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Landgericht Düsseldorf·12 O 238/05·16.08.2005

Einstweilige Verfügung wegen „Gegenthesen“ zum Arcaden-Projekt aufgehoben

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Oberbürgermeister begehrte im Eilverfahren die Unterlassung mehrerer Äußerungen eines Projektgegners zu angeblichen familiären Verflechtungen beim Bauvorhaben „Düsseldorfer Arcaden“. Streitig war, ob die Aussagen als unwahre Tatsachenbehauptungen oder als (von Art. 5 GG gedeckte) wertende Stellungnahmen einzuordnen sind. Das LG Düsseldorf hob die erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Im Gesamtzusammenhang überwog der meinungsbildende Charakter; die tatsächlichen Bestandteile seien jedenfalls nicht „ohne jeden Anhaltspunkt“ aufgestellt worden, sodass die Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit ausfiel.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag wegen Vorrangs der Meinungsfreiheit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung einer beanstandeten Äußerung ist stets der Gesamtzusammenhang maßgeblich, in dem sie gefallen ist.

2

Vermengen sich wertende Stellungnahmen und tatsächliche Elemente, ist die Äußerung insgesamt als Meinung geschützt, wenn sie durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt wird.

3

Unwahre Tatsachenbehauptungen entziehen einer Äußerung regelmäßig den Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG; bei in Werturteilen enthaltenen Tatsachenanteilen ist jedoch nur zu prüfen, ob sie zutreffend oder zumindest nicht ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt aufgestellt sind.

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In einem die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Meinungskampf sind an die Wahrheitspflicht keine Anforderungen zu stellen, die die Bereitschaft zur Meinungsäußerung einschnürend herabsetzen.

5

Überwiegt bei einer sachbezogenen Auseinandersetzung nicht die Diffamierung, sondern die Auseinandersetzung in der Sache, kann die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit zugunsten der Meinungsfreiheit ausfallen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 3. Mai 2005 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahren werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsgegner Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Antragsteller ist Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf und engagierter Befürworter des Projekts Düsseldorfer Arcaden im Stadtteil Bilk. Dieses Projekt ist nicht unumstritten. Ein engagierter Gegner des Projekts ist der Antragsgegner, ein bekannter Architekt und u.a. Mitinhaber der Kö-Galerie in Düsseldorf und des Rhein-Ruhr-Zentrums in Mülheim.

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Beide Parteien vertreten zu dem Projekt Düsseldorf Arcaden gegensätzliche Auffassungen, die sie auch in der Öffentlichkeit im Rahmen einer seit geraumer Zeit geführten öffentlichen Auseinandersetzung um die geplanten Bilker Arcaden vertreten. In der Ausgabe vom 01.03.2005 der Zeitung "Express" stellte der Antragsteller "10 Punkte gegen die Gegner" des Projektes auf und legte unter Punkt 3. im Einzelnen dar:

4

"3. Die Kritiker vertreten eigene Interessen. So betreibt Multi-Millionär X ein Kaufzentrum in Mülheim, hat also kein Interesse, dass die Kunden ihr Geld in Bilk lassen."

5

Unter der Überschrift "Bilker Arcaden: Das große Thesen-Duell" heißt es im "Express" vom 11.03.2005 in Bezug auf den Antragsteller u.a. wie folgt:

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"Die Arcaden im Kreuzfeuer. OB X verteidigte auf der Mipim in Cannes noch einmal "seine" Arcaden als Erfolgsprojekt. Niemand werde deshalb Pleite gehen. Und dann der Seitenhieb auf den Gegner, Stararchitekt X : Nur weil er fast 80 sei und als Rentner Langeweile habe, müsse er nicht versuchen, gute Projekte zu verhindern."

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In dem selben Artikel setzte der Antragsgegner "in 10 Thesen voll dagegen" und führte seinerseits unter Punkt 3. aus:

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"X hat Recht, wenn er mich Multi(schulden)millionär nennt. Es stimmt: Ich habe das Einkaufszentrum in Mülheim vor 35 Jahren für Stinnes gebaut. Aber ich bin wirtschaftlich an den Arcaden nicht beteiligt."

9

In seiner Ausgabe vom 12.04.2005 berichtete der "Express" über ein Papier des Antragsgegners mit der Überschrift "Zehn Gegenthesen", welches der Antragsgegner an Ratsmitglieder verschickt hatte. In diesem Papier, welches für den Antragsteller den Anlass für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bildet, heißt es u.a. wie folgt:

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"Wenn Herr Oberbürgermeister X zehn Thesen im Express vom 01.03.2005 (siehe Anlage 1) veröffentlicht, die im Kern gegen meine gerechtfertigte und öffentliche Kritik bezüglich der Düsseldorf Arcaden in Bilk gerichtet sind, so möchte ich mit zehn Gegenthesen erwidern.

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...

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Zu These 3:

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...

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Nun aber ein offenes Wort, anstatt Polemik!

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Die Tatsache, dass der Schwiegervater des Oberbürger-meisters ein großes Konstruktions-, Straßenplanungs-, Bauor-ganisations- und Statikbüro in Düsseldorf unterhält und mit der Durchführung des für die Stadt so schädlichen Projektes Düsseldorf Arcaden in Bilk von Anfang an beauftragt ist, belastet die richtige Entscheidungsfindung der mit der CDU verbundenen Ratsmitglieder sehr. Die Ratsmitglieder befinden sich in dem Zwiespalt, zugunsten der Familie des geschätzten Oberbürgermeisters oder – nach zwischenzeitlicher besserer Erkenntnis über die Schädlichkeit des Projektes für die Innenstadt sowie für die Zukunft ganz Düsseldorfs – der Stadt zu entscheiden. Dieses Problem wurde mir von verschiedenen mit gut bekannten Ratsmitgliedern mehrfach vermittelt. Die Entscheidung stellt sich: "Zu Gunsten des Fraktionszwangs oder zum Wohle der Stadt".

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...

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Hierbei ist auch erwähnenswert, dass ein anderes bekanntes und großes Statikbüro in Düsseldorf bei der Bewerbung für das Projekt Düsseldorf Arcaden in Bilk mit dem Hinweis des Planungsamtes auf das Büro X keine Chance erhielt, obwohl dieses Büro für den Investor mfi viele gleiche Projekte selbst in München und anderen Städten berechnen durfte. Somit ist festzustellen, dass der Oberbürgermeister die schwierige Situation, in der er sich aufgrund dieser Fakten befindet, selbst zu verantworten hat. Insbesondere, da er als sich selbsternannter Planungsexperte maßgeblichen Einfluss auf diese Vorgänge nehmen kann und wahrnimmt."

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schwiegervater des Antragstellers, HerrX , Geschäftsführer der Schüßler-Plan Consult GmbH und mit 5 % an diesem Unternehmen beteiligt ist; dieses Unternehmen hält wiederum 70 % der Anteile an der X Ingenieurgesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung mbH in Düsseldorf. Dieses Unternehmen wurde im Zusammenhang mit dem Objekt Düsseldorf Arcaden mit der Erstellung der Tragwerksplanung beauftragt. Ob die "X-Unternehmensgruppe" in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt auch mit der "Statik und Straßenplanung" beauftragt war – so die Behauptung des Antragsgegners – , ist zwischen den Parteien streitig.

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Der Antragsteller sieht sich durch mehrere Äußerungen des Antragsgegners in dessen "zehn Gegenthesen" beeinträchtigt und ist der Auffassung, diese seien als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen, die auch nicht durch das Recht auf Gegenschlag gerechtfertigt seien. Der Durchschnittsleser der Gegenthesen des Antragsgegners entnehme seinen Äußerungen zunächst, der Schwiegervater des Antragstellers sei mit der Durchführung des Projektes Düsseldorf Arcaden beauftragt worden. Diese Behauptung sei unzutreffend; Herr X habe im Zusammenhang mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden keinen Auftrag erhalten. Einem solchen, allerdings höchst marginalen Auftrag habe allein die X-Plan Ingenieur-gesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung mbH erhalten; es habe sich dabei lediglich um einen Auftrag zur Tragwerksplanung mit einem Volumen von ca. 90.000,00 € gehandelt. Die weitere Behauptung des Antragsgegners, der Zwiespalt, in dem sich die Ratsmitglieder befänden, sei ihm, dem Antragsgegner, von verschiedenen ihm gut bekannten Ratsmitgliedern mehrfach vermittelt worden, sei gleichfalls unwahr. Solche Ratsmitglieder, die sich in diesem Sinne an den Antragsgegner gewandt oder ihm in anderer Weise ihren Zwiespalt vermittelt hätten, gebe es nicht. Schließlich sei auch eine weitere Tatsachenbehauptung unwahr, mit der der Antragsgegner dem Leser mitgeteilt habe, ein bekanntes und großes Statikbüro in Düsseldorf habe bei der Bewerbung für das Projekt Düsseldorf Arcaden mit dem Hinweis des Planungsamtes auf das Büro X keine Chance erhalten. Diese Äußerung sei unzutreffend, weil die Stadt Düsseldorf für das Projekt Düsseldorf Arcaden keine Aufträge vergebe. Sie könne folglich keinen Bewerber abweisen oder ihm signalisieren, er könne von einer Bewerbung Abstand nehmen, da er keine Chance habe. Die Auftragsvergabe liege ausschließlich beim Investor, der Firma mfi.

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Entsprechend dem Antrag des Antragstellers, der sich durch die Verbreitung dieser Behauptungen in der Öffentlichkeit in ein schlechtes Licht gesetzt sieht und die Unabhängigkeit der Ratsentscheidung wegen angeblicher wirtschaftlicher Verflechtungen der Familie in Zweifel gezogen sieht, hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 03.05.2005 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-mittel untersagt,

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im Zusammenhang mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden in Bilk in Bezug auf den Antragsteller folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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a) Der Schwiegervater des Oberbürgermeisters sei mit der Durchführung des Projektes Düsseldorf Arcaden in Bilk von Anfang an beauftragt worden,

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b) Ratsmitglieder hätten dem Antragsgegner vermittelt, sie befänden sich in dem Zwiespalt, zugunsten der Familie des Oberbürgermeisters oder der Stadt zu entscheiden;

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c) ein anderes bekanntes und großes Statikbüro in Düsseldorf habe bei der Bewerbung für das Projekt Düsseldorf Arcaden in Bilk mit dem Hinweis des Planungsamtes auf das Büro X keine Chance erhalten.

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Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Auffassung, er habe sich gegen die Unterstellungen des Antragstellers angemessen und unter Wahrung seiner Rechte nach Artikel 5 Grundgesetz gewehrt. Seine Reaktion sei geprägt von einem gemeinsamen Bezug auf das in der Öffentlichkeit diskutierte Projekt. Die sich aus der familiären Verbindung des Antragstellers mit dem X-Konzern ergebende Vermutung eigener Interessen des Antragstellers stelle erkennbar eine Schlussfolgerung aus den mitgeteilten Tatsachen der besonderen familiären Verflechtungen dar und sei deshalb nicht unterlassungspflichtig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden müsse, in dem sie gefallen sei. In ihrer Gesamtheit betrachtet handele es sich um Werturteile, die in ihrer Gesamtheit von der Schutzwirkung des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz erfasst seien.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag war zurückzuweisen, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht.

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Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog begründet, da die angegriffenen Äußerungen in der Gegenthese des Antragsgegners nicht aus dem Gesamtzusammenhang, in dem sie getätigt wurden, gelöst werden dürfen, die gesamte Äußerung des Antragsgegners jedoch den Schutz des Grundrechts der Meinungs-äußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz genießt.

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Nach ständiger Rechtsprechung ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung (Werturteil) von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845; BVerfG AfP 1992, 53). Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachen-behauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungs-äußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück-stehen. Auch in diesem Fall ist indes zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit keine Anfor-derungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechtes herabsetzen und so auf die Meinungsäußerungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (so beide Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O.). Die Gerichte dürfen lediglich prüfen, ob die in Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffend oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG AfP 1992, 53, 56). Nach diesen Grundsätzen ist insgesamt von Meinungsäußerungen des Antragsgegners auszugehen, wobei eine Abwägung mit dem Persön-lichkeitsrecht des Antragstellers ergibt, dass die dem Antragsgegner zustehende Meinungsäußerungsfreiheit den Vorrang verdient.

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Die von beiden Parteien dokumentierte, in der Öffentlichkeit geführte Auseinandersetzung, die sich in besonderem Maße in den "Thesen" des Antragstellers und "Gegenthesen" des Antragsgegners zeigt, betrifft einen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Dies wird besonders deutlich in der Wiedergabe des Streits beider Parteien in der Presse (vgl. z.B. Express vom 11.03.2005: "Bilker Arcaden: Das große Thesen-Duell"). Der Antragsgegner bezweckt im Rahmen dieser Ausein-andersetzung, auf die Thesen des Antragstellers zu erwidern, und gibt seiner Auffassung Ausdruck, die Ratsmitglieder befänden sich in dem Zwiespalt, zugunsten der Familie des Antragstellers oder der Stadt zu entscheiden. Er sieht hierin ein "Problem", weil sich die Entscheidung stelle: "Zu Gunsten des Fraktionszwangs oder zum Wohle der Stadt". Wegen der "Familie" des Antragstellers sieht er dabei "die richtige Entscheidungsfindung der mit der CDU verbundenen Ratsmitglieder" sehr "belastet". Er stellt desweiteren fest, dass der Antragsteller "die schwierige Situation, in der er sich aufgrund dieser Fakten befindet, selbst zu verantworten hat". Bei allen soeben wiedergegebenen Äußerungen handelt es sich um Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Der Antragsgegner bewertet die von ihm vorgefundene Situation in der Weise, dass er die Entscheidungsfindung der Ratsmitglieder durch die familiäre Bindung des Antragstellers zu seinem Schwiegervater belastet sieht; er sieht einen "Zwiespalt", ein "Problem" und eine "schwierige Situation", die der Antragsteller aufgrund seiner familiären Nähe zu dem "BüroX" selbst zu verantworten habe. Es handelt sich insgesamt um Werturteile, mit denen der Antragsgegner seiner Einschätzung der Situation Ausdruck gibt. Allerdings enthalten diese Meinungsäußerungen auch tatsächliche Bestandteile, mit denen der Antragsgegner seine Wertungen verknüpft. Dies sind die Äußerungen, die der Antragsteller in seinem Unterlassungsantrag aufgeführt hat. Sie sind mit den übrigen Äußerungen des Antragsgegners unmittelbar derart verknüpft, dass sich die Äußerungen des Antragsgegners in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar-stellen. Der Antragsgegner führt diese tatsächlichen Bestandteile an, um der von ihm anschließend vorgenommenen Wertung größere Überzeugungskraft zu verleihen. Ungeachtet dieser tatsächlichen Elemente überwiegt jedoch der wertende Charakter der Äußerung des Antragsgegners insgesamt, da sie durchdrungen ist von dem Bemühen, im Wege einer öffentlichen Gegenthese die verwandtschaftliche Situation des Antragstellers und die Entscheidungslage der Ratsmitglieder in Verbindung mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden zu bewerten. Es handelt sich insgesamt um eine komplexe Äußerung, die nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie getätigt worden ist, in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz fällt.

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In diesem Fall ist eine Abwägung zwischen der verletzten Ehre und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Grundrechtsposition der Meinungsäußerungsfreiheit vorzunehmen. Diese fällt zugunsten des Antragsgegners aus.

38

Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte spielt die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile der Gesamtäußerung eine Rolle. Auch im Falle von erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen ist allerdings zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (BVerfG NJW 1993, 1845, 1846). Die Gerichte dürfen lediglich prüfen, ob die in Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffend oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG AfP 1992, 53, 56). Diese Prüfung fällt zugunsten des Antragsgegners aus.

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Der Antragsgegner führt zunächst aus, der Schwiegervater des Antragstellers unterhalte ein großes Konstruktions-, Straßenplanungs-, Bauorganisations- und Statikbüro, welches mit der Durchführung des Projektes Düsseldorf Arcaden "von Anfang an beauftragt" sei. Dies wird vom Leser umfassend verstanden, und zwar dahingehend, dass es neben dem Büro des Schwiegervaters keinen anderen Unternehmer gibt, das Büro des Schwiegervaters demnach umfassend mit der gesamten Durchführung des Projektes beauftragt war. Diese umfassende Beauftragung nach Art eines Generalunternehmers gibt es indes unstreitig nicht. Die Behauptung des Antragsgegners ist jedoch nicht ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt. Die verwandtschaftliche "Nähe", die den Antragsgegner veranlasst, davon zu sprechen, sie "belaste" die Entscheidungsfindung der mit der CDU verbundenen Ratsmitglieder ("Zwiespalt") und führe zu einem "Problem" und einer "schwierigen Situation", ist vorhanden, ist jedoch nicht derart gestaltet, wie sie der Antragsgegner darstellt. Der Schwiegervater des Antragstellers ist Geschäftsführer eines Unternehmens, welches seinerseits lediglich zu 70 % die Anteile an einer anderen Gesellschaft hält, in der Herr X Geschäftsführer ist, und die im Zusammenhang mit dem Projekt Düsseldorf Arcaden lediglich einen Auftrag zur Tragwerksplanung mit einem Volumen von ca. 90.000,00 € erhalten hat. Anhaltspunkte für einen größeren Umfang des Auftrags hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Seine tatsächliche Behauptung hat der Antragsgegner nach allem nicht ohne jede Anhaltspunkte aufgestellt. Das Gleiche gilt insoweit, als der Antragsgegner im Rahmen seiner Gesamtäußerung behauptet, "diese Problem" (der Zwiespalt der Ratsmitglieder) sei ihm von verschiedenen ihm gut bekannten Ratsmitgliedern "mehrfach vermittelt" worden. Diese Äußerung stellt auch einen tatsächlichen Bestandteil der Gesamtäußerung des Antragsgegners dar, der nicht ohne jeden Anhaltspunkt mitgeteilt worden ist. Wie die von dem Antragsgegner vorgelegten Zeitungsartikel deutlich machen, gibt es diese Ratsmitglieder, die den geschilderten "Zwiespalt" bei der Entschei-dungsfindung spüren (Friedrich Conzen;X), wenn der Antragsgegner auch nicht dargelegt hat, ob ein Ratsmitglied und welche ihm das "Problem" vermittelt haben.

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Auch insoweit, als er äußert, ein anderes Statikbüro in Düsseldorf habe bei der Bewerbung für das Projekt Düsseldorf Arcaden in Bilk mit dem Hinweis des Planungsamtes auf das Büro X keine Chance erhalten, sieht der Antragsgegner eine Grundlage für seine Äußerung in den Ausführungen der Tageszeitung "NRZ" vom 15.04.2005, wenn es dort heißt:

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"X , der den Zorn des OB nicht fürchten muss, kann sich so weit vorwagen, X Konkurrenten klagen nur leise, da sie Nachteile für sich befürchten."

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Unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte, die für die tatsächlichen Bestandteile der Gesamtäußerung des Antragsgegners gegeben sind, führt eine Abwägung der widerstreitenden Rechte beider Parteien dazu, dass die Meinungsäußerungfreiheit den Vorrang genießt. Bei den Äußerungen des Antragsgegners steht auch nicht die Diffamierung des Antragstellers im Vordergrund, sondern die Auseinandersetzung in der Sache, wenn auch diese Auseinandersetzung – von beiden Parteien – hart geführt wird. Die gesamte Äußerung des Antragsgegners ist auch nicht aus sich heraus ehrenrührig. Unter Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze ist sie vom Grundrecht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 und 711 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 60.000,00 €.