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Landgericht Düsseldorf·12 O 178/15·25.08.2015

Shisha-Bar: Öffentliches Zeigen von Bundesliga-Sendungen verletzt Urheberrecht

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin ließ per einstweiliger Verfügung untersagen, ihre Bundesliga-/2.-Bundesliga-Sendung in einer Shisha-Bar öffentlich wahrnehmbar zu machen. Streitig war u.a. die fristgerechte Vollziehung sowie ob die Ausstrahlung „öffentlich“ erfolgte, obwohl nur Betreiberin und Bruder anwesend gewesen sein sollen. Das LG Düsseldorf bestätigte die Verfügung: Die Vollziehungsfrist sei gewahrt bzw. ein Zustellungsmangel geheilt. Aufgrund zugänglicher Räumlichkeiten liege eine öffentliche Wiedergabe vor; die Sendung sei als Filmwerk urheberrechtlich geschützt und Wiederholungsgefahr werde vermutet.

Ausgang: Widerspruch gegen die Beschlussverfügung erfolglos; einstweilige Verfügung bestätigt und Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollziehungsfrist der einstweiligen Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) beginnt mit der Zustellung der Beschlussausfertigung an den Gläubiger.

2

Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zum Verbleib zugeht und Zustellungswille besteht.

3

Die in einer Gaststätte erfolgende Wiedergabe einer Fernsehsendung ist regelmäßig öffentlich i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG, wenn die Räumlichkeiten für jedermann zugänglich sind; die tatsächliche Anwesenheit mehrerer Gäste ist nicht erforderlich.

4

Auch Übertragungen von Fußballereignissen können als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) geschützt sein, wenn Auswahl, Anordnung und gestalterische Elemente (u.a. Kommentar, Berichterstattung, Grafiken) eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen.

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Die Wiederholungsgefahr wird bei festgestellter Urheberrechtsverletzung vermutet und entfällt regelmäßig erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 936 ZPO§ 929 Abs. 2 ZPO§ 929 ZPO§ 191 ZPO§ 178 Nr. 2 ZPO§ 189 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 09.06.2015 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Antragsgegnerin betreibt seit Februar 2015 unter der im Rubrum genannten Adresse  eine sog. Shisha Bar namens „T“. Diese ist üblicherweise von sonntags bis donnerstags von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie freitags und samstags in der Zeit von 16:00 Uhr bis 03:00 Uhr geöffnet. Die Mutter der Antragsgegnerin und die Antragsgegnerin wechseln sich in unregelmäßigen Abständen bei der Reinigung der Gaststätte ab, weiteres Personal hat die Antragsgegnerin nicht.

3

Am Freitag, dem 08.05.2015, gegen 19:30 Uhr wurde in der von der Antragsgegnerin betriebenen Bar über einen Receiver des Kabelnetzbetreibers V das Programm der Antragstellerin, insbesondere die Spielbegegnung RB Leipzig gegen SC Sandhausen (2. Bundesliga), ausgestrahlt. Zu dieser Zeit befanden sich in der Gaststätte jedenfalls die Antragsgegnerin sowie eine weitere Person, deren Identität ebenso wie die Frage, ob die Gaststätte während der Ausstrahlung öffentlich zugänglich war, zwischen den Parteien streitig ist.

4

Mit Schreiben vom 20.05.2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Antragsgegnerin das Schreiben zuging.

5

Die Antragstellerin behauptet, sie habe von dem „E – Fußballverband e.V.“ (im Folgenden: Ligaverband) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe der Fußball Bundesliga und der 2. Bundesliga mit Ausnahme der Montagsspiele der 2. Bundesliga, der Eröffnungsspiele der Hin- und Rückrunde der Bundesliga sowie der Relegationsspiele an dem von der T1 GmbH produzierten Live-Signal, auf dem die streitgegenständliche Sendung  basiert, erhalten.

6

Sie ergänze sodann das von der T1 GmbH hergestellte Live-Signal des Spielgeschehens durch Kommentare des Spielgeschehens, Vor-, Halbzeit- und Nachberichterstattungen sowie redaktionell gestaltete Zusatzelemente. Die Kommentare der Moderatoren würden eine Analyse der Spieltaktik, der Mannschaftsaustellung beinhalten und seien durch Gefühlsregungen und Stimmungslagen geprägt. Daneben würden Interviews geführt und Grafiken erstellt, mit denen beispielhaft die Auswirkungen eines Spielergebnisses auf die Tabelle oder die Spielaufstellung dargestellt würden. Auch im Hinblick auf diese seien ihr von ihren Grafikern die Nutzungsrechte übertragen worden.

7

Sie behauptet weiter, ihr Kontrolleur, Herr H1, habe die Betriebsstätte am 08.05.2015 ungehindert betreten und ein Getränk bestellen können.

8

Auf Antrag der Antragstellerin vom 08.06.2015 hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wegen des einstweiligen Rechtsschutzes per Beschluss vom 09.06.2015 bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

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die von der Antragstellerin ausgestrahlten Fußballsendungen der deutschen Fußball Bundesliga öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie geschehen am 08.05.2015 in der Betriebsstätte „T“.

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Der Beschluss ist der Antragstellerin am 12.06.2015 zugestellt worden. Im Anschluss ist der Mutter der Antragsgegnerin eine Ausfertigung des Beschlusses in den Räumlichkeiten der von der Antragsgegnerin betriebenen Gaststätte am 18.06.2015 durch einen von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher übergeben worden. Die Antragsgegnerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz, datierend vom 03.07.2015, Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt.

11

Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 09.06.2015 zu bestätigen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

die einstweilige Verfügung vom 08.06.2015 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin behauptet, freitags öffne sie – entgegen der offiziellen Öffnungszeiten – die Gaststätte wegen der späteren Schließung teilweise erst erheblich später. Am 08.05.2015 sei die Gaststätte im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht geöffnet gewesen, sondern sei von ihr und ihrem Bruder noch geputzt worden. Wenn ein Gast gekommen wäre, hätte sie die Sendung der Antragstellerin jedenfalls ausgemacht. Der Kontrolleur habe recht unvermittelt und direkt erklärt, dass er von T2 als Kontrolleur kommen würde.

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Sie ist zudem der Ansicht, dass bereits die Zustellung der Beschlussverfügung nicht wirksam erfolgt sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der präsenten Zeugen H1 und R sowie Inaugenscheinnahme eines von dem Zeugen H1 während des Gaststättenbesuchs angefertigten Videos. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 12.08.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin und nach Durchführung der Beweisaufnahme liegen ein Verfügungsanspruch und -grund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.

21

I.

22

Die einstweilige Verfügung ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die durch §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgegebene Vollziehungsfrist von einem Monat nicht eingehalten wurde.

23

Vorliegend erfolgte die Zustellung der einstweiligen Verfügung, veranlasst durch die Antragstellerin, bei der Antragsgegnerin binnen der Monatsfrist.

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Die Frist wahrende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung muss im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen (Vollkommer, in: Zöller, 30. Auflage, 2014, § 929, Rn. 12).  Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses an den Gläubiger (Drescher, in: MüKo, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2012, § 929, Rn. 5), dier hier am 12.06.2015 erfolgte.

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Nach dieser Maßgabe liegt hier eine fristgemäße Zustellung vor.

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Dabei kann dahinstehen, ob eine Zustellung durch Übergabe des Beschlusses an die Mutter der Antragsgegnerin am 18.06.2015 als Ersatzzustellung nach §§ 191, 178 Nr. 2 ZPO wirksam erfolgen konnte – wofür vorliegend gewichtige Gründe sprechen. Letztlich wäre jedoch auch ein insoweit bestehender Zustellungsmangel rechtzeitig gem. §§ 191, 189 ZPO geheilt worden.

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Eine Heilung nach der genannten Vorschrift setzt voraus, dass das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger tatsächlich zum Verbleib zugegangen ist. Dies war vorliegend der Fall.

28

Die Mutter der Antragsgegnerin hat an Eides statt versichert (vgl. eidesstattliche Versicherung Anlage B 3), der Antragsgegnerin die Beschlussverfügung übergeben zu haben. Dies muss auch vor Ablauf der Vollziehungsfrist (13.07.2015) geschehen sein, weil der Widerspruchsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.07.2015 datiert. Auch ist das Vorliegen eines Zustellungswillens auf Seiten der Antragstellerin (vgl. Stöber, in: Zöller, 30. Auflage, 2014, § 189, Rn. 2) vorliegend unproblematisch. Dieser wird durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erkennbar.

29

II.

30

Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 UrhG zu.

31

1.

32

Die Aktivlegitimation der Antragstellerin ergibt sich unbeschadet der Rechteeinräumung im Hinblick auf das von der T1 GmbH produzierte Live-Signal daraus, dass ihre Mitarbeiter dieses Live-Signal um weitere Elemente ergänzen, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit genießen. Weiter hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die beteiligten Mitarbeiter ihr die entstanden Nutzungsrechte vollumfänglich übertragen haben.

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Die Sendung der Antragstellerin genießt urheberrechtlichen Schutz als Filmwerk im Sinne von § 2 Nr. Abs. 1 Nr. 6. Als Filmwerke werden danach Filme geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, wobei der persönlich geistige Schöpfungsakt in erster Linie in Regie, Bildgestaltung und Schnitt sowie den weiteren gestalterischen Leistungen, mit denen der vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt oder bildlich festgehalten wird, einen Ausdruck findet (Schulze, in: Schulze/ Dreier, UrhR, Kommentar, 4. Auflage, 2013, § 2, Rn. 208). Teil des individuellen Schaffens ist auch die Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen. Die Abgrenzung zu dem nach §§ 95 ff. UrhG für Laufbilder gewährten Leistungsschutzrecht vollzieht sich danach, ob das tatsächliche Geschehen lediglich schematisch abgefilmt wird (a. a. O., § 2, Rn. 209).

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Die pauschale Ablehnung eines urheberrechtlichen Schutzes von Aufnahmen von Fußballereignissen verbietet sich. In der Literatur ist anerkannt, dass auch solche Aufnahmen urheberrechtlichen Schutz genießen können (Dreier a. a. O., § 2, Rn. 210; Wandtke/Bullinger, UrhR, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2009, § 2, Rn. 123; Ratjen/ Langer, ZUM 2012, 299; Bullinger/ Jani, ZUM 2008, 897 (898)) und es insbesondere einer persönlich geistigen Schöpfung nicht entgegensteht, wenn der Regisseur – wie im Falle des Abfilmens eines Fußballspiels – eine von der Wirklichkeit bestimmte Ablaufregie führt (BGH, NJW 1984, 2582 (2583). Sofern Rechtsprechung vorliegt, die einen solchen Schutz verneint, ist zu berücksichtigen, dass diese aus einer Zeit stammt, in der die technischen Möglichkeiten zur Sammlung, Auswahl und Anordnung der Fußballmitschnitte noch begrenzter waren, was zugleich zur Annahme einer nur geringen Möglichkeit persönlicher und individueller Gestaltung führte (vgl. auch LG Berlin, GRUR 1962, 207 (208)).

35

Bei der Sendung der Klägerin erfolgt auf der Grundlage ihres Vorbringens eine nach obigem Maßstab ausreichende Auswahl und Anordnung des abgefilmten Stoffes. Zusätzlich findet ein persönlich geistiger Schöpfungsakt in den Live-Kommentaren sowie der Vor-, Halb- und Nachberichterstattung sowie in dem Einspielen von Grafiken und Schaublidern zum Spiel- und Tabellenstand und zu den Mannschaftsaufstellungen einen Ausdruck.

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Dieser, von der Antragsgegnerin bestrittene, Vortrag der Antragstellerin ist glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung der Frau U vom 14.02.2014 (Anlage AS 3), bei der es sich um die angestellte Syndikusanwältin der Antragstellerin handelt. Die Erklärung der Frau S1 verhält sich insbesondere dazu, dass Mitarbeiter der Antragstellerin das Basis-Signal aufbereiten und dass diese ihre Rechte auf die Antragstellerin übertragen haben. Hierfür streitet zusätzlich auch die Vorschrift des § 43 UrhG.

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2.

38

Die Antragsgegnerin hat als Betriebsinhaberin das der Antragstellerin nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, 22, 31 Abs. 3 UrhG zustehende Recht auf öffentliche Wahrnehmbarmachung ihrer Funksendung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verletzt.

39

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 08.05.2015, gegen 19:30 Uhr  zur Ausstrahlung des Programms der Antragstellerin kam. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und bei freier Würdigung des Ergebnisses derselben hält die Kammer zudem für überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um eine öffentliche Ausstrahlung im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG handelte.

40

Dabei ist unerheblich, dass sich – wovon nach der Beweisaufnahme auszugehen ist – in dem Gaststättenbetrieb keine der Öffentlichkeit zuzuordnenden Personen, sondern lediglich die Antragstellerin und ihr Bruder befanden. Ausreichend ist, dass die Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit zugänglich waren.

41

Der Begriff der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UhrG ist im Sinne einer Vollharmonisierung gemeinschaftsweit einheitlich, richtlinienkonform auszulegen (EuGH, GRURInt 2014, 392, Rn. 41 – Svensson/Retriever Svergie; BGH, GRUR 2013, 818, Rn. 12).

42

Ein europarechtskonformes Verständnis des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RiLi 2001/29/EG) und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung, insbesondere zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Wahrnehmbarmachung. Danach umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29 unter anderem eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert zudem recht viele Personen (EuGH, GRUR 2014, 437, Rn. 27 – OSA/Léčebné láznĕ). Was speziell das letzte Kriterium betrifft, ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke an die potenziellen Adressaten ergibt (ebd., Rn. 28). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe in diesem Sinne vorliegen, ist grundsätzlich eine individuelle, d.h. fallbezogene, Betrachtung geboten (EuGH, GRURInt 2012, 448, Rn. 29 – Phonographic Performance/ Ireland). Danach stellt die Wahrnehmbarmachung einer Funksendung in einer Gaststätte regelmäßig eine öffentliche Wiedergabe dar (EuGH, GRUR 2012, 156, Rn. 190 ff. – Football Association Premier Leagu Ltd. u.a./ Murphy u. a.). Gaststättenbetriebe sind während der Öffnungszeiten grundsätzlich jedermann, mithin einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten, zugänglich, was zugleich recht viele Personen impliziert. Dass eine größere Personenanzahl das wahrnehmbar gemachte Werk auch tatsächlich wahrnimmt, ist dann darüberhinaus nicht zu verlangen (EuGH, GRUR 2007, 225, Rn. 43 – SGAE/Rafael). Ein solches Verständnis würde zum einen dem Sinn und Zweck der RiLi 2001/29/EG, ein möglichst hohes Schutzniveau für den Urheber zu erzielen ((EuGH, GRUR 2014, 437, Rn. 23 – OSA/Léčebné láznĕ), nicht gerecht, zum anderen würde es außer Acht lassen, dass die Gäste eines Gaststättenbetriebs einer starken Fluktuation unterliegen.

43

Der von der Antragstellerin gestellte Zeuge H1, der seine Wahrnehmung im Hinblick auf den streitigen Sachverhalt bei einer gezielten Kontrolle einer öffentlichen Ausstrahlung der Sendung der Antragstellerin gemacht hat, hat bekundet, dass er die Gaststätte ohne weiteres habe betreten können. Die Gaststättentür sei unverschlossen gewesen, und er sei nach Eintritt in die Gaststätte nicht aufgefordert worden, diese zu verlassen. Vielmehr habe er ein Getränk bestellen können. Bereits als er die Gaststätte betreten habe, sei das Programm der Antragstellerin ausgestrahlt worden. Nach einem kurzen Aufenthalt in den Toilettenräumen habe er sich als Kontrolleur im Auftrag der Antragstellerin zu erkennen gegeben. Während der Dauer seines Aufenthalts, die zwischen 7 – 10 Minuten betragen habe, habe er in dem Gaststättenbereich lediglich die Antragsgegnerin sowie eine männliche Person wahrgenommen. Nachdem er die männliche Person am Sitzungstag gesehen hat, könne er diese nunmehr als Bruder der Zeugin R identifzieren. Die Aussage des Zeugen deckt sich mit dem von ihm am 1.08.2015 an Eides statt versicherten Inhalt (Anlage AS 4). Auch Widersprüche zu dem von ihm angefertigten Besuchsprotokoll tun sich nicht auf. Der Zeuge H1 hatte schließlich aus Sicht der Kammer, die regelmäßig mit Beweisaufnahmen zur Frage der öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Programms der Antragstellerin betraut ist, auch eine gute Erinnerung an den Vorgang, und zwar auch losgelöst von den sich aus dem Besuchsprotokoll ergebenden Informationen. Diese hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Vorgang im Zeitpunkt der Beweiserhebung erst rund vier Monate vergangen war und es sich insoweit um eine besondere Gaststätte gehandelt habe, als diese nicht auf seiner für die Kontrolle geplanten Route verzeichnet gewesen sei. Er habe vielmehr zufällig von der Straße aus beobachtet, dass in den Räumlichkeiten die Sendung der Antragstellerin ausgestrahlt worden sei. Die sich daraus ergebende Öffnung der Gaststätte im Zeitpunkt der Ausstrahlung fügt sich zudem in den unstreitigen Vortrag ein, wonach die Gaststätte freitags üblicherweise von 16:00 bis 03:00 Uhr am Folgetag geöffnet ist.

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Auch die Aussage des von der Antragsgegnerin gegenbeweislich gestellten Zeugen R begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H1. Vielmehr ist auch bei Würdigung der Aussagen des Zeugen R von der Öffnung des Gaststättenbetriebs im Zeitpunkt der Ausstrahlung auszugehen, insoweit stimmen die Aussagen der beiden Zeugen im Hinblick auf die für die Beurteilung der Öffnung der Gaststätte erheblichen Tatsachen überein.

45

Der Zeuge R hat ebenfalls bekundet, dass die Gaststättentür nicht verschlossen, sondern – wenn auch unter Verwendung eines Türstoppers –  leicht geöffnet war, und dass der Zeuge H1 ein Getränk bestellt habe, während die Sendung der Antragstellerin weiter ausgestrahlt wurde. Danach ergibt sich für die Kammer kein Unterschied zwischen dem von dem Zeugen R bekundeten Zustand der Gaststätte und einer geöffneten Gaststätte. Dieser kann jedenfalls nicht allein darin erblickt werden, dass die Antragsgegnerin und der Zeuge R nach der Aussage des Zeugen R die Gaststätte noch reinigten.

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Auch in dem Umstand, dass sich der Zeuge H1 bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in der Gaststätte, nach seiner Aussage nach Bestellung des Getränks und eines Toilettengangs, als Kontrolleur zu erkennen gab, liegt kein gegen die Öffentlichkeit der Gaststätte sprechender Umstand. Denn binnen dieses Zeitraums wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Zeugen H1 darüber zu informieren, dass die Gaststätte geschlossen war. Dieser Aussage des Zeugen H1 widerlegt schließlich auch die von der Antragsgegnerin durch ihre eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Behauptung, dass sie bei Betreten der Gasstätte durch einen Kunden die streitgegenständliche Ausstrahlung beendet hätte. Denn auch dies wäre ihr jedenfalls noch möglich gewesen, bevor sie dem Zeugen H1 das Getränk ausgehändigt hätte.

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Aus der Aussage des Zeugen R lassen sich keine gegenteiligen Erkenntnisse gewinnen. Zum einen war dieser nach seinen eigenen Bekundungen nicht von Beginn an in dem Gaststättenraum, den der Zeuge H1 betrat, so dass er zu der Dauer, die sich der Zeuge bereits in dem Raum befand, keine Angaben machen kann. Und zum anderen gibt er zwar zunächst an, er sei reingekommen, als der Kontrolleur sich vorgestellt habe. Bei erneutem Befragen bekundet er jedoch, in den vorderen Teil der Gaststätte gekommen zu sein, während der Zeuge sein Getränk bestellt habe. An einen Gang zur Toilette könne er sich nicht erinnern – was einen solchen jedoch nicht ausschließt.

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Auch die eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin (Anlage B 1) und des Zeugen R (Anlage B 2) stehen der Auffassung der Kammer von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Öffnung der Gaststätte nicht entgegen. Insbesondere lässt die Erklärung der Antragsgegnerin, dass sie die Gaststätte freitags erst „erheblich“ später öffne, nicht den Schluss zu, dass eine Bewirtung der Gäste in dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ausstrahlung noch nicht erfolgen konnte. Die ebenfalls an Eides statt versicherte Erklärung der Antragsgegnerin: „Wegen der Öffnungszeiten Freitags bis 3:00 Uhr ist vorher auch in der Regel, so auch an diesem Tag, überhaupt kein Betrieb“, stützt vielmehr die Richtigkeit der Tatsache, dass die Gaststätte entsprechend der üblichen Öffnungszeiten bereits betreten werden konnte. Denn andernfalls wäre es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob viel oder wenig Betrieb vorherrschte. Gleiches gilt im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Zeuge R, nach deren Inhalt „das Lokal sehr oft erst nach 16:00 Uhr geöffnet werde, weil vorher nichts los sei“.

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Die Kammer erachtet den Zeuge H1 schließlich auch für glaubwürdig, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Aussagen der Zeugen H1 und R im Hinblick auf das Randgeschehen teilweise widersprechen und der Zeuge H1 im Interesse der Antragstellerin tätig wurde.

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Das Aussageverhalten des Zeugen H1 hat erkennen lassen, dass dieser um eine wahrheitsgemäße, sachliche Aussage bemüht war. Eine besondere Be- oder Entlastungstendenz hat er nicht erkennen lassen. Auch auf eindringliche Nachfragen hat er seine zuvor bekundete Erinnerung nachvollziehbar darlegen können. Dies spricht aus Sicht der Kammer dagegen, dass er bewusst oder unbewusst abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgesagt hat. Die Aussage des Zeugen R ist demgegenüber unter Berücksichtigung der Tatsache zu würdigen, dass es sich um den Bruder der Antragsgegnerin handelt. Dies führt zwar nicht grundsätzlich zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser konnte sich jedoch im Hinblick auf einzelne Begebenheiten, insbesondere an konkrete Gesprächsinhalte oder den Toilettengang des Zeugen H1, nach eigener Aussage weniger gut erinnern. Er hat zudem seine Aussagen teilweise korrigieren müssen bzw. sie bei erneuter Nachfrage abweichend zur ersten Antwort dargestellt.

51

Die Kammer verwertet das in Augenschein genommene Video nicht und gelangt  aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung zu der Auffassung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Öffentlichkeit der Ausstrahlung. Die Mutter der Antragsgegnerin war nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung nicht zugegen und erschien erst gegen 20:15 Uhr in dem Gaststättenbetrieb, weshalb sie zur Öffentlichkeit der Wahrnehmbarmachung erst ab diesem Zeitpunkt Bekundungen machen kann. Auf eine Ausstrahlung zu diesem Zeitpunkt kam es jedoch nach der dargestellten Beweiswürdigung, aufgrund derer jedenfalls eine öffentliche Ausstrahlung gegen 19:30 Uhr erfolgte, nicht mehr an.

52

3.

53

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes vermutet. Tatsachen, die die Vermutung entkräften, insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

54

4.

55

Sofern zwischen den Parteien streitig ist, ob der Antragsgegnerin das Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 20.05.2015 tatsächlich zugegangen ist, kommt es hierauf nicht an. Bei der Vorschrift des § 97 a Abs. 1 Satz 1 UrhG, die eine vorherige Abmahnung vorsieht, handelt es sich um eine bloße Soll-Vorschrift, d. h. der Verletzte ist vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs nicht zur vorherigen Abmahnung verpflichtet (Dreier, in: Schulze/ Dreier, UrhG, Kommentar, 4. Auflage, 2013, § 97a, Rn. 4).

56

II.

57

Auch ein Verfügungsgrund besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

58

Die Antragstellerin, der aufgrund der rechtswidrigen öffentlichen Wahrnehmbarmachung ihrer Funksendung ein hoher wirtschaftlicher Schaden droht, hat ein Bedürfnis an der einstweiligen Klärung der Rechtslage. Der zeitliche Ablauf zwischen Kenntnisnahme von der rechtsverletzenden Handlung am 08.05.2015 und Antragstellung am 08.06.2015 spricht auch nicht gegen ein solches Bedürfnis der Antragstellerin. Während des zwischen Kenntnisnahme und Antragstellung liegenden Zeitraums von einem Monat verfasste die Antragstellerin am 20.05.2015 ein Abmahnschreiben und wartete die darin gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 01.06.2015 ab.

59

III.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

61

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es wegen der Natur der einstweiligen Verfügung, aus welcher die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne weiteres folgt, nicht.

62

Streitwert:              12.672,00 €