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Landgericht Düsseldorf·12 O 231/17·25.09.2017

Einstweilige Verfügung: Verbot von Terrorunterstützungsvorwürfen in Broschüre

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung einer Broschüre, die ihm zu unterstellen scheint, für eine als salafistisch eingeordnete Organisation tätig zu sein und diese unterstütze Terrororganisationen sowie rekrutiere Kämpfer. Das Landgericht hat das Unterlassungsgebot wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Zur Durchsetzung wurden empfindliche Zwangsmittel angedroht; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt die Verbreitung von Terrorunterstützungsvorwürfen in der Broschüre; Antragsgegnerin trägt die Kosten; Zwangsmittel angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abwehr schwerwiegender rufschädigender Behauptungen kann im Wege der einstweiligen Verfügung das Verbreiten konkreter Terrorunterstützungsvorwürfe untersagt werden.

2

Besondere Dringlichkeit rechtfertigt die Anordnung einer einstweiligen Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung, wenn andernfalls die Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

3

Behauptungen, die eine Person als Unterstützer terroristischer Organisationen darstellen, begründen regelmäßig einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeits- und Ehrschutzinteresses.

4

Bei Verstößen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot können dem Verpflichteten Zwangsmittel (z. B. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) für jeden Einzelfall angedroht werden; trägt das Verbot obsiegends, so werden die Kosten dem Unterlassungspflichtigen auferlegt.

Relevante Normen
§ 924 ZPO

Tenor

I.      Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller die folgende Äußerung zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„[...] für die Organisation „B.“ engagiert hatte. Diese wird dem islamistischen Salafismus zugerechnet und steht im Verdacht, in Syrien, Gaza und Afghanistan Terrororoanisationen zu unterstützen und in Deutschland dschihadistische Kämpfer zu rekrutieren.

wenn dies geschieht wie in der Broschüre mit dem Titel „M., die unter der URL https://www.B.pdf abrufbar ist.

II.      Der Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.     Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des

Schriftsatzes vom 21.09.2017 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V.      Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

3

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.