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Landgericht Düsseldorf·11 Qs 20/19·01.10.2019

Wiedereinsetzung nach versäumter Einspruchsfrist gegen Strafbefehl

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beschwert sich gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da das Fristversäumnis unverschuldet war. Eine schriftliche Zeugenerklärung stellt die erforderliche Glaubhaftmachung dar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Angeklagten wird stattgegeben; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und AG-Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte (§ 44 StPO).

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Bei erstem Zugang eines gerichtlichen Schreibens dürfen die Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht überspannt werden.

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Eine lediglich vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung (bis etwa sechs Wochen) begründet nicht grundsätzlich schuldhaftes Fristversäumnis, auch wenn dem Betroffenen ein Ermittlungsverfahren bekannt ist.

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Zur Glaubhaftmachung der für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Zeugenerklärung genügen, die die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Abwesenheit belegt.

Relevante Normen
§ 45 StPO§ Art. 103 GG§ 44 StPO§ 473 Abs. 7 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 15.08.2019 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 08.07.2019 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht hat am 08.07.2019 gegen den Angeklagten Strafbefehl erlassen, der am 11.07.2019 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden ist. Mit am 02.08.2019 beim Gericht eingegangenen Schreiben seines Verteidigers hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt und zugleich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.

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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch, das die hier entscheidenden Tatsachen mittels einer im Beschwerderechtszug vorgelegten schriftlichen Erklärung eines Zeugen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, § 45 Rdn. 7, 8, § 26 Rdn. 10) glaubhaft macht und auch im Übrigen den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 StPO genügt, ist begründet.

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Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften, die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Strafbefehls getroffen hat. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (BVerfG, NJW 2013, 592, 592 f. m. w. N.; Kammer, 11 Qs 20 Js 9797/15 - 32/16 vom 27.04.2016).

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Nach diesen Grundsätzen versäumte der Angeklagte die Einspruchsfrist hier nicht schuldhaft. Denn nach der vom Angeklagten vorgelegten schriftlichen Erklärung des E. S. vom 30.09.2019, die keinen Grund für Zweifel bietet, besteht das nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichende Maß an Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 45 Rdn. 10) dafür, dass der Angeklagte sich mit seiner Familie in der Zeit vom 10.07. bis zum 27.07.2019 in T. aufhielt. Da eine lediglich vorübergehende Ortsabwesenheit i. g. S. jedenfalls bis zu einem Zeitraum von etwa sechs Wochen vorliegt (vgl. BVerfG, NJW 2013, 592, 593), ist hier anzunehmen, dass der Angeklagte ohne Verschulden handelte, als er erst in der Folge Kenntnis von der Zustellung des Strafbefehls erlangte. Dass er von dem gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahren wusste, erfordert unter den hier gegebenen Umständen keine abweichende Bewertung. Er musste infolgedessen jedenfalls keine besonderen Vorkehrungen dafür treffen, von etwaigen Zustellungen „rechtzeitig“ zu erfahren. Nach Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 44 Rdn. 14 ist zwar anders zu entscheiden, wenn aufgrund eines bereits anhängigen Strafverfahrens mit Zustellungen zu rechnen ist, u. a. mit der eines Strafbefehls. Dem folgt die Kammer jedoch unter Verweis auf BVerfG, NJW 2013, 592 nicht. Die von Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 44 Rdn. 14 zur Begründung ihrer Ansicht angeführten Entscheidungen OLG Celle, StraFo 2002, 17 sowie OLG Dresden, NStZ 2005, 398 betreffen eine andere Verfahrenslage (Unkenntnis der Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung), weshalb es an einer ausreichenden Vergleichbarkeit fehlt.

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2. Die Verwerfungsentscheidung im angefochtenen Beschluss ist damit hinfällig.

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3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt mangels eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 473 Rdn. 2).