalt des Verbotes kann damit zugleich nur die Werbung sein, die das Vertrauen der Bevölkerung in eine sachgemäße medizinische Versorgung zu beeinträchtigen vermag (OLG Schleswig, MedR 2001, 579). Dies kann bei Werbemethoden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind, der Fall sein (Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 1 Rn 677). Solche Werbemethoden begründen nämlich die Gefahr, dass der verunsicherte Kranke sich nicht dem fachlich kompetenten, sondern dem besonders werbewirksam auftretenden Arzt anvertraut (vgl.: BVerfGE 71, 162). Demgegenüber kann interessengerechte und sachgemäße Information dem Patienten nur zugute kommen, so dass hierdurch das Schutzgut der Volksgesundheit gestärkt wird.

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Berufswidrig ist somit neben irreführender Werbung auch reklamehafte Anpreisung,

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die den Patienten nicht Interessen- und sachgerecht informiert (OLG Köln, NJW-RR 2002, 204; OLG Schleswig, MedR 2001, 579).

28

Mit der Benutzung des angegriffenen Wort-Bild-Zeichens verstößt der Beklagte gegen § 1 UWG i.V.m. den §§ 18 I, 19, 20 der Berufsordnung der Klägerin.

29

Die Verwendung eines Logos stellt für sich genommen keine Gefahr für das Gemeinwohl dar, so dass insofern unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ein generelles Verbot ausscheiden muss (OLG München, ArztR 2000, 71).

30

Ob durch das verwendete Wort-Bild-Zeichen, insbesondere der Verwendung des Plurals („A“), eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG bewirkt wird, kann dahinstehen, da das verwendete Wort-Bild-Zeichen jedenfalls aufgrund reiner Anpreisung ohne jeglichen Informationsgehalt als berufswidrige Werbung anzusehen ist.

31

Der Beklagte führt hierzu zwar aus, dass das verwendete Logo Zeichen seiner Zugehörigkeit zum „care+control-System“ ist, dies ist jedoch für die Patienten nicht erkennbar. Der Zusatz „A“ enthält für die Patienten keinerlei Informationsgehalt. Vielmehr ist er eher verwirrend als aufklärend.

32

In diesem Zusammenhang ist insbesondere das auch im Wort-Zusatz verwendete Symbol, das an ein locker geschwungenes „X-Zeichen“ erinnert, als reine Anpreisung ohne Informationsgehalt zu beanstanden. Das „X-Zeichen“ wird gemeinhin als Symbol für etwas Positives verstanden. Das geschwungene Design symbolisiert Dynamik und Fortschrittlichkeit der Zahnarztpraxis des Beklagten. So entsteht beim Patienten der Eindruck, der Beklagte hebe sich gegenüber anderen Zahnarztpraxen in positiver Weise ab. Verstärkt wird dies durch die besondere Hervorhebung des Zeichens infolge seiner Größe und seiner Position am oberen rechten Rand der Briefköpfe.

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Ohne Bedeutung ist die Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 10.06.2002 sowie durch die Veröffentlichung im S Heft 9/September 2002, Seite 471 die Bezeichnung „A“ generell gebilligt. Denn vorliegend wird das konkrete Wort-Bild-Zeichen angegriffen und nicht die Bezeichnung „A“.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht hinsichtlich des Zusatzes „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“. Dieser Zusatz ist weder irreführend noch reklamehaft anpreisend.

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Die Angabe „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beklagte mit mehreren anderen Zahnärzten in der Weise zusammenarbeitet, dass er mit diesen Praxisräume medizinische Geräte und Personal teilt, wobei der Behandlungsvertrag mit dem Patienten – anders als bei der Gemeinschaftspraxis - nur mit dem Beklagten zustande kommt, weshalb der Patient vertragliche oder deliktische Ansprüche auch nur gegen dem Beklagten geltend machen kann. Eine Irreführung des Publikums würde deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise der streitgegenständlichen Angabe entnehmen würden, alle in der Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte würden Partner des Behandlungsvertrages. Denn die übrigen mit einer Gemeinschaftspraxis für den Patienten verbundenen Vorteile (größere Praxisräume, mehr medizinisches Gerät und Personal) findet man auch bei der vom Beklagten gewählten Organisationsform.

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Irregeführt werden zunächst nicht diejenigen Personen, denen der Unterschied zwischen einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis und der zahnärztlichen Praxisgemeinschaft bekannt ist. Aber auch in Bezug auf den Personenkreis, der den Unterschied nicht kennt, lässt sich eine Irreführung nicht feststellen. Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die die Umworbenen von der Bedeutung einer Angabe haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Demgemäß müsste feststehen, dass dieser Personenkreis, wenn er die Bezeichnung „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ auf den Briefbögen des Beklagten liest, zu der Vorstellung gelangt, er werde seinen Behandlungsvertrag nicht nur mit dem Beklagten, sondern mit allen in der Praxisgemeinschaft tätigen Zahnärzten abschließen, bzw. er habe den Vertrag mit allen abgeschlossen. Derartiges lässt sich indes nicht feststellen. Wer zum Zahnarzt geht, denkt nicht an die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages verbundenen Rechtsfolgen und insbesondere nicht darüber nach, wer denn nun - der behandelnde Arzt oder auch die übrigen Ärzte der Praxisgemeinschaft - sein Vertragspartner wird. Dem Patienten kommt es vielmehr auf die personelle, technische und räumliche Ausstattung der Praxis, die fachliche Kompetenz des ihn behandelnden Zahnarztes sowie darauf an, dass er zu diesem ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.

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Der Zusatz „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ ist auch nicht etwa reklamehaft anpreisend. Er informiert den Patienten vielmehr darüber, dass hier mehrere Ärzte zusammenarbeiten, was für diesen von Interesse ist, weil daraus Schlüsse auf die Größe und die Leistungsfähigkeit der Praxis gezogen werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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Streitwert: 25.000,- Euro.