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Landgericht Düsseldorf·12 O 190/14·07.03.2017

Urheberrechtsverletzung durch Produktfotos im Webshop nach Vertragsende: Lizenzanalogie (MFM)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer ehemaligen deutschen Vertriebspartnerin Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen der weiteren Nutzung von 51 Produktfotos auf der Website H1.de nach Vertragsende. Streitpunkt waren u.a. der Umfang einer früheren Nutzungserlaubnis, das Vorliegen einer Vervielfältigung sowie die Schadensberechnung nach Lizenzanalogie. Das LG Düsseldorf bejahte eine schuldhafte öffentliche Zugänglichmachung und sprach Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu. Die MFM-Empfehlungen wurden als Schätzgrundlage herangezogen, wegen einfacher Produktfotos aber um ein Drittel reduziert; wegen fehlender Urheberbenennung wurde ein 100%-Zuschlag angesetzt.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz wegen unlizenzierter Webnutzung von 51 Produktfotos vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG sind erstattungsfähig, wenn die Abmahnung jedenfalls hinsichtlich der tatsächlich verwirklichten Verletzungshandlung berechtigt ist.

2

Die Nutzung einer neuen Domain begründet für sich genommen keine Vervielfältigung von Lichtbildern, wenn lediglich auf bereits gespeicherte Dateien zugegriffen wird.

3

Eine ursprünglich erteilte Einwilligung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eindeutig widerrufen werden und schließt eine spätere Rechtsverletzung nicht aus.

4

Der Schadensersatz wegen öffentlichen Zugänglichmachens von Lichtbildern kann im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen geschätzt werden; bei einfachen Produktfotos kann ein Abschlag auf die MFM-Werte angemessen sein.

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Bei unterbliebener Urheberbenennung kann im Rahmen der Lizenzanalogie ein Zuschlag auf das Grundhonorar (hier: 100 %) gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 GWB§ 97a Abs. 3 UrhG§ 97 Abs. 2 UrhG§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.642,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 16.356,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen urheberrechtswidriger Nutzung von 51 Produktfotografien auf Erstattung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Anspruch.

3

Die Klägerin, die ihren Sitz in Schweden hat, stellt her und vertreibt feminine Gartenarbeitsbekleidung und Gartenarbeits-Accessoires. Zu diesem Zweck ließ sie ihre Produkte durch die Fotografen J, P und M fotografieren. Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte übertrugen diese Fotografien gemäß den als Anlage K 1, K 2 und K 3 vorgelegten Rechteübertragungsvereinbarungen voll umfänglich auf die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die angeführten Anlagen verwiesen. Gemäß den als Anlagen K 8, K 9 und K 10 vorgelegten ergänzenden Zessionsvereinbarungen traten die Fotografen ausdrücklich auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterbliebener Urheberbenennung im Hinblick auf die Verletzungshandlungen der Beklagten an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die insoweit vorgelegten Anlagen verwiesen.

4

Die Beklagte war bis zur Beendigung des Vertriebsvertrages der Parteien zum 04.02.2013 exklusive Vertreiberin der klägerischen Produkte auf dem deutschen Markt. Sie war während der Laufzeit des Vertriebsvertrages dazu ermächtigt, unter der Internetadresse www.H.de die Produkte der Klägerin in einem Webshop anzubieten. Die Klägerin stellte die hier streitgegenständlichen Produktfotografien zur Verfügung.

5

Am 31.01.2011 sandte Q, Chefdesignerin und Gründerin der Klägerin, eine E-Mail (Anl. B1) an B, die Geschäftsführerin der Beklagten, in der es unter anderem in deutscher Übersetzung heißt: „Wir haben nichts gegen andere Webshops und dass diese unsere Kataloge per Download oder E-Mail verwenden. Jeder Weg, die Marke zu verbreiten, ist gut. Die Webfotos können sie sich von unserem Webshop holen oder unserer Imagebank runterladen.“

6

Mit Schreiben der schwedischen Rechtsanwältin X1 vom 18. Februar 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Benutzung der Domain www.H1.de und die Benutzung von Marken- und urheberrechtlich geschütztem Material unverzüglich zu unterlassen. In diesem Schreiben wurde unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht das Recht habe, die Lichtbilder der Klägerin zu nutzen.

7

Nach Beendigung des Vertriebsverhältnisses zum 04.02.2013 nutzte die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder wie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage K 4 ersichtlich unter der Internetadresse www.H1.de bis zum 12.07.2013. In der Klageerwiderung erklärte die Beklagte, dass sie die Lichtbilder ausschließlich für die Domain H1.de genutzt habe.

8

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2013 ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Nutzung von insgesamt 51 Produktfotografien auf der Internetseite www.H1.de abmahnen und forderte sie unter Bezugnahme auf die dem Abmahnschreiben beigefügten Screenshots der Internetseite www.H1.de auf, es ab sofort zu unterlassen, ohne Zustimmung der H AB Produktfotografien zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Screenshots der Interseite H1.de (insgesamt 51 Produktfotografien). Desweiteren ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, ihr Auskunft zu erteilen und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen,  die ihr aus der Verletzungshandlung bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anl. K6 übergebene Abmahnschreiben nebst der beigefügten Unterlassung-und Verpflichtungserklärung (Bl. 123 ff. GA) verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte zudem unter Fristsetzung bis zum 18.12.2013 auf, Abmahnkosten in Höhe von 1.642,40 Euro gemäß der der Abmahnung beigefügten Rechnung zu erstatten (Bl. 128 GA). Diesen Betrag macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend, wobei sie sich zur Begründung des Streitwertes in erster Linie ausgehend von einem Gegenstandswert für die abgemahnten Unterlassungsansprüche auf 50.100,00 Euro bezieht.

9

Auf die Abmahnung gab die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,  wies den Auskunftsanspruch sowie die Verpflichtung zum Schadensersatz jedoch zurück.

10

Die Klägerin, die die Schadensersatzforderung zunächst mit der Nutzung der aus der Anl. K4 ersichtlichen Lichtbilder begründet hat, wobei das Lichtbild 21 und das Lichtbild 51 identisch waren, hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 den Schadensersatzanspruch auf die Nutzung des nachstehenden Lichtbildes

12

im Banner der Internetseite www.H1.de erstreckt. Insgesamt begehrt sie wegen der Nutzung für die Dauer von sechs Monaten Schadensersatz für ein Lichtbild auf der Homepage mit Modell, ein Lichtbild im Banner mit Modell, 4 Lichtbilder auf Unterseiten mit Modell und 45 Lichtbilder auf Unterseiten des Webshops ohne Modell.

13

Die Klägerin trägt vor, nach schwedischem Recht würden Ansprüche wegen fehlender Urheberbenennung nicht isoliert von den übrigen Rechten aus und an den Bildern betrachtet. Insoweit sei von allen drei Fotografen ursprünglich bereits beabsichtigt gewesen, auch etwaige Ansprüche wegen fehlender Urheberbenennung auf die Klägerin zu übertragen bzw. an diese abzutreten. Um Unklarheiten auszuräumen, seien die als Anlagen K8, K9 und K 10 vorgelegten ergänzenden Zessionsvereinbarungen geschlossen worden.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, der für die Abmahnung angesetzte Streitwert von 50.100,00 € sei jedenfalls gerechtfertigt, weil bei einer etwaigen Reduzierung des Streitwertes wegen Fehlens einer Vervielfältigungshandlung dies durch den hinzuzusetzen Schadensersatzbetrag kompensiert werde.

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Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft begehrt. Diesen Anspruch haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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              die Beklagte zu verurteilen,

18

              1.

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              an die Klägerin den Betrag von 1.642,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe

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                 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember

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              2013 zu zahlen,

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              2.

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              an die Klägerin einen angemessenen, vom Gericht zu schätzenden

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              Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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              Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Die Klägerin habe die Nutzung der Lichtbilder durch die E-Mail vom 31.01.2011 (Anl. B1) gebilligt.

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Die Abmahnung sei jedenfalls hinsichtlich der Verletzungshandlung der Vervielfältigung nicht gerechtfertigt gewesen. Es ergebe sich schon aus dem Umstand, dass in der Abmahnung davon ausgegangen worden sei, dass die Beklagte die Fotos über die Domain www.H1.de seit Anfang 2013 bis zum 12.07.2013 öffentlich zugänglich gemacht habe. Im Hinblick auf die Art der Lichtbilder sei keinesfalls Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf der Basis der MFM gerechtfertigt.

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Die streitgegenständlichen Lichtbilder seien über die Imagebank der Klägerin herunterzuladen. Diese stehe jedem Händler mit Ausnahme der Beklagten zur Verfügung. Dies beinhalte eine unzulässige Ungleichbehandlung gemäß § 19 Abs. 1 GWB, und stelle eine missbräuchliche Nutzung der Marktmacht dar.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 07.10.2015 und 11.01.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

35

1.

36

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG Abmahnkosten in Höhe von 1642,40 Euro beanspruchen. Die mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erfolgte Abmahnung war berechtigt, soweit die Beklagte aufgefordert worden ist, 51 der Abmahnung beigefügte Lichtbilder nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Zwar hat sich Laufe des Rechtsstreits herausgestellt, dass das Lichtbild 21 identisch mit dem Lichtbild 51 ist. Die Klägerin hat insoweit statt des Lichtbildes 51 das im Banner der Internetseite wiedergegebene Lichtbild in den Rechtsstreit eingeführt. Da die Screenshots der Abmahnung beigefügt waren, ist aus Sicht der Beklagten davon auszugehen, dass auch dieses Lichtbild von der Abmahnung erfasst war.

37

Die Abmahnung war zwar lediglich insoweit berechtigt, als dass die Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens abgemahnt worden ist. Die jeweiligen Fotografen haben unstreitig die  ausschließlichen Verwertungsrechte an den Lichtbildern an die Klägerin übertragen. Die Beklagte hat die Lichtbilder auf der Webseite www.H1.de öffentlich zugänglich gemacht. Soweit in der Abmahnung von der öffentlichen Wiedergabe und dem öffentlichen Zugänglichmachen die Rede ist, sind keine zwei unterschiedlichen Nutzungshandlungen abgemahnt worden. Erkennbar war die Abmahnung darauf gerichtet, die unkörperliche Wiedergabe auf den Internetseiten zu unterbinden. Soweit die Klägerin darüber hinaus auch die Vervielfältigung der Lichtbilder abgemahnt hat, kann eine entsprechende Verletzungshandlung der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Nutzung einer neuen Domain bedeutet nicht notwendig eine Vervielfältigung, da die Dateien weiter auf dem alten Server liegen können und die URL dann lediglich die ursprünglich gespeicherten Dateien ansteuert. Die Klägerin hat in der Klageschrift eine „unveränderte Weiternutzung“ der Lichtbilder behauptet, also gerade keine erneute Speicherung bzw. Veränderung des Speicherplatzes, von dem die Zugänglichmachung erfolgte.

38

Die Kammer hält den Unterlassungsstreitwert von bis zu 50.100,00 Euro im Hinblick auf die Nutzung von 51 Lichtbildern für angemessen unabhängig von dem Umstand, dass die Abmahnung der Vervielfältigung nicht zu Recht erfolgt ist.

39

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Verletzungshandlung des öffentlich Zugänglichmachens scheide im Hinblick auf die E-Mail vom 31.01.2011 aus, kann offen bleiben, in welchem Umfang diese E-Mail zu einer Einverständniserklärung geführt hat. Denn jedenfalls wurde durch das Schreiben der schwedischen Rechtsanwältin vom 18.02.2013 unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die Beendigung der Vertriebsvereinbarung eine weitere Nutzung der Lichtbilder nicht erfolgen sollte. Eine etwaige erfolgte Einverständniserklärung wurde unzweideutig zurückgenommen.

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Ausgehend von einem Streitwert 50.100,00 Euro ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.622,40 Euro zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 Euro, sodass sich ein Anspruch auf eine Zahlung von 1.642,40 Euro errechnet.

41

2.

42

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG kann die Klägerin von der Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der 51 Lichtbilder auf der Internetseite www.H1.de für die Dauer von knapp 6 Monaten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 16.356,00 Euro beanspruchen.

43

Unstreitig sind Verwertungsrechte an den Lichtbildern durch die als Anlagen K 1 – K 3 vorgelegten Vereinbarungen von den Fotografen an die Klägerin übertragen worden. Die Kammer muss nicht feststellen, inwieweit nach schwedischem Recht etwaige Ansprüche wegen fehlender Urheberbenennung bereits durch die Anlagen K 1 – K 3 vorgelegten Vereinbarungen übergegangen sind. Entweder war dies der Fall oder aber die entstandenen Schadenersatzansprüche wegen der fehlenden  Urheberbenennung sind durch die als Anlagen K 8 – K 10 vorgelegten Vereinbarungen auf die Klägerin übergegangen.

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Die Beklagte hat die in der Anlage K 4 ersichtlichen 51 Lichtbilder einschließlich des Lichtbildes, was nachträglich in den Rechtsstreit eingeführt worden ist, auf der von ihr betriebenen Internetseite www.H1.de öffentlich zugänglich gemacht. Soweit sie dies hinsichtlich des zuletzt im Rechtsstreit eingeführten Lichtbildes im Termin zur mündlichen Verhandlung bestritten hat unter Vorlage eines Screenshots der Seite web.archive.org, ist dies unerheblich. Die Beklagte hat insbesondere nicht bestritten, dass die Anlage K 4 den Inhalt der Internetseite in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2013 wiedergegeben hat. Ausweislich dieses Screenshots war im Banner das zuletzt eingeführte Lichtbild enthalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der vorgelegte Screenshot aus web.archive.org die hier streitgegenständliche Internetseite www.H1.de zum maßgeblichen Zeitpunkt (Februar 2013 bis Juni 2013) wiedergibt.

45

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, da sie jedenfalls im Hinblick auf die Erklärung der schwedischen Rechtsanwältin davon ausgehen musste, dass sie die Lichtbilder nicht mehr öffentlich zugänglich machen durfte. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte sich spätestens ab Erhalt des Schreibens vom 18.02.2013  nicht mehr auf eine etwaige Einverständniserklärung durch die E-Mail vom 31.01.2011 berufen.

46

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB vorliege, weil „sämtliche Händler“ die streitgegenständlichen Produktfotos nutzen dürften und insoweit eine missbräuchliche Nutzung der Marktmacht vorliege, kann offen bleiben, inwieweit ein kartellrechtlicher  Zwangslizensierungseinwand überhaupt zulässig ist. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit eine Nutzung der Lichtbilder ohne Vertriebsvereinbarung mit der Klägerin möglich war. Unstreitig bestand jedenfalls ab dem 04.02.2013 zwischen den Parteien keine Vertriebsvereinbarung mehr. Dass dies auch hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Händler der Fall war, ist weder dargetan noch ersichtlich.

47

Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie auf der Basis der MFM berechnen. Jedoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in der  MFM ermittelten Werte keine festgeschriebenen Lizenzhonorare beinhalten, die sich nicht automatisch auf die Nutzung von jedem Foto übertragen lassen, sondern aufgrund von Recherche festgestellte mittlere Werte beinhalten, die sich nicht automatisch auf die Nutzung von jedem Foto übertragen lassen, von den in der MFM genannten werten ein  Abzug vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einfache Produktfotos handelt, die überarbeitet wurden. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer einen Abzug von einem Drittel von den in der MFM vorgesehenen Beträgen für angemessen und erforderlich. Wegen der fehlenden Urheberbenennung ist nach dem auf der Basis der MFM zu ermittelnden Grundhonorar ein Zuschlag von 100 % vorzunehmen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 194, abrufbar über beck-online.). Soweit die Kammer in der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung das nach der MFM ermittelte Gesamthonorar verdoppelt hat, hält sie an dieser Auffassung nicht mehr fest. Für die belegten 51 Verletzungshandlungen kann die Klägerin danach folgenden Schadensersatz beanspruchen:

48

Fotowebshop-Banner mit Modell                                          360,00 Euro

49

+ 50 % Webshop                                                                      180,00 Euro

50

+ 30 % Modell                                                                      108,00 Euro

51

+ 100 % fehlende Urheberbenennung                                           360,00 Euro

52

Zwischensumme (Bild 1)                                                         1.008,00 Euro

53

Foto Homepage mit Modell (Anlage K 4 Bl. 1)                         180,00 Euro

54

+ 50 % Webshop                                                                         90,00 Euro

55

30 % Modell              54,00  Euro

56

100 % fehlende Urheberbenennung               180,00 Euro

57

Zwischensumme (1 Bild)              504,00 Euro

58

Fotos auf Unterseite mit Modell:

59

(„Kinderhosen“, „ Mäntel Softshell“, „Wetterschutzbekleidung“

60

und „Schürze lang Roses“)              120,00 Euro

61

+ 50 % Webshop                60,00 Euro

62

30 % Modell                36,00 Euro

63

100 % fehlende Urheberbenennung              120,00 Euro

64

Zwischensumme (1 Bild)              336,00 Euro

65

Fotos auf Unterseite ohne Modell               120,00 Euro

66

+ 50 % Webshop                  60,00 Euro

67

100 % fehlende Urheberbenennung              120,00 Euro

68

Zwischensumme (1 Bild)                            300,00 Euro

69

Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag von wie folgt:

70

1 x Lichtbild Banner mit Modell                                   1.008,00 Euro

71

1 x Lichtbild Homepage mit Modell                504,00 Euro

72

4 x Lichtbild Unterseite mit Modell              1.344,00 Euro

73

45 x Lichtbild Unterseite ohne Modell                                      13.500,00 Euro

74

Summe                                                                                          16.356,00 Euro

75

3.

76

Hinsichtlich der Abmahnkosten ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Insoweit ist die Beklagte mit dem Abmahnschreiben in Verzug gesetzt worden.

77

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruch folgt die Zinsentscheidung aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit der Schadensersatzforderung ist bereits durch die Erhebung der Stufenklage begründet worden; auch der unbezifferte Klageantrag führt zur Rechtshängigkeit der Schadensersatzforderung (vgl. Palandt/Grüneberg, § 291 Rdnr. 3,4).

78

4.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Zwar war der Klägerin bei Klageerhebung bekannt, dass die Beklagte die Lichtbilder bis zum 12.07.2013 genutzt hat. Jedoch hat die Beklagte sich nicht ausdrücklich zum Beginn der Nutzung geäußert. Zudem hat sie erst in der Klageerwiderung mitgeteilt, dass sie die Fotos ausschließlich für die Domain H1.de benutzt hat.

80

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.