D&O-Versicherung: Klage mangels Prozessstandschaft und wegen wissentlicher Pflichtverletzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin begehrte Feststellung von D&O-Versicherungsschutz zugunsten eines (Mit‑)Geschäftsführers wegen Bürgschaft und Grundschuldzweckvereinbarung. Das LG Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin ohne wirksame Ermächtigung und mangels Abtretbarkeit nicht in gewillkürter Prozessstandschaft klagen könne; zudem sei der Antrag zur Zweckvereinbarung unbestimmt. Unabhängig davon bestehe in der Sache kein Schutz, weil hinsichtlich der Bürgschaft ein Ausschluss wegen wissentlicher Verletzung gesetzlicher Pflichten nach den AVB aufgrund rechtskräftigen Urteils eingreife.
Ausgang: Klage (überwiegend unzulässig) und zudem in der Sache mangels Deckung bzw. wegen Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben Offenlegung und Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters sowie die Abtretbarkeit des geltend gemachten Rechts voraus.
Ein in Haftpflichtversicherungsbedingungen vereinbartes Abtretungsverbot vor endgültiger Feststellung des Anspruchs kann der gewillkürten Prozessstandschaft entgegenstehen, wenn der Zweck des Verbots (Schutz des Versicherers vor Inanspruchnahme durch Dritte/Mehrzahl von Anspruchstellern) im konkreten Fall einschlägig ist.
Ein Feststellungsantrag auf „Gewährung von Versicherungsschutz“ ist in der Haftpflichtversicherung nur hinreichend bestimmt, wenn die begehrte Leistungsart (Abwehr-/Rechtsschutzdeckung oder Befriedigungs-/Freistellungsdeckung) konkret bezeichnet wird.
Eine Ausschlussklausel wegen wissentlicher Verletzung einer gesetzlichen Pflicht greift ein, wenn die Pflichtverletzung und das wissentliche Handeln rechtskräftig festgestellt sind; dabei genügt eine entsprechende Feststellung in den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen Urteils.
Für die Annahme „wissentlicher Pflichtverletzung“ genügt positive Kenntnis der Pflicht; ein Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungsnummer X eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte, sog. D & O - Versicherung. Auf das Versicherungsverhältnis finden die Allgemeinen Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte der Beklagten (X) Anwendung. Wegen der Einzelheiten zu dem Inhalt der das Versicherungsverhältnis betreffenden Vereinbarungen wird auf die Anlage X verwiesen. Weiter ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage X eine seit dem X gültige Besondere Bedingung Nr. X. Wegen des Inhalts dieser Klausel wird ebenfalls auf die Anlage X verwiesen.
D er Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin liegt Folgendes zugrunde:
Die Klägerin behauptet, Muttergesellschaft der Firma X (im Folgenden: X) zu sein. Deren Mitgesellschafter zu 33,3 % sowie alle in vertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Mitgeschäftsführer war in der Zeit von X bis x Herr x. Unter § x des Gesellschaftsvertrages (Anlage x) war hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung unter anderem Folgendes geregelt:
„Im Innenverhältnis bedürfen die Geschäftsführer zu folgenden Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: Erwerb, Veräußerung und Belastung von G rundstücken und grundstücksgleichen R echten; Übernahme von Bürgschaften und Garantien, die nicht branchentypisch sind; Der Firma X stand an dem Grundstück X ein Erbbaurecht zu. Dieses Grundstück hatte sie zu einem monatlichen Pachtzins von X € an die Firma X (im Folgenden:
X) verpachtet. Alleingesellschafter und Alle in vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X, über deren Vermögen am X das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war ebenfalls Herr X. Die Firma X hatte gegenüber der X und der X erhebliche Kreditverbindlichkeiten.
Da die Firma X von den Banken in diesem Zusammenhang verlangte Sicherheiten nicht selbst begründen konnte, bestellte Herr X Sicherheiten zugunsten vorgenannter Gläubiger der Firma X und zu Lasten der Firma X. Dabei handelte er jeweils ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Firma X.
Zum einen bestellte Herr X unter dem X an dem der Firma X an dem
Grundstück X zustehenden Erbbaurecht zugunsten der X eine Briefgrundschuld mit einen Sicherungsbetrag von X DM (entsprechend: X €) (X). Eine weitere Buchgrundschuld an vorbezeichnetem Erbbaurecht zugunsten der X mit einem Sicherungsbetrag von X DM (entsprechend: X €) bestellte Herr X unter dem X (X). Hinsichtlich beider Grundschulden schloss Herr X am X mit der X eine Zweckbestimmungsvereinbarung, wonach die bestellten Grundschulden Verbindlichkeiten der Firma X gegenüber der X sichern sollten (X). U.a. sollten durch die Zweckbestimmungsvereinbarung Baranspruchnahmen der Firm a X in Höhe von X DM (entsprechend: X €) gesichert werden. Mit Schreiben vom X (X) erklärte die X die Abtretung ihrer sich aus der Zweckvereinbarung gegenüber
der Firma X ergebenden Forderung in Höhe von X DM an einen Herrn X, X. Dieser forderte die Firma X mit Schreiben vom X (X) auf, die an ihn abgetretene Forderung in Höhe von X € zuzüglich Zinsen zu erfüllen.
Zum anderen übernahm Herr X im Namen der Firma X gegenüber der X mit Bürgschaftsvertrag vom X(X) die selbstschuldnerische Bürgschaft hinsichtlich bestehender Verbindlichkeiten d e r Firma X gegenüber der X bis zu einem Betrag von X DM (entsprechend: X €).
Mit anwaltlichem Schreiben vom X (X zu dem Schriftsatz der Klägerin
vom x), zuvor als Entwurf vom x (x) als Anlage zu dem Schreiben vom x (x, Bl. 46 ff. GA) an die Firma x versandt, wandte sich die Firma x an Herrn x. In diesem Schreiben nahm sie zum einen Bezug auf die von Herrn x gegenüber der x gestellten Sicherheiten, aus denen sie nunmehr seitens der x in Anspruch genommen werde, sowie zum anderen Bezug auf die zugunsten der x bestellte Bürgschaft. Sie lastete Herrn x einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag an, da dieser in beiden Fällen ohne die erforderliche vorherig e Zustimmung der Gesellschafterversammlung gehandelt habe, und forderte ihn zu einer Stellungnahme hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht auf.
Die Firma x nahm sodann Herrn x in dem vor dem Landgericht x unter dem Aktenzeichen x geführten Rechtstreit auf Freistellung von den Ansprüchen der x aus der eingegangenen Bürgschaft in Anspruch. In der in jenem Verfahren eingereichten Klageschrift vom x wurden neben der von Herrn x bestellten Bürgschaft auch die von diesem bestellten Grundschulden und die von diesem geschlossene Zweckbestimmungsvereinbarung m it der x vorgetragen, die Klage indes ausdrücklich als Teilklage beschränkt auf die Forderung der x erhoben (Bl. 4, 5 d e r Beiakte). Der Klage wurde mit Urteil vom x stattgegeben (Bl. 39 ff. der Beiakte). Die hiergegen gerichtete Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts x vom x (Bl. 115 ff. der Beiakte) zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte im Hinblick auf diesen Rechtsstreit Herrn x zunächst vorläufig Versicherungsschutz in Form der Abwehrdeckung gewährt hatte, lehnte sie mit Schreiben vom x (x) gegenüber Herrn x die Gewährung von Versicherungsschutz im Hinblick auf die Ansprüche, die Gegenstand des vor dem LG x und dem OLG x geführten Rechtsstreits waren, ab.
Die Klägerin behauptet, sie sei mit einem Anteil von 74,999 % an der Firma X. Diese Firma halte ihrerseits einen Anteil von 66,67 % an der Firm a X. Durch die Bestellung der Sicherheiten gegenüber der X
und gegenüber der X habe Herr X der Firma X die Firma X als Pachtschuldner bewahren wollen. Die Pachtzahlungen der Firma X hätten die wesentlichen Einnahm en der Firma X dargestellt. Die Gestellung der Sicherheiten durch Herrn X habe dieser aus der Motivation heraus vorgenommen, die Firma X umzustruktuieren, so dass neben der Zerlegung von Fleischprodukten auch die eigene Produktion von Fleischfertigprodukten möglich sei. Auch hätte eine Erweiterung des Fleischsortiments sowie die Neustrukturierung der internen Firmenorganisation erfolgen sollen. Nach Abschluss der Zweckbestimmungsvereinbarung mit der X und des Bürgschaftsvertrages mit der X hätte die Firma X im Jahr 2000 zunächst eine Umsatzsteigerung erzielt, während es erst infolge der B S E -Seuche ab Dezember 2000 zu einem Zusammenbruch des Fleischmarktes gekommen sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom X behaupte t die Klägerin, Herr X habe seine Zustimmung zu dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten erteilt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen , dass die Beklagte der versicherten Person X Versicherungsschutz aus d e r C H U B B -Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Police-Nr. X) in d e r Form zugewähren hat, dass sie diesen von der durch das LG X durch Urteil vom X ausgesprochenen Verpflichtung, die Firma
X von Ansprüchen der X aus der Bürgschaft Nr. X vom X freizustellen, ihrerseits in Höhe von X €
(X DM) zuzüglich eines etwaigen Verzinsungsanspruchs aus diesem Betrag freistellt;
2. festzustellen , dass die Beklagte der versicherten Person X aus der C H U B B -Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (Police-N r X) Versicherungsschutz zugewähren hat für die durch diesen gegenüber der X zu Lasten der X geschlossene Zweckvereinbarung Nr. X zur Sicherung von Verbindlichkeiten der X in Höhe von X € (X DM).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz sei gemäß § 5 Ziffer 1 A V B O LA 98 wegen wissentlicher Pflichtverletzung einer gesetzlichen Pflicht ausgeschlossen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des O LG X stehe fest, dass Herr X durch die Abgabe der Bürgschaftserklärung gegenüber der X seine organschaftlichen Pflichten gemäß § 43 GmbHG verletzt habe. Dass er positive Kenntnis der verletzten P flicht gehabt habe, ergebe sich aus der Wesentlichkeit und Bedeutung der verletzten Treuepflicht und der Pflicht, nicht zum eigenen Vorteil zu handeln, soweit Interessen der Gesellschaft nachteilig berührt sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Herr X bei Erklärung der Bürgschaft ausschließlich in dem Interesse gehandelt habe, die Liquidität der Firma X zu erhalten und deren bevorstehende Insolvenz abzuwenden. Ein äquivalenter Vorteil sei der Firma X nicht zugeflossen. Hierzu behauptet die Beklagte, ohne die Bürgschaft und ohne die Zweckbestimmungsvereinbarung bezüglich der Grundschulden hätte die Firma X bereits vor X Insolvenz anmelden müssen. W eiter ist sie der Ansicht, die fehlende Offenlegung der Bürgschaft gegenüber der Firma X spreche dafür, dass Herr X in dem Bewusstsein gehandelt habe, die Pflichten seiner organschaftlichen Stellung zu verletzen.
Das Gericht hat unter dem X einen Hinweisbeschluss erlassen (Bl. 63 ff. G A). Die Akte LG X, X, lag vor und w a r Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e
Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung.
Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin, die sowohl mit Schriftsätzen vom X, als auch vom X und vom X die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichte t ist ihr, der Klägerin, gegenüber Versicherungsschutz zu gewähren, hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom X dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Feststellung der P flicht der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz gegenüber Herrn X als versicherter Person begehrt. Damit klagt die Klägerin nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Die gewillkürte Prozessstandschaft ist die gerichtliche Geltendmachung fremder Rechte
im eigenen Namen aufgrund Ermächtigung durch den Rechtsinhaber. Die gewillkürte
Prozessstandschaft ist zulässig, wenn d e r Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse
an der Prozessführung im eigenen Namen hat, schutzwürdige Belange des Beklagten
nicht entgegenstehen, eine wirksame Ermächtigung des Rechtsinhabers vorliegt,
das geltend zu machende Recht abtretbar ist und die Prozessstandschaft offengelegt wird (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, V o r § 50 Rn. 4 2 ff.). Dass die Voraussetzungen für eine zulässige Klage in gewillkürter Prozessstandschaft vorliegen, hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan und ergib t sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt.
Es ist bereits das Vorliegen eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen nicht ersichtlich. Ein etwaiges eigenes wirtschaftliches Interesse hat die Klägerin nicht dargetan. Dass sie selbst etwa Herrn X aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem LG X bereits erfolglos in Anspruch genommen hat, träg t sie ebenso wenig wie ihre eigene bereits erfolgte Inanspruchnahme durch die Volksbank X oder Herrn X vor. Zwischen letzterem und der Firm a X soll nach dem Vortrag der Klägerin vielmehr eine Stundungsvereinbarung getroffen worden sein. Auch ist eine etwaige Untätigkeit von Herrn X, die eine Anspruchssicherung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten erforderlich machen könnte, nicht ersichtlich. Herr X hat nämlich vielmehr die Beklagte zunächst selbst auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Ihm gegenüber hat die Beklagte auch vorläufig im Hinblick auf den vor dem LG X und dem OLG X geführten Rechtsstreit Abwehrschutz gewährt, bevor sie schließlich mit Schreiben vom X die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt hat. Entsprechend hätte Herr X seine etwa bestehenden Versicherungsansprüche gegen die Beklagte auch in eigenem Namen gerichtlich geltend machen können.
Auch fehlt es an ein e r wirksamen Ermächtigung von Herrn X als Rechtsinhaber zu der aktiven Prozessführung durch die Klägerin. Soweit die Klägerin mit nach gelassenem Schriftsatz vom X erstmals vorträgt, Herr X habe die Zustimmung zu der Versicherung erteilt und eine entsprechende Erklärung vom X als Anlage K 21 (Bl. 116 G A) vorlegt, kann dies nicht als ausreichende und wirksame Zustimmung von Herrn X zu einer Prozessführung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten bewertet werden. Die Zustimmung von Herrn X als versicherter Person zu dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag hat ersichtlich nichts zu tun mit der Frage nach einer Zustimmung zu einer Prozessführung durch die Klägerin.
Schließlich scheitert die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von etwaigen Versicherungsansprüchen des Herrn X gegen die Beklagte als fremdes R echt durch die Klägerin in eigenem N am en im Wege gewillkürter Prozessstandschaft jedenfalls an der fehlenden Abtretbarkeit des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Versicherungsschutz. Die fehlende Abtretbarkeit des von der Klägerin eingeklagten Rechts folg t aus § 9 Ziffer 2 der auf den zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag anwendbaren Versicherungsbedingung en A V B O LA 98. Nach dieser Klausel können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen oder verpfändet werden. Eine endgültige Feststellung der Versicherungsansprüche ist vorliegend ebenso wenig wie eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin gegeben. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass es sich bei d e r Klausel des § 9 Ziffer 2 A V B O LA 98 um ein Abtretungsverbot handelt (vgl. Prölss/Martin, W G , 27. Aufl. 2004, § 7 A H B Rn. 8). Zwar richtet sich die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in dem Fall, dass ein Recht wegen eines Abtretungsverbotes nicht übertragbar ist, nach dem Zweck des Abtretungsverbotes (Zöller - Vollkommer, aaO ., V o r § 50 Rn. 46). Vorliegend steht indes der Zweck des Abtretungsverbotes des § 9 Ziffer 2 A V B O LA 98 der Zulässigkeit einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft entgegen. Das in der Haftpflichtversicherung regelmäßig vereinbarte Abtretungsverbot, welche s den Versicherer schützen soll, greift im Falle d e r Abtretung des Anspruchs an den geschädigten D ritten grundsätzlich ein (vgl. Prölss/Martin, aaO ., § 7 A H B Rn. 11). Dieser Zweck des Abtretungsverbots ist vorliegend einschlägig, denn die Position der Klägerin, zu deren Lasten nach ihrem eigenen Vorbringen Verbindlichkeiten gegenüber Herrn X und der X in Höhe von insgesam t X € bestehen sollen, ist vergleichbar mit der eines geschädigten Dritten. Auch Erwägungen nach Treu und Glauben führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass sich die Beklagte etwa auf Verhandlungen m it der Klägerin über den Versicherungsschutz eingelassen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch die X und Herr X als weitere Geschädigte Schadensersatzansprüche, etwa aus V ertrag oder Delikt wegen Vorspiegelung bestehender Vertretungsmacht, aus dem Herrn X angelasteten Verhalten geltend machen und insofern die Beklagte in Anspruch nehmen könnten.
Vor einer Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von geschädigten Personen soll der Versicherer indes durch das Abtretungsverbot geschützt werden. Eines gerichtlichen Hinweises auf das Fehlen der Voraussetzungen fü r eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft bedurfte es nicht, nachdem das Gericht bereits mit Beschluss vom X darauf hingewiesen hat, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 9 Ziffer 1 A V B O LA 98 Herrn X als versicherter Person zustehen (vgl. die Ausführungen zu Ziffer II). Darüber hinaus ist der Klageantrag zu Ziffer 2, gerichtet auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz im Hinblick auf die durch Herrn X geschlossene Zweckbestimmungsvereinbarung, unzulässig, da er dem sich aus § 253 II Nr. 2 ZPO ergebenden Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klageantrages nicht genügt.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den R ahm en der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (Zoller - Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 253 Rn. 13; § 256 Rn. 15). Der K lageantrag zu Ziffer 2 ist nicht ausreichend bestimm t, denn er ist allgemein auf die Feststellung d e r Pflicht der Beklagten zu r Gewährung von Versicherungsschutz gerichtet, ohne indes konkret festzulegen, in welcher Form die Gewährung von Versicherungsschutz begehrt wird. In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherer Versicherungsschutz entweder in d e r Form zu gewähren, dass er den Versicherungsnehmer von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter befreit, sog. Befreiungsanspruch, oder dass er dem Versicherungsnehmer gegenüber begründeten oder unbegründeten Ansprüchen Rechtsschutzgewährt, sog. Rechtsschutzanspruch (vgl. Prölss/Martin, WG , 27. Aufl. 2004, § 149 W G Rn. 2, 4).
Entsprechendes ist auch in § 1 Ziffer 1 der auf den zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag anwendbaren A V B O LA 98 bestimmt. Nach dem Inhalt dieser Klausel gewährt die Beklagte Versicherungsschutz in der Form der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr unbegründeter Ansprüche, sog. Abwehranspruch, und in d e r Form der Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, sog. Befriedigungsanspruch. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz entweder in der Form des Abwehr- oder in der Form des Befriedigungsanspruchs in Betracht kommt, wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin mit ihrem Klageantrag festlegt, in welcher Form die Gewährung von Versicherungsschutz im Hinblick auf die von Herrn X geschlossene Zweckbestimmungsvereinbarung gewährt werden soll. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom X darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages die Gewährung von Versicherungsschutz durch die Beklagte entweder in Form des Abwehr- oder in Form des Befreiungsanspruchs in Betracht kommt, wobei hinsichtlich des Komplexes „Grundschuld", in dessen R ahmen Herr X die streitgegenständliche Zweckestimmungsvereinbarung geschlossen hat, ein Abwehranspruch geltend zu machen ist (s. Ausführungen zu Ziffer I). Während die Klägerin den mit Schriftsatz vom X angekündigten Klageantrag zu Ziffer 1, der hinsichtlich des Komplexes „Bürgschaft“ ursprünglich ebenfalls allgemein auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung vom X in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise präzisiert hat, hat sie dies hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 indes unterlassen. Eines erneuten gerichtlichen Hinweises bedurfte es insofern nicht.
Beide Klageanträge haben aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrages nicht dazu verpflichtet, Herrn X Versicherungsschutz in der Form des Befreiungsanspruchs ode r in der Form des Abwehrschutzes zu gewähren.
Die Klägerin hat bereits die Voraussetzungen fü r einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz nicht in prozessordnungsgemäßer Weise dargetan. Gemäß § 1 Ziffer 1 A V B O LA 98 gewährt der Versicherer Versicherung u.a. für den Fall, dass eine der versicherten Personen von einem versicherten Unternehm en in Anspruch genommen wird. Nach den Definitionen in § 13 A V B O LA 98 sind versicherte Unternehmen die Versicherungsnehmerin und deren Tochterunternehmen. Zu dem Begriff Tochterunternehmen enthält die Klausel des § 13 A V B O LA 98 weitere Bestimmungen. Dass die Firma EW I, die nach dem Vorbringen der Klägerin Herrn X als versicherte Person wegen eines Fehlverhaltens bei Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit in Anspruch nehm en soll, Tochterunternehmen der Klägerin als Versicherungsnehmerin ist, hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Dies wäre indes erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzung bestritten hat. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie X % der Firma X halte und die Firma X ihrerseits X % der Firma X halte und hierzu einen Auszug aus dem Konzernabschluss zum X (Anlage K 14) sowie aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum X (Anlage K 15) vorgelegt.
Damit hat die Klägerin ihrer prozessualen Darlegungslast indes nicht entsprochen, denn maßgeblich sind nicht die Beteiligungsverhältnisse zum X, sondern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, nämlich der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die versicherte Person, vgl. die Definition in § 13 A V B O LA 98. Eines gerichtlichen Hinweises auf diesen Darlegungsmangel, den die Beklagte wiederholt beanstandet hat, bedurfte es im Hinblick auf die weiteren Gründe, die zur Klageabweisung führen, nicht. Darüber hinaus hat der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte sich insofern zu Recht auf die Ausschlussklausel des § 5 Ziffer 1 A V B O LA 98 beruft.
Nach § 5 Ziffer 1 A V B O LA 98 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Vermögensschäden im Zusammenhang mit Versicherungsfällen, die bei der wissentlichen Verletzung einer gesetzlichen Pflicht seitens d e r versicherten Person begründet sind und dies durch Gerichtsurteil oder auf anderem Wege rechtskräftig gegen die versicherte Person festgestellt wird. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussklause l liegen jedenfalls hinsichtlich des von Herrn X im Namen der Firma X mit der X abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages vor.
Dass Herr X als versicherte Person eine gesetzliche Pflicht verletzt hat, steht aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils fest. Das O LG X hat in seinem Urteil vom X ebenso wie zuvor das LG X in seinem Urteil vom X ausgeführt, dass Herr X § 6 des Gesellschaftsvertrages der Firma X nicht beachtet hat und deshalb gegenüber der Firma X gemäß § 4 3 II GmbHG schadensersatzpflichtig ist und entsprechend der ausschließlich auf den Komplex „Bürgschaft" gerichteten Klage der Firma X stattgegeben bzw. die Berufung des Herrn X zurückgewiesen. Das Urteil des O LG X ist rechtskräftig. Die sich aus § 43 II GmbHG ergebende Haftung von Herrn X knüpft an die Verletzung einer gesetzlich normierten Pflicht, nämlich der Pflichten eines Geschäftsführers, in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, § 43 I GmbHG , an.
Wie es sich aus dem Urteil des O LG X ergibt, liegt in der Herrn X anzulastenden Verletzung von § 6 des Gesellschaftsvetrages der Firma X eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers gemäß § 43 I GmbHG . Unschädlich in diesem Zusammenhang ist schließlich, dass sich die Verletzung der organschaftlichen Pflichten eines Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG nicht aus dem Tenor der Entscheidung ergibt. Ausreichend für eine rechtskräftige Feststellung der Verletzung einer
gesetzlichen Pflicht im Sinne von § 5 Ziffer 1 A V B O LA 98 ist, dass sich die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht aus den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen Urteils ergibt. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des insofern weit gefassten Wortlauts von § 5 Ziffer 1 A V B O LA 98, wonach es ausreicht, wenn die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht durch Gerichtsurteil oder auf ähnlichem Wege rechtskräftig festgestellt wird.
Wenn nach dem Inhalt der Klausel bereits eine Feststellung „auf ähnlichem Wege “ genügend ist, muss eine ausdrückliche Feststellung in den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils erst recht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Klausel ausreichen.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des O LG X steht ebenfalls, wie von § 5 Z iffe r 1 A V B O LA 98 vorausgesetzt, fest, dass Herr X auch wissentlich seine gesetzliche Pflicht als Geschäftsführer der Firma X verletzt hat. Für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung ist es erforderlich, dass die versicherte Person seine Pflicht positiv gekannt hat, Vorsatz, der auch die Schadensfolgen umfassen muss, ist nicht erforderlich (vgl. Prölss/Martin, aaO ., § 4 A V B Vermögen Rn. 5). Das OLG X hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass Herr X sich auch in subjektiver Hinsicht pflichtwidrig verhalten hat (vgl. S. 5 des Urteils, Bl. 119 der Beiakte). Das Vorbringen von Herrn X, den in dem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Zustimmungsvorbehalt nicht „präsent“ gehabt zu haben und bei Übernahme der Bürgschaft im Interesse bzw. dem mutmaßlichen Einverständnis d e r Firma X gehandelt zu haben, vermochte Herrn X in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten (vgl. S. 8 ff. des Urteils, Bl. 122 ff. der Beiakte). Aus vorstehend dargestellten Ausführungen in dem Urteil des O LG X ergibt sich vielmehr, dass Herr X seine Pflichten als Geschäftsführer aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls grundsätzlich positiv kannte.
Wenn Herr X sich in dem vor dem LG X und O LG X geführten V erfahren damit verteidig t hat, im Interesse der Firma x gehandelt zu haben, zeig t dies ebenfalls, dass er sich seiner Pflicht als Geschäftsführer, stets im Interesse der vertretenen Gesellschaft zu handeln und Schädigungen zu unterlassen, positiv bewusst war. Schließlich sprechen die von dem O LG x in seinem Urteil angeführten Umstände, nämlich dass die Übernahme der Bürgschaft nicht als „branchentypisch“ eingeordnet werden kann (S. 6 des Urteils, Bl. 120 d e r Beiakte), dass der Übernahme des Bürgschaftsrisikos kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil für die Firma x gegenüber stand (S. 9 des Urteils, Bl. 123 der Beiakte), dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma x zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft angespannt waren (S. 9 des Urteils, Bl. 123 der Beiakte), als rechtskräftig festgestellte Indizien für die positive Kenntnis des Herrn x von seiner nach dem Gesellschaftsvertrag der Firma x bestehenden Pflicht, vor Abschluss eines Bürgschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Vorstehende Indizien sprechen dafür, dass Herr x wissentlich die Gesellschafterversammlung der Firma x vor Abschluss d es Bürgschaftsvertrages umgangen hat, da ihm angesichts der dargestellten Indizien die Erteilung einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu dem Abschluss des Bürgschaftsvertrag es zumindest fraglich erschien.
Steht danach eine wissentliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht durch Herrn x aufgrund rechtskräftigen Gerichtsurteils fest, bedarf es einer Beweisaufnahm e zu der von der Klägerin behaupteten Motivation von Herrn x bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten Herrn x nicht. Zudem schließ t auch die von der Klägerin behauptete Motivation für das Handeln von Herrn x die Annahme einer wissentlichen Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nicht aus. Eines böswilligen Verhaltens zu Lasten der Firma x bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, ausreichend ist vielmehr das Handeln in Kenntnis der bestehenden Pflichten. Im übrigen hat bereits das O LG x in überzeugender Weise ausgeführt, dass die von Herrn x angeführte Motivation eines Handelns im Interesse d e r Firma x diesen nicht von dem Vorwurf eines objektiv und subjektiv pflichtwidrigen Handelns zu entlasten vermag (vgl. S. 8 des Urteils, Bl. 122 der Beiakte).
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 11, 709 ZPO.
Streitwert: X €