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Landgericht Düsseldorf·12 KLs 10/08·19.05.2008

Handeltreiben mit 24 kg Haschisch: Bewertungseinheit und Wertersatzverfall

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nachdem er aus einem Vorrat von 24 kg Haschisch zunächst 4 kg und später 20 kg veräußert hatte. Zentral war die konkurrenzrechtliche Bewertung der Verkäufe sowie die Frage des Verfalls von Erlösen. Das Gericht nahm aufgrund Bewertungseinheit nur eine Tat an, lehnte einen minder schweren Fall ab und verhängte 4 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es Wertersatzverfall an, beschränkte diesen jedoch zur Vermeidung unbilliger Härte auf 10.000 Euro.

Ausgang: Angeklagter wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt; Wertersatzverfall i.H.v. 10.000 Euro angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrere Teilverkäufe von Betäubungsmitteln aus demselben Vorrat können nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als eine einheitliche Tat des Handeltreibens zu bewerten sein.

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Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG liegt nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt der typischen Fälle abweicht; hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände erforderlich.

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Die im Verhältnis zur nicht geringen Menge besonders erhebliche Überschreitung der Wirkstoffgrenze ist ein maßgeblicher Strafzumessungsumstand gegen die Annahme eines minder schweren Falles, auch bei unterdurchschnittlicher Qualität des Cannabisprodukts.

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Ist der aus der Tat erlangte Vermögensvorteil nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Täters vorhanden, kommt anstelle des Verfalls des Erlangten der Verfall von Wertersatz in Betracht.

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Von der Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls kann zur Vermeidung unbilliger Härte ganz oder teilweise abgesehen werden; die Verfallsanordnung kann dann auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 467 Abs. 4 StPO§ Hackfleischverordnung§ 154 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 StGB§ 29a Abs. 2 BtMG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

v i e r J a h r e n u n d n e u n M o n a t e n

verurteilt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,-- Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,

73 ff. StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 467 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der heute 29 Jahre alte Angeklagte wurde am ** ** ** in Nador in Marokko geboren. Bereits im Mai 1979 kam er jedoch im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland, da sein Vater hier bereits seit 1962 lebte und arbeitete. Gemeinsam mit fünf Geschwistern wuchs der Angeklagte als zweitjüngstes Kind seiner Eltern in geordneten familiären Verhältnissen auf. Während sein im Jahre 2003 in Rente gegangener Vater als Arbeiter in der Zentralwäscherei der Universitätskliniken in Düsseldorf tätig war, versah seine Mutter den Haushalt. Seit dem Jahre 1986 betrieb der Vater des Angeklagten überdies zu Nebenerwerbszwecken einen Lebensmittelladen in Düsseldorf, in dem er vornehmlich Obst und Gemüse verkaufte.

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Der Angeklagte besuchte nach der Grund- die Hauptschule, die er nach der 10. Klasse mit dem regulären Abschluss beendete. Anschließend ging er auf die Berufsschule in Ratingen, verließ diese jedoch bereits nach nur einem Jahr wieder und verdiente sich seinen Lebensunterhalt fortan als Auslieferungsfahrer für die Paketdienstunternehmen der Deutschen Post und der Firma ***. Eineinhalb Jahre später gab er diese Tätigkeit indessen wieder auf und begann damit, im Lebensmittelgeschäft seines Vaters auszuhelfen. Dieser hatte nämlich in der Zwischenzeit eine zweite Filiale in Dortmund eröffnet, die er neben seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr alleine betreiben konnte. Seit dem Jahre 1998 war der Angeklagte daher durchgängig in der Dortmunder Zweigstelle des Lebensmittelgeschäfts seines Vaters beschäftigt. Als dieser im Jahre 2003 in den Ruhestand trat, teilte er seinen Betrieb dergestalt auf, dass dem Angeklagten die Filiale in Dortmund überschrieben wurde, während ein zweiter Sohn das Geschäft in Düsseldorf erhielt.

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Da der Angeklagte das nunmehr ihm gehörende Lebensmittelgeschäft in Dortmund mit Erfolg leitete, war es ihm im Jahre 2006 möglich, das Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich sein Ladenlokal befindet, aufzukaufen, anstatt den ausgelaufenen Mietvertrag zu verlängern. Auf den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 450.000,-- Euro leistete er eine Anzahlung von 50.000,-- Euro, die er von seinem Vater erhalten hatte, nachdem dieser eine in seinem Eigentum stehende Immobilie in Marokko veräußert hatte. Den verbleibenden Kaufpreis finanzierte der Angeklagte durch einen Bankkredit in Höhe von 400.000,-- Euro, den er in monatlichen Raten zu je 2.580,-- Euro zurückzahlen muss. Da dieser Verpflichtung jedoch alleine aus der Vermietung der übrigen Wohn- und Geschäftseinheiten des von ihm erworbenen Hauses monatliche Einnahmen in Höhe von 3.500,-- Euro gegenüberstehen, wird die Bilanz seines Lebensmittelladens dadurch nicht belastet. Der Geschäftsbetrieb wird seit der Festnahme des Angeklagten von den vier Angestellten, die er zu diesem Zeitpunkt beschäftigte, aufrechterhalten.

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Ende des Jahres 2003 hatte der Angeklagte darüber hinaus noch ein marokkanisches Restaurant in Dortmund eröffnet, das er fortan betrieb, ohne jedoch vor Mitte des Jahres 2005 nennenswerte Gewinne damit zu erzielen. Bereits ein Jahr später gab er den Betrieb indessen wieder auf und verkaufte das Restaurant zum Preis von 25.000,-- Euro. Den Erlös verwendete er als Anzahlung für den Kauf einer etwa 90 Quadratmeter großen Eigentumswohnung in Dortmund, die er zum Preis von 100.000,-- Euro erwarb. Den restlichen Kaufpreis brachte er unter Inanspruchnahme eines weiteren Bankkredits auf, den er seither ebenfalls in monatlichen Raten tilgen muss. Diese kann er jedoch trotz seiner Inhaftierung mit den Einnahmen seines Lebensmittelladens auch gegenwärtig noch unverändert entrichten, ohne in Zahlungsrückstand zu geraten.

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Der Angeklagte ist ledig. Er ist Vater eines heute zwei Jahre alten Kindes, das aus einer kurzfristigen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen marokkanischer Herkunft hervorgegangen ist. Seinen Unterhaltsverpflichtungen ist er wegen eines Streits mit der Mutter des Kindes, mit der er nie zusammengelebt hat, zu keiner Zeit nachgekommen. Der Angeklagte leidet unter chronischem Asthma, das jedoch mit Medikamenten so erfolgreich behandelt wird, dass es ihn im Normalfall nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist er körperlich und geistig gesund. Betäubungsmittel hat er zu keiner Zeit zu sich genommen.

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In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte einmal in Erscheinung getreten. Am 31. August 2006, rechtskräftig seit dem 15. Januar 2007, verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund, Az.: 90 Cs 170 Js 1134/06 – 9838/06, wegen eines am 29. Juni 2006 begangenen Verstoßes gegen die Hackfleischverordnung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,-- Euro.

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II.

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Spätestens Mitte des Jahres 2005 hatte sich die Einnahmesituation im Restaurant des Angeklagten so positiv entwickelt, dass er erstmals nennenswerte Gewinne erwirtschaftete. Als sich dieser Trend in der Folgezeit fortsetzte, wurde man schon bald auch in den Kreisen der Schutzgelderpresser in Dortmund auf das marokkanische Restaurant des Angeklagten aufmerksam. Dieser erhielt daher schon im August 2005 Besuch von nicht identifizierten Schutzgelderpressern osteuropäischer Herkunft, die ihm unmissverständlich vor Augen führten, dass sein Restaurant von nun an nur noch dann sicher vor schadenstiftenden Ereignissen sein konnte, wenn er bereit war, jeden Monat einen als "Versicherungssumme" bezeichneten Betrag in Höhe von 5.000,-- Euro an sie zu zahlen. Da der Angeklagte die hinter dieser Aussage stehende Drohung sehr ernst nahm, kam er der Zahlungsaufforderung der Schutzgelderpresser bis zum Jahresende 2005 aus Angst vor Repressalien in voller Höhe nach.

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Zu Beginn des Jahres 2006 hatten sich seine monatlichen Schutzgeldzahlungen dann jedoch so negativ auf die Bilanz seines Restaurantbetriebes ausgewirkt, dass er von den erzielten Gewinnen nur noch die Hälfte der geforderten monatlichen "Versicherungssumme" zu zahlen imstande war. Aus diesem Grunde dauerte es nicht lange, bis er von den osteuropäischen Schutzgelderpressern wiederum in seinem Restaurant aufgesucht wurde, um an seine Zahlungsverpflichtungen erinnert zu werden. Da dies so nachdrücklich geschah, dass der Vorgang dem anwesenden Publikum nicht verborgen blieb, registrierte auch ein arabischer Stammgast des Restaurants, eine nicht näher identifizierte Person mit dem Vornamen "A.", dass der Angeklagte Opfer einer Schutzgelderpressung geworden war. A., der über weitreichende Kontakte zu verschiedenen kriminellen Kreisen in Dortmund und anderenorts verfügte, ging daher auf den Angeklagten zu und bot ihm seine Hilfe an. Konkret stellte er ihm in Aussicht, dass einige seiner albanischen Bekannten sich des Problems annehmen könnten. Da der Angeklagte keinen anderen Ausweg sah und A. zudem zunächst noch keine Gegenleistung einforderte, nahm er dessen Hilfsangebot nur zu gerne an. Tatsächlich gelang es den albanischen Freunden A.s in der Folgezeit sehr schnell, die osteuropäischen Schutzgelderpresser vom Restaurant des Angeklagten endgültig fernzuhalten.

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Für den Angeklagten hatte sich die Lage dadurch indessen nur vorübergehend entspannt. Denn schon kurze Zeit später erschien A. bei ihm, um ihn um einen Gefallen zu bitten. A. betrieb nämlich einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel, bei dem er die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana im Kilogrammbereich veräußerte. Auf diese lukrativen Drogengeschäfte wollte A. auch dann nicht verzichten, als er die Ladung zum Antritt einer mehrjährigen Freiheitsstrafe erhielt, zu der er wegen einschlägiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war. Da er sich jedoch darüber im Klaren war, dass er seinen Rauschgifthandel ohne fremde Hilfe trotz offenen Vollzugs seiner Freiheitsstrafe allein schon wegen seiner mangelnden Erreichbarkeit nicht ohne Einbußen fortsetzen konnte, bat er nunmehr den Angeklagten, ihm bei seinen Geschäften behilflich zu sein, ohne diese im Einzelnen zu beschreiben. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, da er sich A. gegenüber zur Dankbarkeit verpflichtet fühlte. Nur wenig später wurde der Angeklagte dementsprechend von A. gebeten, als Fahrer für einen seiner Freunde zu fungieren. Ohne seinen Angaben zufolge zu diese Zeitpunkt bereits genau über die Geschäfte A.s informiert zu sein, kam der Angeklagte dessen Bitte nach und fuhr eine unbekannt gebliebene Person in seinem Pkw zum Parkplatz einer Filiale der Kaufhauskette "***" in Dortmund. Spätestens, als der Angeklagte am Zielort angekommen war und dort bemerkte, wie A.s Freund eine große Tasche übergab, wurde ihm jedoch bewusst, dass A. mit Drogen Handel trieb. Für die Beteiligung an diesem Rauschgiftgeschäft A.s ist der Angeklagte nicht angeklagt.

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Ziffern 1 und 4 der Anklageschrift vom 11. Februar 2008:

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Wiederum nur kurze Zeit darauf nutzten die albanischen Helfer A.s dessen Abwesenheit, um den Angeklagten in seinem Restaurant aufzusuchen und ihrerseits eine Gegenleistung für ihre Hilfe einzufordern. Sie konfrontierten den Angeklagten mit der Forderung nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,-- Euro zur Abgeltung ihrer Bemühungen im Zusammenhang mit der Lösung des Schutzgeldproblems des Angeklagten. Gleichermaßen erstaunt wie verängstigt nahm dieser daraufhin Kontakt zu A. auf, der ihm versprach, sich um die Angelegenheit zu kümmern, sobald er aus dem Gefängnis entlassen würde. Bis dahin solle er den Albanern 10.000,-- Euro zahlen, die er – A. – ihm später zurückzahlen werde.

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Nachdem der Angeklagte diesem Rat folgend 10.000,-- Euro an die Albaner gezahlt hatte, wandte er sich an A., um den zugesagten Ersatz für die geleistete Zahlung abzurufen. A. ließ ihn jedoch wissen, dass er nicht über genügend Bargeld verfüge, um den durch die Forderung der Albaner entstandenen Verlust auszugleichen. Stattdessen wies er darauf hin, dass er noch einen Vorrat von mindestens 24 Kilogramm Haschisch in einem Bunkerversteck besitze, dessen Verkauf genügend Gewinn einbringe, um dem Angeklagten wie versprochen 10.000,-- Euro ausbezahlen zu können. A. gab jedoch vor, aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe heraus nicht imstande zu sein, das Rauschgift selbst zu veräußern, und forderte den Angeklagten daher auf, ihm insoweit behilflich zu sein. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, da er keine andere Möglichkeit sah, kurzfristig Ersatz für seine Zahlung an die Albaner zu erhalten. Aus diesem Grunde entschloss er sich dazu, die 24 Kilogramm Haschisch an die Abnehmer A.s zu verkaufen.

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Als er A. seinen Entschluss mitteilte, machte dieser ihn mit den weiteren Einzelheiten vertraut. Danach sollte der Angeklagte pro Kilogramm Haschisch einen Preis in Höhe von 800,-- Euro berechnen. Von dem Verkaufserlös sollte er einen Betrag von 10.000,-- Euro für sich behalten dürfen, den Rest jedoch an A. auskehren. Da der Angeklagte mit diesen Konditionen einverstanden war, benannte A. ihm in Gestalt der gesondert verfolgten XY und YX zwei Abnehmer aus dem Raum Wuppertal, an die das Haschisch veräußert werden sollte. Allerdings bat A. den Angeklagten wegen noch bestehender Differenzen aus früheren Geschäften mit XY und YX darum, diesen gegenüber als selbständiger Rauschgifthändler aufzutreten und nicht zu erkennen zu geben, aus welcher Quelle das Haschisch stammte. Auch diesem Wunsch kam der Angeklagte nach, als er an einem Wochenende im August 2006 während eines Hafturlaubs A.s von diesem dem inzwischen wegen seines schwunghaften Rauschgifthandels mit Kokain und Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilten XY vorgestellt wurde.

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Nur eine Woche nach dem Treffen mit XY erschien A. während eines weiteren Wochenendhafturlaubs mit einem Pkw der Marke Opel beim Angeklagten und stellte das Fahrzeug auf dem zum Restaurant gehörenden Privatparkplatz ab, der vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht ohne Weiteres einsehbar war. Im Kofferraum des Fahrzeugs hatte A. eine braune Reisetasche deponiert, in der sich 24 in etwa gleich große Pakete mit jeweils einem Kilogramm Haschisch befanden, das bei einem Wirkstoffgehalt von zumindest 2,8 % von nur unterdurchschnittlicher Qualität war. A. zeigte dem Angeklagten das Rauschgift und bekräftigte nochmals, dass er aus dem Verkaufserlös die zugesagten 10.000,-- Euro erhalten sollte.

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Wie mit dem Angeklagten bereits anlässlich des von A. vermittelten Treffens vereinbart, meldete sich XY in den folgenden Tagen telefonisch und bestellte eine Menge von vier Kilogramm Haschisch zum Preis von insgesamt 3.200,-- Euro. Der Angeklagte erklärte, die Bestellung ausführen zu können, bestand jedoch darauf, dass XY die Drogen in Dortmund abholen sollte. Dementsprechend begab XY sich am 02. September 2006 zum Angeklagten, erhielt von diesem das bestellte Rauschgift und entrichtete den geforderten Kaufpreis in bar.

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Als der Angeklagte den Verkauf der ersten Teilmenge mit A. besprach, bat dieser ihn, ihm den von XY gezahlten Kaupreis zur Überbrückung eines haftbedingten finanziellen Engpasses vollständig zu überlassen. Zum Ausgleich für diese weitere Verzögerung beim versprochenen Ersatz für die den Albanern bezahlte Summe versprach A. dem Angeklagten, dass er nach dem Verkauf des restlichen Haschischs nicht nur die ursprünglich zugesagten 10.000,-- Euro, sondern den gesamten Erlös erhalten sollte. Mit Blick auf dieses verlockende Angebot verzichtete der Angeklagte darauf, den von XY bezahlten Betrag für sich zu behalten, und lieferte ihn stattdessen vollständig bei A. ab.

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In der Folgezeit sprach der Angeklagte mit XY zwar des Öfteren telefonisch über die Lieferung weiterer Haschischmengen, wobei noch im September 2006 auch über konkrete Geschäfte in der Größenordnung von einmal zehn und ein weiteres Mal zwei Kilogramm nachgedacht wurde, die letztlich jedoch nicht zustande kamen. Denn es kam zunächst deshalb nicht wieder zu einer verbindlichen Bestellung XY, weil dieser aufgrund der unterdurchschnittlichen Qualität des Haschischs erhebliche Probleme hatte, die bereits erworbene Teilmenge an seine eigenen Abnehmer weiterzuveräußern. Erst, als XY seine Absatzschwierigkeiten überwunden und die ihm gelieferten vier Kilogramm Haschisch gewinnbringend an seine Abnehmer verkauft hatte, orderte er wieder neues Rauschgift beim Angeklagten. Konkret erklärte er sich bereit, die restlichen zwanzig Kilogramm Haschisch, über die der Angeklagte noch verfügte, komplett in einer Lieferung zu übernehmen. Gemeinsam mit seinem Komplizen, dem gesondert verfolgten YX, fuhr XY daher am 17. Oktober 2006 erneut nach Dortmund, übernahm das bestellte Rauschgift vom Angeklagten und entrichtete den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 16.000,-- Euro in bar. Anschließend informierte der Angeklagte A. darüber, dass nunmehr die Gesamtmenge verkauft sei. Entgegen seinen ursprünglichen Versprechungen war A. nicht dazu bereit, dem Angeklagten den gesamten Verkaufserlös zu belassen, sondern forderte 6.000,-- Euro für sich. Aus Angst vor A. zahlte der Angeklagte diesem zwar den geforderten Betrag aus, brach jedoch gleichzeitig die geschäftliche Verbindung zu ihm ab, da er ihm aufgrund seines absprachewidrigen Verhaltens nicht mehr vertraute. Zu weiteren Rauschgiftgeschäften mit A. ist es dementsprechend in der Folgezeit nicht mehr gekommen.

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Sämtlichen Beteiligten war verborgen geblieben, dass die Ermittlungsbehörden dem anderweitig verurteilten XY bereits seit längerer Zeit auf der Spur waren. Denn da XY im Verdacht stand, einen schwunghaften Handel mit Kokain und den Cannabisprodukten Haschisch und Marihuana im Kilogrammbereich zu betreiben, hatte die Polizei umfangreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen ihn in die Wege geleitet. Dies führte dazu, dass XY und sein Komplize YX im November 2006 in Untersuchungshaft genommen wurden, wobei bei letzterem noch eine Restmenge von einem Kilogramm des vom Angeklagten am 17. Oktober 2006 bezogenen Haschischs sichergestellt werden konnte. Die anschließende Auswertung der von der Polizei aufgezeichneten Telefongespräche XYs und YX ergab zahlreiche Hinweise darauf, dass beide das von ihnen verkaufte Rauschgift u. a. von einem in Dortmund ansässigen Lieferanten bezogen hatten. Nachdem dieser als der Angeklagte identifiziert worden war, weil er einerseits in einzelnen Gesprächen mit seinem Vornamen "***" angesprochen wurde und andererseits mitunter ein Mobiltelefon mit der Rufnummer **** nutzte, dessen SIM – Karte auf seinen Namen ausgestellt war, überwachten die Ermittlungsbehörden beginnend im November 2006 auch die Telefone, von denen bekannt war, dass er sie gelegentlich nutzte. Trotz der auf diese Weise durchgeführten umfangreichen Telefonüberwachungsmaßnahmen ergab sich in der Folgezeit kein Hinweis mehr darauf, dass der Angeklagte im Rauschgifthandel tätig war.

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Gleichwohl wurde er am 29. November 2007 vorläufig festgenommen, da die Polizei inzwischen durch die detaillierte Auswertung der bei XY und YX aufgezeichneten Telefonate die der Anklageschrift vom 11. Februar 2008 zugrunde liegenden Drogengeschäfte des Angeklagten mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Sicherheit zu konkretisieren in der Lage gewesen war. Im Zuge der zeitgleich durchgeführten Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei zwar keinerlei Rauschgift, konnte jedoch neben einem Bargeldbetrag in Höhe von 4.020,-- Euro insbesondere die SIM – Karte sicherstellen, die auf den Namen des Angeklagten ausgestellt war und zu dem Mobiltelefon mit der Rufnummer +++++ gehörte. In der Folgezeit machte der Angeklagte zunächst durchgängig von seinem Schweigerecht Gebrauch, ließ sich aber schließlich in der Hauptverhandlung hinsichtlich des vorstehend geschilderten Sachverhalts noch geständig ein.

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Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift vom 11. Februar 2008:

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Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 11. Februar 2008 darüber hinaus zur Last gelegt worden ist, bei zwei weiteren Gelegenheiten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er den gesondert verfolgten Baghdad XY und YX am 20. September 2006 zehn Kilogramm Haschisch zum Preis von 8.000,-- Euro verkauft hat und XY zudem auch am 24. September 2006 durch einen nicht identifizierten Mittäter mit weiteren zwei Kilogramm Haschisch beliefern ließ, ist das Verfahren gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 20. Mai 2008 mit Blick auf die verbleibenden Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

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III.

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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten und der ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten beruhen ebenfalls auf seiner Einlassung sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 22. April 2008.

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Der Angeklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt - soweit er auf seiner eigenen Wahrnehmung beruht - glaubhaft so gestanden, wie er festgestellt worden ist. Seine geständige Einlassung ist in sich stimmig, lebensnah und in allen Details ebenso nachvollziehbar wie widerspruchsfrei. Sie wird überdies durch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen bestätigt, zu denen der Zeuge KHK R. glaubhaft bekundet hat.

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Die Ausführungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten verkauften Betäubungsmittel ergaben sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein – Westfalen vom 26. April 2007.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, indem er dem gesondert verfolgten XY am 02. September 2006 vier Kilogramm Haschisch gewinnbringend verkauft und diesen sowie den anderweitig verfolgten YX am 17. Oktober 2006 bei einer weiteren Gelegenheit mit zwanzig Kilogramm Haschisch beliefert hat.

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Entgegen der Anklageschrift vom 11. Februar 2008 handelte es sich bei diesen Verkäufen nach den Grundsätzen über die Bewertungseinheit nur um eine Tat, da beide Mengen aus demselben Haschischvorrat stammten.

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V.

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Bei der Strafzumessung war zunächst vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

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Einen minder schweren Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Diese Grundsätze führten vorliegend zur Anwendung des Normalstrafrahmens.

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Zwar hat der in strafrechtlicher Hinsicht bislang nur mit einem Bagatelldelikt in Erscheinung getretene Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat in der Hauptverhandlung im Rahmen eines offenen und umfassenden Geständnisses eingeräumt und dadurch zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf die sogenannte "weiche" und daher vergleichsweise weniger gefährliche Droge Haschisch bezog. Für ihn sprach überdies, dass das von ihm verkaufte Rauschgift lediglich von unterdurchschnittlicher Qualität war und daher nur eine vergleichsweise geringere sozialschädliche Wirkung auf die Endkonsumenten zu entfalten vermochte.

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Diesen mildernden Umständen stand jedoch zu Lasten des Angeklagten das Eigengewicht der Tat gegenüber, denn diese bezog sich auf eine sehr große Menge an Haschisch. So war die vom Gesetz vorgesehene Grenze zur nicht geringen Menge, die nach der Rechtsprechung für Cannabisprodukte bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol anzusetzen ist, trotz der nur unterdurchschnittlichen Qualität des Rauschgifts um beinahe den Faktor 90 überschritten.

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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ließ sich daher im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nach § 29 a Abs. 2 BtMG geboten erscheinen lässt, nicht feststellen.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten, die von ihm begangene Tat sowie nochmals die Strafzumessungstatsachen, die bereits im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erörtert worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewogen und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Angeklagte die Haft als Erstverbüßer aller Voraussicht nach als besonders hart empfinden wird, im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von

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als tat- und schuldangemessen erkannt, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dieses dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

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VI.

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Gemäß § 73 StGB war grundsätzlich der Verfall sämtlicher vom Angeklagten aus der Tat erzielten Erlöse anzuordnen. Der Angeklagte hat durch die Veräußerung des Rauschgifts angesichts eines Kaufpreises von 800,-- Euro pro Kilogramm und einer Verkaufsmenge von 24 Kilogramm Haschisch Gelder in Höhe von insgesamt mindestens 19.200,-- Euro eingenommen.

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Da jedoch die gemäß § 73 Abs. 1 StGB grundsätzlich gebotene Einziehung dieses Erlöses vorliegend daran scheiterte, dass die mit den Rauschgiftverkäufen erzielten Vorteile nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren, wäre nach § 73 a StGB an sich der Verfall von Wertersatz in gleicher Höhe anzuordnen gewesen.

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Zur Vermeidung einer unbilligen Härte hat das Gericht indessen von der Vorschrift des § 73 c StGB insoweit Gebrauch gemacht, als es sich mit einer Verfallsanordnung in tenorierter Höhe begnügt hat, um dem Angeklagten den Neustart nach seiner Haftentlassung nicht unnötig zu erschweren.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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