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Landgericht Düsseldorf·12 O 10/21·15.06.2021

Unerlaubte Werbe-E-Mails für Versicherungs-App: Unterlassung gegen Makler und E-Mail-Marketer

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)LauterkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung wegen einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung. Das LG Düsseldorf bejahte seine örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des adressierten Empfängers und sah keinen Rechtsmissbrauch. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; der Versanddienstleister fördere fremden Wettbewerb und sei Mitbewerber. Eine behauptete Einwilligung (inkl. Double-Opt-In) sei wegen intransparenter Generaleinwilligung nach AGB-Recht unwirksam; eine abgegebene Unterlassungserklärung beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht. Der Versanddienstleister handelte als Beauftragter, sodass der Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Ausgang: Erlass der einstweiligen Verfügung; Unterlassung von Werbe-E-Mails ohne wirksame Einwilligung gegen beide Antragsgegnerinnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unverlangte Werbung per E-Mail stellt regelmäßig eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG dar und ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG unzulässig.

2

Der Versand von Werbe-E-Mails durch einen beauftragten Dritten ist dem werbenden Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen, wenn die Tätigkeit in dessen Geschäftskreis fällt und ihm zugutekommt.

3

Eine Einwilligung in E-Mail-Werbung ist nur wirksam, wenn für den Adressaten hinreichend klar ist, für welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie gilt; eine intransparente Generaleinwilligung in AGB ist nach § 307 BGB unwirksam.

4

Ein Unternehmen, das im Auftrag Werbung versendet und damit den Wettbewerb eines Dritten fördert, kann als Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Anspruch genommen werden.

5

Eine Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn sie den Streit über die Rechtsverletzung endgültig ausräumt und kerngleiche Verletzungshandlungen zuverlässig erfasst.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 UWG§ 34d Abs. 1 GewO§ 34d GewO in Verbindung mit § 59 VVG§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG§ 14 Abs. 2 Satz 2 UWG§ 14 Abs. 2 Satz 3 UWG

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden und/oder versenden zu lassen, es sei denn, der Dritte hätte zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn die geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM 5 wiedergegeben.

2.

Der Antragsgegnerin zu 2. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden, es sei denn, der Dritte hätte zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn die geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM 5 wiedergegeben.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Zusendung von Werbe-Emails ohne Einwilligung geltend.

3

Die Antragsgegnerin zu 1. ist eine Versicherungsmaklerin nach § 34 d Abs. 1 GewO. Bei der Antragsgegnerin zu 2. handelt es sich um ein Unternehmen für EmailMarketing.

4

Der Geschäftsführer der Antragstellerin erhielt am 31.03.2021 unter seiner privaten Email-Adresse D die aus Anlage KBM 5 ersichtliche und dem Urteil beigefügte Email, die die Antragsgegnerin zu 1. von der Antragsgegnerin zu 2. versenden ließ.

5

Die Antragstellerin ließ beide Antragsgegnerinnen jeweils mit Schreiben vom 22.04.2021 hinsichtlich des hier gegenständlichen Sachverhalts abmahnen (Anlage KBM7 und KBM8). Unter dem 18.05.2021 verpflichtete sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2. strafbewehrt, es ab sofort zu unterlassen, Herrn E an dessen Mailadresse D Werbemails zu senden, ohne dass Herr E zuvor zugestimmt hat oder sonst ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anlage AG2_2 verwiesen.

6

Die Antragstellerin trägt vor:

7

Sie betreibe ein Unternehmen unter anderem zur Erbringung von Beratungs-, Vermittlungs-, und Serviceleistungen für Versicherungskunden über sämtliche Versicherungs- und Versicherungsanlageprodukte gem. § 34 d GewO in Verbindung mit § 59 VVG. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe vor Erhalt der Email keine ausdrückliche Einwilligung in das Zusenden von Werbung per Email durch die Antragsgegner erteilt.

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Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach telefonischem Hinweis der Kammer modifiziert. Wegen des zunächst gestellten

9

Antrags wird auf die Antragsschrift vom 29.04.2021 und wegen des Hinweises auf den Telefonvermerk vom 29.04.2021 Bezug genommen.

10

Die Antragstellerin beantragt nunmehr:

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1.       Der Antragsgegnerin zu 1.) wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten,

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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

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an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden und/oder versenden zu lassen, es sei denn der Dritte hätte zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn dies geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM5 wiedergegeben.

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2.       Der Antragsgegnerin zu 2.) wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten,

15

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

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an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden, es sei denn der Dritte hätte zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn dies geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM5 wiedergegeben.

17

Die Antragsgegner beantragen,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

19

Die Antragsgegner rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.

20

Beide Antragsgegner berufen sich unter Bezugnahme auf die als Anlage AG1 vorgelegte Dokumentation auf eine wirksame Einwilligung des Geschäftsführers der Klägerin in den Erhalt von Werbe-Emails und tragen vor, dieser habe bei Anmeldung auf der Webseite L am 16. Juni 2020 seine Einwilligung in den Erhalt von Emails zu Werbezwecken unter anderem zum Thema Versicherungen erteilt und auch im Wege des Double-Opt-In Verfahrens bestätigt.

21

Die Antragsgegnerin zu 1. trägt vor, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausschließlich dem Individualschutz diene. Die Antragsgegnerin zu 1. sei nicht passivlegitimiert, weil die Antragsgegnerin zu 2. autark und ohne Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin zu 1. handle. Es liege Rechtsmissbrauch vor, weil die Antragstellerin einen vermeintlichen Konkurrenten größtmöglich schädigen wolle, was sich aus dem deutlich überhöhten Streitwert ergebe.

22

Die Antragsgegnerin zu 2. trägt vor, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1., weil mit der als Anlage KBM 5 vorgelegten Email lediglich eine App beworben werde, die es erlaube, Versicherungsverträge zu verwalten. Im Hinblick auf die als Anlage AG2_2 vorgelegte Unterlassungserklärung bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.05.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (I.) und begründet (II.).

26

1.     Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG zuständig. Danach ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei Verletzungsunterlassungsklagen ist der Ort maßgebend, an dem die konkrete Verletzungshandlung begangen worden und/oder ihr Erfolg eingetreten ist (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage 2021, § 14 Randnummer 16). Der Geschäftsführer der Antragstellerin, an dessen private Email-Adresse die Email gerichtet war, wegen der die Antragstellerin den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend macht, hat seinen Wohnsitz unbestritten im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf.

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Die Zuständigkeit des Begehungsortes ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG ausgeschlossen. Danach gilt die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 nach lebhafter rechtspolitischer Diskussion aufgenommen, in der einerseits der „fliegende Gerichtsstand“ wegen seiner Missbrauchsanfälligkeit stark kritisiert und andererseits wegen der mit ihm verbundenen Spezialisierung vielfach angerufener Gerichte verteidigt wurde (Feddersen a.a.O. Randnummer 15). Art. 7 Nr. 4 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drs. 17/13057) sah die Abschaffung des Gerichtsstands des Begehungsorts vor. Diese Abschaffung stieß jedoch ihrerseits auf starke Kritik, so dass zunächst von einer Änderung der Vorschrift abgesehen wurde. Nach dem sechs Jahre später vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollte sodann eine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass der „fliegende Gerichtsstand“ des § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG nur dann gelten soll, wenn „sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Teil von Marktteilnehmern wendet“ (§ 14 Abs. 2 Satz 3 neu; BT-Drs. 19/12084 vom 31.07.2019, Seite 8). Im Gesetzgebungsverfahren hat sich sodann die Auffassung durchgesetzt, dass sich die Einschränkung des Gerichtsstandes des Begehungsortes nur auf die als besonders missbrauchsanfällig angesehenen Bereiche der Verstöße in Telemedien oder im elektronischen Rechtsverkehr beziehen solle (BT-Drs. 19/22238, 18). Die Reichweite dieser Einschränkung ist umstritten (vgl. Feddersen, Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Neuerungen bei Vertragsstrafe und Gerichtsstand, WRP 2021, 713, Randnummer 27 ff.). Einer Stellungnahme zu diesem Meinungsstreit bedarf es vorliegend nicht. Jedenfalls greift der Ausschluss des Gerichtsstandes des Begehungsortes vorliegend nicht ein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut. Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der die Versendung von Werbeemails ohne Einwilligung zum Gegenstand hat, knüpft nicht an ein wettbewerbswidriges Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien an, sondern an die Belästigung durch die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Anknüpfungspunkt ist die konkrete Nutzung eines Telemediums, die an sich und unabhängig vom konkreten Inhalt zu einer Belästigung führt. Berücksichtigt man, dass die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG eingeführt wurde, um einem Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands zu begegnen, so spricht auch dies gegen die Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt. Im Fall des wettbewerbswidrigen Handelns im Internet, das – anders als Emails – nicht an bestimmte Adressaten gerichtet ist, wird unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes die örtliche Zuständigkeit eines jeden Landgerichts begründet, was die Möglichkeiten einer missbräuchlichen Auswahl aus taktischen Erwägungen eröffnet, der mit der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG begegnet werden sollte. Richtet sich aber der Unterlassungsantrag gegen die Versendung von Emails, so wird nur die örtliche Zuständigkeit der Gerichte begründet, an dem die Adressaten ihren Sitz bzw. Lebensmittelpunkt haben, so dass faktisch nur die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes zuständig sind, an dem ein bekannt gewordener Adressat seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Missbrauch in diesen Fällen ausgeschlossen. Deshalb ist die von der Kammer angenommene Differenzierung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion geboten.

28

2.

29

Der Zulässigkeit des Verfahrens steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Zwar ist nach § 8 c Abs. 2 Nr. 3 UWG eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Jedoch kann vorliegend nicht von einem unangemessen hohen Gegenstandswert ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Antragstellerin mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht gegen die Beeinträchtigung durch eine Werbeemail an einen bestimmten Adressaten wendet, sondern einen Unterlassungsanspruch geltend macht, der den Antragsgegnern jeweils untersagt, allgemein wettbewerbswidrige Werbeemails zu versenden, aus denen sich eine unzumutbare Belästigung ergibt. Der Wert des von der Wettbewerberin geltend gemachten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs kann mit jeweils 10.000,00 € im Verhältnis zu den Antragsgegnern bewertet werden.

30

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragstellerin gegenüber beiden Antragsgegnern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht.

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1. Sowohl zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1. als auch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2. besteht ein Wettbewerbsverhältnis.

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Die Antragstellerin hat durch die als Anlage K 2 vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ein Unternehmen unter anderem zur Erbringung von Beratungs-, Vermittlungs- und Serviceleistungen für Versicherungskunden über sämtliche Versicherungs- und Versicherungsanlageprodukte gem. § 34 d GewO in Verbindung mit § 59 VVG betreibt. Soweit sich die Antragsgegnerin zu 2. unter Bezugnahme auf die Anlage AG 2_4 darauf beruft, dass die von der Antragstellerin auf ihrer Internetseite genannten Registernummern unrichtig seien, entkräftet dies die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers jedenfalls nicht. Zudem ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zu 2. angeführten Anlage eine „weitere Registrierung“ für Versicherungen.

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Das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu

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2.       ist unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs begründet worden (vgl. BGH GRUR 2014, 573 RN 19). Die Antragsgegnerin zu 2. hat die streitgegenständliche Email im Auftrag der Antragsgegnerin versandt und insoweit den Wettbewerb zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragstellerin gefördert.

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2. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass Mitbewerber und Verbände nicht befugt sind, Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 – 4, Abs. 3 UWG zu verfolgen, was sich aus der Regelung in Art. 13 Abs. 6 Satz 1 und Art. 15, 15a der RL 2002/58/EG in der durch die Richtlinie RL 2009/136/EG geänderten Fassung ergebe (vgl. Köhler, WRP 2017, 1025, 1030ff). Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden(so auch OLG München GRUR 2019, 654 RN 57). Der BGH hat hierzu festgestellt (BGH GRUR 2013, 1170 Randnummer 16 f – Telefonwerbung für DSL-Produkte): „Die RL 2009/22/EG, auf die sich die von Revisionserwiderung für ihren Standpunkt herangezogene Ansicht im Schrifttum maßgeblich stützt, gibt – anders als ihr Titel vermuten lässt – schon kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen vor, sondern will lediglich ein grenzüberschreitendes Vorgehen von Verbraucherschutzverbänden bei innerstaatlichen Verstößen ermöglichen. […] Überdies hindert die RL 2009/22/EG nach ihrem Art. 7 die Mitgliedsstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen. Auch aus diesem Grund lässt sich aus dem Umstand, dass die RL 2002/58/EG im Anhang I der RL 2009/22/EG nicht ausgeführt ist, nicht ableiten, dass der Beklagte die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Klage – und Anspruchsbefugnis für den mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fehlt.“

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3.      Unstreitig hat der Geschäftsführer der Antragstellerin die als Anlage KBM 5 vorgelegte Email erhalten. Mit dieser Email hat die Antragsgegnerin zu 1. ihre Beratungsleistungen beworben, wenn es dort heißt „Manage deine Versicherungen schnell und einfach per App mit D“. Die beworbene Nutzung der App bezieht sich damit auch auf die Beratungsleistungen der Antragsgegnerin zu 1.

37

Die Versendung der Email durch die Antragsgegnerin zu 2. ist der Antragsgegnerin zu 1. auch gem. § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Beauftragter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist, wobei er in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandende Tätigkeit eingeräumt ist. Ob der Unternehmensinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich. Ausreichend ist, dass sich der Unternehmensinhaber einen solchen Einfluss sichern konnte und musste (Köhler/Feddersen in a.a.O., § 8 Randnummer 2.41 m.w.Nw.). Antragsgegnerin hat die Antragsgegnerin zu 2. mit der Werbung für die App beauftragt. Soweit sie sich darauf beruft, ihr seien die Empfänger der Emails nicht bekannt gewesen, schließt dies die Zurechnung nicht aus. Die Werbung fiel in den Geschäftskreis der Antragsgegnerin zu 1. und kam ihr zugute. Sie nutzte die von der Antragsgegnerin zu 2. geführten Adressenlisten und machte sich diese durch deren Beauftragung zunutze.

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4.     Eine wirksame Einwilligung des Geschäftsführers der Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2. kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, was zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Antragsgegnerin zu 2. geht (vgl. Köhler in a.a.O., § 7 RN 189). Dies geht auch zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1., die sich insoweit nicht auf einen zulässigen StandAlone-Newsletter berufen kann. Die Antragsgegnerin zu 2. beruft sich zur Glaubhaftmachung einer wirksamen Einwilligung auf den als Anlage AG 2_1 vorgelegten Datensatz. Danach soll der Geschäftsführer der Antragstellerin einen Kaufvertrag von der von der Antragsgegnerin zu 2. betriebenen Internetseite L heruntergeladen haben. Dabei soll er die Einwilligung zum Erhalt von Newslettern in den Geschäftsbereichen, die unter „hier“ durch Anklicken abrufbar waren, erklärt haben. Das System der Antragsgegnerin zu 2. habe daraufhin eine Email an die Adresse des Geschäftsführers der Antragstellerin versandt, in der ein Downloadlink für den Kaufvertrag enthalten war und der Hinweis, dass bei Anklicken des Links eine Aufnahme der Adresse in die Versanddatenbank der Antragsgegnerin zu 2. erfolgen werde und Werbeemails an die Adresse versendet würden. Es kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. zur Versendung des Kaufvertrages an den Geschäftsführer der Antragstellerin zutrifft. Jedenfalls liegt eine wirksame Einwilligung im Sinne der Rechtsprechung des BGH nicht vor. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt unter anderem voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und es klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Erklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (BGH ZD 2017, 327). Vorliegend steht der wirksamen Einwilligung entgegen, dass aus der vorformulierten Erklärung nicht hinreichend hervorgeht, für welche konkreten Produkte die Antragsgegnerin zu 2. werben darf. Die Einwilligungserklärung hält einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht Stand. Sie ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB als unangemessene Benachteiligung unwirksam, denn sie verstößt gegen das Transparenzgebot (vgl. BGH aaO, Randnummer 22 ff.). Dies ergibt sich vorliegend zum einen aus dem Umstand, dass die Produkte, für die eine Werbung erfolgen sollte, lediglich beim Anklicken des „hier“ abrufbar waren. Hinzu kommt, dass die genannten Branchen nicht hinreichend erkennen lassen, für welche Produkte geworben werden soll. Die Klausel enthält insoweit eine verdeckte Generaleinwilligung. Auch die erneute Einwilligung im Sinne des sogenannten Double-Opt-In-Verfahrens wird insoweit „erzwungen“, als dass der Verbraucher dem Erhalt von Email-Werbung zustimmen muss, wenn er die vermeintlich kostenfreie Leistung durch das Herunterladen des Kaufvertrags in Anspruch nehmen will.

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5.            Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, die durch die Verletzungshandlung indiziert wird. Es kann offenbleiben, inwieweit eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin zu 2. auch die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1. entfallen lässt. Schon die Wiederholungsgefahr im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 2. ist nicht entfallen, weil die Unterlassungsverpflichtungserklärung zum 18.05.2021 insoweit nicht geeignet war. Die Antragsgegnerin zu 2. hat sich verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, „Herrn E an dessen Mail-Adresse KarstenH Werbemails zu senden, ohne dass Herr E zuvor zugestimmt hat oder sonst einen gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Durchdiese konkrete Formulierung ist der Streit über die Wirksamkeit der Einwilligung des Herrn E nicht beendet, sondern in das Verfahren zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe verlagert. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung auch dahin formuliert werden könne, dass die Zusendung von Werbe-Emails an Herrn E unterlassen werde, er hat aber zugleich klargestellt, dass damit keine kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst werden sollen, dass also eine Versendung an Dritte, die in gleicher Weise nicht wirksam in den Erhalt von Newslettern eingewilligt haben, nicht ausgeschlossen werden könne.

40

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

41

Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.

42

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

43

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der in der Abmahnung genannten Beträge und der Vorläufigkeit des Verfahrens auf 14.000,00 € festgesetzt, wovon auf jede Antragsgegnerin 7.000,00 € entfallen.

44

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich indeutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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von Gregory

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Müßel

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Dr. U