Sonderkündigungsrecht bei Umzug: Kündigung erst mit vollzogenem Wohnsitzwechsel (§46 Abs.8 TKG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung wegen der Internetformulierung der Beklagten, wonach ein Vertrag „mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin“ kündbar sei. Das Landgericht hält dies nicht für rechtswidrig und verneint einen Verstoß gegen §46 Abs.8 TKG sowie einen UWG-/UKlaG-Unterlassungsanspruch. Zur Begründung stellt das Gericht fest, dass das Sonderkündigungsrecht erst mit dem vollzogenen Wohnsitzwechsel entsteht und eine frühere Entstehung zu Beweis- und Rechtsunsicherheiten führen würde. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage des Verbandes auf Unterlassung wegen Formulierung 'Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin' abgewiesen; kein Verstoß gegen §46 Abs.8 TKG erkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Sonderkündigungsrecht nach §46 Abs.8 TKG entsteht erst mit dem vollzogenen Wohnsitzwechsel des Verbrauchers und nicht bereits bei bloß beabsichtigtem Umzug.
Bei Auslegung des §46 Abs.8 TKG ist auf den Wortlaut ‚wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt‘ und die Bezugnahme auf einen ‚neuen Wohnsitz‘ abzustellen, was einen vollzogenen Umzug voraussetzt.
Eine Entstehung des Kündigungsrechts bereits bei beabsichtigtem Umzug ist aus Beweis- und Rechtssicherheitsgründen sowie mit Blick auf den Verbraucherschutz zu verneinen.
Ein Unterlassungsanspruch nach UWG/UKlaG setzt voraus, dass die beanstandete geschäftliche Handlung einer verbraucherschützenden Marktverhaltensregel zuwiderläuft oder Irrtümer hervorruft; dies ist bei der streitigen Formulierung nicht der Fall.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt er unter anderem den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Kläger unter anderem Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1, 2 UKlaG geltend. Der Kläger ist in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an.
Aufgrund von Verbraucherbeschwerden wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte im Rahmen ihres „Umzugsservices“ Verbrauchern gegenüber erklärt, sie könnten einen bestehenden Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden, wenn die Beklagte nicht in der Lage ist, den neuen Standort, in den der Verbraucher umziehen will, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, wobei erklärt wird, die Kündigungsfrist sei ab dem Umzugstermin zu berechnen. Im Internetauftritt der Beklagten heißt es unter „Tipps und Tricks“ beim Umzug:
„Alternativ steht hier natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer
Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen.“
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2016 auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG aufmerksam gemacht. Er forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verteidigte die beanstandete geschäftliche Handlung und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger ist der Auffassung, das Kündigungsrecht entstehe bereits ab dem Zeitpunkt, in dem feststehe, dass die Beklagte die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten könne. Der Gesetzgeber habe gerade nicht ausdrücklich geregelt „unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ab dem Tag des Umzugs“.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen
gegenüber Verbrauchern, die einen Vertrag zur Erbringung öffentlicher
Telekommunikationsdienste(Kabel-TV und/oder DSL/VDSL und/oder LTE)
Abgeschlossen haben und ihren Wohnsitz an einen Ort verlegen, an dem
die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden können, zu
erklären, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ab
dem Umzugstermin kündbar wie geschehen in folgender Erklärung unter
der Internetseite mit der Adresse X
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Wortlaut § 46 Abs. 8 TKG biete für die Auslegung des Klägers keinen Anhaltspunkt. Für die Entstehung des Sonderkündigungsrechts komme es allein auf den Umzug an, weshalb es sach- und interessengerecht sei, die Kündigungsfrist ab dem Umzugszeitpunkt zu berechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß §§ 8, 3a, 5 UWG noch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 46 Abs. 8 TKG zu, da die Beklagte mit ihrem Hinweis, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ab dem Umzugstermin kündbar, nicht gegen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG verstößt und insoweit weder einer verbraucherschützenden Marktverhaltensregel zuwiderhandelt, noch einen Irrtum hervorruft.
Zwar regelt § 46 Abs. 8 TKG nicht ausdrücklich, ab wann die Kündigung erklärt werden kann. Für das Verständnis der Beklagten spricht aber bereits die Formulierung in § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG „wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt“. Danach sollen die Rechtsfolgen der Regelung erst nach einen vollzogenen Wohnsitzwechsel eintreten. Es ist gerade nicht formuliert, „wenn der Verbraucher beabsichtigt, seinen Wohnsitz zu wechseln“ oder „wenn der Verbraucher in der Zukunft seinen Wohnsitz wechselt“. In Satz 3 der Regelung ist von einem „neuen Wohnsitz“ die Rede, was dessen Begründung voraussetzt. Auch der Umstand, dass die Regelung systematisch ein Sonderkündigungsrecht vorsieht, spricht dafür, dass dieses ab dem Zeitpunkt des vollzogenen Wohnsitzwechsels entsteht.
Vor der Änderung des TKG im Jahre 2012 war der Kunde an die mit dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen vereinbarte Mindestvertragslaufzeit selbst dann in vollem Umfang gebunden, wenn er in ein nicht von dem Anbieter versorgtes Gebiet umgezogen ist. Im Rahmen einer Regelung zur Einschränkung der Vertragsbindung des Kunden beim Umzug in ein nicht vom Telefondienstleister versorgtes Gebiet hätte die vom Kläger vorgenommene Auslegung als noch weitergehende Ausnahme vom Grundsatz „Pacta sunt servanda“ einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedurft. Hinzu kommt, dass nur der tatsächliche Umzug ohne Weiteres festgestellt werden kann. Eine Entstehung des Kündigungsrechts im Zeitpunkt des beabsichtigten Umzuges würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten führen (Welche Anforderungen sind Nachweis eines beabsichtigten Wohnsitzwechsel zu stellen?), sondern auch zu einer rechtlichen Unsicherheit bezüglich der weiteren Abwicklung führen. Die rechtliche Unsicherheit ergibt sich insbesondere aus der dann zwangsläufig entstehenden Frage, wie Kündigungen zu behandeln sind, wenn es nicht zum Wohnsitzwechsel kommt. Ist dann der Anbieter verpflichtet, den Anschluss weiterhin für den Kunden vorzuhalten und den Vertrag fortzuführen? Wird also die bereits erklärte Kündigung unwirksam? Nach allgemeinen dienstvertraglichen Grundsätzen kann eine Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden (Beck-OK BGB, § 620, Rn. 60). Dann aber liefe der Verbraucher Gefahr, dass er, wenn es nicht zum Umzug in ein Gebiet kommt, in dem die geschuldete Leistung des Anbieters nicht angeboten wird, nicht versorgt würde, weil der Vertrag beendet ist. Eine abweichende Regelung zur Rücknahme einer Kündigung enthält das TKG nicht. Auch ist dort keine Fortdauer der Versorgungspflicht zu bestehenden Vertragskonditionen beschrieben. Danach spricht auch der Verbraucherschutz dafür, die Sonderkündigung erst zu ermöglichen und bindend aufzupassen, wenn es zum durch die Meldebescheinigung ohne weiteres nachweisbaren Umzug gekommen ist.
Da nach alledem kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht, kann er auch keine Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Abmahnkosten beanspruchen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.