Ordnungsmaßnahme bei Verstoß gegen Unterlassungsgebot im Wettbewerbsrecht
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin wegen 16-facher Zuwiderhandlung gegen ein bereits erlassenes Unterlassungsgebot zur Bewerbung eines Produkts. Streitpunkt war, ob Internetseiten, Pressetexte und der Weitervertrieb durch Abnehmer vom Untersagungstitel erfasst sind. Das Landgericht verhängte Ordnungsgeld (insgesamt 20.000 €) und Ersatzordnungshaft, weil die Schuldnerin ihrer Lösch-, Überwachungs- und Unterbindungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war.
Ausgang: Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft wegen mehrfacher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot stattgegeben (Gesamtbetrag 20.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsgebot erfasst nicht nur identische, sondern auch geringfügig von der Verbotsform abweichende Handlungen, soweit diese dem Kern der untersagten Handlung gleichwertig sind.
Im Vollstreckungsverfahren ist eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf lediglich im Kern ähnliches Verhalten grundsätzlich nicht möglich; maßgeblich ist die tatsächlich gleichwertige Verwirklichung des Verbotsgegenstands.
Wer sich einer Unterlassungsverpflichtung unterwirft, ist nach Kenntnis von Verstößen verpflichtet, aktiv zu prüfen und sicherzustellen, dass einschlägige Internetseiten und Veröffentlichungen gelöscht werden; das bloße Entfernen einzelner Links oder die Aufforderung an Dritte reicht nicht aus.
Besteht eine vertragliche Beziehung zu Abnehmern, so obliegt es dem Verpflichteten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung der vertragswidrigen bzw. untersagten Vertriebsgestaltung durch diese Abnehmer zu verhindern.
Tenor
am 26. Januar 2009
b e s c h l o s s e n :
1.
Der Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der Kammer vom
14.05.2008 enthaltene Unterlassungsgebot zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von insgesamt 20.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, für je 500,00 € zu 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Gesamtschuldner,
verurteilt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
3.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin war zur Zahlung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen, da sie dem
gerichtlichen Verbot in insgesamt 16 Fällen zuwidergehandelt hat.
Mit dem Urteil der Kammer ist der Schuldnerin untersagt worden, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Luftbefeuchter „xxx“ mit einer Sättigungs-
anzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder an-
bieten zu lassen und dabei folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
a) der speziell entwickelte Feuchtigkeitsindikator zeige auf einen Blick, wann das
Granulat gesättigt sei; die Färbung Blau bedeute, dass die Feuchtigkeit unter 40 %
liege und bei der Färbung Rot müsse der xx getrocknet werden;
und/oder
b) die maximale Sättigung des xx könne über die Farbveränderung von blau auf
rot des aufgebrachten Feuchtigkeitsindikators erkannt werden,
nämlich wie nachstehend wiedergegeben:
und/oder
und/oder
Der Schutzumfang eines Untersagungsgebots erfasst über die identischen Verletzungs-
fälle hinaus auch solche Handlungen, die von der Verbotsform nur unbedeutend ab-
weichen und die damit ihrerseits schon Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisver-
fahren waren (vgl. z. B. OLG Köln WRP 1989, 334, 335). Die zu beurteilenden Hand-
lungen müssen dem Kern der verbotenen Handlung praktisch gleichwertig sein. Eine
Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf der verbotenen Handlung lediglich im
Kern ähnliches Verhalten ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens
nicht möglich (OLG Hamburg GRUR 1990, 637, 638).
Die Schuldnerin hat durch die von der Gläubigerin im Schriftsatz vom 30.07.2008
unter 1. bis 9. dargestellten Veröffentlichungen auf Unterseiten ihres Internetauftritts
in neun Fällen gegen dieses Gebot verstoßen. Den einzelnen dargestellten Ver-
öffentlichungen, auf die Bezug genommen wird, ist gemein, dass jeweils geschrieben
wird, dass der Feuchtigkeitsindikator zeigt, wann das Granulat gesättigt ist. Gerade
diese Aussage ist der Schuldnerin untersagt worden.
Die Schuldnerin hat im Laufe des Ordnungsmittelverfahrens mit Schriftsatz vom
26.10.2008 unstreitig gestellt, dass lediglich die unter Ziffer III. 1. des Ordnungs-
mittelantrages vom 30.07.2008 beanstandete Handlung unmittelbar nach Kenntnis
des Ordnungsmittelantrages gelöscht worden ist. Die weiteren beanstandeten
Handlungen unter den im einzelnen bezeichneten „xxx“ wurden unstreitig erst
im Laufe des Verfahrens gelöscht. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin er-
gibt sich, dass zwar die entsprechenden Links auf der Homepage der Schuldnerin
gelöscht wurden, nicht aber die inkriminierten „xx“. Damit hat die Schuldnerin
ihrer Unterlassungspflicht nicht genügt. Sie war verpflichtet, zu überprüfen, ob etwaige
Unterseiten noch im Netz eingeschaltet sind und musste gegebenenfalls deren
Löschung veranlassen.
Die Kammer hält hinsichtlich der vorstehenden Verstöße ein Ordnungsgeld von
9.000,00 € für angebracht und ausreichend, diese Verstöße zu ahnden.
Die Schuldnerin hat auch nicht in ausreichendem Maße dafür gesorgt, dass die
Pressetexte, unstreitig auf ihre Presseerklärung zurückgehen, und gegen die
Unterlassungsverpflichtung verstoßen (Ziffer III. 11 – 16 des Ordnungsmittel-
antrages) aus dem Netz genommen werden. Unstreitig hat sie lediglich die
Medienvertreter bzw. Agenturen aufgefordert, es bei einer eventuellen zu-
künftigen Berichterstattung über das genannte Produkt auf ihre
Informationen, wonach angezeigt wird, wann das Granulat gesättigt ist, die
Färbung Blau bedeute, dass die Feuchtigkeit unter 40 % liege, und bei der Färbung Rot
das Produkt getrocknet werden müsse, zu verzichten. Damit ist sie in keiner Weise gegen eine noch im Netz befindliche andauernde Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichte vorgegangen. Auch insoweit hat sie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Insoweit hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € für angebracht und erforderlich.
Ein weiterer wesentlicher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ergibt sich aus
dem Umstand, dass das Produkt in der Aufmachung, die durch die einstweilige Ver-
fügung bzw. das Urteil der Kammer untersagt worden ist, weiter über die Firma ATU
vertrieben worden ist. Die Schuldnerin räumt ein, dass die Firma XX von ihr beliefert
worden ist, sie bezeichnet die Firma XX als „ganz normalen Abnehmer der Schuld-
nerin“. Es bestand aber eine vertragliche Beziehung zwischen der Schuldnerin und der
Firma XX, so war die Schuldnerin im Hinblick auf das Unterlassungsgebot verpflichtet,
immer dafür zu sorgen, dass die Firma XX das Produkt in der streitgegenständlichen
Aufmachung nicht mehr vertreibt (vgl. Teplitzki, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 57. Kapitel, Rdrn. 26 m. w. N.). Dies hat die Schuldnerin unstreitig nicht
getan.
Insoweit hält die Kammer es für erforderlich, der Schuldnerin ein Ordnungsgeld von
5.000,00 € aufzugeben, um sie von zukünftigen Verstößen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 20.000,00 €.