Einstweilige Verfügung: Verbot irreführender Volumenangaben bei Verpackungschips
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner wegen irreführender Mengenangaben beim Angebot von Verpackungschips nach Volumen. Das Landgericht erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit und untersagte das Anbieten sowie die Unterschreitung beworbener Volumenangaben. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Angebot von Verpackungschips nach Volumen und Unterschreitung des angegebenen Volumens untersagt; Ordnungsmittel angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Im Wettbewerbsrecht ist dem Mitbewerber durch einstweilige Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr irreführende Mengenangaben zu verwenden, insbesondere Produkte nach Volumen anzubieten und bei Lieferung das angegebene Volumen zu unterschreiten.
Eine einstweilige Verfügung kann bei besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen.
Das Gericht kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft als Zwangsmittel androhen.
Die Kosten des Verfahrens werden regelmäßig dem Unterlegenen bzw. demjenigen auferlegt, gegen den die einstweilige Verfügung ergeht, soweit keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken von Verpackungsmaterial, insbesondere Verpackungschips zum Kauf nach Volumen anzubieten und diese Volumenangabe bei der tatsächlichen Auslieferung zu unterschreiten.
II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
IV.
Mit diesem Beschluß soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 20.04.2012 und ihrer Anlagen zugestellt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 17.000,- € festgesetzt.