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Landgericht Düsseldorf·12 O 175/02·17.12.2002

Konkludente Einwilligung eines Models in Fotoverbreitung bei öffentlicher Modenschau

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Fotomodell verlangte Unterlassung, Auskunft und Schmerzensgeld, weil ein Fotograf Bilder einer Straßenmodenschau an den Hauptsponsor weitergab, der sie online veröffentlichte. Streitpunkt war, ob die Weitergabe ohne ausdrückliche Zustimmung das Recht am eigenen Bild verletzt. Das LG verneinte Ansprüche, weil das Model durch ihr Auftreten bei einer frei zugänglichen Modenschau mit vielen Fotografen konkludent in Anfertigung, Verbreitung und ereignisbezogene Veröffentlichung einwilligte. Ein schwerer Persönlichkeitsrechtseingriff und damit Geldentschädigung sowie ein Auskunftsanspruch lagen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schmerzensgeld wegen Fotoverbreitung nach Modenschau abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Weitergabe von Fotografien an Dritte kann als „Verbreiten“ im Sinne von § 22 KUG anzusehen sein, wenn dadurch das Risiko einer unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit begründet wird.

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Eine konkludente Einwilligung in Anfertigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen liegt vor, wenn das Verhalten des Abgebildeten bei objektiver Betrachtung als Einverständnis verstanden werden muss, etwa bei öffentlichem Auftreten unter erkennbarer Duldung von Fotografen.

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Wer bei einer öffentlich zugänglichen Modenschau als Hauptakteur Kleidung vorführt und das Fotografiertwerden erkennbar hinnimmt, erklärt sich regelmäßig mit einer zeitnahen Bildberichterstattung über das Ereignis einverstanden, auch in Form von Ganzkörperaufnahmen.

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Der Umfang einer (auch konkludenten) Einwilligung in Bildveröffentlichungen ist nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen; gedeckt ist jedenfalls eine ereignisbezogene, zeitnahe Berichterstattung, nicht aber eine Nutzung zu anderen Zwecken wie Werbung oder herabsetzender/sexualisierender Darstellung.

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Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schweren, anders nicht ausreichend ausgleichbaren Eingriff voraus; ein Betroffener hat kein Recht, nur in subjektiv vorteilhafter Weise abgebildet zu werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB§ 22 KUG§ 22 S. 1 KUG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Außerdem hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein international tätiges Fotomodell, das bereits auf einer Vielzahl von Modenschauen namhafter Modehäuser, unter anderem für X, X, X und X, mitgewirkt hat. Der Beklagte betreibt in X eine Agentur für Wissenschafts- und Fachkommunikation. Anlässlich einer Straßenmodenschau, die am 22. und 23. September 2001 in X stattfand, war die Klägerin für die Vorführung von Damenbekleidung entgeltlich gebucht; darüber hinaus führte sie unentgeltlich für ein in X ansässiges Modehaus auch einige Dessous vor.

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Aufgrund einer zwischen der Stadt X und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, derzufolge der Beklagte Fotografien von der Straßenmodenschau zu dokumentarischen Zwecken fertigen sollte, nahm dieser eine Vielzahl von Fotografien der Straßenmodenschau auf, die unter anderem auch die Klägerin bei der Vorführung von Damenbekleidung zeigen. Bei dieser Tätigkeit wurde er von einer Redakteurin des Hauptsponsors dieser Straßenmodenschau, der X, begleitet, die ihn darum bat, insbesondere Fotografien von der Modenschau eines bestimmten Modehauses (X) zu fertigen, bei der unter anderem auch die Klägerin als Modell auftrat. Bei dieser Modenschau waren neben dem Beklagten eine Vielzahl anderer privat und gewerblich tätiger Fotografen zugegen, die auch Fotografien der Klägerin anfertigten, ohne dass der Moderator der Modenschau oder die Klägerin selbst eine Missbilligung dieses Handelns zu erkennen gaben. Eine ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin, ob er diese ablichten dürfe oder ob er die von ihr gefertigten Fotografien später weitergeben oder veröffentlichen dürfe, hat der Beklagte nicht eingeholt.

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Die von ihm gefertigten Fotografien stellte der Beklagte der X zur Verfügung, die eine von ihrer Online-Redaktion getroffene Auswahl an Bildern im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Straßenmodenschau auf ihrem unternehmenseigenen Webserver ins Netz stellte. Unter diesen Bildern befand sich auch die von dem Beklagten gefertigte, streitgegenständliche Fotografie der Klägerin und die weitere, in der Anlage K 1 zur Klageschrift dargestellte Fotografie. Nachdem die Klägerin am 24. September 2001 diese Fotografien ihrer Person unter der Internetadresse "X" auf der Internetseite der X bemerkt hatte, ließ sie den Beklagten durch zwei verschiedene Anwälte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern, was dieser in beiden Fällen ablehnte.

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Die Klägerin trägt vor, sie habe weder der Anfertigung noch der Weitergabe oder Veröffentlichung der von ihrer Person anlässlich der Modenschau gefertigten Bilder zugestimmt. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte sie dadurch, dass er das angegriffene Foto der X ohne ihre Zustimmung zur Verfügung gestellt habe, in ihrem Recht am eigenen Bild als besondere Ausformung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt habe. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass zwar das Ereignis "Modenschau" zur Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern der Modenschau berechtige, aber nicht dazu, einzelne Personen willkürlich herauszugreifen und diesen eine ungewollte Sonderstellung zukommen zulassen. Ein für § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG maßgebliches schutzbedürftiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe jedenfalls nicht hinsichtlich einer Ganzkörperansicht ihrer Person. Letztlich meint sie, dass die von dem Beklagten weitergeleitete Fotografie sie in einer für ihren Beruf als Fotomodell abträglichen Weise darstelle, so dass ihr auch ein Schmerzensgeld zustehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

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eine Abbildung, die ihre Person auf einer Modenschau in Dessous zeigt, gemäß nachfolgender Wiedergabe,

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zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen;

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den Beklagten zu verurteilen, über den Umfang der Verbreitung der Abbildung Auskunft zu erteilen;

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 300,00 beträgt, zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, er habe die von ihm angefertigten Fotos keinesfalls an die X verkauft. Richtig sei vielmehr, dass er die von ihm im Auftrag der Streithelferin gefertigten Fotos auftragsgemäß der X zur Verfügung gestellt habe. Diese habe aus der Masse der überlassenen Fotos unter anderem die streitgegenständliche Abbildung ausgewählte und auf ihrem Webserver veröffentlicht. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin durch die Art und Weise, in der sie an der Modenschau mitgewirkt habe, ein Einverständnis mit der Anfertigung, der Verbreitung und auch der Veröffentlichung von Fotografien ihrer Person signalisiert habe. Des weiteren sei eine Einwilligung der Klägerin zu diesen Handlungen schon überhaupt nicht erforderlich gewesen, da es sich bei der Veranstaltung um ein Ereignis der Zeitgeschichte gehandelt habe, über welches auch in Bildern ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen habe berichtet werden dürfen.

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Mit Schriftsatz vom 08.11.2002 verkündete der Beklagte der StadtX, vertreten durch den Oberbürgermeister, den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei. Wegen des übrigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist.

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I.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der Vervielfältigung oder (erneuten) Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie zu. Das Weiterleiten der angegriffenen Fotografie an die X durch den Beklagten stellt keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerin dar. § 22 KUG verbietet es, Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten zur Schau zu stellen oder zu verbreiten. Zwar liegt keine öffentliche Zurschaustellung der streitgegenständlichen Fotografie, d.h. ihre Sichtbarmachung gegenüber einer nicht begrenzten Öffentlichkeit, durch den Beklagten vor, da dieser die Abbildung der Klägerin weder selbst auf der angegebenen Internetseite veröffentlicht, noch hierauf überhaupt entscheidenden Einfluss genommen hat. Der Beklagte hat jedoch die streitgegenständliche Ablichtung verbreitet i.S.d. § 22 S. 1 KUG. Unter Verbreitung im Sinne der Vorschrift ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken zu verstehen, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt, wobei hierfür bereits die Überlassung an einzelne Personen ausreicht. Der Beklagte stellte dem Hauptsponsor der Straßenmodenschau, der X, die anlässlich der Straßenmodenschau von ihm gefertigten Fotografien mit dem Wissen zur Verfügung, dass diese zumindest einen Teil hiervon auf ihrem Webserver ins Netz stellen und damit einer Vielzahl von Internetnutzern abrufbar machen würde. Hierin liegt eine Verbreitungshandlung, da die ausgewählten und veröffentlichen Bilder von jedem beliebigen Internetnutzer betrachtet werden konnten.

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Die Klägerin hat hier allerdings konkludent ihre Einwilligung mit der Anfertigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildes gegeben. Auch wenn eine Einwilligung in die Verbreitung der durch den Beklagten von ihrer Person gemachten Ablichtungen von der Klägerin nicht ausdrücklich erklärt wurde, so hat sie doch ihr Einverständnis mit der durch den Beklagten vorgenommenen Weitergabe der Bilder zuvor stillschweigend erklärt. Von einer derartigen stillschweigenden Einwilligung kann dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden konnte. So ist das Verhalten der Klägerin in diesem Fall zu interpretieren: Bei der Straßenmodenschau, bei der die Klägerin Damenbekleidung vorführte, handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung, die für Privatpersonen und Vertreter von Presse, Fernsehen und anderer Medien frei zugänglich war. Darüber hinaus kommt der jährlichen Straßenmodenschau in X ein gewisser "Ausnahmecharakter" zu, weil es sich bei ihr im Gegensatz zum Beispiel zu Jahrmärkten und anderen öffentlichen städtischen Ereignissen um eine nicht alltägliche und in jeder Stadt vorkommende Veranstaltung gehandelt hat; nach Angaben der Stadt X handelt es sich gar um die größte Straßenmodenschau der Welt. Bei einem derartigen gesellschaftlichen Ereignis mit Sondercharakter aus dem Bereich der Mode ist im heutigen Informations- und Kommunikationszeitalter eine parallele beziehungsweise im zeitlichen Zusammenhang stehende Bildberichterstattung, die naturgemäß auch die präsentierte Mode in Einzelheiten umfaßt, in verschiedenen Medien, jedenfalls aber in der regionalen Presse und im Internet selbstverständlich, so dass von allen hieran Beteiligten mit einem einigermaßen großen, auch überregionalen Interesse der Medien und dementsprechender Präsenz gerechnet werden musste. Für jeden vernünftigen Betrachter war vorhersehbar, dass hierbei auch und gerade diejenigen Personen, welche die Mode vorführten und damit die Hauptakteure der Modenschau waren, zwangsweise in den Mittelpunkt insbesondere des medialen Interesses rücken würden. Klar war daher auch, dass sie nicht bloß im Zusammenhang mit dem weiteren Geschehen, sondern aufgrund der von ihnen vorgeführten Bekleidung gerade auch als Einzelpersonen wahrgenommen würden. Eine andere Auffassung ist in einem Fall wie dem vorliegenden fern jeder Lebenserfahrung und konnte gerade von der Klägerin als einem Fotomodell nicht ernstlich in Betracht gezogen werden.

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Erklärt sich jemand unter diesen äußeren Umständen dazu bereit, im Rahmen einer derartigen Veranstaltung unter Anwesenheit einer Vielzahl von Fotografen öffentlich Bekleidung am eigenen Körper vorzuführen und nimmt er es hierbei erkennbar hin, fotografiert zu werden und lassen auch sonst keine nach außen erkennbaren Anzeichen auf einen entgegenstehenden Willen schließen, so legt diese Person ein Verhalten an den Tag, das für einen außenstehenden Dritten nicht anders zu deuten ist, als dass sie sich sowohl mit der Verbreitung als auch mit der Veröffentlichung der von ihr während der Modenschau gemachten Fotografien jedenfalls zwecks einer Berichterstattung über dieses Ereignis einverstanden erklärt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 865; OLG Koblenz, GRUR 1995, 771). Dieses Einverständnis bezieht sich auch auf solche Fotografien, auf denen nur eine Ganzkörperaufnahme der Person abgebildet ist, da nur auf solchen Aufnahmen die vorgeführte Bekleidung, auf welcher der Schwerpunkt einer Modenschau liegt, in Bezug auf Schnitt, Farbe, Stoff, Muster hinreichend genau erkennbar wird.

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Aus diesen Gründen muss auch das Verhalten der Klägerin als die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung an die anwesenden Fotografen gewertet werden, die von ihr während der Modenschau gemachten Aufnahmen zum Zwecke einer Bildberichterstattung über dieses Ereignis zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen. Diese Einwilligung der Klägerin erstreckte sich auch auf die Verbreitung solcher Fotografien, die die Klägerin bei der Präsentation von Dessous zeigen. Diejenigen Umstände, die aus ihrer Sicht einer Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung derartiger Fotografien entgegenstehen, nämlich dass sie normalerweise keine Dessous vorführe und dies im vorliegendem Fall sogar unentgeltlich tat, waren ausschließlich in der Sphäre der Klägerin angesiedelt und für einen außenstehenden Dritten nicht erkennbar. Auch hat die Klägerin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verbreitung derartiger Fotografien nicht wolle. Vielmehr ergab sich für einen außenstehenden Betrachter objektiv kein Unterschied zwischen der Vorführung von Dessous und anderer Damenbekleidung durch die Klägerin: In beiden Fällen präsentierte die Klägerin gleichermaßen im Rahmen der Modenschau öffentlich Damenbekleidung. Anzeichen dafür, dass sich ihre Einwilligung nur auf Fotografien, die sie in einer bestimmten Art Bekleidung zeigt, erstreckte, waren nach außen hin nicht erkennbar.

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Die Verbreitung der Fotografien durch den Beklagten hielt sich auch in den Grenzen der durch die Klägerin erteilten Einwilligung. Zwar berechtigt selbst die von dem Abgebildeten ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung nicht zu jedweder Verbreitung oder Veröffentlichung der gefertigten Bildnisse, auch dann nicht, wenn sie unbeschränkt erteilt wurde. Ihre Reichweite muss durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden (BGH, GRUR 1956, 427, 428; GRUR 1965, 495). Die Auslegung ergibt hier, dass die Klägerin ihre Einwilligung jedenfalls für eine Verbreitung von sich gefertigter Fotografien erteilte, die zum Zwecke einer zeitnahen Bildberichterstattung über die Straßenmodenschau, an der sie teilgenommen hatte, vorgenommen wurde. Diesem Zweck entsprach die Weitergabe der streitgegenständlichen Fotografie durch den Beklagten an die X, die als Hauptsponsor der Straßenmodenschau über diese auf den von ihr betriebenen Internetseiten bebildert berichten wollte, was sie spätestens am 24. September 2001, also einen Tag nach Ende der Modenschau unter der Internetadresse X auch tat. Diese von der X beabsichtigte Bildberichterstattung über die Modenschau war dem Beklagten bei Weiterleitung der Bilder auch bekannt, da er während seiner Aufnahmearbeiten von einer Online-Redakteurin begleitet wurde, die ihm hinsichtlich der zu fotografierenden Motive Anweisungen erteilte. Anhaltspunkte dafür, dass die Verbreitung der Fotografien zu anderen, nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckten Zwecken erfolgte, etwa zu Werbezwecken oder zur unseriösen Darstellung der Klägerin mit erotischem oder sexuellem Hintergrund, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich.

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Deshalb kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Straßenmodenschau um ein Ereignis der Zeitgeschichte und damit bei der streitgegenständlichen Fotografie um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, so dass eine Einwilligung der Klägerin ohnehin entbehrlich gewesen wäre, wofür allerdings vieles spricht.

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II.

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Der Klägerin steht auch kein Ersatz eines immateriellen Schadens gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB a.F. i.V.m. § 8 Art. 229 EGBGB zu. Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt einen schweren, anders nicht ausreichend sanktionierbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) voraus (vgl. BGH NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein normales Foto eines Models, das Dessous vorführt. Es wirkt weder in moralischer noch in ästhetischer Hinsicht bedenklich, sondern durchaus seriös und geschmackvoll. Durch die Verbreitung dieser Fotografie werden weder der Ruf der Klägerin noch ihr berufliches Fortkommen geschädigt, ihr Persönlichkeitsbild wird nicht entwertet. Dass die Klägerin der Ansicht ist, dass sie aufgrund ihrer halbgeschlossenen Augen auf der streitgegenständlichen Fotografie nicht gut getroffen ist und sich dies negativ auf ihren Beruf als Fotomodell auswirken könne, führt zu keinem anderem Ergebnis. Das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem einzelnen zwar einen Schutz vor der rechtswidrigen Veröffentlichung von Bildnissen, nicht dagegen ein Recht des Einzelnen darauf, lediglich so dargestellt zu werden, wie er sich sieht oder gerne gesehen werden möchte (BVerfG, GRUR 2000, 446, 449 m.w.N.). Die halbgeschlossenen Augen mögen zwar der Klägerin als negativ störend auffallen, objektiv betrachtet wirken sie sich jedoch insgesamt in keiner Weise nachteilig auf die Darstellung der Klägerin aus, sondern fügen sich in das Gesamtbildnis ein, so dass hierdurch keine für sie unzumutbare Entstellung ihrer Person eintritt.

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III.

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Ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB besteht ebenfalls nicht. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB hergeleitete Hilfsanspruch setzt voraus, dass aufgrund der zu erteilenden Auskunft ein materieller Hauptanspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigung in Geld gegenüber dem Anspruchsgegner ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist hier, wie dargestellt, nicht der Fall.

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IV.

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Der Kostenausspruch beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

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Streitwert: 6.500,- € (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO)