UWG-Unterlassung: Unwahre Prozess-Erfolgsbehauptungen im Anwaltswettbewerb
KI-Zusammenfassung
Zwei als Mitbewerber tätige Rechtsanwälte stritten über Äußerungen in einer Online-Rezensionsantwort. Das LG Düsseldorf untersagte die Behauptung, der Beklagte habe „11 Verfahren“ gegen den Kläger gewonnen bzw. der Kläger habe „11“ Verfahren verloren, weil diese Tatsachenbehauptungen beim Publikum den Eindruck vollständigen Obsiegens erwecken und nicht erweislich wahr waren. Dagegen blieb die Klage hinsichtlich der Bezeichnung des Klägers als von „Rachewut“ getrieben und der Rede von „massenweise Diffamierungsbewertungen“ erfolglos, da es sich um durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Werturteile ohne Schmähkritik handelte. Die Kosten wurden quotelt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung unwahrer Erfolgsbehauptungen ("11 Verfahren gewonnen/verloren") stattgegeben, im Übrigen ("Rachewut"/"Diffamierungsbewertungen") abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten können nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen über Prozessausgänge des Mitbewerbers einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 2 UWG begründen.
Wer im Wettbewerb behauptet, in einer bestimmten Anzahl von Verfahren „gewonnen“ zu haben, muss sich daran messen lassen, wie ein durchschnittlicher Adressat die Aussage versteht; die Formulierung kann den Eindruck vollständigen Obsiegens in gerichtlichen Verfahren erwecken.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit geschäftlich relevanter Tatsachenbehauptungen über den Mitbewerber trifft den Äußernden; ein „Recht zum Gegenschlag“ rechtfertigt die Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen nicht.
Ein „Obsiegen“ im prozessualen Sinn liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder ein Verfahren durch Vergleich endet; ebenso begründen bloße Erfolge in Zwangsvollstreckungsverfahren kein „Gewinnen“ des Ausgangsrechtsstreits.
Werturteile im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzung sind grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und begründen nach UWG-Grundsätzen keinen Unterlassungsanspruch, solange sie nicht als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder menschenwürdeverletzender Angriff einzuordnen sind.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten:
a) „11 Verfahren, die Herr L1 gegen den klagewütigen Herrn D bereits gewonnen hat, sprechen für sich.“
b) „Seit mehreren Jahren treibt Herrn D eine Rachewut an, die dazu geführt hat, dass Herr D bis heute 11 Klagen, Einstweilige Verfügungsverfahren pp. vor diversen Gerichten verloren hat.“
2. Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der aus dem Klageantrag zu 1) ersichtlichen Äußerungen in Anspruch.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte war bis Juli 2014 in der Kanzlei des Klägers tätig. Anschließend gründete der Beklagte seine eigene Kanzlei. Beide Parteien sind als selbstständige Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts auf Patientenseite tätig und bieten ihre Leistungen bundesweit an.
Auf der H2Präsenz des Beklagten veröffentlichte eine Frau I die folgende Bewertung (Anl. K 1, Bl. 15 GA):
„Herr L1 legt sich gerne mit Anwälten an, wirft diesen unlautere Dinge vor, die sich später als falsch herausstellen, agiert diesbezüglich bundesweit und wundert sich, wenn sich diese sodann strafrechtlich gegen ihn zur Wehr setzen. Das ist ziemlich ungehörig!“
Darauf antwortete der Beklagte:
„11 Verfahren, die Herr L1 gegen den klagewütigen Herrn D bereits gewonnen hat, sprechen für sich. Eine Frau I2 ist nie Mandantin dieser Kanzlei gewesen. Die Rachewut des Herrn D nimmt offensichtlich kein Ende! Jetzt also massenweise Diffamierungsbewertungen. Der Herr ist sich wohl für nichts zu schade.“
Der Kläger erwiderte darauf:
„Wieso treten Sie nach Außen hin in Pluralform auf, obwohl Sie rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurden, trotz ihrer Berufung zum OLG und Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH? Peinlich, peinlich!“
Darauf erwiderte der Beklagte (Anl. K 2):
„Wir haben es hier mit einem Mitbewerber zu tun, der seit Jahren einige offene Rechnungen austrägt mit Herrn L1.. Herr L1 war – leider – bei Herrn D, der eine Einzelrechtsanwaltskanzlei in E führt, früher beschäftigt. Seit mehreren Jahren treibt Herrn D eine Rachewut um, die dazu geführt hat, dass er D bis heute 11 Klagen, Einstweilige Verfügungsverfahren pp. vor diversen Gerichten verloren hat. Seine Beschwerdewut nimmt weiterhin kein Ende. Selbst wenn man ihn ignoriert. Er meint sich immer wieder ins Neue mit seiner Rache ins Gespräch bringen zu wollen – wie hier.“
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe keine 11 Verfahren gegen den Kläger gewonnen. Richtig sei vielmehr, dass der Beklagte von zahlreichen initiierten Verfahren gegen den Kläger lediglich einige wenige Verfahren über mehrere Instanzen hinweg erfolgreich für sich habe abschließen können. Der Beklagte habe auch nicht in vollem Umfang gewonnen. So sei der Beklagte vor dem Landgericht C (Az.: X) lediglich mit drei der sechs geltend gemachten Ansprüche durchgedrungen. Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht E (Az.: X) sei im Wege des Vergleichs abgeschlossen worden. Bei einem Vergleich handle es sich nicht um ein Obsiegen. In Bezug auf ein Verfahren vor dem Landgericht C (X) sei eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers teilweise erfolgreich (BGH, Az.: X). Bei den Äußerungen des Klägers handle es sich auch nicht um Diffamierungen, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen. Er weise die Öffentlichkeit lediglich darauf hin, dass der Beklagte versuche, in „Pluralform“ aufzutreten, obwohl er als Einzelanwalt tätig sei. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Äußerungen seien wettbewerbswidrig. Sie seien auch geeignet, sich negativ auf seine berufliche Tätigkeit auszuwirken.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es im Wettbewerb zu unterlassen, sinngemäß oder wortwörtlich, zu behaupten, aufzustellen und zu verbreiten:
1. „11 Verfahren, die Herr L1 gegen den klagewütigen Herrn D bereits gewonnen hat, sprechen für sich.“
2. „Die Rachewut des Herrn D nimmt offensichtlich kein Ende! Jetzt also massenweise Diffamierungsbewertungen“
3. „Seit mehreren Jahren treibt Herrn D eine Rachewut an, die dazu geführt hat, dass Herr D bis heute 11 Klagen, Einstweilige Verfügungsverfahren pp. vor diversen Gerichten verloren hat.“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, den Kläger treibe eine immense Rachewut an. Er nehme unter seinem Klarnamen oder unter falschen Namen Negativbewertungen bei H2 gegen Mitbewerber und ehemalige Mitarbeiter seiner Kanzlei vor. Der Beklagte habe daher ein Recht auf Gegenschlag. Der Beklagte behauptet, bei den streitgegenständlichen Äußerungen handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte habe die folgenden Verfahren gegen den Kläger gewonnen:
LG C, X (einstweilige Verfügung gegen den Kläger)
LG C, X (unzulässiger Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung)
LG C, X (zurückgenommener Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung)
ArbG E, X (Urteil zugunsten des Beklagten)
LG C, X (Urteil zugunsten des Beklagten, im Wesentlichen in der Berufungsinstanz bestätigt)
LG J, X (Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrags des Klägers)
OLG T, X (Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten)
LAG E, X (Urteil zugunsten des Beklagten)
ArbG E, X (Vergleich)
LAG E, X (Zwangsgeld gegen den Kläger)
LG I, X (Zurückweisung eines Zwangsmittelantrags des Klägers)
KG C, X (Verfahren gegen einen Mitarbeiter des Klägers, abgeschlossen durch Vergleich)
LG C, X (Einstweilige Verfügung gegen den Kläger)
LG E, X (Urteil zugunsten des Beklagten)
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Klageantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt, da die konkreten Verletzungshandlungen, deren Unterlassung der Kläger begehrt, aus dem Antrag ersichtlich sind. Einer Untersagung sinngemäß entsprechender Äußerungen bedurfte es nicht, da im Rahmen der Vollstreckung auch kerngleiche Verletzungshandlungen die Festsetzung eines Ordnungsmittels begründen.
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Im Hinblick auf die Äußerungen zu 1. und 3. steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG zu.
a)
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien ihre Leistungen als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts auf Patientenseite bundesweit anbieten.
b)
Die Tatsachenbehauptungen, der Beklagte habe in 11 Verfahren gegen den Kläger obsiegt, bzw. der Kläger sei in 11 Verfahren gegen den Beklagten unterlegen, sind nicht erweislich wahr. Diesbezüglich ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl 2019, § 4 UWG, Rn. 2.20).
aa)
Die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen erwecken bei den Adressaten in Gestalt potentieller Mandanten, die sich bei H2 über die Rezensionen in Bezug auf den Beklagten informieren, den Eindruck, der Beklagte habe in elf Verfahren in vollem Umfang gegen den Kläger obsiegt. Dabei nimmt der durchschnittliche Rezipient im Hinblick auf die Äußerungen zu 1. und 3. an, dass es sich um gerichtliche Verfahren handelt. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs „klagewütig“, sowie aus der Aufzählung „Klagen, Einstweilige Verfügungsverfahren pp. vor diversen Gerichten“.
bb)
Die dahingehend verstandenen Tatsachenbehauptungen sind schon nach dem Vorbringen des Beklagten nicht erweislich wahr. Ein „Recht zum Gegenschlag“ durch Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen besteht nicht.
In dem Verfahren vor dem Landgericht C, Az.: X, hat der Kläger den Antrag zurückgenommen. Der Beklagte hat daher in diesem Verfahren nicht obsiegt, denn infolge einer Rücknahme ist keine Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand zu seinen Gunsten ergangen.
Auch soweit der Beklagte vorträgt, ein für ihn günstiges Urteil des Landgerichts C (Az.: X) sei in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht C (Az.: X) „im Wesentlichen“ bestätigt worden, ist darin kein Obsiegen im vollen Umfang zu erblicken. Darüber hinaus war die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in diesem Rechtsstreit teilweise erfolgreich, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt kein vollständiges Obsiegen des Beklagten vorliegt.
Ein Obsiegen des Beklagten liegt auch nicht vor, soweit der Kläger in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beklagten unterlegen ist, so in den Verfahren vor dem LG J (Az.: X) und LG I (Az.: X). Denn die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens konnte nur auf der Grundlage eines gegen den Beklagten ergangenen Vollstreckungstitels erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann von einem Obsiegen des Beklagten nicht die Rede sein.
Auch der vor dem Arbeitsgericht E (Az.: X) geschlossene Vergleich begründet kein Obsiegen des Beklagten. Ungeachtet der Frage, ob der Vergleich für den Beklagten günstig war, stellt eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits kein Obsiegen dar, da das Gericht keine Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen hat.
Auch soweit der Beklagte ein Verfahren vor dem Kammergericht C (Az.: X) gegen einen Mitarbeiter des Klägers geführt hat, liegt kein Obsiegen gegen den Kläger vor, da dieser nicht Partei des Rechtsstreits war.
Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Klägers, er habe in dem Verfahren mit dem Az. X vor dem Landgericht C in vollem Umfang obsiegt, nicht zu folgen. Denn aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Urteil (Bl. 27 ff. GA) geht hervor, dass der Antrag des Beklagten teilweise zurückgewiesen worden ist (Bl. 42 GA).
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte schon nach seinem Vorbringen lediglich in sieben der von ihm angeführten und im Tatbestand aufgelisteten Verfahren in vollem Umfang obsiegt. Angesichts des unerheblichen Vorbringens bedurfte es daher einer Beiziehung der Akten in den genannten Verfahren nicht.
c)
Die Tatsachenbehauptungen sind geeignet, die Kanzlei des Klägers zu schädigen. Erforderlich ist insoweit die objektiv bestehende Gefahr einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung (Späth, in: Götting/Nordemann, 3. Aufl. 2016, § 4 UWG, Rn. 2.31). Diese Gefahr besteht vorliegend. Bei den Empfängern der Aussagen handelt es sich um potentielle Mandanten, die Rechtsberatung im Bereich der Arzthaftung benötigen und sich durch das Lesen von Rezensionen über die verschiedenen Rechtsanwälte auf diesem Gebiet informieren wollen. Auch der Kläger ist als Wettbewerber auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts tätig, sodass diese Leser auch für ihn potentielle Mandanten darstellen. Die streitgegenständlichen Aussagen sind geeignet, die beruflichen Leistungen des Klägers in den Augen der Leser herabzusetzen.
2.
Im Hinblick auf die aus dem Antrag zu 2. ersichtliche Äußerung, steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.
a)
Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG, denn die streitgegenständliche Äußerung stellt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung dar.
Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung (Köhler, in. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, § 4 UWG, Rn. 1.12). Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (ebd.).
Bei der Äußerung zu 2. handelt es sich um ein Werturteil. Denn die subjektive Wahrnehmung, der Kläger habe „Rachewut“ ist dem Beweis nicht zugänglich. Ebenso verhält es sich mit der Bewertung der Rezensionen des Klägers als „massenweise Diffamierungsbewertungen“, denn auch diese Aussage beruht auf der subjektiven Wahrnehmung des Beklagten.
Als Meinung ist die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Eine grundrechtskonforme Meinungsäußerung findet ihre Grenze dort, wo sich die Äußerung als reine Schmähung der angegriffenen Person, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Die streitgegenständliche Aussage stellt weder eine Formalbeleidigung noch einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Es handelt sich auch nicht um Schmähkritik. Dieser Begriff ist wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen (BVerfG NJW 2005, 3274, 3274). Eine bloße polemische, überspitzte, überzogene oder ausfällige Kritik stellt keine Schmähkritik dar (ebd.). Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95, 96).
Die streitgegenständlichen Werturteile wurden im Zusammenhang mit den Rezensionen des Klägers auf der H2Präsenz des Beklagten und damit im Rahmen einer Sachauseinandersetzung geäußert. Im Vordergrund steht nicht die Diffamierung des Klägers, sondern die Erläuterung der schlechten Rezensionen, bei denen der Beklagte vermutet, dass sie von dem Kläger unter falschem Namen getätigt wurden. Der Beklagte verfolgt daher nicht den Zweck, den Kläger herabzuwürdigen, sondern eine Schädigung des Rufs seiner Kanzlei zu verhindern. Die jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien begründen dabei das Werturteil, der Kläger handle aus „Rachewut“. Die Annahme des Beklagten, der Kläger habe die schlechten Rezensionen unter falschem Namen zu dem alleinigen Zweck der Schädigung des Beklagten getätigt, erlaubt auch die Schlussfolgerung, es handle sich um „Diffamierungsbewertungen“. Auch die Einschätzung, es handle sich um „massenweise Diffamierungsbewertungen“ basiert auf einer subjektiven Empfindung und ist nicht unbegründet oder unsachlich.
b)
Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG. Bei der mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Äußerung handelt es sich nicht um eine unwahre oder eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe, sondern um ein grundrechtlich geschütztes Werturteil (s.o., unter II.2.a)).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.