Bestätigung einstweiliger Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Domain-Inhaber
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Sänger, beantragt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen den Domain-Inhaber, dessen Internetseite ihn in Persönlichkeitsrechte verletzt. Zentrale Frage ist, ob der Antragsgegner für die Inhalte verantwortlich ist und ein Unterlassungsanspruch besteht. Das Landgericht bestätigt die Verfügung, da die Seite dem Kläger zugeordnet werden kann und die Verantwor-tung des Domain-Inhabers nicht hinreichend bestritten wurde.
Ausgang: Einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 bestätigt; Antragsgegner trägt die weiteren Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bestehen, wenn eine Webseiten-Gestaltung den Betroffenen zurechenbar verletzt.
Der Inhaber einer Domain ist für die ihr zugeordneten Inhalte grundsätzlich verantwortlich; die Behauptung fehlender Kenntnis genügt ohne nachvollziehbare Darlegung nicht zur Entlastung.
Die vorherige Zustimmung oder Duldung der Nutzung einer Internetseite durch den Betroffenen schließt Unterlassungsansprüche nicht aus, wenn die weitere Gestaltung eine Zuordnung und dadurch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bewirkt.
Bei einstweiligen Verfügungen kann die offenkundige Zuordnungswirkung besonderer Kennzeichen (z. B. außergewöhnlicher Name/Titel) die Dringlichkeit des Unterlassungsanspruchs begründen.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 29. März 2006 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfah-rens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Angestellter bei dem Antragsgegner und zudem als Sänger tätig. Einer der von ihm veröffentlichten Lieder heißt "x". Die Internetseite "x" ist auf den Namen des Antragsgegners als Domain-Inhaber eingetragen. Der Antragsteller durfte zeitweise "x" als Internetvisitenkarte im Internet benutzen bzw. wurde die Nutzung der Internetseite durch den Antragsgegner zumindest geduldet.
Die Internetseite "x" wies am 22.03.2006 und 27.03.2006 die Bilder und das Zitat, wie aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlich, auf.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.03.2006 fruchtlos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragsgegner entfernte nur die Bilder von der Internetseite.
Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung am 29.03.2006 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.04.2006 Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller behauptet, "x" habe gemäß der Vereinbarung der Beteiligten zu seiner freien Verfügung stehen sollen und es sei ihm gestattet gewesen, "x" als Referenz bei Interviews, Auftritten und CD-Booklets anzugeben und die Seite zu verlinken.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufzuheben.
Er behauptet, von der streitgegenständlichen Gestaltung der Internetseite keine Kenntnis gehabt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter dem Aspekt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorliegt, kann dahinstehen.
Der Antragsteller wird durch die streitgegenständliche Gestaltung der Internetseite selbstredend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Diese Verletzung ist dem Antragsgegner zuzurechnen. Der Antragsteller hat der Nutzung der Internetseite durch den Antragsteller zugestimmt bzw. diese zumindest geduldet, daher muss er bei der weiteren Gestaltung der Internetseite berücksichtigen, dass diese nach wie dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Ob dem Antragsteller nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gestattet war, die Internetseite zu bewerben oder sie zu verlinken, ist unbeachtlich. Der Antragsteller wusste jedenfalls, dass die Internetseite in Zusammenhang mit dem Antragsteller gebracht werden konnte. Es wurde auch eine explizite Verbindung zu dem Antragsteller herbeigeführt, da das Wort "x", das am 22.03.2006 auf der Internetseite verwendet wurde, außergewöhnlich ist und einem Liedtitel des Antragstellers entspricht. Der Einwand des Antragsgegners, er habe von der Gestaltung der Internetseite nichts gewusst, ist ebenfalls unbeachtlich, da er als Domain-Inhaber für die Inhalte verantwortlich ist. Jedenfalls reicht sein bloßer Sachvortrag, er habe keine Kenntnis gehabt, nicht aus. Insbesondere verhält sich die von dem Antragsgegner vorgelegte eidesstattliche Versicherung des x vom 03.04.2006 nicht darüber, wie der streitgegenständliche Inhalt, dessen Bezug zu dem Antragsteller offenkundig ist, auf die Seite gekommen ist. Es müsste zumindest plausibel dargelegt werden, wie es zu der streitgegenständlichen Gestaltung gekommen sein kann, ohne dass er als Domain-Inhaber Kenntnis von bzw. Einfluss auf deren Gestaltung gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
Streitwert: € 20.000,00