Hausratversicherung: Leitungswasserschäden durch Spülmaschine und Heizkörperventile
KI-Zusammenfassung
Nach Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil begehrte der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Hausratversicherung wegen zweier Leitungswasserschäden (Spülmaschine; Heizkörperventile). Das LG bejahte Versicherungsfälle und verneinte grobe Fahrlässigkeit sowie Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen bzw. arglistiger Täuschung. Ersatzfähig waren u.a. Telefonanlage, Server, Daunendecke, Schuhe, Bücher sowie Renovierungskosten; der Teppichschaden wurde mangels Kausalität zum Wasserschaden abgewiesen. Insgesamt wurden 7.050,07 € zugesprochen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben; Zahlung von 7.050,07 € nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage (insb. Teppichschaden) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach form- und fristgerechtem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wird der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 VVG a.F. liegt bei bestimmungsgemäßer Nutzung einer Spülmaschine nicht allein deshalb vor, weil während des Betriebs keine permanente optische oder akustische Überwachung erfolgt.
Auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten kann sich der Versicherer nur berufen, wenn er die Obliegenheitsverletzung darlegt und beweist; zudem kann ein Verzicht des Versicherers auf die Einhaltung der Obliegenheit der Leistungsfreiheit entgegenstehen.
Eine unzutreffende Angabe zum Erwerbszeitpunkt einer versicherten Sache begründet eine arglistige Täuschung nur, wenn sie vorsätzlich und in Täuschungsabsicht erfolgt; eine nachvollziehbare Verwechslung mit dem Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen schließt Arglist aus.
Ein Anspruch auf Ersatz eines Folgeschadens setzt den Nachweis der Kausalität zwischen Versicherungsfall und Schaden voraus; verbleibende Unaufklärbarkeit (non liquet) geht zu Lasten des Anspruchstellers.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10.10.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.050,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 41,04 %, der Kläger zu 58,96 % mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin am 10.10.2007 entstandenen Kosten. Diese trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt – ursprünglich gemeinsam mit seiner im Laufe des vorliegenden Verfahrens verstorbenen Ehefrau – für seine Wohnung in der X eine Hausratversicherung, wobei die Neuwert-Versicherungssumme 300.000,00 DM betrug. Der Kläger macht Ansprüche wegen zwei Leitungswasserschäden geltend, die sich im Dezember 2000 und im Januar 2001 ereigneten.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Beim ersten Schadensfall am 08.12.2000 sei ein Wasserzuleitungsschlauch einer Spülmaschine abgerissen bzw. gebrochen, so dass hierdurch bedingt an diversen elektronischen Geräten und weiterem Inventar in der Wohnung ein Wasserschaden entstanden sei. Die schadensverursachende Tischspülmaschine sei – insoweit unstreitig – im Badezimmer betrieben worden. Der Geschirrspüler sei beim Schadensfall zu Boden gefallen, und der Schadensfall sei erst bemerkt worden, als sich größere Wassermengen bereits ausgebreitet hätten. Infolge des Wasserdrucks sei das Wasser fontänenartig aus dem Zuleitungsschlauch herausgespritzt, der wiederum durch den Wasserdruck hin- und hergeschleudert worden sei, vor allen Dingen habe sich das Wasser im Abstellraum angesammelt. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei die Spülmaschine von der Tochter des Klägers, X, betrieben worden. Aufgrund des Drucks in der Wasserleitung habe sich der Schaden so schnell entwickelt, dass nicht sofort habe Abhilfe geschaffen werden können. Hierbei seien folgende Schäden im Einzelnen entstanden:
Eine Telefonanlage der Marke Siemens Hicom 100 mit der Fabrikationsnummer A 30777 XIG sei durch die Wassereinwirkung irreparabel beschädigt worden. Es habe sich um eine analoge Telefonanlage mit sieben Nebenstellen gehandelt, die im Jahr 1996 aus dem Betriebsvermögen des Klägers in dessen Privatvermögen überführt worden sei. Da eine analoge Telefonanlage am Markt nicht mehr angeboten werde, müsse ersatzweise eine digitale Telefonanlage angeschafft werden, wobei die Anschaffung von insgesamt sieben Telefoneinheiten erforderlich sei. Die Wiederbeschaffungskosten betrügen für eine im Verhältnis zu der zerstörten Anlage gleichwertige Anlage 6.368,40 € brutto, abzüglich der von der Zürich Versicherung bereits geleisteten Erstattung in Höhe von 2.081,53 € verbleibe noch ein Betrag von 4.286,87 €, den der Kläger beansprucht.
Ferner sei für einen durch Wassereinwirkung zerstörten, im Aktenraum aufgestellten Server der Marke ACER sowie einen daneben aufgestellten Scanner der Marke Epson GT 500 mit Diaaufsatz ein Betrag von 5.700,94 € brutto für die Wiederbeschaffung anzusetzen, abzüglich eines Betrages von 2.209,61 €, der bereits von der X geleistet wurde, so dass der Kläger einen Betrag von 3.491,32 € als Differenzbetrag geltend macht.
Weiterhin sei durch den Schadensfall eine Daunendecke irreparabel beschädigt worden, für deren Wiederbeschaffung ein Betrag in Höhe von 1.531,88 € anzusetzen sei.
Ferner seien ein Paar Schuhe der Tochter des Klägers irreparabel beschädigt worden, deren Wiederbeschaffungswert 168,73 € betrage.
Ferner seien die Bücher "Histoire de France", 2 Bände, Kunstdruck Larousse, 1880 und ein Kochbuch aus dem Jahre 1885 durch den Schadensfall dergestalt beschädigt worden, dass Restaurationskosten in Höhe von 1.000,00 € aufgewandt werden müssten, so dass sich insgesamt aus diesem Schadensfall ein Betrag von 10.630,80 € ergebe.
Eine Obliegenheitsverletzung wegen der Entsorgung der beschädigten Telefonanlage und der beschädigten Computeranlage nach der Schadensaufnahme durch die Zürich Versicherung als Elektroniksachversicherer liege nicht vor: Der Versicherungsagent der Beklagten, X, habe bei der ersten telefonischen Schadensanzeige nämlich entschieden, dass die Regulierung vorrangig durch den Elektronik- und Büroversicherer erfolgen solle; ein etwa verbleibender Restbetrag könne dann von der Beklagten als Hausratversicherung übernommen werden. Die Tochter des Klägers, X, sei davon ausgegangen, dass die X Versicherung die Federführung in der Schadensabwicklung übernehmen solle und dass die Beklagte deren Feststellungen zur Entstehung und zum Umfang des Schadens verwerten werde, so dass kein Anlass bestanden habe, die unbrauchbar gewordenen Anlagen für eine Nachbegutachtung durch die Beklagte aufzubewahren.
Zum Schadensfall im Januar 2001 macht der Kläger Folgendes geltend:
Im Januar 2001 seien kurz hintereinander an zwei Heizkörpern in der Wohnung, nämlich im Arbeitszimmer und im Wohnzimmer, Ventile gebrochen. Beide Brüche seien von den jeweils nicht in der Wohnung anwesenden Mitgliedern der Familie X nicht sofort bemerkt worden, so dass erhebliche Schäden entstanden seien. Im Arbeitszimmer sei durch das Austreten des öligen Heizungswassers der Teppichboden irreversibel verschmutzt worden. Zudem sei die Wandverkleidung, die größtenteils aus einer vom Kläger eingebrachten Holzvertäfelung bestehe, aufgrund der Wassereinwirkung aufgequollen und habe sich verzogen. Der Teppichboden, die Tapete, der Wandanstrich und die Holzvertäfelung seien zu erneuern. Die Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden an den Wänden betrügen 3.338,74 €. Die Kosten für den Austausch des Teppichbodens habe die Zürich Versicherung übernommen. Nach teilweiser Erstattung des Betrags, der für die Renovierung der Wände erforderlich sei, nämlich in Höhe von 1.789,52 € ebenfalls durch die Zürich Versicherung sei noch ein Betrag von 1.549,22 € zu begleichen.
Hinsichtlich des Schadensfalls ebenfalls aus Januar 2001 im Wohnzimmer macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch ein Leck im Heizungsventil ausgetretenes Heizungswasser habe den Boden bedeckt und den dort ausliegenden wertvollen Perserteppich durchnässt. Dieser sei in der Folge weitest möglich abgetrocknet. Unbemerkt sei dagegen geblieben, dass sich im "feuchten Milieu" unter dem Teppich zum Teil infolge des Wasserschadens der Holzlinoleumboden zum Teil aufgelöst habe, so dass der darunter liegende Estrich hervorgekommen sei. Durch Schmutz- und Ölpartikel sei das Teppichgewebe morsch geworden mit der Folge, dass an der Stelle, an welcher ein schwerer Sessel auf dem Sessel gestanden habe, die Teppichfaser durch Gewicht und Reibung der Sesselbeine mit der Zeit zerstört worden sei, so dass ein Loch in den Teppich gerissen sei. Diesen Schaden habe er erst Ende Juni 2001 entdeckt ohne die Möglichkeit, diesen sogleich dem Leitungswasserschaden zuordnen zu können. Erst Anfang Oktober 2001 seien die Kläger auf den Zusammenhang aufmerksam gemacht worden, so dass die Schadensanzeige bezüglich dieses Schadens erst mit Schreiben vom 11.10.2001 habe erfolgen können. Der Wiederbeschaffungswert dieses Teppichbodens betrage aufgrund des hundertjährigen Alters des Teppichbodens mindestens 5.000,00 €. Die Tochter des Klägers, X, habe – insoweit unstreitig – in diesem Zimmer an ihrer Dissertation als Historikerin gearbeitet. Der Kläger ist der Ansicht, diese Tätigkeit sei dem privaten Bereich zuzurechnen.
Nachdem im Termin am 10.10.2007 gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, beantragt der Kläger nunmehr,
unter Aufhebung dieses Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 25.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10.10.2007 aufrechtzuerhalten.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der Schadenfall vom 08.12.2000 sei grob fahrlässig von der Klägerseite verursacht worden, da während des Betriebs der Spülmaschine keine optische und akustische Überwachung erfolgt sei.
Die Telefonanlage sei ausweislich einer Rechnung der X bereits am 12.11.1987 erworben worden. Aufgrund des Umstands, dass in der Schadensanzeige angegeben wurde – insoweit unstreitig -, dass die Telefonanlage im Jahr 1996 erworben wurde, liege eine arglistige Täuschung seitens der Klägerseite vor. Zur Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Telefonanlage sei allenfalls ein Betrag von 500,00 € erforderlich. Auch der für den Computerserver nebst Zubehör geltend gemachte Betrag sei aufgrund des rapiden Preisverfalls im Elektronikbereich überhöht. Die Beschädigung der Daunendecke sei diesem Schadensfall nicht zuzuordnen, was sich daraus ergebe, dass diese Position wiederum in einer anderen Schadensanzeige der Klägerin zu finden sei. Auch von Büchern sei in der Schadensanzeige keine Rede, sondern vielmehr von einem Bücherregal. Auch insoweit sei die Schadenshöhe zu bestreiten, insbesondere aufgrund fehlender Anschaffungsbelege. Darüber hinaus sei der Schaden auch nicht gemäß § 21 Ziffer 1 a VHB 92 unverzüglich gemeldet. Der Zeuge X habe darauf hingewiesen, dass er der Vermittler sei, jedoch mit der Schadensaufnahme nichts zu tun habe und den Kläger an die Sachschadenabteilung der Beklagten verwiesen, wofür er dem Kläger jeweils ein Schadenanzeigeformular überlassen habe.
Bezüglich des Schadensfalls im Januar 2001 im Wohnzimmer macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, das Leck im Heizungsventil bestreite sie mit Nichtwissen. Bei der Beschädigung des Teppichbodens handele es sich nicht um eine solche aufgrund ausgetretenen Leitungswassers, vielmehr um Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die durch rein mechanische Beanspruchung entstanden seien. Der Teppich sei maximal 50 Jahre alt und von einfachster Qualität. Sie sei auch aufgrund einer Obliegenheits-verletzung gemäß § 21 Ziffer 2 b VHB 92 leistungsfrei, da der Kläger das schadensverursachende Teil, nämlich das Heizungsventil, habe beseitigen lassen. Hinsichtlich des Schadens im Arbeitszimmer macht sie geltend, insoweit bestehe keine Ersatzpflicht ihrerseits, da es sich nicht um einen als Wohnung genutzten Bereich gemäß § 10 Nr. 3 VHB 92, sondern um ein ausschließlich beruflich/gewerblich genutztes Arbeitszimmer gehandelt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.09.2003 (Bl. 139 ff. GA).
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Zeugenvernehmung vom 11.05.2004 (Bl. 181 ff. GA) verwiesen sowie auf die Sachverständigengutachten X vom 05.09.2005 (Bl. 230 ff. GA) zu Ziffer II A 4, 6 des Beweisbeschlusses, auf das Sachverständigengutachten X vom 24.02.2006 (Bl. 262 ff. GA) zu Ziffer II A 9 des Beweisbeschlusses, auf das Sachverständigengutachten X vom 02.10.2006 (Bl. 294 ff. GA) zu Ziffer II B 2 des Beweisbeschlusses sowie auf das Sachverständigengutachten Xvom 09.01.2007 (Bl. 351 ff. GA) zu Ziffer II B 4, 5, 6 und zu Ziffer II B 3 b des Beweisbeschlusses.
Entscheidungsgründe
Nach form- und fristgerechtem Einspruch ist der Prozess in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§§ 342 ZPO).
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Hinsichtlich des Schadensfalls vom 08.12.2000 gilt Folgendes: Ein Anspruch besteht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen der Beklagten (GKA VHB 95.1) in Höhe von insgesamt 6.687,28 €. Der Versicherungsfall in Form eines Leitungswasserschadens nach § 7 Ziffer 1 VHB 92 ist aufgrund des Abrisses eines Wasserzuleitungsschlauchs der Spülmaschine eingetreten. Dass sich der Schadensfall wie von der Klägerseite vorgetragen ereignet hat, steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen X und X zur Überzeugung des Gerichts fest: Übereinstimmend sagten die Zeugen aus, dass das Wasser ausgetreten war und nachlief – letzteres gemäß Aussage der Zeugin X -. Gemäß Aussage des Zeugen X war die Spülmaschine auf dem Boden gefallen, so dass auch gemäß dessen Aussage zwar nicht der Abriss des Schlauchs konkret bestätigt wurde, jedoch jedenfalls das äußere Erscheinungsbild der heruntergefallenen Spülmaschine für einen Schlauchabriss gemäß klägerischem Vortrag spricht. Beide Zeugenaussagen sind auch glaubhaft, insbesondere hatte der Zeuge X kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Schilderung der Zeugin X wirkt sachlich und nicht übertrieben, so dass das Gericht vom Eintritt des Schadensfalls ausgeht. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerseite ausgeschlossen. Insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht, dass während des Betriebs keine optische und akustische Überwachung erfolgte. Ob eine solche erfolgte, kann dahinstehen, weil jedenfalls eine permanente Beobachtung bei einer Spülmaschine nicht erforderlich ist, da bei – gegebener – gewöhnlicher Nutzung der Spülmaschine mit einem Abriss eines Schlauchs nicht gerechnet werden muss.
Die Beklagte ist auch nicht nach § 21 Ziffer 1 a bzw. nach § 21 Ziffer 1 e VHB wegen fehlender unverzüglicher Schadensanzeige bzw. fehlender Vorlage eines vom Versicherten unterschriebenen Verzeichnisses der zerstörten Sachen i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei: Eine Obliegenheitsverletzung nach dieser Vorschrift muss die Beklagte darlegen und beweisen. Insoweit ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Aussage des Zeugen X ist insoweit unergiebig. Nach Aussage der Zeugin X erfolgte eine rechtzeitige Nachricht an Herrn X vom Schaden und daraufhin dessen Äußerung, vorrangig solle die Elektronikversicherung beansprucht werden und danach gemeldet werden, was dann übrig bleibe: Danach besteht eine Obliegenheitsverletzung aufgrund des Verzichts der Beklagten auf die Einhaltung der Vorschriften nach den §§ 21 Ziffer 1 a und e der VHB 92 nicht.
Der klägerische Anspruch ist auch nicht nach VHB 92 wegen arglistiger Täuschung über das Erwerbsdatum der Telefonanlage ausgeschlossen: Zwar gab der Kläger bei der Schadensanzeige unstreitig an, dass die Telefonanlage im Jahr 1996 erworben wurde, tatsächlich datiert die Anlage demgegenüber vom Jahr 1987: Arglistig ist das Verhalten des Klägers dennoch nicht, da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Anlage im Jahr 1996 aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Familie überführt wurde, so dass aufgrund dieser Erklärung von einer vorsätzlichen Falschangabe nicht auszugehen ist.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Form der Ausführungen des Sachverständigen X (Bl. 230 ff. GA) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Telefonanlage lediglich ein über den von der X Versicherung bereits geleisteten Betrag von 2.081,53 € gehender weiterer Betrag von 1.245,35 € ersatzfähig ist: Der Sachverständige X hat die beschädigte Telefonanlage ausführlich beschrieben und seine Wertangabe plausibel erläutert, so dass das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen insofern folgt. Hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetrages von 16 %, die geltend gemacht wurden, greift § 308 ZPO.
Bezüglich des Servers ist nach den insoweit ebenfalls plausiblen Ausführungen des Sachverständigen X ein nach der Zahlung durch die X Versicherung in Höhe von 2.209,61 € verbleibender weiterer Betrag von 3.491,32 € ersatzfähig. Bezüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %, die geltend gemacht wurden, gilt § 308 ZPO.
Bezüglich der Daunendecke ist ein Betrag von 1.531,88 €, wie geltend gemacht, ersatzfähig. Die Zeugin X hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass die Daunendecke bei dem Schadensfall irreparabel beschädigt wurde. Eine Reinigung war nicht mehr möglich, wie die Zeugin bei einer Erkundigung bei einem Bettenfachgeschäft erfuhr, so dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 21 Ziffer 2 a VHB vorliegt. Die Höhe des Schadens hat der Kläger durch den als Anlage K 9 vorgelegten Einkaufsbeleg über 3.000,00 DM auch belegt. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % gilt § 308 ZPO.
Ein weiterer Betrag in Höhe von 168,73 € ist für die Pumps ersatzfähig: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin X steht fest, dass die Schuhe Schäden aufwiesen, die nicht anders als durch Wasser entstanden sein können, so dass insoweit davon auszugehen ist, dass es sich um eine Beschädigung durch Wasser handelt. Bezüglich des geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrags von 16 % gilt § 308 ZPO.
Für die Bücher ist demgegenüber ein Betrag von 250,00 € ersatzfähig: Gemäß § 18 Ziffer 1 b VHB 92 sind bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ersatzfähig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Ausführungen des Sachverständigen X vom 24.02.2006 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zwei Bände der Histoire de France, Kunstdruck Larousse, 1880 und das Kochbuch von 1885 antiquarisch sind. Der Sachverständige hat jedoch in seinem Gutachten glaubhaft dargestellt, dass der Wiederbeschaffungswert für die Bücher höchstens 270,00 € insgesamt beträgt. Soweit die Klägerseite nunmehr mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2007 vorträgt, die zwei Bände der Histoire de France seien aufgrund ihres Einbands wertvoller als vom Sachverständigen veranschlagt, ist diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert, nämlich unter Nennung von vergleichbaren Büchern und deren Werten. Gleiches gilt auch für einen angeblich höheren Wert aufgrund einer Widmung, so dass auch insoweit kein Anlass für eine erneute Überprüfung der Beweisfrage durch den Sachverständigen bestand. Gemäß § 287 ZPO war der Wert der Bücher mit 250,00 € zu veranschlagen, da laut Ausführungen des Sachverständigen es sich bei dem Wert von 270,00 € um die absolute Obergrenze handelt und davon auszugehen ist, dass im Durchschnitt die Bücher für 250,00 € wiederbeschafft werden können. Insgesamt ist aus dem Schadensfall somit ein Betrag in Höhe von 6.687,28 € ersatzfähig.
Für den Schadensfall aus Januar 2001 ist ein weiterer Betrag in Höhe von 362,79 € ersatzfähig: Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. den VHB 92 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG. Der Ventilbruch an den Heizkörpern fällt unter dem Versicherungsschutz nach § 7 Ziffer 1 a VHB 92. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen X und X steht auch ein Ventilbruch sowohl am Heizkörper im Arbeitszimmer als auch an dem Heizkörper im Wohnzimmer zur Überzeugung des Gerichts fest: Die Zeugin X hat einen Ventilbruch an beiden Heizkörpern glaubhaft bestätigt unter Nennung diverser Details und nicht unmittelbar zur Beweisfrage gehörenden Umstände. Der Schaden im Arbeitszimmer wurde zudem auch durch den Zeugen X, der kein erkennbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte und dessen Aussage ebenfalls glaubhaft ist, bestätigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin X steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich, bedingt durch den Wasseraustritt, die Holzverkleidung an der Wand verzogen hat. Grundsätzlich ist dieser Schaden ersatzfähig, da auch das Arbeitszimmer mit zur Wohnung gehört: Der Einwand der Beklagten, dieser Raum werde ausschließlich beruflich genutzt, greift nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite, eine Nutzung erfolge durch die Zeugin X zur Ausarbeitung ihrer Dissertation, nicht ein: Eine Nutzung für die Ausarbeitung einer Dissertation ist keine berufliche oder gewerbliche Nutzung nach § 10 Ziffer 3 VHB 92. Gemäß den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen X ist für die nach § 2 Ziffer 1 g VHB 92 ersatzfähigen Reparaturkosten ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.152,31 € zu veranschlagen. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrags von 16 % gilt § 308 ZPO. Abzüglich von der Zürich Versicherung bereits geleisteten Betrag von 1.789,52 € (vgl. Anlage K 17, Bl. 44 GA) verbleibt insoweit noch ein ersatzfähiger Restbetrag von 362,79 €.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 5.000,00 € für den beschädigten Teppich besteht demgegenüber nicht: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Form des Gutachtens des Sachverständigen X ergibt sich gemäß dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen zur Überzeugung des Gerichts keine Verbindung zwischen dem Loch im Teppich und dem Wasserschaden: Der Sachverständige hat den Zustand des Teppich sorgfältig untersucht (vgl. 353 ff.GA).
Das non liquet geht zu Lasten des Klägers.
Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung in Bezug auf den Schaden am Teppich mit der Folge einer etwaigen Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 22 VHB 92 bestehen nicht: Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis davon haben musste, dass es sich nicht um eine Beschädigung des Teppichs handelte, die mit dem Schadensfall im Zusammenhang stand.
Insgesamt ist damit ein Betrag in Höhe von 7.050,07 € ersatzfähig.
Der Zinsanspruch ergibt sich ab dem 25.08.2002 aufgrund des Mahnschreibens vom 22.08.2002 (Anlage K 20) gemäß den §§ 286, 288.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 344, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 17.180,00 €.