Unterlassung unzulässiger Haftungs- und Preisänderungsklauseln in Reise-AGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung und Zahlungen wegen unzulässiger Klauseln in Reise-AGB der Beklagten. Streitpunkte waren Haftungsbegrenzungen auf das dreifache des Programmpreises (auch bei grober Fahrlässigkeit), nachträgliche Preisänderungsklauseln und unbestimmte Rücktrittsformeln (§ 651 BGB). Das Landgericht untersagte die Verwendung der Klauseln und verurteilte die Beklagte zur Zahlung sowie zur Tragung der Kosten.
Ausgang: Klage auf Unterlassung unzulässiger AGB-Klauseln und Zahlung wurde stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung, Zahlung und Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die die Haftung für nicht-körperliche Schäden pauschal auf ein Mehrfaches des Reisepreises beschränken und auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wirksam bleiben sollen, sind unwirksam.
Klauseln, die dem Reiseveranstalter ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung nach Vertragsschluss einräumen aufgrund von Änderungen von Beförderungs-, Abgaben- oder Wechselkurskosten, sind gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie hinreichend konkret und transparent begrenzt sind; fehlen solche Bestimmungen, sind sie unwirksam.
Formulierungen in AGB, die bei Rücktritt pauschal auf § 651 BGB verweisen und lediglich von einer 'angemessenen Entschädigung' sprechen, genügen gegenüber Verbrauchern nicht der erforderlichen Bestimmtheit und können unwirksam sein.
Bei Verstößen gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot können Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Durchsetzungsmaßnahmen angeordnet werden; erfolgreiche Unterlassungs- und Zahlungsklagen begründen zudem Kosten- und Verzugszinsansprüche.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, es im Rahmen von Reiseverträgen nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden:
a.) "Haftung
Die Haftung von Kompass für Schäden des Teilnehmers, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wir der Schaden von einem Leistungsträger verursacht, so haftet Kompass auch dann nur mit dem dreifachen Programmpreis, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."
b.) "Leistungs- und Preisänderungen
Kompass behält sich eine Änderung der Katalogpreise vor und ist berechtigt die Preise auch nach Vertragsschluss in dem Umfang zu ändern, wie sich durch die Preisänderung der Leistungsträger die Erhöhung des Anteils der Beförderung, Abgaben oder Wechselkurse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Abreisetermin mehr als vier Monate liegen."
c.) "Rücktritt
Ansonsten hat Kompass bei Rücktritt gemäß § 651 BGB Anspruch auf angemessene Entschädigung."
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 174,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2005 und € 663,87 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2006 zu zahlen.
3.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziff. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.500,00 EUR.