Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·12 O 219/22·16.08.2022

Einstweilige Verfügung: Anbieter von Telemedien muss E‑Mail‑Kontakt erreichbar halten

ZivilrechtUnterlassungsrechtTelemedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die auf ihrer Website keinem Verbraucher eine E‑Mail‑Kontaktadresse bereitstellte. Zentrale Frage war, ob §5 TMG die leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angabe einer E‑Mail‑Adresse verlangt. Das Landgericht gab dem Antrag statt, hielt ein Kontaktformular für nicht ausreichend und ordnete Zwangsmittel bei Zuwiderhandlung an.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen fehlender E‑Mail‑Kontaktadresse auf der Website in vollem Umfang stattgegeben; Zwangsmittel angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diensteanbieter geschäftsmäßiger Telemedien haben gemäß § 5 TMG die Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich der elektronischen Postadresse, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

2

Zur Erfüllung der Kontaktpflicht nach § 5 TMG genügt nicht allein die Bereitstellung eines Kontaktformulars; es bedarf der ausdrücklichen Nennung einer E‑Mail‑Adresse.

3

Ein Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO durchgesetzt werden, wenn die Verletzung einer Pflicht nach dem TMG glaubhaft gemacht und die Dringlichkeit dargelegt ist.

4

Kommt die Antragsgegnerin den gesetzlichen Pflichten nicht nach und macht sie keine hinreichenden Gründe für eine Umsetzungsfrist glaubhaft, kann das Gericht unmittelbaren Unterlassungsanspruch mit Androhung von Ordnungsmitteln anordnen.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über die Internetseite www.C gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten,

wie am 14. Juli 2022 erfolgt und in der beigefügten Anlage AS10 dargestellt.

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, den der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 940 Zivilprozessordnung geltend machen kann, folgt aus Paragraph  5 Telemediengesetz in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 2 Nummer 2 Unterlassungsklagegesetz.

3

Nach dieser Regelung hat der Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

4

Das ist hier nicht geschehen. Bezüglich der Kontaktaufnahme genügt es insbesondere nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen, es bedarf der Angabe einer E-Mail-Adresse (Kammergericht Berlin Urteil vom 07.05.2013, Multimedia und Recht  2013, 591, 593).

5

Gründe für die Ermöglichung einer 5-tägigen Umsetzungsfrist hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Zivilprozessordnung.

7

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in Paragraphen 53 Absatz 1 Gerichtskostengesetz, 3 Zivilprozessordnung

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, in deutscher Sprache zu begründen.

10

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

11

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

12

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

13

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß Paragraph 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Bundesgesetzblatt. 2017 I, Seite 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

14

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

15

HIU