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Landgericht Düsseldorf·12 O 167/98·22.12.1998

Klage auf Vertragsstrafe wegen Hilfeleistung in Steuersachen – Stundungsantrag als Verstoß

ZivilrechtSchuldrechtBerufsrecht/SteuerberaterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Standesorganisation der Steuerberater, fordert Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen die Beklagte. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte durch Stellen eines Stundungsantrags eine verbotene Hilfeleistung in Steuersachen erbracht hat. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe, da eine eigene Hilfeleistung vorliegt und die Ausnahmeregelungen des § 6 StBerG nicht greifen. Kosten- und Vollstreckungsfolgen werden der Klägerin zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung in voller Höhe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird gemäß § 339 S.2 BGB fällig, wenn der Verpflichtete die erklärte Unterlassungspflicht verletzt.

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Die eigenständige Stellung eines Stundungsantrags durch eine nicht dazu berechtigte Person stellt eine eigene Hilfeleistung in Steuersachen dar und kann die Unterlassungspflicht verletzen.

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Tätigkeiten fallen nicht unter die Ausnahmen des § 6 Nr. 3 oder Nr. 4 StBerG, wenn sie über die dort genannten mechanischen oder unter fachlich verantworteter Ausführung hinausgehen.

4

Eine schriftliche Selbstbekundung der handelnden Partei, dass sie die streitgegenständliche Tätigkeit selbst vorgenommen hat, begründet – sofern nicht substantiiert bestritten – das Vorliegen der Verletzung.

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Die obsiegende Partei kann die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO erstattet verlangen und das Urteil vorläufig nach §§ 709, 108 ZPO vollstreckbar sein lassen.

Relevante Normen
§ 6 Nr. 3 StBerG§ 6 Nr. 4 StBerG§ 339 Satz 2 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.001,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1998 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM.

Die Sicherheitsleistung darf durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Standesorganisation              der              Steuerberater,

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Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften für den Bereich der Oberfinanzdirektion E.

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Die Beklagte führt als selbständige Gewerbetreibende Kontierungsarbeiten (Buchführungsarbeiten) für Dritte aus. Die Beklagte gab am 2. Januar 1995 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts ab,

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"nicht mehr zu Wettbewerbszwecken

6

a)

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im eigenen Namen uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten oder durchzuführen, es sei denn eine Tätigkeit im eigenen Namen bezöge sich ausschließlich auf eine Tätigkeit im Rahmen des § 6 Nr. 3 StBerG (die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen) oder gern. § 6 Nr. 4 StBerG (das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind)"

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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Erklärung verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.001,-- DM zu zahlen.

9

In einem der Klageschrift als Anlage K5 beigefügten handschriftlichen Brief der Beklagten an die Eheleute I1. heißt es wörtlich: „Bei Lst 94 habe ich einen Stundungsantrag (s. Kopie) gestellt … „. In dem Schreiben wird der Einkommenssteuerbescheid für 1995 in Bezug genommen, der vom 21.08.1996 datiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

10

Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 07.05.1998 aufgefordert, die Vertragsstrafe zu zahlen.

11

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei im Jahr 1995 für Frau I.1 umfassend steuerberatend tätig geworden. Sie habe insbesondere für das Jahr 1995 eine Einkommenssteuererklärung nebst Anlagen vorbereitet, eine Einnahmenüberschußrechnung für das Jahr 1995 erstellt sowie Entwürfe von Umsatzsteuervoranmeldungen gefertigt. Die Beklagte sei stets Ansprechpartner von Frau I.1 gewesen, Frau Heimann habe einen Steuerberater H.2.persönlich kennengelernt.

12

Die Klägerin beantragt.

13

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.001,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1998 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt.

15

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Frau I.1 habe mit der Steuerberatung den Steuerberater I.2. beauftragt. Die Beklagte habe lediglich vor Ort die Unterlagen der Klägerin in Empfang genommen. Die steuerberatenden Tätigkeiten seien von dem Steuerberater I.2. ausgeführt worden. Die Korrespondenz mit dem Finanzamt sei von Herrn I.2. erledigt worden. Die Beklagte habe - insoweit unstreitig - eine Vollmacht des Steuerberaters I.2. unterzeichnet.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.001,— DM gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt, da sie gegen ihre gegenüber der Klägerin am 2. Januar 1995 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat. Denn die Beklagte hat nach dem 2. Januar 1995 für Frau I.1. einen Stundungsantrag wegen der Lohnsteuer 94 an das Finanzamt gestellt, was eine eigene Hilfeleistung der Beklagten in Steuersachen darstellt. Dies ergibt sich aus dem der Klageschrift als Anlage K 5 beigefügten handschriftlichen Brief der Beklagten an die Eheleute I.1., in dem es wörtlich heißt:

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"Bei Lst. 94 habe ich einen Stundungsantrag (s.Kopie) gestellt. ..."

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Dass dies nach dem 2. Januar 1995 geschehen ist, was von der Beklagten nicht bestritten wird, ergibt sich auch daraus, daß in diesem Schreiben der Einkommenssteuerbescheid für 1995 in Bezug genommen wird, der vom 21. August 1996 datiert. An einer weiteren Stelle ist von der Umsatzsteuererstattung 1995 (wörtlich: „USt.-Erst.95“) die Rede. Eine Erklärung hierüber kann erst abgegeben werden, wenn das Jahr 1195 vorbei ist. Mit der Stellung des Stundungsantrages hat die Beklagte selbst Hilfe in Steuersachen geleistet, die über eine Tätigkeit im Rahmen des § 6 Nr. 3 StBerG oder gemäß § 6 Nr. 4 StBerG hinausgeht, obwohl sie sich in der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 2. Januar 1995 verpflichtet hat, nicht mehr zu Wettbewerbszwecken im eigenen Namen uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten oder durchzuführen es sei denn, es liege eine Tätigkeit im Rahmen der genannten Vorschriften vor. Demgegenüber kann die Beklagte nicht einwenden, daß sie lediglich Nachrichten an Frau I.1. sandte, während die Arbeiten vom Steuerberater I.2. vorgenommen worden seien. Denn in dem zitierten Schreiben hat sie mitgeteilt, sie selbst habe einen Stundensantrag gestellt, was sie im übrigen auch nicht bestritten hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.

25

Streitwert: 10.001,-- DM.

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O.                                                         X.                                                                       I.