Unterlassungsklage: 40 € Kündigungs-/Inaktivitätsgebühr in AGB für unwirksam erklärt
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Klausel eines Telekommunikationsanbieters, die bei Kündigung oder Nichtnutzung über zwei Monate eine Pauschale von 40 € vorsah. Das Landgericht Düsseldorf gab der Unterlassungsklage statt. Die Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen, entspricht keinem echten Entgelt für Gegenleistung und verfestigt de facto einen Mindestumsatz. Die Beklagte konnte die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen.
Ausgang: Unterlassungsklage des Vereins gegen Verwendung der 40‑Euro‑Pauschale als begründet stattgegeben; Klausel für unwirksam erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene pauschale Kündigungs- oder Inaktivitätsgebühr ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, etwa weil sie einem Mindestumsatz gleichkommt.
Kosten oder Aufwendungen des Verwenders, die nicht gesetzlich vorgesehen oder durch eine echte Gegenleistung gedeckt sind, dürfen nicht mittels AGB einseitig auf den Kunden überwälzt werden (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Vereinbarung einer separaten Pauschale für die Vertragsauflösung stellt keine derartige vertragliche Hauptleistungspflicht dar, die der Inhaltskontrolle entzogen wäre; daher ist sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle zugänglich und kann unwirksam sein.
Bei Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG begründet das Unterbleiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weiterhin eine indizierte Wiederholungsgefahr, die die Verurteilung zur Unterlassung rechtfertigen kann.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder inhalts-gleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusam-menhang mit Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
„Wenn Sie vor Ablauf der 12-Monatsfrist das Vertragsverhältnis mit TELE2 beenden oder keine Leistungen der TELE2 für mehr als 2 Monate in An-spruch nehmen, ist TELE2 berechtigt, eine einmalige Pauschale in Höhe von € 40,- für die Vertragsauflösung zu berechnen.“
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €.
Rubrum
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG.
Die Beklagte ist im Bereich der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen tätig. Sie bietet unter anderem den "Tele2 Smart Tarif mit Weekend Bonus" an, bei dem der Kunde ohne Vor-Vorwahl automatisch über das Netz der Beklagten telefoniert (Preselection). Am Wochenende sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen sind sämtliche Ortsgespräche kostenlos; der Tarif ist mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit verbunden. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem die folgende Klausel: "Wenn Sie vor Ablauf der 12-Monatsfrist das Vertragsverhältnis mit xxx beenden oder keine Leistungen der xxx für mehr als 2 Monate in Anspruch nehmen, ist Txxxx berechtigt, eine einmalige Pauschale in Höhe von € 40,- für die Vertragsauflösung zu berechnen."
Mit Schreiben vom 26.01.2007 (Anlage K3, Bl. 8 ff. GA) mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieser Klausel ab; eine Reaktion von Seiten der Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandete Klausel verstoße gegen §§ 308 Nr. 7 b), 307 Abs. 1, 2 BGB. Dem Verbraucher werde nicht der Nachweis gestattet, der im Einzelfall angemessene Betrag sei wesentlich niedriger als die Pauschale von 40,- €. Zudem sei dieser Betrag wesentlich überhöht. Auch hätten Kosten für die Vertragsbeendigung von vornherein eingepreist werden müssen.
Er beantragt daher,
1. der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Wenn Sie vor Ablauf der 12-Monatsfrist das Vertragsverhältnis mit xxx beenden oder keine Leistungen der xxx für mehr als 2 Monate in Anspruch nehmen, ist xxx berechtigt, eine einmalige Pauschale in Höhe von € 40,- für die Vertragsauflösung zu berechnen;
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie berechne einen pauschalen Schadenersatz in einer gestaffelten Höhe, wobei bei einer restlichen Vertragslaufzeit von bis zu drei Monaten 10,- €, bei vier bis sechs Monaten 20,- €, bei sieben bis neun Monaten 30,- € und darüber hinaus 40,- € berechnet würden. Hiermit solle der Verlust ausgeglichen werden, den sie dadurch erleide, dass der Verbraucher am Wochenende und an Feiertagen kostenfrei ins Ortsnetz telefonieren könne. Der Betrag sei auch nicht überhöht.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und begründet.
1.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die Anforderungen an den Klageantrag nach § 8 Abs. 1 UKlaG sind gewahrt.
2.
Die Aktivlegitimation des Klägers beruht auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG.
3.
Die Beklagte ist nach § 1 UKlaG zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verpflichtet.
a)
Unproblematisch handelt es sich bei der vorliegenden Vertragsbestimmung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB.
b)
Die Klausel ist auch unwirksam.
aa)
Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall mit der Pauschale von 40,- € tatsächlich ein Schadens- oder Aufwendungsersatz abgegolten werden soll und damit §§ 308 Nr. 7 b), 309 Nr. 5 b) BGB direkt einschlägig sind, oder ob der Umstand, dass die Zahlungspflicht offensichtlich unabhängig von einem Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach bestehen soll, gegen eine Anwendbarkeit spricht.
bb)
Zumindest liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vor, da die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Sie berechtigt die Beklagte als Verwenderin, unter anderem für den Fall der Nichtnutzung ihres Angebots durch den Kunden über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten pauschal 40,- € zu verlangen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Kunde zur Vermeidung dieser Kostenfolge zwingend Telefonate über das Netz der Beklagten führen müsste, was vergleichbar ist mit dem Bestehen eines Mindestumsatzes. Dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Eigenschaften des Tarifs, welcher weder einen Mindestumsatz noch eine Grundgebühr vorsieht.
Soweit dem Wortlaut nach die Pauschale für die Vertragsauflösung verlangt wird, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit (Palandt/Heinrichs, § 307 Rn. 151).
So handelt es sich hierbei nicht um eine Vereinbarung zwischen den Parteien über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht oder der dafür zu zahlenden Vergütung, welche einer Inhaltskontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass dem entsprechenden Zahlungsanspruch der Beklagten eine echte Gegenleistung zu Grunde liegt. Der Vorgang der Vertragsauflösung ist jedoch weder als Hauptleistungspflicht aus dem Telekommunikationsvertrag anzusehen noch wird dies im Interesse des Kunden vorgenommen; die dann anfallenden Arbeitsschritte (z.B. Umstellung des Anschlusses des Kunden) erfolgen vielmehr zu Gunsten des Telekommunikationsanbieters, damit die weitere Inanspruchnahme seiner Dienste unterbleibt (vgl. BGH NJW 2002, 2386).
Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand, da mit ihr Aufwendungen des Verwenders auf den Kunden übergewälzt werden, obwohl dies im dispositiven Recht so nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz so vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können gesetzlich auferlegte Pflichten sowie Handlungen im eigenen Interesse nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2002, 2386).
c)
Die Beklagte hat auch die indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unteerlassungserklärung widerlegt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.
III.
Streitwert: 5.000,- €