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Landgericht Düsseldorf·12 O 199/09·09.03.2010

Unterlassung irreführender Hinweise zu Spielersperren als AGB untersagt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht/AGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Verein zur Prävention von Glücksspielsucht, beanstandet Formulierungen in den „Informationen zur Spielersperre“ der Beklagten, die ein Vertragsverhältnis leugnen. Das Landgericht Düsseldorf hält die Sätze für AGB und erklärt sie wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) für unwirksam. Das Gericht stellt fest, dass der GlüStV am Zustandekommen eines Sperrvertrages nichts ändert und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung.

Ausgang: Unterlassungsklage des Vereins gegen Verwendung der beanstandeten Formulierungen in Spielersperre-Informationen wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Hinweise oder Erläuterungen in Formularen können als Vertragsbedingungen im Sinne der AGB-Kontrolle gelten, wenn sie die vertraglichen Beziehungen zwischen Verwender und Kunden gestalten.

2

Eine Klausel, die unzutreffend die rechtliche Lage darstellt und dadurch den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

3

Die Einführung gesetzlicher Regelungen zur Spielersperre (z. B. GlüStV) schließt nicht ohne weiteres das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Selbstsperre-Antragsteller und dem Glücksspielanbieter aus; ein Sperrvertrag kann weiterhin durch Vertragsauslegung entstehen.

4

Die Leugnung einer vertraglichen Beziehung in Informationsschriften kann den Vertragszweck gefährden, weil der durchschnittliche Adressat von der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche abgehalten werden kann.

Relevante Normen
§ 1 UKlaG§ 6 Abs. 2 SpielbankG NRW§ 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)§ 4 UKlaG§ 307 bis 309 BGB§ 305 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in ihren „Informationen zur Spieler-sperre“ folgende Formulierungen zu unterlassen:

1.

„Der Glücksspielanbieter handelt dabei ausschließlich in einseiti-gem Vollzug seiner gesetzlichen Verpflichtung.“

2.

„Die durch den Antrag ausgelöste Verfügung der Spielersperre be¬gründet keine vertragliche Beziehung zwischen Glücksspielanbie¬ter und dem Antragsteller.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.0000,-- €.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein 1998 gegründeter, bundesweit tätiger Verband dem Wissenschaftler, Ärzte, Juristen, Psychotherapeuten, Suchttherapeuten und als juristische Mitglieder auch Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und Rehabilitationseinrichtungen angehören. Er ist ein eingetragener Verein, der alle Maßnahmen fördert, die der Prävention, Beratung und Behandlung Glücksspielsüchtiger und ihrer Angehören dienen.

3

Die Beklagte betreibt verschiedene Spielcasinos, so in Aachen, Dortmund-Hohensyburg, Bad Oeynhausen, Berlin, Bremen, Duisburg und Erfurt.

4

Im Rahmen seiner Tätigkeit wurden dem Kläger Anschreiben und Formulare übermittelt, welche von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 im Verhältnis zu Spielern verwendet werden, die gesperrt sind oder eine Sperre beantragen; diese waren Gegenstand des vor der Kammer geführten Ausgangsverfahrens 12 O 364/08. Die Beklagte verwendet für Anträge auf Spielersperre nunmehr das aus Bl. 3 bis 5 d. A. ersichtliche Formular. Darin heißt es u. a.:

5

"Informationen zur Spielersperre (Selbstsperre auf eigenen Antrag)

6

> Ein eingehender Antrag auf Selbstsperre verpflichtet den Glücksspielanbieter, unverzüglich eine Spielersperre für den Antragsteller zu verfügen. Der Glücksspielanbieter handelt dabei ausschließlich in einseitigem Vollzug seiner gesetzlichen Verpflichtung. Die durch den Antrag ausgelöste Verfügung der Spielersperre begründet keine vertragliche Beziehung zwischen Glücksspielanbieter und dem Antragsteller."

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Der Kläger verlangt Unterlassung der Sätze 2 und 3 der genannten "Informationen" nach § 1 UKlaG. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Satz 3 leugne zu Unrecht einen Vertrag zwischen Glücksspielanbieter und Antragsteller. Satz 2 bekräftige dies mit dem "einseitigen" Vollzug einer gesetzlichen Verpflichtung. Tatsächlich habe der Glücksspielstaatsvertrag und die zu dessen Ausführung eingeführten Vorschriften nichts am Zustandekommen eines Spielsperrvertrages geändert. Es bestehe jetzt lediglich eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages.

8

Der Kläger beantragt,

9

zu erkennen wie geschehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht zur Unterlassung verpflichtet, da ihre Verpflichtung, einen Spieler zu sperren, ausschließlich auf § 6 Abs. 2 SpielbankG NRW beruhe. Dass kein Vertrag zustande komme, ergebe sich aus der Überlegung, dass für die in der Vorschrift ebenfalls geregelte Fremdsperre es an Angebot und Annahme fehle.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

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Dem Kläger steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Formulierungen in den Informationen zur Spielersperre (Selbstsperre auf eigenen Antrag)" ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gegen die Beklagte zu.

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Der Kläger ist aktivlegitimiert, §§ 3, 4 UKlaG. Er ist unter der laufenden Nummer 30 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG (Stand 18.01.2010) eingetragen.

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Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

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Vertragsbedingungen im Sinne der AGB-Kontrolle sind sämtliche Regelungen, die die vertraglichen Beziehungen zwischen Verwender und Kunden gestalten (BGHZ 99, 374; WM 1987, 1202; NJW 2005, 1645). Keine Vertragsbedingungen sind dagegen bloße Anpreisungen, Empfehlungen, Hinweise oder Bitten, die keinen den Vertragsgegenstand regelnden Charakter besitzen. Dabei muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden, ob ihnen tatsächlich keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 1994, 188; NJW 1996, 2574). Auch Hinweise und Erläuterungen, die auf die Rechtslage Bezug nehmen (BGH NJW 1982, 2313) haben danach AGB-Charakter (vgl. zum Vorstehenden Erman/Roloff, 12. Aufl. 2008, § 305 BGB Rn 3).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Beurteilung als Vertragsbedingung mit AGB-Charakter nicht entgegen, dass eine vertragliche Beziehung gerade geleugnet wird. Denn es handelt sich um Hinweise, die die Rechtslage aus Sicht der Beklagten darstellen.

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Die Sätze 2 und 3 der "Informationen" der Beklagten sind unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die in den genannten Sätzen der "Informationen" enthaltenen Hinweise sind unzutreffend; dadurch werden wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

22

Durch § 8 GlüStV und die in Zusammenhang damit ergangenen Regelungen zur Spielersperre ist keine Änderung hinsichtlich des Zustandekommens eines Spielersperrvertrages zwischen dem Antragsteller einer Selbstsperre und dem Glücksspielanbieter eingetreten.

23

§ 8 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass u. a. die Spielbanken zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht verpflichtet sind, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten; § 8 Abs. 2 GlüStV regelt, dass die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter Personen sperren, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

24

Aus § 8 GlüStV und den dazu ergangenen Regelungen folgt, dass für den Glücksspielanbieter nunmehr nicht nur eine Pflicht zur Aufnahme in eine übergreifende Sperrdatei, sondern auch ein Kontrahierungszwang besteht (vgl. Staudinger/Engel, Neubearb. 2008, § 763 BGB Rn 18). Mit einem Selbstsperre-Antragsteller kommt indes nach wie vor ein Vertrag zustande, dessen Inhalt sich – sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen sind – aus der Vertragsauslegung unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Denn insbesondere die zur Begründung eines Vertragsverhältnisses herangezogene Interessenlage der Parteien bei einem Selbstsperrantrag hat sich nicht wesentlich verändert.

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Die in den beanstandeten Klauseln zum Ausdruck kommende Auffassung, eine vertragliche Beziehung bestehe nicht, zielt demgegenüber darauf ab, die vom BGH entwickelten Pflichten des Glücksspielanbieters gegenüber dem gesperrten Spieler entfallen zu lassen. Auch wenn die in den Informationen mitgeteilte Rechtsauffassung auf das tatsächliche Zustandekommen eines Vertrages keine Auswirkung hat, gefährdet dies den Vertragszweck, da der durchschnittliche Verwendungsgegner im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung die Rechtsauffassung für zutreffend ansieht und sich von der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche abhalten lassen wird.

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Auch die von der Beklagten angestellte "Kontrollüberlegung", es sei erklärungsbedürftig, wie ein Sperrvertrag bei einer "Fremdsperre" zustande komme, ist unzutreffend, da sich die "Informationen", aus denen die beanstandeten Klauseln entstammen, gerade nicht auf eine Fremdsperre, sondern eine Selbstsperre beziehen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.