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Landgericht Düsseldorf·11 O 78/05·04.10.2006

Klageabweisung wegen fehlender Passivlegitimation nach § 110b VAG

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brand. Das Gericht stellte fest, dass die beklagte zeichnende Stelle nicht passivlegitimiert ist, weil es sich um einen Versicherungsmarkt ohne Rechtspersönlichkeit handelt und Klagen nach § 110b Abs. 2 VAG gegen den Hauptbevollmächtigten zu richten sind. Eine nach der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war ohne Zustimmung unzulässig. Die Klage wurde abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen.

Ausgang: Klage wegen fehlender Passivlegitimation der beklagten zeichnenden Stelle abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Versicherungsmarkt ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Ansprüche gegen die dort tätigen einzelnen Versicherer nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten nach § 110b Abs. 2 VAG geltend zu machen.

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Eine gegen eine zeichnende Stelle gerichtete Klage ist unzulässig, wenn die gesetzliche Prozessstandschaft des Hauptbevollmächtigten greift und der Kläger nicht den Hauptbevollmächtigten verklagt.

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Eine nach der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO ist ohne Zustimmung der gegnerischen Partei unwirksam und verhindert nicht die Entscheidung über die Klage.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf den gesetzlichen Vorschriften (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO) beruhen.

Relevante Normen
§ 110 b Abs. 2 VAG§ 269 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Brandschadens am Objekt XXXXXXXXXXXXX.

3

Der Versicherungsvertrag wurde dabei zwischen dem Kläger und der XXXXXXXX geschlossen, bei der es sich um einen sogenannten Versicherungsmarkt handelt. Hauptbevollmächtigter hierfür ist XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.

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Mit Beschluss vom 18.5.2006 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragte Rubrumsberichtigung nicht zulässig ist, sondern ein Parteiwechsel anzunehmen ist. Daraufhin hat der Kläger einen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz eingereicht, der der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugestellt worden ist. Im Übrigen hat er erklärt, die Klage gegen die hiesige Beklagte zurückzunehmen und bezüglich der neuen Beklagten die Verweisung an das Landgericht Frankfurt beantragt. Die Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen.

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Das Gericht hat daraufhin das Verfahren gegen die neue Beklagte, die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX abgetrennt und an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die

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Entschädigungszahlungen aufgrund des Versicherungsscheins XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu erbringen, welche aus dem Brandschaden vom 6.8.2004 bezüglich des versicherten Objekts: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX entstanden sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte widerspricht der Klagerücknahme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da sie lediglich die zeichnende Stelle der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist. Diese ist aber gemäß § 110 b Abs. 2 VAG nur über ihren Hauptbevollmächtigten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu verklagen.

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Bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX handelt es sich unstreitig um einen sogenannten Versicherungsmarkt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ansprüche gegen die dort jeweils tätigen Einzelversicherer, hier die Beklagte, können nach § 110 b Abs. 2 VAG nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werden. Insoweit handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft mit der Folge, dass die gegen die Beklagte erhobene Klage unzulässig ist.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erklärten Klagerücknahme. Diese ist hier gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam, da sie nach der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat. Insoweit war über die Klage zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen

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Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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100.000,00 Euro

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XXXXXXXXXXXXXXXXXXX