Kaskodiebstahl: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige und falscher km-Angabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Diebstahls seines Fiat Ducato. Streitpunkt war u.a., ob der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Schadenanzeige und angeforderte Unterlagen erheblich verspätet eingereicht wurden und zudem der Kilometerstand falsch angegeben wurde. Beides wertete es als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung mit Leistungsfreiheit nach VVG/AKB, unabhängig davon, ob der Diebstahl bewiesen ist.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung wegen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers kann bereits dann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer eine nach dem Versicherungsfall bestehende Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheit erheblich verspätet erfüllt und dies vorsätzlich geschieht.
Bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit wird Vorsatz gesetzlich vermutet; der Versicherungsnehmer hat diese Vermutung substantiiert zu entkräften.
Objektiv falsche Angaben in der Schadenanzeige zu wertrelevanten Umständen (z.B. Laufleistung) begründen eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie geeignet sind, die Regulierungsentscheidung des Versicherers zu beeinflussen.
Dass dem Versicherer Unterlagen vorliegen könnten, aus denen sich die zutreffenden wertrelevanten Umstände ergeben, entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben im Schadenformular.
Eine nachträgliche Korrektur falscher Angaben beseitigt die bereits begangene Obliegenheitsverletzung und deren Rechtsfolgen nicht, insbesondere wenn auch die Korrektur nicht zutreffend ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann auch durch die Bürgschaft
einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug
Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen
ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung
ohne Selbstbeteiligung.
Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der
Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei
dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das
Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr
und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in
Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der
Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.
Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler
ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der
Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler
mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen
vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,
Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten
Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte
- 3 -
Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der
Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der
Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996
hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung
des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen
wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.
Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.
Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,
teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997
mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch
die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.
Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben
vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung
der Schadenmeldung mit der Bemerkung :
"Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit
versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand
80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.
Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden
s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."
In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom
25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten
Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten
Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.
Er trägt im wesentlichen vor :
Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich
Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in
der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt
, um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom
Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er
- 4 -
um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das
Fahrzeug verschwunden gewesen.
Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler
den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei
die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter
Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten
Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die
Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig
in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.
Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des
Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge
der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.
Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert
und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)
überlassen hab e , aus denen einwandfrei
der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft
sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine
niedrigere Laufleistung anzugeben.
Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung
12.150,— DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich
auf 9.980,— DM.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
22.140,— DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus
seit dem 25.03.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 5 -
Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung
des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die
gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit
des Klägers sprächen.
Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der
Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt
von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten
Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter
Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich
erscheinen.
Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung
notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen
zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,
weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.
Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.
Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten
des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem
HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens
je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln
befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich
erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren
überlagert.
Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung
des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2
Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem
Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,
sondern 120.000 km betragen habe.
- 6 -
Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger
am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)
erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.
Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen
vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere
der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur
Laufleistung, leistungsfrei.
Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn
hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines
Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch
auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in
Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein
Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten
Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen
für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er
jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6
Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.
- 7 -
Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem
Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift
im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger
dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich
ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers
mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach
dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem
Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung
und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen
sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar
erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem
Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt
und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken
geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,
er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der
Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997
auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet
ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen
Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und
eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen
werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des
Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des
Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,
daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem
Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet
eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb
gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung
leistungsfrei ist.
- 8 -
Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im
August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung
des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :
Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der
Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im
Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug
der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt
- wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -
120.000 km.
Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt
zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat
vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts
den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.
Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden
Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten
des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/
Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger
nicht entkräftet.
Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen
Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen
spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen
Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km
angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige
gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,
zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,
nicht vereinbaren.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien
Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand
ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn
das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver-
9 -
pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben
über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und
damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß
haben.
Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können
für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,
ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten
kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt
und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder
Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren
ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die
Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall
reguliert.
Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung
im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend
belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung
auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust
der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der
Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben
hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die
einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche
Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft
war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der
Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.