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Landgericht Düsseldorf·12 O 236/03·30.08.2005

Kein Anspruch auf Serviceunterlagen und Geräteschulungen nach § 20 GWB (Medizingeräte)

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wartungsunternehmen verlangte vom Hersteller von Narkose- und Inkubatorgeräten die Herausgabe von Serviceunterlagen, die Teilnahme an Schulungs-/Wartungskursen sowie die Freischaltung eines Service-Mode. Es berief sich u.a. auf DIN EN 60601-1 und kartellrechtliche Zugangsansprüche nach § 20 GWB. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegte, dass die Beklagte einen für externe Wartungsunternehmen üblichen Geschäftsverkehr mit derartigen Unterlagen bzw. gerätespezifischen Schulungen eröffnet habe. Für einfache „First-Line“-Schulungen verneinte das Gericht zudem Marktbeherrschung wegen marktgleichwertiger Alternativen (z.B. TÜV-Angebote).

Ausgang: Klage auf Herausgabe von Serviceunterlagen, Teilnahme an Schulungen und Freischaltung des Service-Mode abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 33 i.V.m. § 20 Abs. 1 GWB (insb. üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr und Ungleichbehandlung/Behinderung) trägt das anspruchstellende Unternehmen.

2

Ein Markt für wartungs- und reparaturbezogene technische Kundendokumentation kann als eigenständiger sachlich relevanter Markt vom Gerätemarkt abzugrenzen sein, wenn es aus Abnehmersicht keine marktgleichwertigen Ersatzunterlagen gibt.

3

Marktbeherrschung im Sinne von §§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB kann sich auf einem Dokumentationsmarkt daraus ergeben, dass der Hersteller der Geräte alleiniger Anbieter der für diese Geräte erforderlichen Unterlagen ist.

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Ein Anspruch auf Zugang zu technischen Unterlagen nach § 20 GWB setzt voraus, dass der Verkehr mit diesen Unterlagen aus Sicht gleichartiger Unternehmen branchenüblich zugänglich ist; die bloße Abgabe an Endkunden eröffnet einen solchen Geschäftsverkehr nicht ohne Weiteres.

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Bietet der Markt für bestimmte Schulungen marktgleichwertige Alternativen (z.B. herstellerunabhängige Schulungen), scheidet eine Marktbeherrschung des Herstellers für diese Leistungen regelmäßig aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 GWB§ 20 Abs. 2 GWB§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB§ 33 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GWB§ 20 Abs. 1 und 2 GWB§ 139 ZPO

Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin führt Wartungen an Medizingeräten im Auftrag von ca. 85 Krankenhäusern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch. Der Gerätebestand im Bereich Narkose-, Beatmungs- und Pädiatriegeräten dieser Krankenhäuser besteht zu ca. 95% aus Medizingeräten der Beklagten, die u. a. die Narkosegeräte "Primus" und "Zeus" sowie den Inkubator "Caleo" herstellt. Diese Modelle ersetzen als Folgegeräte die entsprechenden bislang vorhandenen Geräte der Beklagten. Die Beklagte bietet Kunden, die Geräte von ihr erwerben, den Abschluss von Wartungsverträgen an und führt Nutzerschulungen zur sicherheitstechnischen Kontrolle ihrer Geräte durch. Solchen Endkunden stellt sie auch ihre technische Kundendokumentation zur Verfügung.

3

In der auf die Geräte der Beklagten anwendbaren DIN EN 60601-1 (Bl. 91 d. A.) heißt es u. a.:

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"6.8.3. c) Die technische Beschreibung muss einen Hinweis enthalten, dass der Lieferer auf Wunsch Schaltpläne, Ersatzteillisten, Beschreibungen, Einstellanweisungen und andere Unterlagen zur Verfügung stellt, die dem entsprechend qualifizierten Personal des Betreibers beim Reparieren von Teilen des Gerätes, die vom Hersteller als reparierbar bezeichnet werden, von Nutzen sind."

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Die Klägerin ist der Auffassung, bei den von ihr begehrten Unterlagen handele es sich um solche i. S. der DIN-Vorschrift. Sie behauptet dazu, die Firma stelle externen Service-Technikern Prüfblätter, Ersatzteillisten und Prüfmittel für ihre Narkosegeräte zur Verfügung; die Firma Heinen + Löwenstein GmbH stelle externen Service-Technikern Prüfblätter, Ersatzteillisten und Prüfmittel für ihre Inkubatoren zur Verfügung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entsprechend DIN EN 60601 i. d. d. g. F. für die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Narkosegeräte "Primus”, "Zeus” und den Inkubator "Caleo” die Prüfmittellisten, Prüfsoftware, Prüfanweisungen, Reparaturanleitungen, Ersatzteillisten und die Liste über spezielle Prüfwerkzeuge gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen;

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die Mitarbeiter der Klägerin gegen ein angemessenes Entgelt an den Schulungs- und Wartungskursen für die vorbezeichneten Geräte zu beteiligen;

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der Beklagten aufzugeben, den Service-Technikern der Klägerin den Zugang zum Service-Mode hinsichtlich des Medizingerätes des Typs Primus durch Aufhebung der elektronischen Sperre zu ermöglichen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie bezeichne keine Teile ihrer Geräte als reparierbar. Die Klägerin werde durch die Herausgabe der von ihr begehrten Unterlagen — Prüfmittellisten, Prüfsoftware, Prüfanweisungen, Reparaturanleitungen, Ersatzteillisten und die Liste über spezielle Prüfwerkzeuge — in die Lage versetzt, die elektronischen Teile der Narkosegeräte und des Inkubators nachzubauen. Insbesondere die Prüfunterlagen seien aus der Fertigungskontrollvorschrift abgeleitet und ließen Rückschlüsse auf die Fertigungsprozesse zu, die wesentliches Betriebsgeheimnis der AG & Co. KGaA, der Muttergesellschaft der Beklagten, seien.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 20 Abs. 1 und 2 GWB.

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Die Klägerin hat — auch auf den Hinweis der Kammer vom 26. Januar 2005 hin — nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte einen Markt bezüglich der zur Wartung und Reparatur erforderlichen technischen Kundendokumentation im Sinne der DIN EN 60601-1 eröffnet hat. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte — wie hierfür erforderlich — die Dokumentationsunterlagen nicht allein Endkunden, sondern auch anderen, externen Wartungsunternehmen zur Verfügung stellt.

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a) Die Beklagte ist gleichwohl als marktbeherrschendes Unternehmen i. S. v. §§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Begriff der "bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen” im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen, von ihm wird jeder denkbare Gegenstand des Geschäftsverkehrs erfasst (OLG München, NJWE-WettbR 1999, 142 ff.), so demnach auch — als gewerbliche Leistung — die zur Wartung und Reparatur erforderliche technische Kundendokumentation im Sinne der o. a. DIN EN 60601-1, deren Anbieterin die Beklagte ist. Nachgefragt werden diese Daten jedenfalls — so sieht es die DIN EN 60601-1 vor — von den Betreibern der technischen Geräte selbst.

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Der sachlich relevante Markt ist nach dem Bedarfsmarktkonzept, dem Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Abnehmer, abzugrenzen. Demnach sind sämtliche Erzeugnisse, die einander nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht, marktgleichwertig. Der Bedarf liegt hier in der Wartung der Geräte, nicht in Anschaffung und Betrieb, sodass der Markt für die Geräte als solche — so, wie sie die Endkunden erwerben — für die Beurteilung der Marktgleichwertigkeit ausscheidet (vgl. OLG München, NJWE-WettbR 1999, 142 ff.). Für die technische Kundendokumentation für die Geräte "Zeus”, "Primus” und "Caleo” gibt es keinen marktgleichwertigen Ersatz. Denn weder die Betreiber der Geräte noch selbständige Wartungsunternehmen können die zur Wartung erforderlichen Unterlagen durch andere — etwa andere Geräte betreffende — Unterlagen ersetzen.

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Sachlich relevanter Markt ist daher derjenige mit den zur Wartung und Reparatur erforderlichen technischen Kundendokumentationen der Geräte "Zeus”, "Primus” und "Caleo” im Sinne der o. a. DIN EN 60601-1.

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Auf diesem Markt ist die Beklagte, abgeleitet von ihrer Stellung als alleinige Herstellerin der fraglichen Geräte, in der Bundesrepublik Deutschland — dem örtlich relevanten Markt — einzige Anbieterin. Die Beklagte ist somit auf diesem Markt ohne Wettbewerber und daher marktbeherrschend.

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b) Der Verkehr mit den streitgegenständlichen Unterlagen ist allerdings kein Geschäftsverkehr, der — aus der Perspektive der Klägerin — gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist; dies hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Für die Bestimmung dieses Merkmals kommt es im wesentlichen auf die Branchenüblichkeit an. Die Beklagte hat einen solchen Geschäftsverkehr nicht etwa selbst eröffnet. Sie selbst hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2005 erläutert, dass die Unterlagen, über die die Klägerin zu verfügen begehrt, "lediglich Endkunden, nämlich Krankenhäusern, auf ausdrückliches Verlangen und gegen Erstattung von Kosten zur Verfügung gestellt werden".

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Normadressatenvoraussetzungen, eines gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs und einer Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen trägt das Ansprüche aus § 33 S. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 GWB geltend machende behinderte oder unterschiedlich behandelte Unternehmen (Immenga/Mestmäcker, GWB,  3. Auflage,  § 20 Rz. 233), hier also die Klägerin.

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Die Klägerin trägt hierzu vor, die Beklagte stelle die begehrten Unterlagen neben ihren eigenen Mitarbeitern auch freien Wartungsunternehmen, mit denen die Beklagte Kooperationsverträge geschlossen habe, zur Verfügung. Dies hat sie jedoch auf den gerichtlichen Hinweis vom 26. Januar 2005 hin in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2005 nicht weiter konkretisiert, sondern vielmehr eingeräumt, dass die Beklagte die Kundendokumentation auf Wunsch gerade — nur — "dem Endkunden" zur Verfügung stellt, so z. B. dem St. Willibrod Spital Emmerich. Dies reicht nicht aus, um nachzuvollziehen, wann die Beklagte welchen anderen selbständigen Wartungsunternehmen — nicht lediglich ihren eigenen Endkunden — zu welchen Konditionen die streitgegenständlichen Unterlagen überlassen haben soll. Es fehlt insoweit an konkretem Tatsachenvortrag dazu, welche selbständigen Wartungsunternehmen unmittelbar und von der Beklagten selbst — ohne, dass dies durch den Endkunden vermittelt worden wäre — Zugang zu den Unterlagen der Beklagen gehabt haben sollen.

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2. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 2. unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beteiligung ihrer Mitarbeiter an Schulungen der Beklagten aus § 20 Abs. 1 und 2 GWB. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, wie die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes im Einzelnen vorzunehmen ist.

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a) Die Beklagte ist — im Hinblick auf sogenannte "First-Line”-Schulungen — kein marktbeherrschendes Unternehmen i. S. v. §§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB und damit nicht Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Der Begriff der "bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen" im Sinne dieser Bestimmung umfasst — als gewerbliche Leistung — grundsätzlich auch Schulungen, soweit die Beklagte diese anbietet. Nachgefragt werden solche Schulungen von Servicetechnikern wie der Klägerin. Soweit die Beklagte sogenannte "First-Line”-Technikerschulungen anbietet, die lediglich einfache Wartungsarbeiten, nicht jedoch die Reparatur defekter Geräte, betreffen, gibt es — nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten — marktgleichwertigen Ersatz etwa durch das herstellerunabhängige Angebot des TÜV, sodass eine Marktbeherrschung der Beklagten von vornherein ausscheidet.

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b) Soweit eine Marktbeherrschung der Beklagten im Hinblick auf Schulungen, die speziell ihre Geräte "Zeus”, "Primus” und "Caleo” betreffen, in Frage käme, hat die Beklagte schon keinen Spezial-Schulungsmarkt eröffnet, der — aus der Perspektive der Klägerin — gleichartigen Unternehmen, also externen Servicetechnikern, üblicherweise zugänglich ist. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 4. Februar 2003 ergibt sich, dass die Beklagte zwar solche Spezial-Schulungen anbietet, diese allerdings — genau wie die technische Kundendokumentation — "nur für User” bestimmt sind, also ausschließlich Endkunden zur Verfügung stehen. Dies ist durch die von der Klägerin genannten Beispiele der GmbH und des St. Spital belegt, denn in diesen Fällen führt die Beklagte nur Nutzerschulungen durch. Zu der Gruppe der Nutzer zählt sich die Klägerin jedoch selbst nicht, wie aus ihrem Schreiben hervorgeht. Anderen freien Wartungsunternehmen bietet die Beklagte keine solchen gerätebezogenen Schulungen an. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus dem Vortrag der Beklagten, die dazu erklärt, lediglich ihre Kunden erhielten eine technische Einführung zur sicherheitstechnischen Kontrolle, die keine Anleitung zur Durchführung von Reparaturen umfasse.

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Nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 4. Februar 2004, der diesen Punkt ausdrücklich in Bezug genommen hat, bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO nicht mehr.

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3. Die Klage ist — da es an einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 20 Abs. 1 und 2 GWB, wie zuvor gezeigt, fehlt — in ihrem Antrag zu 3. unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

31

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.