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Landgericht Düsseldorf·12 O 108/18·21.05.2019

„Schwarze Liste“: Keine Unterlassung mangels Betroffenheit und wahrer Tatsachenbehauptung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung, Beseitigung und Abmahnkosten wegen Aussagen eines Vereins auf einer „schwarzen Liste“ zu angeblich gefälschten Konformitätszertifikaten. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil sich die Äußerungen auf ein anderes Unternehmen (J2) bezogen und die Klägerin daher u.a. nicht aktivlegitimiert war. Zudem seien die angegriffenen Tatsachenbehauptungen bzw. der Tatsachenkern des Werturteils als wahr anzusehen, da die Klägerin trotz sekundärer Darlegungslast nur unzulässig mit Nichtwissen bestritt. Abmahnkosten seien mangels berechtigter Abmahnung nicht ersatzfähig; eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war ohne Zustimmung unwirksam.

Ausgang: Klage auf Unterlassung/Beseitigung und Abmahnkosten mangels Betroffenheit bzw. wegen als wahr angesehener Äußerungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme ist ohne Einwilligung des Beklagten unwirksam (§ 269 Abs. 1 ZPO).

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Unterlassungsansprüche wegen herabsetzender Äußerungen setzen voraus, dass die Äußerung den Anspruchsteller oder dessen Unternehmen/Produkte betrifft; fehlt der Unternehmensbezug, scheiden Ansprüche aus Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus.

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Bei herabwürdigenden Tatsachenbehauptungen trifft den Äußernden nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Behauptung (Beweislastumkehr).

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Bestehen zu Vorgängen im Wahrnehmungsbereich des Anspruchstellers Anhaltspunkte für die Wahrheit einer beanstandeten Tatsachenbehauptung, trifft den Anspruchsteller im Rahmen einer sekundären Darlegungslast eine substantiierte Einlassung; unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) kann zum Zugeständnis führen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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Wahre Tatsachenbehauptungen und darauf beruhende Werturteile können bei Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig sein, wenn Inhalt und Form zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig sind.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 1 ZPO§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 186 StGB§ §§ 823 ff BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Unterlassung und Beseitigung im Hinblick auf Äußerungen des Beklagten, sowie Ersatz von Abmahnkosten.

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Die Klägerin ist Anbieterin von Kosmetikgeräten. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken die Förderung des lauteren Wettbewerbs, insbesondere auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Produkten, gehört. Der Beklagte betreibt auf seiner Internetseite eine sog. „schwarze Liste“ gegen Kosmetikhersteller mit gefälschten Konformitätszertifikaten. Die J2 ist in dieser Liste eingetragen. Ausweislich dieses Eintrags sei das Zertifikat für Geräte dieses Anbieters gefälscht und die Fälschung betreffe  die „J1“. Auf der Übersichtsseite der „schwarzen Liste“ erklärt der Beklagte außerdem:

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„Anwender, die sich mit der Anschaffung eines Geräts beschäftigen finden hier eine erste Information über Hersteller, deren Inverkehrsbringungsgeschichte von Geräten zweifelhaft ist.“

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2018 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Entfernung der Äußerungen auffordern, was der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2018 zurückwies.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die behauptete „zweifelhafte Inverkehrbringungsgeschichte“ sei verunglimpfend und kompromittierend. Soweit der Beklagte von „diverse(n) Modelle(n)“ spreche, sei dies ebenfalls verunglimpfend, da sich die Aussage auf alle, jedenfalls aber eine unbestimmte Vielzahl von Produkten der Klägerin beziehe, obgleich in dem Zertifikat vier Modelle konkret benannt seien. Die Klägerin behauptet, der Vorstandsvorsitzende des Beklagten sei geschäftsführender Gesellschafter der D, einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin. Der Beklagte agiere ausschließlich im Bereich von Kosmetikgeräten. Die Klägerin meint, die schwarze Liste diene dazu, Konkurrenzunternehmen der D an den Pranger zu stellen und ohne sachliche Rechtfertigung herabzuwürdigen. Die Äußerungen hätten zu erheblichen Umsatzeinbußen der Klägerin geführt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass das Prüflabor P1 nicht existiere. Sie behauptet, sie habe für die Abmahnung vom 21.02.2018 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR gezahlt.

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Die Klägerin modifiziert die ursprünglich angekündigten Anträge und beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über die Klägerin zu behaupten,

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a.       es handele sich bei dem Zertifikat für Geräte der Klägerin um eine „Fälschung“, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

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b.      es zu unterlassen, die Klägerin namentlich in einer Liste aufzuführen und dabei über die in der Liste aufgeführten Hersteller die nachfolgend dargestellte Aussage zu tätigen:

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„Anwender, die sich mit der Anschaffung eines Geräts beschäftigen, finden hier eine erste Information über Hersteller, deren Inverkehrbringungsgeschichte von Geräten zweifelhaft ist.“

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wie im Internet unter http://geraete.degeuk.org/schwarze-liste-der-geraete/ (vgl. Anlage K 9) geschehen.

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c.       die „Fälschung“ betreffe „diverse Modelle“, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

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2.       dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu 1.a. – c. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden des Beklagen – anzudrohen,

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3.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Äußerungen seien wahr. Bei dem Zertifikat handle es sich um eine Fälschung, da es nicht durch eine für die Vergabe von Zertifikaten legitimierte Stelle vergeben worden sei. Das polnische Prüflabor P1, das die Konformitätserklärung ausgestellt haben soll, existiere nicht. Damit habe die Klägerin eine europäische Sicherheitsprüfung vorgetäuscht, die von dem angeblichen Labor nicht durchgeführt worden sein könne. Das Zertifikat beziehe sich auch auf DIN-Normen, die für das Gerät nicht anwendbar seien. Der Beklagte ist der Ansicht, die getätigten Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit geschützt. Er bestreitet, dass sich die Äußerung, die Fälschung betreffe diverse Produkte, auf alle Produkte der Klägerin beziehe. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sich die Äußerungen nicht auf die SHR Germany GmbH, sondern auf die J2 beziehen.

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Die Parteien haben am 22.05.2019 mündlich verhandelt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagerücknahme ist unwirksam, denn der Beklagte hat ihr nicht zugestimmt. Es bedurfte jedoch gemäß § 269 Abs. 1 ZPO seiner Einwilligung, da die Klagerücknahme nach der mündlichen Verhandlung erklärt wurde.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der mit den Anträgen zu 1.a. bis c. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG kommt nicht in Betracht. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da sich die streitgegenständlichen Aussagen nicht auf ihre Produkte, sondern auf die Produkte der mit ihr nicht identischen J2 beziehen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Parteien nicht um Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Beklagte ist weder Anbieter noch Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im Kosmetikbereich. Dem steht das Vorbringen der Klägerin, der Vorstandsvorsitzende des Beklagten sei zugleich geschäftsführender Gesellschafter der D nicht entgegen. Dieses Vorbringen ist pauschal und nicht geeignet, das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nachvollziehbar zu begründen. Eine etwaige Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin belegt nicht, dass der Beklagte selbst in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Klägerin steht. Auch eine Förderung fremden Wettbewerbs durch den Beklagten ist nicht ersichtlich. Er verfolgt vielmehr das Ziel der Förderung des lauteren Wettbewerbs und der Informierung interessierter Anwender. Dass hierdurch der Absatz solcher Unternehmen gefördert wird, die nicht auf der „schwarzen Liste“ stehen, ist nicht Ziel, sondern nur Nebeneffekt dieser Maßnahme (vgl. zu boykottierten Unternehmen: OLG Stuttgart GRUR-RR 2006, 20, 21).

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Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht tangiert, da sich die streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf die Klägerin beziehen.

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Darüber hinaus wäre ein solcher Eingriff vorliegend auch nicht rechtswidrig, da die mit den Anträgen zu 1.a. und 1.c. angegriffenen Tatsachenbehauptungen und das mit dem Antrag zu 1.b. angegriffene Werturteil, das auf einem Tatsachenkern beruht, als wahr anzusehen sind.

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Der Anspruchsteller trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die für ihn günstige Tatsachenbehauptung der Unwahrheit der Aussagen (Katzenmeier, in: Dauner-Lieb/Langen, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkung zu §§ 823 ff BGB Rn. 86). Bei herabwürdigenden Tatsachenbehauptungen kommt es aber nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB zu einer Beweislastumkehr, sodass der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung trägt (ebd.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beweislastumkehr anzunehmen, sodass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen bzw. des Tatsachenkerns trägt, denn im Mittelpunkt der mit den Anträgen zu 1.a. bis c. angegriffenen Aussagen ist die ehrenrührige Tatsachenbehauptung, bei der Konformitätserklärung handle es sich um eine vorsätzliche Fälschung.

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Die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklage ist seiner Darlegungslast insoweit nachgekommen. Er hat substantiiert dargelegt, dass er das Zertifikat für eine Fälschung halte, weil das polnische Prüflabor P2 nicht existiere. Dazu hat er eine E-Mail der polnischen Akkreditierungsstelle Q1 (im Folgenden: Q2) vorgelegt, wonach das Labor P2 nicht akkreditiert sei und auch nicht in das Handelsregister eingetragen sei. Darüber hinaus hat er dargelegt, dass sich das auf der Internetseite des Prüflabors abgebildete Gebäude an der angegebenen Anschrift nicht aufzufinden sei und hat dazu einen Ausdruck von Google Maps vorgelegt. Weiterer Vortrag ist dem Beklagten nicht möglich, da er die genauen Umstände der behaupteten Beauftragung des P2 durch die Klägerin nicht kennt. Diese Umstände sind jedoch der Klägerin bekannt, sodass ihr insoweit obliegt, den Verlauf der Beauftragung des P2 und der Durchführung der Konformitätsbewertung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen. Die Klägerin hat sich jedoch darauf beschränkt, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass das P2 nicht existiere. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Beauftragung des Prüflabors Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin ist. Die Behauptung der fehlenden Existenz des P2 ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Auch zu der Behauptung, das Zertifikat sei gefälscht, beschränkt sich die Klägerin auf ein pauschales Bestreiten, ohne substantiiert zu den Umständen der Erteilung der Konformitätserklärung vorzutragen. Auch insoweit ist das Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Fälschung bezieht sich auch auf die vier in dem Zertifikat genannten Modelle, sodass auch die mit dem Antrag zu 1.c. angegriffene Aussage als wahr anzusehen ist.

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Darüber hinaus entfällt die Rechtswidrigkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn die rechtsverletzenden Äußerungen nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zwecks sind (BGH GRUR 1970, 465, 466). Der Beklagte bezweckt mit seiner Aussage die Wahrung des lauteren Wettbewerbs und die Information der Verbraucher über Produkte, die nicht den Sicherheitsstandards der EU entsprechen. Damit nimmt er durch die streitgegenständlichen Äußerungen berechtigte Interessen wahr. Vor dem Hintergrund der prägnanten Warnung der Verbraucher vor möglicherweise unsicheren Elektrogeräten ist die Verwendung des Wortes „Fälschung“ auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, da die Abmahnung nicht berechtigt war. Auch ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht nicht, denn eine Abmahnung wegen nicht bestehender Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche liegt nicht im Interesse des Beklagten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.