Unterlassungsurteil zu Kündigungs‑Schaltfläche und Bestätigungsseite bei Online‑Abonnements
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, bei auf der Webseite angebotenen Zeitungsabonnements als Dauerschuldverhältnisse keine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Kündigungs‑Schaltfläche oder Bestätigungsseite vorzuhalten. Es drohte ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegen die Mitglieder der Geschäftsführung der Komplementär‑GmbH an. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen das Fehlen einer leicht zugänglichen Kündigungs‑Schaltfläche/Bestätigungsseite auf der Webseite vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Unternehmer, die Verbrauchern online den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen, müssen eine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Schaltfläche zur Kündigung und/oder eine Bestätigungsseite vorhalten.
Ein Unterlassungsurteil kann die Androhung von Zwangsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) gegen die organschaftlich verantwortlichen Personen vorsehen, um die Verpflichtung durchzusetzen.
Die Verurteilung zur Unterlassung erstreckt sich auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im konkreten Onlineangebot.
Ein Urteil kann ohne Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313b Abs. 1 ZPO ergehen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind Teil des Tenors.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Komplementär GmbH, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Webseite www.B..com, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglichen, keine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Schaltfläche für die Kündigung und/oder keine Bestätigungsseite vorzuhalten.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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