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Landgericht Düsseldorf·12 O 111/10·04.05.2010

Einstweilige Verfügung: Unwahre Tatsachenbehauptung über gemeinsame politische Aktionen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung zweier Internetäußerungen, wonach sie mit einer anderen Partei gemeinsame Aktionen bzw. einen gemeinsamen Sternmarsch plane. Das LG untersagte die Behauptung über „zahlreiche Aktionen“ als unwahre Tatsachenbehauptung. Hinsichtlich des „gemeinsamen Sternmarschs“ wies es den Antrag zurück, weil der Äußernde sich auf nicht widerrufene Presseberichte stützen durfte und keine weitergehende Recherchepflicht bestand. Die Kosten wurden wegen teilweisen Obsiegens/Unterliegens gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Unterlassung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung („zahlreiche Aktionen“) zugesprochen, weitergehender Antrag („gemeinsamer Sternmarsch“) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und informierten Adressaten unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs.

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Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen auch im politischen Meinungskampf grundsätzlich keinen Schutz und können einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB begründen, ohne dass es zusätzlich einer Herabsetzung des Betroffenen bedarf.

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Die Wiederholungsgefahr wird durch das bloße Entfernen einer rechtswidrigen Internetäußerung regelmäßig nicht ausgeräumt; erforderlich ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

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Wer sich zu Vorgängen von öffentlichem Interesse äußert, darf sich grundsätzlich auf eine nicht erkennbar überholte oder widerrufene Medienberichterstattung stützen; eine weitergehende Recherchepflicht besteht nur bei Tatsachen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich.

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Ein auf Vergangenes bezogenes Unterlassungsbegehren ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der behauptete Zeitraum abgelaufen ist; unwahre Tatsachenbehauptungen über zurückliegende Vorgänge müssen nicht hingenommen werden.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Dritten gegenüber über die Antragstellerin zu äußern:

„Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundge-bungen im Ruhrgebiet.“

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der schuldhaften Zu¬widerhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten, angedroht.

3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeho¬ben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Antragsteller ist die Partei "X", der Antragsgegner der X in X. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.

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Der Antragsgegner veröffentlichte am 16.03.2010 im Internet unter der Adresse X einen Demonstrationsaufruf unter der Überschrift "X", der nachstehend auszugsweise wiedergegeben ist.

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Der Artikel enthält zum einen die Äußerung:

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"Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundgebungen im Ruhrgebiet."

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sowie unter "Termine im Ruhrgebiet" die Äußerung:

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"Sonntag, 28. März: Für den Sonntag haben X und X einen gemeinsamen Sternmarsch zur X in X angekündigt.".

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Tatsächlich hat die Antragstellerin mit der Partei X keine gemeinsame Veranstaltung geplant; zu der Demonstration vom 28.03.2010 hat die X unabhängig von der Antragstellerin aufgerufen.

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Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dies hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.03.2010 abgelehnt, die angegriffenen Äußerungen indes von der Homepage entfernt.

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In der Presse war zuvor über einen bevorstehenden Sternmarsch zur X berichtet worden. Übereinstimmend beziehen sich die Parteien des Verfahrens auf einen Artikel aus der X vom 13.02.2010 unter der Überschrift "X wollen die "Braunen" stoppen" sowie eine Kolumne aus dem X vom 27.02.2010 unter der Überschrift "X stellt sich quer". Im erstgenannten Artikel heißt es unter anderem:

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"Gegen den Sternmarsch von X und X zur X an der X am letzten März-Wochenende wollen zahlreiche Gruppierungen aus ganz X friedlich, aber machtvoll vorgehen."

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Im zweitgenannten Artikel heißt auszugsweise wie folgt:

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"Nun droht neues Ungemach, schließlich ist ein Aufmarsch von X und X nicht eben dazu angetan, Werbung für eine weltoffene Stadt zu machen […] Denn gegen die von den Rechten für Ende März angemeldete Demonstration gegen die X formiert sich jetzt allenthalben massiver Widerstand."

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, beide Behauptungen seien falsch und verletzten sie in ihren Rechten. Aus gutem Grund arbeite sie nicht mit der X zusammen, da sie grundverschiedene inhaltliche Positionen verträten. Von den rechtsextremistischen Inhalten, für die die X stehe, distanziere sich die Antragstellerin aufs Schärfste. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine wertkonservative rechtspopulistische Partei, die sich zu den Werten des Grundgesetzes ausdrücklich bekenne.

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Die Antragstellerin beantragt,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung, die der Dringlichkeit halber ohne vorausgehende mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein erlassen werden soll, zu untersagen, Dritten gegenüber über die Antragstellerin zu äußern:

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"Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundgebungen im Ruhrgebiet."

  1. "Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundgebungen im Ruhrgebiet."
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"Für den Sonntag haben X und X einen gemeinsamen Sternmarsch zur X in X angekündigt."

  1. "Für den Sonntag haben X und X einen gemeinsamen Sternmarsch zur X in X angekündigt."
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und dem Antragsgegner gleichzeitig anzudrohen, dass gegen sie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden kann.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antragstellerin stehe kein Verfügungsanspruch zu. Soweit der Antragsgegner in seiner Berichterstattung den Eindruck erweckt habe, dass der Sternmarsch zur X in X eine gemeinsame Demonstration von X und Antragstellerin sei, habe er diese Aussage nach entsprechenden Presseveröffentlichungen gemacht. Diesen habe der Antragsgegner entnehmen können, dass es sich um eine gemeinsame Demonstration handele. Unerheblich sei, ob in dem Pressebericht explizit von einem gemeinsamen Aufmarsch oder gemeinsamen Veranstaltungen die Rede gewesen sei. Denn es sei von einem Sternmarsch in der Einzahl berichtet worden und dieser als Demonstration der Antragstellerin und der X bezeichnet worden; diese Tatsachenmitteilung sei in der Presse auch nicht korrigiert worden. Der Antragsgegner ist ferner der Auflassung, ihm habe angesichts der Presseberichterstattung keine weitergehende Überprüfungspflicht oblegen; dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich um eine tagesaktuelle politische Auseinandersetzung im Wahlkampf vor der am 9. Mai stattfindenden Landtagswahl handele. Nachdem er Kenntnis von der Unrichtigkeit erlangt hatte, habe er die Äußerungen nicht weiter verbreitet.

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Ein Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin auch deshalb nicht zu, weil bereits sehr zweifelhaft sei, ob die beanstandete Erklärung überhaupt einen tatsächlich-sachlich unrichtigen Inhalt habe. Die Antragstellerin und die X hätten schließlich mit nahezu gleichlautenden Formulierungen, jedenfalls aber mit demselben Ziel Demonstrationen mit antiislamischer Stoßrichtung veranstaltet. Auch ist der Antragsgegner der Auffassung, die Antragstellerin werde durch die Äußerung nicht herabgesetzt. Dazu verweist er auf Darstellungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2009, welchen das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht hat, in dem auf die Distanzlosigkeit der Antragstellerin zur X eingegangen werde. Schließlich seien die Äußerungen ohne weiteres auch als Meinungsäußerung anzusehen, da im Vordergrund ganz offensichtlich der Verweis auf die politische Identität der Forderungen der Antragstellerin und jenen der X stehe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung war im tenorierten Umfang zu erlassen, da insoweit ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch zu Gunsten der Antragstellerin vorliegen; der weitergehende Antrag war zurückzuweisen, da der Antragstellerin in diesem Umfang kein Unterlassungsanspruch zusteht.

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Die Antragstellerin kann gemäß §§ 823, 1004 BGB verlangen, dass der Antragsgegner es unterlässt, über sie gegenüber Dritten zu äußern, sie plane vom 26. bis 28. März zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundgebungen im Ruhrgebiet. Bei dieser Äußerung handelt es sich aus der Sicht des durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und informierten Adressaten, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, um eine Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsadressat entnimmt der Äußerung mehrere tatsächliche Elemente, nämlich dass die Antragstellerin zusammen mit einer weiteren, namentlich genannten Partei die Durchführung einer Mehrzahl von Aktivitäten im genannten Zeitraum im Ruhrgebiet beabsichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners überwiegt dieser Tatsachenkern deutlich; seine Auffassung, im Vordergrund stehe ganz offensichtlich der Verweis auf die politische Identität der Forderungen der Antragstellerin und jenen der X, vermag die Kammer nicht zu teilen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang, in dem Äußerungen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (LG Düsseldorf, AfP 2005, 566) zu beurteilen ist. Zwar trifft es zu, dass sich im Umfeld dieses Äußerungsteiles auch wertende Elemente finden. Die Einleitung des Aufrufs, in der sich die beanstandete Äußerung findet, ist indes durch Tatsachenbehauptungen geprägt. Dieser Teil ist auch von den übrigen Teilen des Aufrufs gesondert zu betrachten, da es insbesondere den Erwartungen des Durchschnittsadressaten entspricht, dass sich eingangs einer Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner eine Gegenüberstellung von Tatsachen findet. Er nimmt die einleitenden tatsachenbasierten Äußerungen als Grundlage für die nachfolgende, von Meinungsäußerungen geprägte Auseinandersetzung mit dem Gegner und die politische Abgrenzung von jenem, wahr.

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Die so verstandene Tatsachenbehauptung ist unwahr. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die Antragstellerin tatsächlich im Zeitraum vom 26. bis 28. März 2010 im Ruhrgebiet eine Mehrzahl von Aktivitäten zusammen mit der X geplant hat. Dazu genügt ihr Verweis auf inhaltliche Übereinstimmungen der politischen Ziele der Antragstellerin und der X nicht; soweit sie die Presseberichterstattung dahingehend verstehen durfte, dass der Sternmarsch zur X in X gemeinsam von der Antragstellerin und der X angekündigt worden sei, worauf noch einzugehen sein wird, handelt es sich jedenfalls nur um eine Aktion, nicht aber um eine Mehrzahl von Aktivitäten. Es kann dahinstehen, ob ausgehend von den politischen Zielen der Antragstellerin und der X eine Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs der Antragstellerin anzunehmen ist, da dies für einen Unterlassungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen nicht erforderlich ist. Vielmehr gilt auch im politischen Meinungskampf, dass unwahre Tatsachenbehauptungen im Regelfall keinen Schutz genießen, weil sie keinen nennenswerten Beitrag zur Meinungsbildung leisten können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht erkennbar.

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Es besteht auch die Gefahr der Wiederholung der zu unterlassenden Handlung. Die bloße Korrektur der Äußerungen im Internetauftritt genügt nicht, da diese von Anfang an unzulässig waren und die Wiederholungsgefahr in einem solchen Fall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, was der Antragsgegner verweigert hat. Auch der Umstand, dass sich die Äußerung auf einen mittlerweile zurückliegenden Zeitraum bezieht, steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Antragstellerin auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen über Vorgänge in der Vergangenheit hinnehmen muss.

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Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor, da der Antragstellerin ein Eilbedürfnis zur Seite steht. Die Antragstellerin hat, auch angesichts des derzeitigen Landtagswahlkampfes, ein Interesse an einer vorläufigen Regelung des Streitverhältnisses durch das Gericht.

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Ein Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin demgegenüber im Hinblick auf die Äußerung, sie habe für den Sonntag mit der X einen gemeinsamen Sternmarsch zur X in X angekündigt, nicht zu. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da der Durchschnittsadressat der Mitteilung die Tatsache entnimmt, dass es sich bei dem Sternmarsch zur X in X um eine von beiden genannten Parteien zusammen initiierte Aktion handelt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sich über Vorgänge von öffentlichem Interesse Äußernder solange auf die Berichterstattung durch die Medien verlassen und diese verbreiten darf, wie die Berichterstattung nicht erkennbar überholt oder widerrufen ist (BVerfG NJW 1992, 1439 [1442] – Kritische Bayer-Aktionäre). Eine weitergehende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Recherche besteht nur, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich des Äußernden handelt (BVerfG aaO.).

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Dieses Privileg greift auch zugunsten des Antragsgegners ein, da es sich nicht um eine Begebenheit aus seinem Bereich handelt und er – insbesondere im politischen Meinungskampf zu Wahlkampfzeiten – nicht gehalten ist, eigene Erkundungen zur Überprüfung von Presseberichten anzustellen. Der Antragsgegner durfte beanstandete Äußerung auch aufstellen, da die Presseberichterstattung ein Verständnis in seinem Sinne jedenfalls zulässt. Zu Recht verweist er darauf, dass die Ausgangsmitteilungen in der X und dem X durchgängig von einem Aufmarsch von X und der Antragstellerin berichten. So heißt es in der Berichterstattung in der X "Gegen den Sternmarsch von X und X zur X" und in dem Bericht im X heißt es "Ein Aufmarsch von X und X" sowie "Gegen die von den Rechten für Ende März angemeldete Demonstration gegen die X in X" (Unterstreichungen hinzugefügt). Dies vermittelt dem Durchschnittsadressaten, dass die eine erwähnte Veranstaltung von den beiden genannten Gruppierungen zusammen organisiert wird; infolgedessen durfte auch der Antragsgegner sich in dem so verstandenen Sinne äußern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Erlasses der einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht; im Übrigen beruht der Ausspruch auf § 708 Nr. 6 ZPO.

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Streitwert: 10.000,00 Euro.