Haftpflichtversicherung: Freistellungsanspruch trotz vorprozessualer Stellungnahme des Versicherungsnehmers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass die Beklagte für Ansprüche des verletzten Dritten aus einem Glatteisunfall einzustehen hat. Die Beklagte berief sich auf Obliegenheitsverletzungen (§ 5 Nr.4, Nr.5 AHB) wegen einer vorprozessualen Stellungnahme des Klägers. Das Landgericht verneint ein Schuldanerkenntnis und hält mögliche Verletzungen der Prozessführungspflicht für entschuldbar; der Feststellungsanspruch wird stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Freistellung von Haftpflichtansprüchen gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wahrheitsgemäße Sachverhaltsangaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Gericht sind kein Schuldanerkenntnis i.S.v. § 5 Nr. 5 AHB und begründen nicht automatisch Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die bloße Einräumung eines Unterlassens (z. B. Nichtstreuen) kann zwar indizierend wirken, reicht aber ohne weitere Umstände nicht zur Bejahung eines rechtlich wirksamen Schuldanerkenntnisses aus.
Die Obliegenheit, dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen (§ 5 Nr. 4 AHB), führt nicht ohne weiteres zur Leistungsfreiheit; leichte oder entschuldbare Abweichungen von dieser Obliegenheit sind unschädlich, wenn keine durchgreifende Vorwegnahme der Haftung erfolgt.
Besteht ein konkretes Interesse an der Klärung des Versicherungsschutzes für bereits geltend gemachte und künftig zu erwartende Ansprüche, ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig und begründet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen haftpflichtbedingten Ansprüchen seitens des Herrn x, aus einem seitens des Herrn x am 10. 12.1987 erlittenen Unfall freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Sparkasse oder Großbank erbracht werden.
Tatbestand
Für den Kläger besteht bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung.
Am 10.12.1987 gegen 17.15Uhr kam der bei dem Kläger im Nachbarhaus zur Miete wohnende selbständige Versicherungsvertreter x auf dem Gehweg zum Haus des Klägers infolge Glatteises zu Fall. Er erlitt eine komplizierte linksseitige Unterschenkelquetschung m i t Unterschenkeltorsionsfraktur.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Gehweg nicht gestreut.
Der Klägermeldete der Beklagten den Schadensfall. Die anwaltlichen Vertreter des Herrn x korrespondierten mit der Beklagten wegen der Schadensregulierung. Schließlich beantragten sie unter Beifügung eines Klageentwurf es für Herrn x am 18.10.1988 für eine Klage gegen den Kläger auf Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht Kleve übersandte dem Kläger unter dem 20.10.1988 den Entwurf der beabsichtigte Klage nebst Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur etwaigen Erklärung innerhalb von 2 Wochen. Der Kläger antwortete unter dem 27.10.1988; wörtlich heißt es in seiner Stellungnahme von der er der Beklagten eine Kopie übersandte, u. a.:
"Zum Zeitpunkt des Unfalls war noch nicht gestreut.
Meiner Streupflicht bin ich sofort nach dem Unfall nachgekommen, um weiteren Schaden abzuwenden.
Obwohl die vorausgegangenen Niederschläge von Eisregen etc. schon vor über, und auch zur Unfallzeit keine, waren, hatte ich es leider versäumt, die Flächen mit den bereitstehenden Mitteln zu streuen."
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 11.11.1988 mit, sie sei zu der Auffassung gekommen, dass eine Haftungsverpflichtung: seinerseits nicht bestehe, da zum Unfallzeitpunkt um ca. 17.15 Uhr Niederschlag in Form von gefrierendem Regen gefallen sei und daher eine Verpflichtung für ihn, mit abstumpfenden
Mitteln zu streuen, noch nicht bestanden habe. Im übrigen, so teilte die Beklagte dem Klägerweiter mit, sei sie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger die ihm nach § 5 - 4 und 5* der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (x) auferlegten Obliegenheiten grobfahrlässig verletzt habe, indem seine Stellungnahme gegenüber dem Landgericht x, die wie ein Anerkenntnis
zu werten sei, einen positiven Prozeßausgang erheblich in Frage gestellt habe.
Durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Teilgrundurteil vom 8.12.1989 und Schlußurteil vom 5.8.1990 (1 0 412/88 LG Kleve) ist der Kläger verurteilt worden, an den verletzten x 46.206,-- DM nebst Zinsen und ein Schmerzensgeld von 10.000,-- DM zu zahlen, ferner ist er verpflichtet worden, x auch den weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund des Unfallereignisses vom 1o.12.1987 entstanden ist oder noch entstehen wird. Wegen der Einzelheiten wird
auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 1 0 412/88 LG Kleve verwiesen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er sei seitens der Beklagten vorher nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich zu der Sache selbst nicht habe einlassen dürfen. Als wahrheitsliebender Bürger habe er sich verpflichtet gefühlt, dem Gericht gegenüber Angaben zu machen, wie er sie als richtig angesehen habe. Ein rechtsgültiges Anerkenntnis beinhalte eine Stellungnahme vom 27.10.1988 nicht, sie befasse sich mit dem Unfallhergang.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen haftpflichtbedingten Ansprüchen seitens des Herrn x , aus einem seitens des Herrn x am 10.12.1987 erlittenen Unfall freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verneint ihre Eintrittspflicht, weil der Kläger durch sein Schreiben vom 27 .10.1988 dem Wortlaut und Sinn nach ein Anerkenntnis abgegeben habe, obgleich er positiv gewußt habe, dass sie, die Beklagte, vorprozessual die Auffassung vertreten habe, der Kläger habe nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie ist der Auffassung das Teilgrundurteil beleg ein deutlicher Weise, dass der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung berechtigt sei, zumal der Kläger widersprüchlich vorgetragen habe. Hätte er von Anfang an richtig vorgetragen und mitgeteilt, dass der Eisregen erst aufgehört habe, kurz bevor der Unfall geschah, hätte ihm nämlich der Vorwurf der Verletzung der Streupflicht nicht gemacht werden können. Diese falschen, für ihn ungünstigen Angabe n des Klägers müsse sie sich nicht anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der
alsbaldigen Feststellung, dass er gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 10.12.1987 aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung Anspruch auf Versicherungsschutz hat. Da der Kläger in dem Rechtsstreit des verletzten x gegen ihn (1 0 412/88 LG Kleve) nicht nur hinsichtlich des bezifferten Schadens verurteilt worden ist, sondern darüber hinaus eine weitere Ersatzpflicht für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis festgestellt wurde, besteht das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO); eine endgültige Bezifferung des Schadens ist ihm derzeit nicht möglich.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Dem Kläger steht für das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Schadensereignis vom 10.12.1987 Haftpflichtversicherungsschutz zu. Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung nicht wegen einer von dem Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung nach § 5 Nr. 4 und Nr. 5 der dem Vertrag unstreitig zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( AHB ) leistungsfrei.
1 . Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 27.10.1988 kein Schuldanerkenntnis, das als Verstoss gegen § 5 Nr. 5 AHB zu werten ist, abgegeben. Denn unter das Anerkenntnisverbot fallen wahrheitsgemäße Erklärungen des Versicherungsnehmers auch dann nicht, wenn sie einen Sachverhalt zusammen fassen und würdigen (Prölss/Martin VVG § 154 3) a ) m. w. Nachw.).
Das Schreiben des Klägers vom 27.10.1988 beschränkt sich auf die Äußerungen, dass es nach vorausgegangenem zum Unfallzeitpunkt beendetem Niederschlag von Eisregen, als er seiner Streupflicht noch nicht nachgekommen war, zu dem Schadensfall gekommen ist. Der Kläger hat damit die Vorgänge um den Unfall geschildert und dahin gewürdigt, dass das unterlassene Streuen für den Unfall des Herrn x auf seinem Grundstück mit ursächlich gewesen sein kann. Die Erklärung beinhaltet also eine Stellungnahme zum Unfall, zu den Witterungsverhältnissen zum Unfallzeitpunkt und zur örtlichen Situation, der für ein Schuldanerkenntnis erforderliche rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Der Kläger geht überhaupt mit keinem Wort auf irgendwelche Ersatzansprüche ein. Ein solches Verschuldenseingeständnis ist etwas anderes als ein Schuldanerkenntnis
und läuft nicht dem § 5 Nr. 5 AHB zuwider. Zwar mag die Einräumung der unterlassenen Abstumpfung des Glatteises mit Streumitteln als ein Indiz für ein Schuldanerkenntnis in Betracht kommen, sie allein erlaub t aber keine sichere rechtliche Qualifizierung der Erklärung in dieser Richtung, ausreichende, weitere Umstände, die für die Bejahung eines Schuldanerkenntnisses sprechen könnten, sind nicht gegeben. Vielmehr legt der Anlass der Erklärungen des Klägers in dem Schreiben vom 27.10.1988, eine Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag des geschädigten X nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung, es nahe, lediglich von der Abgabe einer SachverhaftsschiIderung auszugehen, zumal ja die gerichtliche Klärung einer Anspruchsberechtigung des Geschädigten durch das Prozesskostenhilfeverfahren gerade erst eingeleitet wurde.
Es ist dem Kläger abzunehmen, dass er durch seine Antwort vom 27.10.1988 seiner Pflicht zur Stellungnahme nachkommen, nicht aber die Beklagte als Versicherer in ihren Interessen beschneiden wollte. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass er der Beklagten von eben diesem Schreiben unmittelbar eine Kopie zur Kenntnis übersandte.
2. Dem Kläger fällt auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 5 Nr. 4 AHB zur Last. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass sich
der Versicherungsnehmer in der Regel nicht mit Erfolg darauf berufen kann, keine Kenntnis von diesem Prozessführungsrecht des Versicherers gehabt zu haben oder von dieser nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein.
In anbetracht des auf der Hand liegenden Interesses des Haftpflichtversicherers an der Prozessführung handelt es sich um eine so naheliegende Regelung, dass jeder
Versicherungsnehmer sie im Versicherungsfall gegen sich gelten lassen muß.
Selbst wenn die in § 5 Nr. 4 AHB enthaltene Obliegenheit bereits auf das Prozeßkostenhilfeverfahren im Haftpflichtprozess Anwendung findet (so Prölss/Martin VVG § 5 AHB Anm. 3) und insoweit eine objektive Verletzung der Prozessführungsmacht des Versicherers durch den Kläger darin zu erblicken wäre, dass er direkt und unmittelbar ohne Einschaltung der Beklagten seine Stellungnahme zum Prozeßkostenhilfegesuch des Geschädigten dem Gericht gegenüber abgegeben hat, wäre sie so leicht er Art und insoweit entschuldbar. Nach Auffassung der Kammer bestand für den Kläger aus dessen Sicht jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme am 27.10.1988 kein Anlass, vor Abgab irgendwelcher Erklärungen zum Prozesskostenhilfegesuch die Einwilligung der Beklagten einzuholen. Denn der Kläger stellt ein dieser Stellungnahme den Geschehensablauf nicht anders dar, als er ihn der Beklagten ohnehin unterbreitet hatte, zur materiellrechtlichen Haftungslage äußerte er sich nicht. Eine besonders unbekümmerte und leichtfertige Verhaltensweise des Klägers kann in seinem Schreiben vom 2 7.1o.1988 jedenfalls danac h nicht gesehen werden. Die Beklagte ist daher im Rahmen des Versicherungsvertrages zum Versicherungsschutz verpflichtet , so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zuzusprechen ist.
Die Entscheidung übe r die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 7o9, 1o8 ZPO.
S t r e i t w e r t : 80.000,-- DM.