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Landgericht Düsseldorf·12 O 221/18·28.04.2020

Persönlichkeitsrecht im Sportverband: Unterlassung gegen Sperr-/Verzichtsforderung abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Trainerin verlangte Unterlassung, Schmerzensgeld und Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen verbandlicher Veröffentlichungen/E-Mails, wonach Athletinnen nur ohne ihre Betreuung gemeldet würden, sowie wegen Ehrenkodex-Vorwürfen, Kostenbehauptungen zu einem Altverfahren und Fotoaufnahmen. Das LG Düsseldorf hielt den Antrag auf Fotografierverbot mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) für unzulässig. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab: Die Anträge zu den Meldungskriterien richteten sich der Sache nach gegen eine Verbandsentscheidung, nicht gegen ein persönlichkeitsrechtswidriges Verhalten des Beklagten. Die Ehrenkodex- und Kostenäußerungen sowie eine Geldentschädigung rechtfertigten nach dem Prozessvortrag keinen Unterlassungs- bzw. Entschädigungsanspruch.

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Fotografier-Unterlassungsantrag unzulässig, übrige Ansprüche unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass Inhalt und Grenzen des Verbots für Streitgegenstand und Vollstreckung eindeutig erkennbar sind.

2

Ein allgemeines Verbot, eine Person zu fotografieren, ist ohne konkrete Eingrenzung der untersagten Handlungen und Umstände nicht titulierbar; pauschale Angaben wie „permanent fotografiert“ genügen nicht.

3

Die Teilnahme an einem von einem Sportverband nach seinen Regeln organisierten Wettkampfbetrieb kann eine Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit auch ohne formelle Mitgliedschaft begründen.

4

Richtet sich ein Unterlassungsbegehren seinem Kern nach gegen eine Maßnahme bzw. Entscheidung eines Verbandsorgans, kann es nicht mit der Begründung einer individuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den Organwalter als Privatperson durchgesetzt werden, wenn diesem keine eigenständige Rechtsverletzung zur Last fällt.

5

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt eine schwerwiegende, nicht anders ausgleichbare Beeinträchtigung voraus.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

3

Die Klägerin ist Trainerin in der Sportart Rhythmische Sportgymnastik.

4

Der Beklagte bekleidet im S die Position des Vorsitzenden im U.

5

Die Parteien haben wegen einer dem Beklagten vorgeworfenen Äußerung über die Klägerin bereits im Jahr 2014 einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht M geführt, in dem sich der Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Unterlassung verpflichtet hat und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind.

6

Nach der Satzung des S haben die Technischen Komitees gemäß § 14.3 im Olympischen Sport und § 15.3 im Wettkampfsport unter anderem folgende Aufgaben:

7

„- die verantwortliche Führung und Steuerung der Entwicklung der jeweiligen Sportart, - die Vertretung der Sportart nach innen und außen,

8

- die Erarbeitung und Umsetzung von Förderprogrammen für die jeweilige Sportart,

9

- die Regelung des Wettkampfbetriebs,

10

- die Gewährleistung der Aus- und Fortbildung für Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter, Trainer sowie Kampf- und Schiedsrichter“.

11

Auf der Homepage des S wurden am 27.01.2018 „ Kriterien zur Meldung für weiterführende Wettkämpfe“ veröffentlicht, die sich auf die Rheinischen Meisterschaften 2018 Einzel am 10.03.2018 in M bezogen. Nach Punkt 9 der Kriterien müssen auch die weiteren Klarstellungen beachtet werden. Unter „Umsetzung dieser Klarstellung, wegen Vorfall im letzten Jahr“ hieß es:

12

„Im letzten Jahr wurde der U2 aufgefordert, auf eine Betreuung durch Frau D zu verzichten. Dieser Aufforderung ist der U2 nicht nachgekommen. Nach wie vor ist vom U3 eine Betreuung durch Frau D bei weiterführenden Wettkämpfen nicht gewünscht. (wiederholte Verstöße gegen den Ehrenkodex, Interessierte können die genauen Hintergründe hierfür jederzeit beim TK-Vorsitzenden nachgefragten)

13

Bei den Deutschen Schülermeisterschaften in E besteht unabhängig hiervon, sowieso ein Hausverbot wegen einer dieser Verstöße (ausfallendem Verhalten u. a. gegen Kinder) für Frau D. Hierdurch ist eine Betreuung durch Frau D, bei den Deutschen Schülermeisterschaften 2018 ohnehin nicht möglich.

14

Falls sich Gymnastinnen des U4 für weiterführende Wettkämpfe empfehlen, wir in der U4 aufgefordert, schriftlich auf die Betreuung durch Frau D zu verzichten. Für den Fall, dass diese schriftliche Verzichtserklärung vom U4 nicht abgegeben wird, werden keine Gymnastinnen mit einer Betreuung durch den U2 weitergemeldet (beim E bestätigt).

15

Infrage kommenden Gymnastinnen wird das U3 anbieten, unter einer Trainerin, welche vom U4 gestellt wird, an den entsprechenden Wettkämpfen teilzunehmen. Für diesen Fall wird eine Erklärung der Erziehungsberechtigten der jeweiligen Gymnastik gefordert, in der auf eine Betreuung durch Trainer vom U4, insbesondere von Frau D verzichtet wird.“

16

Die betroffenen Gymnastinnen sind gegen diese Maßnahme vorgegangen und haben für das Jahr 2018 erreicht, dass sowohl der E1 ausweislich des aus Anlage K4 ersichtlichen Schreibens vom 03.04.2018, als auch der 2 entschieden haben, die von der Klägerin trainierten Gymnastinnen des U4 nach sportfachlichen Kriterien zu Wettkämpfen zu melden und ihre Meldung nicht davon abhängig zu machen, dass sie auf eine Betreuung durch die Klägerin verzichten.

17

Im Anschluss an das Schreiben des E1 vom 03.04.2018 stellte der Beklagte mit E-Mail vom 10.04.2018 (Anlage K5) unter Bezugnahme auf einen aus Anlage K7 ersichtlichen Beschluss vom 29.03.2017 den Antrag, die Klägerin auf Bundesebene zu sperren.

18

In einer E-Mail vom 12.03.2018 an den Vorstand des U4 sowie weitere Empfänger aus dem Bereich der Rhythmischen Sportgymnastik (Anlage K8) führte der Beklagte unter anderem aus:

19

‚Auch wurde mir mitgeteilt, dass Frau L immer wieder behaupten würde, ich wäre ja nur sauer weil ich damals die Gerichtsverhandlung gegen Frau D verloren hätte und das sie damit versucht Meinung zu machen. Dieses ist, wie sie wissen, nachweislich falsch und ich fordere sie hiermit auf, dieses bei Ihrer Mitarbeiterin klarzustellen.

20

Die Klage von Frau D wurde damals auf Anraten der Richterin und des Anwaltes von Frau D von Frau D in der Verhandlung zurückgezogen. Gerichtskosten, Anwaltskosten usw. mussten von Frau D übernommen werden. Wenn einer „verloren“ hat war dieses Frau D.‘

21

Bei den Deutschen Meisterschaften 2017 in C, bei denen der Beklagte als Funktionär und Vater einer Teilnehmerin ebenso wie die Klägerin zugegen war, fertigte der Beklagte an zwei Wettkampftagen Fotos an.

22

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Anspruch auf Unterlassung der Forderungen, dass Gymnastinnen bei Wettkämpfen auf die Betreuung durch die Klägerin verzichten, ergebe sich aus § 826 BGB. Der Beklagte habe versucht, seine Position als Verantwortlicher für die Meldung von Gymnastinnen zu Wettkämpfen auszunutzen bzw. zu missbrauchen. Der Beklagte müsse als Vorsitzender des U, das kein Organ des S1 sei, haften, wenn sogar das Organ einer juristischen Person im Falle einer unerlaubten Handlung neben der juristischen Person verpflichtet sei. Die Klägerin sei auch nicht auf die Verbandsgerichtsbarkeit zu verweisen, da sie nicht Mitglied im S e.V. oder einem dem S e.V. angeschlossenen Verein sei.

23

Auch gehe es nicht um eine vereinsinterne Streitigkeit, sondern um die Rufschädigung durch den Beklagten persönlich. Das Verhalten sei auch nicht Verbands bezogen, sondern bezwecke ausschließlich die Diffamierung, Herabwürdigung und Schädigung der Klägerin. Der Beklagte habe zu diesem Zweck lediglich seine Stellung innerhalb des Vereins missbraucht. Auch könnten die staatlichen Gerichte sofort angerufen werden, wenn dem Geschädigten ein Zuwarten auf eine verbandsgerichtliche Entscheidung nicht zuzumuten sei.

24

Die Klägerin bestreitet, dass der ihren Ausschluss betreffende Beschluss vom 29.03.2017 an diesem Tag gefasst worden sei; dieser sei, wenn überhaupt, frühestens im März oder April 2018 gefasst worden. Sie habe auch die behauptete E-Mail vom 30.03.2017 nicht vor April 2018 erhalten.

25

Bei den Deutschen Meisterschaften 2017 habe der Beklagte die Klägerin dadurch belästigt, dass er sie über den Zeitraum von zwei Wettkampftagen permanent fotografiert habe. Damit habe er ganz offenkundig eine Belästigung der Klägerin bezweckt.

26

Infolge der Verleumdung des Beklagten befindet sie sich seit dem Frühjahr 2018 in ärztlicher Behandlung.

27

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen:

28

1.

29

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, als Kriterium für die Meldung von Gymnastinnen des U4 e.V. zu Wettkämpfen wörtlich oder sinngemäß zu fordern, dass die Erziehungsberechtigten der Gymnastinnen und/oder der U4 e.V. auf die Betreuung durch die Klägerin verzichten.

30

2.

31

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines

32

Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der

33

Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass die Klägerin wiederholt gegen den Ehrenkodex verstoßen habe.

34

3.

35

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines

36

Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der

37

Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin habe die seinerzeitige Klage gegen ihn in der Verhandlung zurückgezogen, Gerichtskosten hätten von der Klägerin übernommen werden müssen.

38

4.

39

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines

40

Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der

41

Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, Fotoaufnahmen von der Klägerin zu machen.

42

5.

43

Der Beklagte wird verurteilt, wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.

44

6.

45

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von €1.019,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

Auf gerichtlichen Hinweis vom 11.03.2019 hat sie die Anträge modifiziert.

47

Die Klägerin beantragt nunmehr:

48

1.

49

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, als Kriterium für die Meldung von Gymnastinnen des U4 e.V. zu Wettkämpfen zu fordern, dass die Erziehungsberechtigten der Gymnastinnen und/oder der U4 e.V. auf die Betreuung durch die Klägerin verzichten, wenn dies geschieht wie in den auf der Homepage des S unter den am 27.01.2018 veröffentlichten „Kriterien zur Meldung für weiterführende Wettkämpfe“ durch nachfolgende Äußerungen:

50

„im letzten Jahr wurde der U2 aufgefordert, auf eine Betreuung durch Frau D zu verzichten. Dieser Aufforderung ist der U2 nicht nachgekommen. Nach wie vor ist vom U3 eine Betreuung durch Frau D bei weiterführenden Wettkämpfen nicht gewünscht, (wiederholte Verstöße gegen den Ehrenkodex, interessierte können die genauen Hintergründe hierfür jederzeit bei U-Vorsitzenden nachgefragten) Bei den deutschen Schülermeisterschaften in E besteht unabhängig hiervon, sowieso ein Hausverbot wegen einer dieser Verstöße (ausfallendem Verhalten u.a. gegen Kinder) für Frau D. Hierdurch ist eine Betreuung durch Frau D, bei den Deutschen Schülermeisterschaften 2018 ohnehin nicht möglich. Falls sich Gymnastinnen des U4 für weiterführende Wettkämpfe empfehlen, wir der U4 aufgefordert, schriftlich auf die Betreuung durch Frau D zu verzichten. Für den Fall, dass diese schriftliche Verzichtserklärung vom U4 nicht abgegeben wird, werden keine Gymnastinnen mit einer Betreuung durch den U4 weitergemeidet (beim E bestätigt), in frage kommenden Gymnastinnen wird das U3 anbieten, unter einer Trainerin, weiche vom U gestellt wird, an den entsprechenden Wettkämpfen teilzunehmen. Für diesen Fall wird eine Erklärung der Erziehungsberechtigten der jeweiligen Gymnastin gefordert, in der auch eine Betreuung durch Trainer vom U4, insbesondere von Frau D verzichtet wird.“

51

oder wenn dies geschieht wie in der Mail des Beklagten vom 23.03.2018 (Anlage K 3) an diverse Funktionäre einzelner Turnverbände und Turnvereine durch nachfolgende Äußerungen:

52

„Zunächst möchte ich aber noch den Vorwurf entkräften, wir würden den Kindern die Möglichkeit nehmen, bei weiterführenden Wettkämpfen zu starten. Die Kinder können sofort starten, wenn der U4 auf eine Betreuung von Frau D verzichtet Ebenfalls können die Eltern, als Erziehungsberechtigte, für ihr Kind auf eine Betreuung von Frau D verzichten. Auch in diesem Fall wird die jeweilige Gymnastin sofort gemeldet und erhält eine geeignete Betreuung durch das U gestellt“.

53

2.

54

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin wiederholt gegen den Ehrenkodex verstoßen habe, wenn dies geschieht wie in den auf der Homepage des S unter den am 27.01.2018 veröffentlichten „Kriterien zur Meldung für weiterführende Wettkämpfe“ durch nachfolgende Äußerung:

55

„Nach wie vor ist vom U3 eine Betreuung durch Frau D bei weiterführenden Wettkämpfen nicht gewünscht, (wiederholte Verstöße gegen den Ehrenkodex, Interessierte können die genauen Hintergründe hierfür Jederzeit bei U-Vorsitzenden nachgefragten)“

56

3.

57

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, zu behaupten, die Klägerin habe die seinerzeitige Klage gegen ihn in der Verhandlung zurückgezogen, Gerichtskosten hätten von der Klägerin übernommen werden müssen, wenn dies geschieht wie in der Mail des Beklagten an den Vorstand des U4 und an weitere Empfänger aus dem Bereich der Rhythmischen Sportgymnastik vom 12.03.2018 (Anlage K 8) durch nachfolgende Äußerung:

58

„Die Klage von Frau D wurde damals auf Anraten der Richterin und des Anwaltes von Frau D von Frau D in der Verhandlung zurückgezogen. Gerichtskosten, Anwaltskosten usw. mussten von Frau D übernommen werden. Wenn einer verloren hat war dieses Frau D.“

59

4.

60

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, Fotoaufnahmen von der Klägerin zu machen, wenn dies geschieht wie bei den Deutschen Meisterschaften der Rhythmischen Sportgymnastik 2017 in C, als der Beklagte die Klägerin über einen Zeitraum von zwei Wettkampftagen permanent fotografiert hat.

61

5.

62

Der Beklagte wird verurteilt, wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.

63

6.

64

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.019,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

65

Der Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Der Beklagte ist der Auffassung, es fehle an seiner Passivlegitimation.

68

Er ist der Auffassung, der Unmut der Klägerin fokussiere sich auf den Beschluss des U des S e.V. vom 29.03.2017, durch den die Klägerin als Betreuerin und Trainerin im S1 für weiterführende Wettkämpfe gesperrt worden sei. Über diesen Beschluss sei die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2017 und vorab per E-Mail vom selben Tage durch das U informiert worden. Dieser sei ordnungsgemäß gefasst worden. Ein Widerspruch liege nach seiner Kenntnis nicht vor.

69

Er habe den Vergleichsschluss vor dem Amtsgericht M so verstanden, dass die Klage zurückgezogen worden ist, was auf seinem Verständnis der Gerichtskostenrechnung vom 10.07.2014 beruhe, in der aufgeführt war „Antragsrücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“.

70

Bei den Deutschen Meisterschaften 2017 habe er die Klägerin nicht permanent fotografiert. Als Funktionär und Vater einer Teilnehmerin habe er Fotos, insbesondere seiner Tochter, gemacht.

71

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

73

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4. unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt ist.

74

Für das mit diesem Klageantrag begehrte Unterlassungsgebot fehlt es an der Bestimmtheit des Klageantrags; dieser entspricht nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

75

Danach darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1999 – I ZR 204/96 –, GRUR 1999, 1017 – Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97 –, Rn. 44, juris; Urt. v.04.05.2005 – I ZR 127/02 –, NJW 2005, 2550 [2551).

76

Dem wird der Klageantrag nicht gerecht. Inhalt und Grenzen des begehrten Unterlassungsgebots sind weder für den Gegner der Klägerin noch das Gericht, das gegebenenfalls in Zwangsvollstreckungsverfahren über Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot zu entscheiden hätte, zu erkennen. Da ein allgemeines Fotografierverbot nicht besteht, kann dies nicht pauschal tituliert werden. Auch der geänderte Antrag grenzt dies nicht in zur Zulässigkeit führender Weise ein.

77

Ebenso gibt das Vorbringen der Klägerin, das sie zur Begründung ihres Anspruchs vorträgt, keine tauglichen Anhaltspunkte, um das begehrte Verbot konkret auszugestalten. Dieses beschränkt sich auf die Angabe, der Beklagte habe sie bei der benannten Veranstaltung „permanent fotografiert“.

78

Im übrigen ist die zulässige Klage in der Sache unbegründet.

79

Die Klageanträge zu 1. und 2. unterfallen grundsätzlich der Verbandsgerichtsbarkeit.

80

Da das U zu den Gremien des S1 gehört und gemäß § 14.3 der Satzung mit der Regelung des Wettkampfbetriebs betraut ist, ist die Ausschreibung vom 27.01.2018 ein Beschluss bzw. die Tätigkeit eines Gremiums des S1, die der Verbandsgerichtsbarkeit unterfällt. Dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht Mitglied des S1 ist, steht dem Vorrang der Verbandsgerichtsbarkeit nicht entgegen, da die Inanspruchnahme der Einrichtungen eines Verbands oder Teilnahme an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb eine Unterwerfung bedingt, die von der Mitgliedschaft unabhängig ist.

81

Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten ist indes gleichwohl eröffnet, da die Klägerin sich darauf beruft, das verbandrechtliche Rechtsmittelorgan bleibe untätig (vgl. Behler in: Schimke/Dauernheim, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 3018 Rn 3134).

82

Der geänderte Klageantrag zu 1. hat auch mit dem ergänzenden Vorbringen und der in Bezug genommenen E-Mail vom 23.03.2018 keinen Erfolg, da die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen einer von ihm begangenen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfolgt. Sie wendet sich nur vordergründig gegen eine vermeintlich persönlich geäußerte Forderung des Beklagten. Der Antrag ist in der Sache indes trotz der geänderten Formulierung und Inbezugnahme nicht auf eine Äußerung oder Handlung des Beklagten bezogen, sondern auf eine – zwar von ihm verbreitete – Entscheidung des U, dessen Vorsitzender der Beklagte ist.

83

Ausweislich des Obersatzes verbleibt es dabei, dass dem Beklagten verboten werden soll, einen Verzicht auf die Betreuung durch die Klägerin als Kriterium zur Meldung zu machen. Die zuerst in Bezug genommene Ausschreibung ist hingegen eine solche des U. Die an zweiter Stelle in Bezug genommene Äußerung des Beklagten in einer E-Mail erläutert diese lediglich und setzt die an erster Stelle in Bezug genommene Ausschreibung, die nicht vom Kläger allein stammt, voraus.

84

Auch der Klageantrag zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg, da nicht festgestellt werden kann, dass der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten wegen einer vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zusteht.

85

Da die Behauptung, mehrfach gegen einen Ehrenkodex verstoßen zu haben, ihrerseits ehrenrührig ist und im Fall der Nichterweislichkeit der Wahrheit eine üble Nachrede darstellt, muss grundsätzlich der Beklagte die Wahrheit seiner Behauptung darlegen (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 12 Rn 139). Dies hat der Beklagte unternommen, ohne dass die Klägerin nach der Darlegung durch den Beklagten sich dazu in korrespondierender Weise mit Substanz geäußert hat.

86

Nach dem Vorbringen der Parteien ist der Entscheidung zum einen zugrunde zu legen, dass das gegen die Klägerin verhängte Hallenverbot in L2 fortbesteht, denn ihr Vortrag lässt nicht erkennen, dass es aufgehoben wäre. Die Klägerin bezieht sich auf einen Vorschlag zur Beilegung von Streitigkeiten, der offenkundig nicht zustande gekommen ist, ebenso wenig erläutert sie die in Anlage K9 erwähnten „bereits besprochenen Verabredungen“.

87

Zum anderen fehlt es an einem prozessual beachtlichen Bestreiten der Inhalte der vom Beklagten zur Stützung seines Vortrags vorgelegten Notiz zum Protokoll der U-Sitzung vom 26.03.2018. Diese hat sie lediglich pauschal als „inhaltlich unzutreffend bestritten, ohne auf die darin konkret dargelegten Verstöße einzugehen.

88

Unbegründet ist auch der Klageantrag zu 3. in der nun formulierten Fassung. Der Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem AG M kann zulässigerweise in der Laiensphäre als Zurückziehen der Klage gewertet werden, zumal die Gerichtskostenrechnung (Anlage B4) auch von einer „Antragsrücknahme“ spricht. Soweit der zuletzt formulierte Antrag darauf abstellt, dadurch würde der Eindruck erweckt, dass sich die Aussage auf sämtliche Gerichtskosten beziehe, wird dieser Eindruck jedenfalls nicht unabdingbar erweckt, was indes Begründetheitsvoraussetzung eines sog. Eindrucks-Antrags ist (vgl. Burkhardt in: Wenzel, aaO., Kap 12 Rn 85). Die streitgegenständliche Formulierung erlaubt es nicht, diese Feststellung zu treffen. Denn aufgrund des fehlenden Artikels in der Formulierung („Gerichtskosten, Anwaltskosten etc. mussten von Frau D übernommen werden“) ist die Deutungsvariante, die Beklagte habe alle Kosten tragen müssen ebenso möglich, wie die Deutungsvariante, dass sie Kosten habe tragen müssen, dies aber nur einen Teil der Kosten betrifft. Dieses Verständnis ist nicht derart fernliegend, dass es bei der Auslegung der Verständnismöglichkeiten von vornherein auszuschließen wäre.

89

Schließlich ist auch der Klageantrag zu 5. unbegründet, da die Zuerkennung einer Geldentschädigung nur im Falle einer schwerwiegenden, nicht anders auszugleichenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt (von Strobl-Albeg in: Wenzel, aaO., Kap 9 Rn 41). Daran fehlt es hier.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

91

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

92

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

93

Rechtsbehelfsbelehrung:

94

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht E statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht E, Werdener Straße 1, 40227 E, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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