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Landgericht Düsseldorf·12 O 254/20·16.02.2021

Vertragsstrafe und Prozessbetrug wegen gespiegelt verwendeter Produktfotos im Online-Shop

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Vertragsstrafe und Schadensersatz, weil diese trotz Unterlassungsvergleichs erneut Produktfotos im Online-Shop nutzte. Streitpunkt war, ob die später verwendeten Fotos eigenständig erstellt oder nur geringfügig (insb. gespiegelt) bearbeitete Varianten der ursprünglichen Bilder waren. Das LG sprach die Vertragsstrafe zu und bejahte zudem Schadensersatz wegen Prozessbetrugs durch falschen Parteivortrag/eidesstattliche Versicherung im vorangegangenen Verfügungsverfahren. Kosten eines von ihm betriebenen Strafverfahrens erhielt der Kläger hingegen nicht ersetzt; die Herausgabe des Titels erklärte das Gericht als erledigt.

Ausgang: Vertragsstrafe und Schadensersatz weitgehend zugesprochen, Strafverfolgungskosten abgewiesen; Erledigung bzgl. Titelherausgabe festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterlassungsvereinbarung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfasst.

2

Die Nutzung geringfügig bearbeiteter, insbesondere gespiegelter Bildvarianten kann als Verstoß gegen ein auf die Ausgangsbilder bezogenes Unterlassungsversprechen eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB auslösen.

3

Die Bestimmung einer Vertragsstrafe nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ist gerichtlich nur zu ersetzen, wenn sie die Grenzen der Billigkeit überschreitet; eine bloß abweichende gerichtliche Einschätzung genügt nicht.

4

Wer in einem Zivilverfahren bewusst wahrheitswidrig vorträgt und dies durch eidesstattliche Versicherungen untermauert, kann dadurch einen Prozessbetrug (§ 263 StGB) begehen, der als Schutzgesetzverletzung Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB auslöst; die juristische Person muss sich das Verhalten ihres Organs zurechnen lassen (§ 31 BGB analog).

5

Kosten eines vom Geschädigten betriebenen Strafverfahrens gegen den Schädiger stellen grundsätzlich keinen nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 Abs. 1 GVG§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 264 Nr. 2 ZPO

Tenor

              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen.

              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.453,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.

              Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt ist.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78% unter Ausnahme der mit der Anrufung des unzuständigen Gerichts verbundenen Mehrkosten, die der Kläger trägt.

              Das Urteil ist nach folgenden Maßgaben vorläufig vollstreckbar: Die Vollstreckung des Klägers ist nur zulässig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verwendung von Produktbildern und diesbezüglicher gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Verfahren in Anspruch; ursprünglich hat er zudem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses verlangt.

3

Der Kläger fertigte die aus Bl. 22 d.A. ersichtliche Fotografie eines Motorradsitzbezuges an. Diese überarbeitete er mithilfe einer Grafik-Software und erstellte dadurch die beiden aus Bl. 23 f. d.A. ersichtlichen Bilder. Diese veröffentlichte er im Online-Shop seines Unternehmens.

4

Die Beklagte betreibt unter S einen Online-Shop mit dem Themenschwerpunkt „N“.

5

Spätestens im April 2015 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Online-Shop die fünf aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder. Der Kläger mahnte die Beklagte diesbezüglich mit der Begründung ab, dass es sich bei den fünf Lichtbildern um Bearbeitungen des genannten Bildmaterials des Klägers handele. Unter dem 26.05.2015 kam es zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien, wonach die Beklagte sich u.a. verpflichtete, es zu unterlassen, die fünf genannten Lichtbilder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Kläger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit überprüft werden kann.

6

Spätestens im September 2015 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Online-Shop die fünf aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbilder. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2015 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass es sich bei diesen Lichtbildern um geringfügige Bearbeitungen der aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder handele. Er bestimmte deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR und forderte zur Zahlung dieses Betrages bis zum 28.09.2015 auf. Zudem forderte er die Beklagte zur Abgabe einer neuen, strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 21.09.2015 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2015 wies die Beklagte die Forderungen des Klägers mit der Begründung zurück, es handele sich bei den nunmehr gerügten Lichtbildern nicht um Bearbeitungen der klägerischen Lichtbilder, sondern um solche, die von ihrer Hausfotografin, L, angefertigt und bearbeitet worden seien.

7

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2015 stellte der Kläger beim Landgericht Wuppertal (Az. 5 O 338/15) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, der Beklagten zu verbieten, die fünf aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbilder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Beklagte wiederholte ihr vorgerichtliches Verteidigungsvorbringen und legte zur Bekräftigung die aus Anlagenkonvolut K33 ersichtlichen Lichtbilder (Bl. 178 ff. d.A.) und eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, M (Anlage K34, Bl. 182 d.A.), sowie ihrer Mitarbeiterin, L (Anlage K35, Bl. 183 d.A.), vor. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Wuppertal legte die Beklagte noch eine weitere eidesstattliche Versicherung der L vor (Anlage K36, Bl. 184 d.A.). Mit Urteil vom 03.11.2015 wies das Landgericht Wuppertal den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, dieser habe nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lichtbildern um diejenigen Lichtbilder handelt, die zum Gegenstand der Unterlassungsvereinbarung gemacht worden waren.

8

Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.11.2015 Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 142/15) ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 19.04.2016 wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtete, es zu unterlassen, die fünf aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbilder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Kläger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, jedoch für jeden Einzelfall mindestens 1.500,00 EUR beträgt. Daraufhin erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 24.05.2016 legte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 91a ZPO dem Kläger auf und schloss sich dabei der Begründung des Landgerichts Wuppertal an.

9

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2016 setzte das Landgericht Wuppertal fest, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.033,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2016 an die Beklagte zu erstatten habe. In der Folge überwies eine K einen Betrag von 3.074,55 EUR unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens der seinerzeitigen Prozessvertreter der Beklagten auf deren Konto. Mit Schreiben vom 18.11.2016 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang der festgesetzten Kosten und sagte zu, keine Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu betreiben. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte wiederholt erfolglos zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf.

10

Der Kläger erstattete bereits am 17.10.2015 Strafanzeige gegen M und L bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az. 721 Js 1618/15). Für die Einleitung und Betreuung des Ermittlungsverfahrens wandten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers insgesamt 16 Stunden und 52 Minuten auf, die sie dem Kläger mit einem Stundensatz in Höhe von netto 240,00 EUR berechneten. Zudem fielen Kosten in Höhe von12,00 EUR für eine Akteneinsicht ein. Mit Schreiben vom 16.03.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wuppertal den Verfahrensbevollmächtigten von M und L mit, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.

11

Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 12.04.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 hat der Kläger eine Erklärung der K übersandt, wegen des Inhalts wird auf Anlage K45, Bl. 363 d.A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.11.2018 hat die Beklagte dem Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 06.09.2016 übersandt.

12

Mit der Klage macht der Kläger neben der auf 5.500,00 EUR festgesetzten Vertragsstrafe die Kostenlast des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Wuppertal und dem Oberlandesgericht Düsseldorf geltend, die er mit insgesamt 7.453,21 EUR beziffert; wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Klage, Bl. 41 f. d.A. Bezug genommen. Zudem macht er Kosten im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal geltend. Diese beziffert er auf 4.080,00 EUR, was sich zusammensetzt aus dem relevanten Stundenaufwand und dem Stundensatz der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale, zuzüglich 12,00 EUR Kosten der Akteneinsicht.

13

Der Kläger behauptet, dass es sich bei den fünf aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbildern um geringfügig bearbeitete – insbesondere gespiegelte – Varianten der fünf aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder handelt.

14

Der Kläger hat nach mündlicher Verhandlung vom 21.08.2018 den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 5., die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 06.09.2016 (Az. 5 O 338/15) an den Kläger herauszugeben, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

15

Der Kläger beantragt,

16

              1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen;

17

              2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.453,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

18

              3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.080,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

19

              4. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt ist.

20

Die Beklagte beantragt,

21

              die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den fünf aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbildern um solche handelt, die ihre Hausfotografin, L, im Auftrag der Beklagten selbst angefertigt und digital retouchiert habe. L habe diese Lichtbilder M übergeben, der sie dann im Online-Shop der Beklagten eingestellt habe.

23

Die Klage ist bei dem Landgericht Köln mit dem weiteren Antrag zur Zahlung der Kosten der „zweiten“ Abmahnung vom 12.09.2015 erhoben worden. Mit Beschlüssen vom 15.02.2018 hat das Landgericht Köln das Verfahren getrennt und das Verfahren wegen der weiteren Klageansprüche an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Das Landgericht Wuppertal hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X, Bl. 392 ff. d.A., und die Beantwortung der Ergänzungsfrage, Bl. 448 d.A., Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.10.2020 hat das Landgericht Wuppertal den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Akten Landgericht Wuppertal, Az. 5 O 338/15, und Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-20 U 142/15, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig und mit den Anträgen zu 1., 2. und 4. begründet.

26

I.

27

1. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wurde durch die Verweisungsbeschlüsse des Landgerichts Köln vom 15.02.2018 und des Landgerichts Wuppertal vom 12.10.2020 bindend festgestellt (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).

28

2. Die Klageänderung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 5. zum Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung der Erledigung liegt wegen der damit begehrten, günstigeren Kostenfolge vor.

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II.

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1. a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 5.500,00 EUR gegen die Beklagte aus § 339 S. 1, 2 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 26.05.2015 zu.

31

aa) Die Beklagte hat gegen ihre in der Vereinbarung vom 26.05.2015 übernommene Verpflichtung verstoßen, die fünf aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder nicht zu vervielfältigen und nicht öffentlich zugänglich zu machen.

32

(1) Das Gericht ist unter Würdigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X davon überzeugt, dass es sich bei den fünf aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbildern um geringfügig bearbeitete – insbesondere gespiegelte – Varianten der fünf aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder handelt.

33

Der Sachverständige hat einen Vergleich der aus Bl. 7 – 9 d.A. mit den aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbilder dadurch vorgenommen, dass er das jeweils zugehörige Pendant horizontal gespiegelt, in der Größe passend skaliert und dann die jeweiligen Bilder übereinander gelegt hat. Die dadurch entstandenen Differenzbilder (Bl. 396 d.A. oben, Bl. 397 d.A. oben, Bl. 398 d.A. oben, Bl. 399 d.A. oben, Bl. 400 d.A. oben) stützen ohne vernünftige Zweifel den Schluss des Sachverständigen, dass die Bilder – abgesehen von Skalierungstoleranzen und der Spiegelung – jeweils identisch sind und auf das gleiche Ursprungsbild zurückgehen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, wonach es extrem unwahrscheinlich ist, dass Form, Größe und Perspektive in dieser Genauigkeit übereinstimmen, wenn zwei Bilder unabhängig voneinander aufgenommen wurden, kann umgekehrt auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei den aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbildern um solche handelt, die L im Auftrag der Beklagten selbst angefertigt und digital retouchiert hat. Soweit der Sachverständige die „Behauptung der Beklagten, L habe eigene Bilder hergestellt, diese digital retouchiert und auf den Seiten des Online-Shops der Beklagten veröffentlicht“ als zutreffend bezeichnet hat, bezog sich diese Einschätzung, wie der Sachverständige mit seiner Beantwortung der Ergänzungsfrage klargestellt hat, nur auf die unstreitig der Beklagten zuzuordnenden Lichtbilder des Anlagenkonvoluts K33 und die in keiner Weise streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Webseite der Beklagten zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens.

34

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die von der Beklagten beantragte Vernehmung der L als Zeugin war entgegen des Beweisbeschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 14.11.2019 (Bl. 464 d.A.) nicht geboten. Sofern sich dem Beweisantritt im Schriftsatz der Beklagten vom 05.05.2017, S. 3 f. (Bl. 211 f. d.A.), überhaupt entnehmen lässt, dass die Zeugin nicht nur zur Beauftragung mit der Erstellung von Lichtbildern, Durchführung dieses Auftrages und Übergabe von Lichtbildern an M vernommen werden soll, sondern auch zur Identität dieser von ihr erstellten Lichtbilder mit den aus Bl. 11 – 13 d.A. ersichtlichen Lichtbildern, liegt in der Übereinstimmung der Lichtbilder jedenfalls keine dem Zeugenbeweis zugängliche, vergangene Tatsache, sondern eine nur dem Sachverständigenbeweis zugängliche Schlussfolgerung. Die von der Beklagten beantragte Parteivernehmung von M zu der Tatsache, dass die von ihm in den Online-Shop eingestellten Lichtbilder diejenigen der L waren, war mangels Einverständnis des Klägers (§ 447 ZPO) und Vorliegens der Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht durchzuführen. Weder sprach bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Behauptung, noch lag ein Fall der Beweisnot vor, in dem eine Parteivernehmung unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in Betracht kommt (zu den Voraussetzungen zusammenfassend MüKoZPO-Schreiber, 6. Aufl. 2020, § 448 Rn. 3 f.).

35

(2) Die durch das Einstellen in das Internet vorgenommene Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der geringfügig bearbeiteten – insbesondere gespiegelten – Varianten der fünf aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder ist im Kern gleichartig mit den in der Unterlassungsvereinbarung vom 26.05.2015 enthaltenen, auf die fünf aus Bl. 7 – 9 d.A. ersichtlichen Lichtbilder bezogenen Unterlassungspflichten. Die Unterlassungsvereinbarung vom 26.05.2015 ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie regelmäßig dahin auszulegen, dass die Parteien durch sie auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; BGH GRUR 2009, 418 Rn. 18 – Fußpilz).

36

bb) Den Verstoß hat die Beklagte nach Maßgabe der §§ 276, 278, 31 analog BGB zu vertreten.

37

cc) Die Bestimmung der Vertragsstrafe durch den Kläger auf 5.500,00 EUR überschreitet nicht die Grenze der Billigkeit. Dem Bestimmungsberechtigten nach § 315 Abs. 1 BGB steht ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH GRUR 2005, 757, 760). Ein Ermessensfehler des Klägers bei der Bestimmung der Vertragsstrafe ist hier nicht ersichtlich. Für Verletzungen im geschäftlichen Verkehr sind Vertragsstrafeversprechen von mindestens 5.100,00 EUR in der Praxis weit verbreitet (vgl. nur Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Aufl. 2018, § 97 Rn. 33). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass sich die Verletzungshandlung hier auf insgesamt fünf Lichtbilder erstreckt und als Verschuldensgrad angesichts der vorgenommenen Spiegelung und erneuten Hochladens der zuvor verwendeten Lichtbilder von Vorsatz ausgegangen werden muss.

38

b) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

39

2. a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 7.453,21 EUR gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB i.V.m. § 31 BGB analog zu.

40

M hat durch den von ihm als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu verantwortenden Sachvortrag in den Verfahren Az. 5 O 338/15 (Landgericht Wuppertal) und Az. I-20 U 142/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf) und die in diesem Zusammenhang vorgelegte, von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung (Anlage K34), rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand des § 263 Abs. 1 StGB, der ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt, zulasten des Klägers verwirklicht. Dieses Handeln muss die Beklagte sich nach § 31 BGB analog zurechnen lassen.

41

aa) Der Straftatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ist in rechtswidriger und schuldhafter Weise verwirklicht.

42

(1) Eine Täuschung über Tatsachen liegt in der Behauptung des M in seiner eidesstattlichen Versicherung und entsprechend im Sachvortrag, dass die im einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlichen Lichtbilder keine Bearbeitungen von Lichtbildern des Klägers, sondern eigens durch L erstellte und retouchierte Lichtbilder seien. Dies ist nach den obigen Ausführungen unter II. 1. a) aa) (1) falsch.

43

(2) Ein Irrtum der zur Entscheidung berufenen Richter des Landgerichts Wuppertal und des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt vor. Zwar haben sich beide Gerichte von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten keine Überzeugung gebildet, sondern sind von einem non liquet ausgegangen. Nach herrschender Meinung im strafrechtlichen Schrifttum ist jedoch auch in dieser Situation ein Irrtum des Zivilrichters anzunehmen, wobei unterschiedliche Begründungen angeboten werden (zusammenfassend Krell, JR 2012, 102, 105 f.). Richtigerweise ist darauf abzustellen, dass die Partei wegen § 138 Abs. 1 ZPO konkludent miterklärt, dass sie nicht wider besseres Wissen vortrage. Der von der Partei verursachte Irrtum des Richters liegt dann darin, dass dieser fälschlich annimmt, deren Vortrag berücksichtigen und eine Beweislastentscheidung treffen zu müssen (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen – Kindhäuser, StGB, 5. Aufl. 2017, § 263 Rn. 191; Schönke/Schröder – Perron, StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rn. 51).

44

(3) Durch ihre Kostenentscheidungen haben die Gerichte über das Vermögen des Klägers verfügt und diesem einen Schaden zugefügt.

45

(4) M handelte auch vorsätzlich und mit der Absicht, der Beklagten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Spiegelung der Ausgangsbilder und das Hochladen der gespiegelten Lichtbilder versehentlich erfolgten. Die Täuschung im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgte jedenfalls auch mit dem Zweck, den Kläger die hierfür anfallenden Prozesskosten tragen zu lassen.

46

bb) Der nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige, auf dem Prozessbetrug beruhende Schaden beträgt wie vom Kläger geltend gemacht 7.453,21 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus den ihm mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2016 auferlegten Rechtsanwaltskosten der Beklagten in Höhe von 3.033,80 EUR und seiner eigenen Rechtsanwaltskosten sowie der Gerichtskosten, die ohne den Prozessbetrug von der Beklagten zu tragen gewesen wären. Die Berechnung dieser Kosten durch den Kläger lässt keine Fehler erkennen.

47

Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist auch nicht wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) des Klägers zu mindern. In der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens liegt kein Verschulden des Klägers, welches zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Denn der Kläger, der das außergerichtliche Verteidigungsvorbringen der Beklagten als unwahr erkannt hatte, durfte gleichwohl damit rechnen, dass die Beklagte sich in einem gerichtlichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß einlassen würde. In diesem Fall  wäre die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, die im einstweiligen Verfügungsverfahren ausschied, nicht entstanden. Umgekehrt musste der Kläger nicht damit rechnen, dass seitens der Beklagten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und ein (versuchter) Prozessbetrug begangen werden würde. Auch die Weiterverfolgung seines Begehrens durch Einlegung der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf kann dem Kläger nicht als Mitverschulden zur Last gelegt werden. Denn er durfte weiter damit rechnen, dass die Beklagte sich nunmehr wahrheitsgemäß einlassen und den Prozessbetrug nicht fortsetzen würde.

48

b) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

49

3. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 5. ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Denn die Klage war insofern zulässig und begründet, bis die Beklagte nach Eintritt der Rechtshängigkeit die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses herausgegeben hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestand angesichts der wiederholten, erfolglosen Aufforderungen gegenüber der Beklagten zur Herausgabe. Die bloße Zusage der Beklagten nach der von der K geleisteten Zahlung, keine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss zu betreiben, ließ die Missbrauchsgefahr, die den Normzweck des § 371 BGB bildet (vgl. hierzu nur MüKoBGB-Fetzer, 8. Aufl. 2019, § 371 Rn. 1), gerade nicht entfallen. Dem Kläger stand auch ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung aus § 371 BGB analog gegen die Beklagte zu. Dieser Anspruch setzt lediglich die Erfüllung der im Vollstreckungstitel enthaltenen Schuld voraus (vgl. MüKoBGB-Fetzer, 8. Aufl. 2019, § 371 Rn. 8). Hier war Erfüllung der Schuld (§ 362 Abs. 1 BGB) durch Zahlung der K eingetreten. Durch Angabe des Aktenzeichens war diese Zahlung eindeutig der zu tilgenden Schuld zuzuordnen.

50

4. a) Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.080 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Insoweit verlangt der Kläger den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, die ihm als Geschädigtem zur Betreibung eines Strafverfahrens gegen L und M als Schädiger erwachsen sind. Derartige Kosten stellen keinen nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 190, 353 Rn. 24; OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 33, 34; MüKoBGB-Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 188). Dies wird insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass diese Kosten außerhalb des Schutzbereichs der Deliktsnormen der §§ 823 ff. BGB liegen, der sich nicht auf die Verwirklichung des (staatlichen) Strafanspruchs gegen den Schädiger erstreckt (BGHZ 190, 353 Rn. 24). Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es ihm hier in erster Linie darum ging, noch im laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren „Ermittlungshilfe“ der Staatsanwaltschaft zur Wahrung seiner Rechte zu erhalten, ändert dies nichts an der Beurteilung. Denn derartige, aus einem Ermittlungsverfahren für den Geschädigten ggf. folgende Vorteile stellen bloß reflexartige Nebenfolgen des auf die Verwirklichung des (staatlichen) Strafanspruchs gerichteten Verfahrens dar. Hinzu kommt die Erwägung, dass die Strafverfolgung für die Realisierung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht erforderlich ist, mag ihr auch aus Beweisgründen eine gewisse „Dienlichkeit“ nicht abzusprechen zu sein (OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 33, 34). Hier sind jedenfalls keine Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich, die ausschließlich die Staatsanwaltschaft hätte vornehmen können und die eine Aufklärung des Sachverhalts noch im laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren ermöglicht hätten.

51

b) Der diesbezügliche Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.

52

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

53

Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

55

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

58

WNG