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Landgericht Düsseldorf·12 O 173/06·03.04.2007

Urheberrecht an Bronzeengel: freie Benutzung trotz Ähnlichkeiten bejaht

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen eines von der Beklagten vertriebenen Bronzeengels Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Herausgabe zur Vernichtung und Zahlung und berief sich auf eine unzulässige Nachahmung seines Engelmodells. Das LG bejahte zwar Urheberrechtsschutz für den ursprünglichen Bronzeengel als Werk der bildenden Kunst, verneinte aber eine rechtsverletzende Vervielfältigung. Der Schutzbereich sei eng und durch die asketische, strenge Linienführung geprägt; diese prägenden Züge wiederkehrten im Engel der Beklagten nicht. Gemeinsame Elemente wie Flügel, Handhaltung und Faltenwurf seien vorbekannt bzw. nicht schutzbegründend, sodass freie Benutzung vorliege und alle Ansprüche entfielen.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an einer Engelfigur vollständig abgewiesen, da freie Benutzung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zweckfrei gestaltete Engelfigur aus Bronze kann als Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sein.

2

Für die Beurteilung einer unzulässigen Nachahmung kommt es darauf an, ob die das Werk prägende eigenpersönliche künstlerische Gestaltung in der angegriffenen Gestaltung wiederkehrt; bloß allgemeine oder vorbekannte Formelemente begründen keine Verletzung.

3

Der Schutzumfang eines Werks kann eng zu ziehen sein, wenn die Schutzfähigkeit maßgeblich auf einem bestimmten Gestaltungsprinzip beruht; außerhalb dieses Prinzips liegende Abwandlungen können aus dem Schutzbereich herausführen.

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Eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG a.F.) liegt vor, wenn das neue Werk gegenüber den eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks einen hinreichenden Abstand wahrt, sodass entnommene individuelle Züge gegenüber der Eigenart des neuen Werkes verblassen.

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Bei dreidimensionalen Kunstwerken ist der Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Wahrnehmbarkeit aus verschiedenen Blickrichtungen zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 2 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG§ 2 Abs. 2 UrhG§ 24 Abs. 1 UrhG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus

diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist die X, der im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "X" auftritt. Die Beklagte ist eine Bronze-Kunstgießerei und Bronze-Kunstwerkstatt in X. Sie stellt her und vertreibt einen Bronzeengel, der wie folgt gestaltet ist:

3

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte unter anderem Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht mit der Begründung geltend, die Beklagte habe das Original des von ihm, dem Kläger, vertriebenen Bronzeengels auf unzulässige Weise nachgeahmt. Er trägt im einzelnen vor:

4

Herr X habe das dem Bronzeguss vorausgehende Gipsmodell eines Engels geschaffen, der in Bronze gegossen wie folgt gestaltet sei:

5

Herr X habe dem Kläger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Schöpfung als Bronzeguss eingeräumt. Dieses Recht habe die Beklagte verletzt.

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Bei dem von Herrn X geschaffenen Engel handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Herr X habe eine Bronzefigur geschaffen, die sich von vergleichbaren Engeldarstellungen ganz erheblich unterscheide. Der Engel zeichne sich durch eine besondere Schlichtheit in der Ausführung seiner Formen und seiner Gestaltung aus. Der Künstler habe bei der Gestaltung seiner Form auf Ausschmückungen verzichtet und dabei die Erkennungsmerkmale eines Engels, welche sich in der Kunstgeschichte herausgebildet hätten, gleichzeitig hervorgehoben. Das Werk zeige, gerade durch den stilisierten angedeuteten Faltenwurf in der Form eines "V" sowie in der korrespondierenden, schlanken Form des Engels, seiner offenen Handhaltung und seinen freundlichen Blick und besonders durch die an den Schultern angesetzten, schmalen, fast bis zu den "Knien" reichenden Flügel eine jedermann fast schon vertraut wirkende Gestaltung. Die Figur strahle eine besondere Form der Zuversicht und Stärke für den Betrachter aus. Für die empfänglichen und mit der Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Verkehrskreise weise das Original des von Herrn X geschaffenen Engels eine überragende, künstlerische Gestaltungshöhe aus. Die stilisierte, einfache Form, die offene Handhaltung, der freundliche Blick, die Zuversicht spendende Ausdrucksweise gäben dem Engel einen besonderen Stellenwert in der modernen Kunstgeschichte. Vergleichbare andere Darstellungen seien nicht bekannt. Auch der hervorragende Verkaufserfolg des Engels spreche für seine herausragende Qualität.

7

Die Beklagte verbreite einen Engel, der die wesentlichen eigenpersönlichen Züge des von Herrn X geschaffenen Engels aufweise. Die Züge des Originals seien deutlich erkennbar. Die Engeldarstellung der Beklagten nehme all die Merkmale der Darstellung des Werks von Herrn X auf und gebe sie fast identisch wieder. Beide Engel stimmten im Material, in der Oberflächenbehandlung aus Bronze und der Größe der Figuren weitgehend überein. Beide zeigten die offene Handhaltung und den V-förmigen Faltenwurf. Beide Engel versuchten ihre Formgestaltung zu abstrahieren. Beide Engel deuteten durch an den Schultern ausgesetzte "Verbreiterungen" Flügel an. Beide Engel trügen eine angedeutete Kopfhaube und wiesen konkrete Gesichtszüge sowie einen schlanken Körper auf. Zwar mögen bei einer zergliedernden Betrachtung der einzelnen Elemente gewisse Unterschiede zwischen beiden Darstellungen vorhanden sein; der Betrachter stelle indes bei einer Gesamtbetrachtung des Werkes und der Nachbildung die Übereinstimmungen der beiden Engel fest. Diese Übereinstimmungen bei einer Gesamtbetrachtung seien maßgebend.

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Der Kläger hat mit seiner Klageschrift angekündigt zu beantragen:

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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke der nachfolgend abgebildeten Engelfigur

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke der nachfolgend abgebildeten Engelfigur
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sowie über deren Abgabepreise zu erteilen und ferner Rechnung zu legen, über die durch die Verbreitung der wiedergegebenen Engelfigur erzielten Gewinne, soweit diese Auskunft noch nicht im Schreiben vom 15.12.2005 (K 6) erteilt wurde.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, zu bezahlen hat, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, herauszugeben hat.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, zu bezahlen hat, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, herauszugeben hat.
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Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der in Ziff. 1. wiedergegebenen Engelfiguren an den vom Kläger mit der Vernichtung zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der in Ziff. 1. wiedergegebenen Engelfiguren an den vom Kläger mit der Vernichtung zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die Herkunft und den Vertriebsweg der Engelsfiguren, wie sie im Antrag gemäß Ziff. 1. wiedergegeben ist, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses – soweit die Angaben nicht mit Schreiben vom 15.12.2005 (K 6) erteilt wurden, über:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die Herkunft und den Vertriebsweg der Engelsfiguren, wie sie im Antrag gemäß Ziff. 1. wiedergegeben ist, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses – soweit die Angaben nicht mit Schreiben vom 15.12.2005 (K 6) erteilt wurden, über:
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(1) Namen und Anschrift aller Hersteller und die Stückzahl der dort

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jeweils bestellten Vervielfältigungsstücke;

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(2) die Stückzahl der von dem jeweiligen Lieferanten erhaltenen

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Vervielfältigungsstücke;

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(3) Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und die

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jeweilige Stückzahl der an die jeweiligen Abnehmer ausgelieferten

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Vervielfältigungsstücke;

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(4) Namen und Anschrift aller Vorbesitzer einschließlich

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Vorlieferanten, Transport- und/oder Lagerunternehmen usw.

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sowie Vorbesitzer unter Angabe der Stückzahlen der von diesen

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hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten

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Vervielfältigungsstücke.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.793,70 € nebst 8 %

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Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Mit Schriftsatz vom 29.01.2007 hat der Kläger seine Anträge wie folgt modifiziert:

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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Anzahl der hergestellten und sich auf Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke der nachfolgend abgebildeten Engelfigur

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Anzahl der hergestellten und sich auf Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke der nachfolgend abgebildeten Engelfigur
30

sowie über deren Abgabepreise zu erteilen und ferner Rechnung zu legen, über die durch die Verbreitung der wiedergegebenen Engelfigur

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erzielten Gewinne, soweit diese Auskunft noch nicht im Schreiben vom 15.12.2005 gemäß nachfolgender Wiedergabe erteilt wurde.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, zu bezahlen hat, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, herauszugeben hat.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, zu bezahlen hat, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. 1. ergibt, herauszugeben hat.
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Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der in Ziff. 1. wiedergegebenen Engelfiguren an den vom Kläger mit der Vernichtung zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der in Ziff. 1. wiedergegebenen Engelfiguren an den vom Kläger mit der Vernichtung zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die Herkunft und den Vertriebsweg der Engelsfiguren, wie sie im Antrag gemäß Ziff. 1. wiedergegeben ist, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses – soweit die Angaben nicht mit Schreiben vom 15.12.2005 (K 6), das oben unter Antrag Ziff. 1. abgedruckt wurde, erteilt wurden, über:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die Herkunft und den Vertriebsweg der Engelsfiguren, wie sie im Antrag gemäß Ziff. 1. wiedergegeben ist, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses – soweit die Angaben nicht mit Schreiben vom 15.12.2005 (K 6), das oben unter Antrag Ziff. 1. abgedruckt wurde, erteilt wurden, über:
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(1) Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und die

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jeweilige Stückzahl der an die jeweiligen Abnehmer ausgelieferten

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Vervielfältigungsstücke;

38

(2) Namen und Anschrift aller Transport- und/oder Lagerunternehmen

39

usw. unter Angabe der Stückzahlen der von diesen ausgelieferten

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Vervielfältigungsstücke.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.793,70 € nebst 8 %

42

Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Kläger stellt nunmehr die Anträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2007, jedoch mit der Maßgabe,

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dass die Auskunft hinsichtlich der zuvor unter Ziffer 1. der Anträge abgebildeten Engelfigur begehrt wird durch Rechnungslegung über die durch die Verbreitung der wiedergegebenen Engelfigur erzielten Gewinne (Materialkosten, Lohnkosten, sonstige Fertigungskosten, Verwaltungskosten sowie Vertriebskosten).

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche insgesamt für nicht sachlich gerechtfertigt. Sie bestreitet, dass der vermeintlich von Herrn X entworfene Engel demjenigen entspreche, der in der Klageschrift abgebildet sei, und dass der Kläger Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf den Engel sei. In jedem Falle stelle der Engel kein urheberrechtsschutzfähiges Werk dar. Eine individuell-künstlerische Gestaltung, die über das übliche Maß hinausgehe, liege nicht vor. Der Kläger begehre letztlich Schutz für einen Engel, der ein Gewand mit einem V-förmigen Faltenwurf trage und eine offene Handhaltung zeige. Diese Elemente seien im Bereich der Engelgestaltung indes durchaus bekannt.

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Die angegriffene Engelfigur verletze schließlich nicht die vermeintlichen Urheberrechte des Klägers. Die Beklagte habe gerade nicht die wesentlichen Züge des Originalwerks übernommen mit der Folge, dass eine freie Benutzung vorliege. Der Engel der Beklagten sei kürzer als das vermeintliche Originalwerk und wirke deshalb wesentlich gedrungener; die schlanke Gestaltung des Originalwerks sei damit nicht gegeben. Auch die Kopfgestaltung sei anders. Der Kopf sei zudem viel runder und dicklicher und weise eine Art "Heiligenschein" auf. Der Kopf schaue nach oben, während der Engel des Klägers auf den Boden schaue. Auch die Flügel seien gänzlich anders gestaltet, da sie bis auf den Boden reichten. Die genannten Unterschiede verfremdeten den Gesamtcharakter des angegriffenen Engels derart, dass eine unzulässige Vervielfältigung abzulehnen sei.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

52

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Es steht fest, dass Herr X der Schöpfer des dem Bronzeguss des Engels vorausgehenden Gipsmodells ist. Der Kläger hat als Anlage K 25 seines Schriftsatzes vom 29.01.2007 Kopien von Fotos übermittelt, die Herrn X bei der Fertigung des Engelsmodells zeigen; die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen. Der Bronzeengel genießt als Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsschutz. Die mit der Klage angegriffene Gestaltung des Engels der Beklagten steht jedoch außerhalb des Schutzbereichs, der dem vom Kläger vertriebenen Engel zuzubilligen ist, und stellt demzufolge keine unzulässige Nachahmung dar. Im einzelnen gilt folgendes:

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Bei dem Bronzeengel des Herrn X handelt es sich um ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4 Urheberrechtsgesetz. Die Kammer hat keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Bronzeengel einer bestimmten Aufgabe dienen, also einen Gebrauchszweck besitzen sollte und demzufolge als Werk der angewandten Kunst zu bestimmen ist (auch wenn er für einen Verkauf geschaffen sein mag; vergleiche Seite 2 des Buches "Ich geb’ dir einen Engel mit ..." – Anlage K 15 der Klageschrift). Ein funktioneller Gebrauchszweck ist nicht auszumachen. Der ästhetische Ausdruck des Werkes stand für Herrn X offensichtlich im Mittelpunkt. Alle Umstände lassen es augenscheinlich sein, dass Herr X den Bronzeengel zweckfrei gestaltet hat und er einen weitgehenden Spielraum besaß, seiner Schöpfung eigenpersönliche Züge zu verleihen. Diese Schöpfung ist auch als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz anzusehen.

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Die Beklagte hat keine Beispiele von Engelfiguren vorgelegt, die die Gestaltung des vom Kläger vertriebenen Engels vorwegnehmen. Ihre als Anlage B 1 überreichte Darstellung eines Engels ist völlig andersartig. Herr X hat damit seine Vorstellungen in eine plastische Form umgesetzt, ohne sich an die konkrete Gestaltung einer anderen Engelsfigur zu orientieren. Diese Tätigkeit ist mit einer schöpferischen Leistung verbunden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Herr X bei der Gestaltung seiner Form – wie der Kläger in seiner Klageschrift ausführt – "die Erkennungsmerkmale eines Engels, welche sich in der Kunstgeschichte herausgebildet haben, ... hervorgehoben" hat. Als ein solches Erkennungsmerkmal sind in jedem Falle die auf dem Rücken befindlichen Flügel anzusehen. Die Form der Flügel und deren Platzierung orientiert sich dabei an den bekannten Engeldarstellungen, wie sie der Kläger auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 29.01.2007 wiedergibt und wie sie in dem Buch "Engel" zu finden sind, welches der Kläger als Anlage K 20 zu den Akten gereicht hat. Herr X hat diese Flügel an eine menschlich wirkende Gestalt angefügt, die durch Schlankheit und eine gewisse Strenge gekennzeichnet ist. Der Kopf wirkt streng und scheint nach unten zu blicken. Der Körper geht ohne die Andeutung von Schultern direkt über in eine gerade nach unten fallende Form. Arme und Beine sind nicht erkennbar; der ganze Körper scheint von einem nach unten fallenden Umhang bedeckt. Die Gestaltung ist glatt, schmal und schnörkellos und weist in der Vorderansicht lediglich die Abbildung zweier Handflächen in Brusthöhe und einen geometrisch wirkenden Faltenwurf auf. Die Gestaltung vermittelt durch die klare, "asketische" Linienführung den Eindruck von Strenge. Der Schöpfer Herr X hat den Reichtum an Ornamenten und Formen, wie er etwa die Engelfiguren auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 29.01.2007 kennzeichnet, reduziert und eine formenstrenge, "glatte" Gestaltung geschaffen, die wie eine "stilisierte" Engelfigur wirkt. Die Figur weist von hinten betrachtet keine Erhebungen auf; sie weist von der linken oder rechten Seite aus betrachtet mit Ausnahme der beiden Handflächen in Brusthöhe keine Erhebungen auf und wirkt glatt und streng. Der Kläger trägt hierzu vor, der Engel zeichne sich durch eine besondere Schlichtheit in der Ausführung seiner Formen und seiner Gestaltung aus. In dieser gewissermaßen reduzierten Formgestaltung, die mit Ausnahme der oberen Rundung der Flügel eine glatte und strenge Linienführung bewirkt, liegt die Gestaltungshöhe, die es rechtfertigt, die Engelfigur unter die Werke der bildenden Kunst einzuordnen. Diese Gestaltung stellt die eigenschöpferische künstlerische Leistung dar.

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Der Bronzeengel der Beklagten stellt sich indes nicht als unfreie Bearbeitung des von dem Kläger vertriebenen Engels dar, sondern als freie Benutzung im Sinne von § 24 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz. Die Beklagte hat daher nicht widerrechtlich in eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Urheberrechtsverletzung mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht. Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (vergleiche BGH GRUR 1981, 820, 823 – Stahlrohrstuhl II). Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht liegt nicht erst dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachahmung des Schutzobjekts versucht worden ist. Ausreichend ist, wenn die das Werk prägenden künstlerischen Züge wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern. Werden im wesentlichen die gleichen Formelemente, in denen die künstlerische Gestaltungskraft des Schöpfers des Vorbildes zum Ausdruck kommt, benutzt, kann die Feststellung der Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem wesentlichen künstlerischen Gehalt des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht durch einen Hinweis auf die Abweichungen erschüttert werden (vergleiche BGH GRUR 1961, 638 – Stahlrohrstuhl I.). Eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz liegt dagegen vor, wenn ein genügender Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes eingehalten wird, so dass die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung für die Frage, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, nicht die Verschiedenheiten, sondern die Übereinstimmungen maßgeblich sind (vergleiche BGH GRUR 1994, 191, 193).

57

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des Urheberrechts an dem von dem Kläger vertriebenen Bronzeengel auszugehen.

58

Das wesentliche künstlerische Merkmal besteht bei dem von dem Kläger vertriebenen Engel – wie bereits ausgeführt – in der formalen Reduzierung und der strengen Linienführung. Dieses gestalterische Element, in dem die schöpferische Eigenart des Engels zum Ausdruck kommt, ahmt der Engel der Beklagten gerade nicht nach. Der Engel der Beklagten wirkt gedrungener, runder und "dicker". Die schlanke, strenge Linienführung des Originalwerks ist nicht festzustellen. Der Oberkörper des Engels der Beklagten wirkt runder und breiter, während der Oberkörper des vom Kläger vertriebenen Engels vom Hals aus nach unten in strenger Dreiecksform gebildet ist. Die Gestaltung des Kopfes beim Engel der Beklagten ist völlig verschieden. Der Kopf schaut nach oben; das Gesicht hat – von der Seite aus betrachtet – weithervorstehende Konturen. Im Vergleich dazu ist der Kopf des von dem Kläger vertriebenen Engels schmal und streng gehalten und das Gesicht weist – von der Seite aus betrachtet – fast keine Erhebungen auf und ist fast glatt gestaltet. Der Kopf des Engels der Beklagten ist unübersehbar mit einer Art Umhang bedeckt. Der Kopf wirkt dadurch groß und passt auch zu dem breit und rund wirkenden Körper, während der Kopf des Engels des Klägers mit seiner strengen, schmalen Gestaltung teilnimmt an der schmalen und glatten Gestaltung des Körpers. Schließlich ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Rückseite des Engels der Beklagten völlig anders gestaltet ist. Hier ist zu erkennen, dass der Engel zwei Flügel auf dem Rücken trägt, die beide vom Rücken abgesetzt ausgeformt sind. Der Rücken des von dem Kläger vertriebenen Engels stellt dagegen eine glatte Fläche dar, die nur die äußeren Umrisse der Flügel erkennen lässt und ohne Unterbrechung in den hinteren bodenlangen Umhang des Engels übergeht. Diese Sichtrichtung muss auch berücksichtigt werden, da die Engel bestimmungsgemäß von allen Seiten wahrgenommen werden, und nicht nur von vorne.

59

Beide Engel haben allerdings bestimmte gemeinsame Grundzüge. Sie tragen jeweils zwei Flügel auf dem Rücken, wobei – bei einer Betrachtung von vorne – die obere Rundung der Flügel in Höhe der Schultern Ähnlichkeiten aufweist und auch die Flügel in gleicher Weise sodann links und rechts hinter dem Körper nach unten fallen. Beide Engel weisen sodann den geometrisch wirkenden Faltenwurf auf der Vorderseite auf und tragen in Brusthöhe beide Handflächen vor sich, wobei die dazugehörigen Arme nicht ausgebildet sind, so dass die Handflächen wie auf der Brust befestigt wirken. Trotz dieser nicht zu leugnenden Übereinstimmungen erwecken beide Bronzeengel letztlich nicht denselben Gesamteindruck. Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass der Schutzumfang des Engels des Herrn X nicht sehr weit zu ziehen ist und diejenigen künstlerischen Züge, die dem Werk von Herrn X seine schutzfähige Prägung verleihen, nicht in dem Bronzeengel der Beklagten wiederkehren. Die Anbringung der Flügel und die Form der Flügel ist angesichts des vielfältigen vorbekannten Formenschatzes außer Betracht zu lassen wie auch die menschliche Figur als solche. Was dem Werk des Herrn X die schutzfähige individuelle Gestaltung verleiht ist alleine die asketische, strenge Linienführung, die die Gestalt des Engels auf wesentliche, klare und glatte Züge reduziert und dem Engel einen gradlinigen, statuenhaften Charakter verleiht. Auf diese Gestaltungsform ist der dem Engel zuzubilligende Schutzbereich zu begrenzen. Aus diesem engen Schutzbereich führt die Gestaltung des Engels der Beklagten heraus, da sich die Formenstrenge – dasjenige Formelement, in dem sich die künstlerische Gestaltungskraft des Herrn X niedergeschlagen hat – in dem Engel der Beklagten nicht wiederfindet. Es reicht nicht aus, dass die Gestaltung des Engels der Beklagten an diejenige des Klägers erinnert. Das gestalterische Prinzip des Herrn X hat die Beklagte nicht übernommen. Die beiden Engelfiguren gemeinsamen Gestaltungsmerkmale (Flügel; Handflächen; Faltenwurf) sind nicht die Besonderheiten, die die Schutzfähigkeit des Engels des Herrn X begründen.

60

Eine Verletzung des Urheberrechts ist nach allem nicht festzustellen. Damit entfallen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Herausgabe und Zahlung.

61

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Absatz 1 und 709 Satz 1 ZPO.

62

Streitwert: 16.479,90 Euro.