Urheberrechtsverletzung durch Intranet- und Pressespiegel-Nutzung: Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 UrhG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz, weil die Beklagte Ausgaben der Zeitschrift „J“ im Intranet bereitstellte und Artikel in einem internen Pressespiegel nutzte sowie behauptet wurde, es seien früher Kopien an Mitarbeiter verteilt worden. Das LG Düsseldorf sprach Schadensersatz nur für die Nutzungen 2010–2013 zu und schätzte die angemessene Lizenz nach § 287 ZPO unter Heranziehung einer Preisdegression und VG-Wort-Tarifen. Ein entgangener Gewinn bzw. Verletzergewinn wurde mangels Nachweis/Anknüpfungstatsachen verneint. Ansprüche wegen behaupteter Kopienverteilung 1991–2006 scheiterten an unschlüssiger Schadensdarlegung; Verjährung griff für 2010–2013 nicht durch.
Ausgang: Schadensersatz wegen Intranet- und Pressespiegel-Nutzung (2010–2013) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte kann der Berechtigte den Schaden nach Wahl als entgangenen Gewinn, Verletzergewinn oder angemessene Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) berechnen.
Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn setzt konkrete Darlegung und ggf. Nachweis von Umsatzeinbußen voraus; eine Schätzung nach § 287 ZPO scheidet ohne tragfähige Schätzungsgrundlage aus.
Für die Lizenzanalogie ist auf die Vergütung abzustellen, die vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzungsart vereinbart hätten; die Höhe kann der Tatrichter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände schätzen.
Eine Lizenzberechnung, die bei unternehmensinterner Mehrfachnutzung schematisch pro Mitarbeiter oder pro Zugriff Einzelpreise ansetzt, ist ohne Darlegung der Branchenüblichkeit/Angemessenheit regelmäßig keine geeignete Schätzungsgrundlage.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG beginnt mit Schluss des Jahres der Kenntnis von Verletzung und Verletzer; Klageerhebung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 9.330,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.07.2015 zu zahlen;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
| 12 O 158/15 | ![]() | Verkündet am 08.02.2017Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESSchlussurteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2016durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht W, den Richter X und den Richter am Landgericht Dr. X1
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 9.330,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.07.2015 zu zahlen;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin – vormalige Klägerin zu 1) – verlegt seit 1980 den vierzehntägig als Heft erscheinenden Informationsdienst „J“; die vormalige Klägerin zu 2) vertreibt einen gleichnamigen englischsprachigen Informationsdienst „J1“ mit eigenständigen Themen der gleichen Branche. Der deutschsprachige „J“ wendet sich an den inländischen, den österreichischen und schweizerischen Markt, der englischsprachige „J“ an die darüber hinausgehenden Länder in Europa, Japan und die USA.
Die Beklagte – vormalige Beklagte zu 1) – ist Anbieterin von Komplettlösungen für den unternehmensweiten Druck-Work-Flow. Sie ist hundertprozentige Tochtergesellschaft der vormaligen Beklagten zu 2). Diese wiederum ist hundertprozentige Tochter der L Inc. mit Sitz in Tokio und für den europäischen Markt zuständig.
Die Beklagte vervielfältigte die von der Klägerin und der vormaligen Klägerin zu 2) herausgegebenen Hefte innerhalb ihres Unternehmens. Hiervon erlangte die Klägerin im Jahr 2013 Kenntnis.
Die Klägerin und die vormalige Klägerin zu 2) nahmen die Beklagte und die vormalige Beklagte zu 2) daraufhin wegen der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Wege der Stufenklage, eingegangen am 20.05.2015, zugestellt am 10.07.2015, auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit E-Mail vom 18.12.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wegen deren Inhalts auf die Anlage K6 (Anlagenband Klägerin) Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 11.02.2016 erteilte die Beklagte Auskunft über den Umfang der unberechtigten Nutzung der Zeitschrift „J“.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.04.2016 (Blatt 95 f. GA) die in der Klage von der vormaligen Klägerin zu 2) gegen die vormalige Beklagte zu 2) erhobenen Ansprüche abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Hannover verwiesen.
Die Klägerin hat sodann unter teilweiser Rücknahme im Wege der Stufenklage beantragt,
1. die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, das von der Klägerin herausgegebene deutsche Branchenblatt „J“ ganz oder auszugsweise ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder fotomechanisch hergestellte oder digitalisierte Vervielfältigungsstücke davon zu verbreiten, sei es durch das hauseigene Intranet oder das Internet oder ihren wöchentlich erscheinenden „elektronischen Pressespiegel“,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang und auf welche Art an welchen Personenkreis sie rechtswidrig das von der Klägerin herausgegebene Branchenblatt „J“ ganz oder auszugsweise vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht oder hergestellt bzw. digitalisierte Vervielfältigungsstücke davon verbreitet hat unter anderem auch durch Verteilung, durch Abdruck im hauseigenen „elektronischen Presseservice“, mittels des firmeneigenen Intranets oder des Internets,
Mit am 18.05.2016 verkündetem und inzwischen rechtskräftigem Teilurteil hat die Kammer die Klage insoweit abgewiesen. Die Kammer hat ihre Entscheidung hinsichtlich des Antrags zu 1) im Wesentlichen darauf gestützt, dass hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs eine Wiederholungsgefahr aufgrund der von der Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen ist. Hinsichtlich des Antrags zu 2) hat die Kammer ihre Entscheidung darauf gestützt, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin durch die von der Beklagten erteilte Auskunft gemäß § 362 BGB erfüllt wurde. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 18.05.2016 (Blatt 109 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Schadensersatz unter anderem auf Grundlage der vorbezeichneten Auskunftserteilung.
In dem Schreiben vom 11.02.2016 (Anlage B22, Anlagenband Beklagte) hat die Beklage Auskunft darüber erteilt, dass sie die deutsche Ausgabe des J3 im Zeitraum zwischen Januar 2007 und Dezember 2013 jeweils in das firmeneigene Intranet gestellt hatte. Hierauf hatten sowohl die Mitarbeiter der Beklagten als auch die Mitarbeiter der vormaligen Beklagten zu 2) Zugriff. Eine Auswertung der entsprechenden Logfiles der Jahre 2010 bis 2013 ergab, dass im Durchschnitt ca. 250-mal auf jede „J“-Ausgabe zugegriffen wurde (Anlage B22, Ziffer I.1, Anlagenband Beklagte). Weiter hat die Beklagte Auskunft darüber erteilt, dass einzelne Artikel aus dem „J“ im Rahmen eines internen Pressespiegels wiedergegeben wurden. Dieser wurde in den Jahren 2010 bis 2013 im wöchentlichen Turnus publiziert und war im passwortgeschützten „Extranet“ für die Mitarbeiter der Beklagten und der der vormaligen Beklagten zu 2) zugänglich. Insgesamt wurden in dem Pressespiegel 106 Artikel aus dem „J“ veröffentlicht (Anlage B22, Ziffer I.2, Anlagenband Beklagte). Die Zahl der Mitarbeiter der Beklagten, die Zugriff auf den Pressespiegel hatten, lag im Jahr 2010 bei 1.718, im Jahr 2011 bei 1.772, im Jahr 2012 bei 1.923 und im Jahr 2013 bei 2.108 Mitarbeitern.
Der Preis für ein einzelnes Jahresabonnement der Zeitschrift lag, nach unbestrittenen Angaben der Klägerin, in den Jahren ab 1991 bei 138,38 EUR, ab 1993 bei 171,18 EUR, ab dem Jahr 2002 bei 174,00 EUR und von 2012 bis 2013 bei 183,00 EUR.
Seit Ende 2015 wird die Zeitschrift unter einem Preisnachlass den Abonnenten auch in E-Paper-Form zugesandt. Dabei verwendet die Klägerin das aus der Anlage B 23 (Anlagenband der Beklagten) ersichtliche Preismodell. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin für die Zusendung der Zeitschrift als E-Paper an Unternehmen folgende Preise berechnet:
bis zu 3 Mitarbeiter: 216,00 EUR pro Jahr
bis zu 6 Mitarbeiter: 276,00 EUR pro Jahr
bis zu 10 Mitarbeiter: 324,00 EUR pro Jahr
Für den Bezug eines Einzelartikels in E-Paper-Form berechnet die Klägerin, ebenfalls seit Ende 2015, einen Betrag von 10,30 EUR. Verträge über den Bezug von Einzelartikeln zu dem genannten Preis hat die Klägerin bisher mit mindestens drei Kunden abgeschlossen (Anlage K 1, Blatt 152 ff.)
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.365.220,98 EUR wegen der Weitergabe von Kopien der Zeitschrift an die Mitarbeiter der Beklagten in den Niederlassungen in Köln, Bonn und Aachen in den Jahren 1991 bis 2006 (209.226,48 EUR); der Bereitstellung der Zeitschrift in dem firmeneigenen Intranet der Beklagten (87.786,50 EUR) und der Wiedergabe einzelner Artikel der Zeitschrift im Rahmen des internen Pressespiegels in den Jahren 2010 bis 2013 (1.068.208,00 EUR). Dazu trägt die Klägerin im Einzelnen vor:
In den Jahren 1991 bis 2006 habe die Beklagte in den Niederlassungen in Köln, Bonn und Aachen bei Erscheinen der jeweiligen Ausgabe der Zeitschrift an jeden Mitarbeiter eine Kopie verteilt. Dabei ist unstreitig, dass in den Jahren 2000 bis 2006 in der Niederlassung in Köln 147 bis 51 Mitarbeiter, in der Niederlassung in Bonn 41 bis 35 Mitarbeiter und in der in der Niederlassung in Aachen durchschnittlich 15 Mitarbeiter arbeiteten. Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 99 Mitarbeitern in Köln, 38 Mitarbeitern in Bonn und 15 Mitarbeitern in Aachen, hätte die Beklagte in diesem Zeitraum (16 Jahre) für insgesamt durchschnittlich 152 Mitarbeiter jeweils einen Jahresabonnementvertrag zum Preis von 171,18 EUR beziehungsweise 174,00 EUR abschließen müssen. Dadurch habe sich die Beklagte Aufwendungen in Höhe von 418.452,96 EUR erspart, wodurch der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden sei, von dem sie die Hälfte, 209.226,48 EUR geltend macht.
Den Schaden wegen der Nutzung der Zeitschrift „J“ im Intranet der Beklagten beziffert die Klägerin mit insgesamt 175.573,00 EUR von dem sie die Hälfte, 87.786,50 EUR geltend macht. Dies entspreche den ersparten Aufwendungen, die sich nach den Abonnement- bzw. Einzelpreisen der Zeitschrift in den Jahren 2010 bis 2013 richten würden. Die Klägerin berechnet den Schaden auf der Grundlage der aus der Anlage B22 ersichtlichen Häufigkeit der Zugriffe auf die im Intranet hinterlegten Scan-Kopien des „J3“. Für jeden einzelnen Zugriff sei der Wert eines Einzelheftes (berechnet nach einem anteiligen Preis für ein Jahresabonnement) in Höhe von 7,25 EUR beziehungsweise 7,63 EUR maßgeblich.
Den Schaden wegen der Nutzung der Zeitschrift „J“ im Pressespiegel der Beklagten beziffert die Klägerin mit insgesamt mit 2.136.416,00 EUR von dem sie die Hälfte, 1.068.208,00 EUR geltend macht. Jeder der in dem Pressespiegel eingestellte Artikel sei für den gesamten Mitarbeiterkreis der Beklagten zugänglich gewesen, sodass für jeden im Pressespiegel erschienen Artikel, pro Mitarbeiter der Preis für die Bestellung eines Einzelartikels in Höhe von 10,30 EUR zu berechnen sei.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 erklärt, dass sie sich zur Begründung der Schadensersatzforderung hilfsweise auf Lizenzanalogie beruft und soweit diese nach Auffassung der Kammer hinter dem geltend gemachten Teilbetrag zurückbleibt, 100% geltend gemacht wird.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.365.220,96 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz ab Zustellung der Klage (erste Stufe).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie trägt vor, dass die Ansprüche der Klägerin verwirkt seien, da diese bereits seit dem Jahr 1991 von den urheberrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Kenntnis habe. Die von der Klägerin vorgelegten Preislisten wären einer Vereinbarung über den Bezug der Zeitschrift nicht zugrunde gelegt worden. Aufgrund des Umfangs der Nutzung des „J3“ der Beklagten für eine Vielzahl von Mitarbeitern in dem Unternehmen der Beklagten, hätten die Parteien in Bezug auf die Jahresabonnementspreise erhebliche Preisnachlässe vereinbart. Soweit die Nutzung der Zeitschrift der Beklagten in elektronischer Form im Intranet erfolgt sei, müsse sich ein der Klägerin zuzusprechender Schadensersatz auch nach vergleichbaren Preisen für eine elektronische Nutzung richten; einschlägig sei daher die Preisliste für die Nutzung der Zeitschrift in E-Paper-Form. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen der Nutzung der Zeitschrift für den Pressespiegel der Beklagten begehrt, richte sich eine angemessene Vergütung nach der „Tarifübersicht Pressespiegel der VG Wort“ (Anlage B 24, Anlagenband der Beklagten), da die Nutzung der Beklagten insofern vergleichbar mit der Nutzung eines elektronischen Newsletters im Sinne von § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
A.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 9.330,30 EUR gegen die Beklagte wegen der Bereitstellung der Zeitschrift in dem firmeneigenen Intranet und der Wiedergabe einzelner Artikel der Zeitschrift im Rahmen des internen Pressespiegels in den Jahren 2010 bis 2013 (dazu unter Ziffer I.). Hinsichtlich der weiteren Klage wegen der von der Klägerin behaupteten Verbreitung der Zeitschrift durch Weitergabe der Kopien an die Mitarbeiter in den Niederlassungen der Beklagten in Köln, Bonn und Aachen in den Jahren 1991 bis 2006 ist die Klage unbegründet (dazu unter Ziffer II.).
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 9.330,30 EUR wegen der Bereitstellung der Zeitschrift in das firmeneigene Intranet und der Wiedergabe einzelner Artikel der Zeitschrift im Rahmen des internen Pressespiegels in den Jahren 2010 bis 2013.
1.
Die Zeitschrift „J“ der Klägerin genießt urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG.
2.
Die Beklagte hat die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin durch die Bereitstellung der Zeitschrift im firmeneigenen Intranet in dem Zeitraum zwischen Januar 2010 und Dezember 2013 verletzt. Weiter hat die Beklagte der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, indem sie ohne Berechtigung einzelne Artikel aus dem „J“ im Rahmen ihres internen Pressespiegels in den Jahren 2010 bis 2013 wiedergegeben hat.
3.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.330,30 EUR nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu.
Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG stehen – nach seiner Wahl – drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06 – Resellervertrag, juris Rn. 13).
Die Klägerin beruft sich lediglich hilfsweise auf eine lizenzanaloge Schadensberechnung, sodass sie primär Schadensersatz nach den übrigen Berechnungsarten begehrt. Der der Klägerin entstandene Schaden kann vorliegend weder nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns noch nach den Grundsätzen des entgangenen Gewinns geschätzt werden (§ 287 ZPO), sodass die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie vorzunehmen ist.
a.
Eine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns ist vorliegend nicht möglich, da die Beklagte die Zeitschrift nicht weiterveräußert hat und daher keinen Gewinn durch die Verletzungshandlung erzielt hat.
b.
Die Geltendmachung eines entgangenen Gewinns setzt den Nachweis konkret entstandener Umsatzeinbußen voraus (DreierSchulze-Dreier/Specht, UrhG, 5. Auflage 2015, § 97 Rn 60). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
Zunächst kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte überhaupt einen Nutzungsvertrag anstelle der unrechtmäßigen Nutzung abgeschlossen hätte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hätte, hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass die Beklagte diesen zu der von der Klägerin vorgetragenen Preiskalkulation abgeschlossen hätte. Die Berechnung des entgangenen Gewinns kann nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden; es fehlt an einer für § 287 ZPO erforderlichen Schätzungsgrundlage.
In Bezug auf die Nutzung der Zeitschrift im Intranet berechnet die Klägerin die Schadenshöhe nach den Abonnementspreisen für den Bezug jeweils eines Heftes in einem Jahresabonnement durch eine einzelne Person. Die Beklagte hat bestritten, dass eine solche Abrechnung bei der Mehrfachnutzung durch ein Unternehmen in der Branche üblich sei und dass sie zu den von der Klägerin vorgetragenen Konditionen einen Vertrag abgeschlossen hätte. Für die Branchenüblichkeit von „Mengenrabatten“ bei der Mehrfachnutzung durch ein Unternehmen spricht bereits das eigene derzeitige Preismodell der Klägerin für ihr Angebot in E-Paper-Form. Das Preismodell sieht vor, dass Unternehmen bei steigender Mitarbeiterzahl Preisnachlässe gewährt werden; die Berechnung eines Einzelpreises für jeden Mitarbeiter innerhalb eines Unternehmens erfolgt danach gerade nicht. Die von der Klägerin vorgetragene Preiskalkulation kann der Schadensschätzung daher nicht zu Grunde gelegt werden.
Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen der Nutzung der Zeitschrift im Pressespiegel der Beklagten geltend macht, fehlt es ebenfalls an notwendigen Angaben zu Schadensschätzung. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Parteien, wenn sie überhaupt einen Vertrag abgeschlossen hätten, für die Bereitstellung eines einzelnen Artikels im Intranet der Beklagten eine Lizenzgebühr von 10,30 EUR pro Mitarbeiter der Beklagten vereinbart hätten. Bei einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl im relevanten Nutzungszeitraum von ca. 1.880, würde sich nach der Preisberechnung der Klägerin eine durchschnittliche Lizenzgebühr in Höhe von 19.364,00 EUR (1.880 x 10,30 EUR) pro Artikel ergeben. Die Klägerin hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Branchenüblichkeit und Angemessenheit einer Lizenzgebühr in der vorbenannten Höhe vorgetragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien berücksichtigt hätten, dass, entsprechend des Preismodells der Klägerin für den Vertrieb der Zeitschrift in E-Paper-Form, bei steigender Mitarbeiterzahl Preisnachlässe gewährt worden wären. Die von der Klägerin vorgetragene Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist daher zur Schadensschätzung ungeeignet.
Ferner hätte die Klägerin zur Darlegung eines Schadens aufgrund entgangenen Gewinns ihre Gewinnkalkulation vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen. Die Klägerin berechnet den Schadensersatz ausschließlich anhand der ersparten Aufwendungen der Beklagten, es fehlt jeglicher Vortrag zur Gewinnkalkulation auf Seiten der Klägerin.
c.
Soweit sich die Klägerin hilfsweise auf die Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruft, ist ein Schaden in Höhe von 9.330,30 EUR entstanden. Die Klägerin macht den gesamten Schaden geltend, da der Betrag hinter dem im Wege der Teilklage geltend gemachten Betrag zurückbleibt.
Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06 – Resellervertrag, juris Rn. 13). Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH, a.a.O.). Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, a.a.O.).
Aus den genannten Gründen kann sich die Schadensschätzung nicht an der von der Klägerin vorgelegten Vergütungsberechnung orientieren; die Klägerin hat sich aber die von der Beklagten vorgetragenen Ausführungen zur angemessenen Lizenzhöhe hilfsweise zu Eigen gemacht, sodass diese zur Schadensschätzung herangezogen werden können.
Die Beklagte hat die deutsche Ausgabe des „J3“ im streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis 2013 in das firmeneigene Intranet gestellt. Eine Auswertung der entsprechenden Logfiles der Jahre 2010 bis 2013 ergab, dass im Durchschnitt ca. 250-mal auf jede J2 zugegriffen wurde. Dementsprechend hätten die Parteien einen Nutzungsvertrag für 250 Regelnutzer abgeschlossen. Bei Berücksichtigung der dem Preismodell der Klägerin zugrunde liegenden Preisdegression für die Onlinenutzung und dass dieses für bis 10 Mitarbeiter einen Preis von 324,00 EUR vorsieht ist davon auszugehen, dass die Parteien sich auf einen Jahrespreis von 2.000,00 EUR geeinigt hätten. Der Lizenzschaden für die Jahre 2010 bis 2013 beträgt mithin 8.000,00 EUR, von dem die Klägerin die Hälfte, mithin 4.000,00 EUR geltend macht.
Für die Nutzung der „J“-Ausgabe im internen Pressespiegel der Beklagten, hätten die Parteien eine Lizenz in Höhe 1.330,30 EUR vereinbart, von dem die Klägerin die Hälfte, mithin 665,15 EUR geltend macht. Insgesamt wurden in dem Pressespiegel 106 Artikel aus dem „J“ veröffentlicht. Der Schadensschätzung kann zugrunde gelegt werden, dass aufgrund des speziellen Zuschnitts auf das Unternehmen der Beklagten, der interne Pressespiegel eine doppelt so große Resonanz wie die Einzelausgaben des J3 erfahren hat und daher von 500 Regelnutzern auszugehen ist. Weiterhin ist es sachgerecht von 1.000 Gelegenheitsnutzern auszugehen. Mit Blick auf die 106 veröffentlichten Artikel beläuft sich die angemessene Vergütung nach Maßgabe der Tarife der VG Wort (1,94 Cent x 106 Artikel x 500 Regelnutzer) + (0,19 Cent x 1.000 Gelegenheitsnutzer = 201,40 EUR) auf 1.330,30 EUR.
4.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen (§§ 102 UrhG, 194 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB).
a.
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 UrhG, 199 Abs. 1 BGB ist nicht abgelaufen. Die Frist begann mit dem Schluss des Jahres 2013 als dem Jahr, in welchem die Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Beklagten als Schuldnerin Kenntnis erlangt hat; hinsichtlich einer früheren Kenntnis ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Verjährung wurde am 20.05.2015 mit der Klageeinreichung gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO.
b.
Die streitgegenständliche Nutzung der „J“-Ausgabe erfolgte in den Jahren 2010 und 2013, sodass auch die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 BGB nicht abgelaufen ist.
II.
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin behauptet, in den Jahren 1991 bis 2006 sei in den Niederlassungen der Beklagten in Köln, Bonn und Aachen bei Erscheinen der jeweiligen Ausgabe der Zeitschrift eine Kopie an jeden Mitarbeiter verteilt worden. Die Klägerin kann weder gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz noch aus § 852 BGB Herausgabe verlangen.
Die Klägerin hat ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin berechnet die fiktive Lizenzgebühr für die von ihr behauptete Vervielfältigung nach den Abonnementspreisen für den Bezug jeweils eines Heftes in einem Jahresabonnement durch eine einzelne Person. Aus den genannten Gründen kann sich die Schadensschätzung nicht an der von der Klägerin vorgelegten Vergütungsberechnung orientieren. Da es sich nicht um eine elektronische Nutzung der Zeitschrift handelt, kann der Schaden auch – anders als im Fall der Nutzung des Infomarktes im Intranet und im Pressespiegel der Beklagten – nicht anhand der E-Paper Preisliste geschätzt werden.
B.
Die Zinsforderung ist gemäß § 291 S. 1 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB, seit dem 11.07.2015 begründet (Rechtshängigkeitszinsen). Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.365.220,98 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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