Private Krankenversicherung: Duldungsvollmacht des Vermittlers und unwirksamer Rücktritt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Krankenversicherung Erstattung von Behandlungskosten nach einer Bypassoperation sowie Feststellung der Unwirksamkeit eines Rücktritts. Streitentscheidend war, ob ein wirksamer Einzelversicherungsvertrag mit der Beklagten zustande kam und ob der Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung wirksam war. Das LG bejahte die Passivlegitimation der Beklagten aufgrund Duldungsvollmacht der vermittelnden Gesellschaft und verneinte einen Gruppenvertrag. Einen rücktrittsbegründenden Anzeigepflichtverstoß habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan und bewiesen, weshalb sie zur Leistung verpflichtet bleibt.
Ausgang: Klage auf Kostenerstattung und Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein von einem Dritten im Namen des Versicherers ausgestellter Versicherungsschein begründet eine Vermutung für Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgewiesenen Vertragsbeziehungen, insbesondere hinsichtlich Versicherer und Versicherungsnehmereigenschaft.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein Dritter in seinem Namen Verträge abschließt, und dieses Auftreten nach außen hinnimmt, sodass der Vertragspartner nach Treu und Glauben auf bestehende Vertretungsmacht vertrauen darf.
Weist der Versicherungsschein einen Einzelversicherungsvertrag aus und werden angebliche Bedingungen eines Gruppenvertrags dem Versicherungsnehmer nicht nachweislich vor Vertragsschluss oder mit dem Schein überlassen, kann der Versicherer sich nicht erfolgreich auf eine Gruppenvertragskonstruktion berufen.
Für den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche gefahrerheblichen Umstände objektiv verschwiegen wurden.
Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Versicherungsantrag und der Hinweis auf eine mögliche Krankheitsentwicklung begründen weder eine Beweislastumkehr noch ersetzen sie den Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.193,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit Versicherungsschein-Nummer 2004-49-007-00134 unverändert zugunsten des Klägers und Frau Gertrud Putz fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
705
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau beantragten bei der X GmbH (X) den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages nach dem Tarif "X-Resident". Daraufhin – so jedenfalls der Kläger - übersandte die X dem Kläger den Versicherungsschein Nummer 2004-49-007-00134 (Bl.7 GA). Danach sind der Kläger und seine Ehefrau nach dem Tarif "X-Resident senior" krankenversichert, wobei es in dem Versicherungsschein abschließend heißt:
"X GmbH für den Versicherer X Krankenversicherungsverein a.G.".
Der Versicherungsschein nimmt u.a. auf beigefügte Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/R) Bezug, die der Kläger nach seinem Vortrag jedoch nicht erhalten hat.
Als Versicherungsbeginn ist der 1. Januar 2005 ausgewiesen.
Am 21. Juni 2006 unterzog sich der Kläger im Klinikum Benidorm (Spanien) einer Bypassoperation. Das Klinikum Benidorm stellte dem Kläger für seine Leistung einen Betrag von 26.788,77 Euro in Rechnung (Bl. 12/13 GA). Zuvor war der Kläger durch den einweisenden Arzt Dr. X behandelt worden. Dieser berechnete gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 405,00 Euro (Bl. 11 GA).
Die beiden vorgenannten Rechnungen reichte der Kläger bei der X ein. Diese erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Bl. 14 GA) den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 16 ff. VVG mit Wirkung zum 13. Juni 2005.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Erstattung der beiden vorgenannten Rechnungsbeträge.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Er und seine Ehefrau seien bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 krankenversichert. Die X habe für die Beklagte in deren Vollmacht den Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Eine solche Vollmacht der Beklagten ergebe sich jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die X auf ihrer, der X, Homepage u.a. den hier streitgegenständlichen Krankenversicherungstarif anbiete und hierbei als Vertreter der Beklagten auftrete. Dies habe die Beklagte wissentlich geduldet. Auch habe sie bis Mitte 2005 nichts unternommen, damit die X keine Versicherungsverträge mehr im Namen der Beklagten abschließe.
Zudem habe die Beklagte – soweit eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorliegen sollte – den Krankenversicherungsvertrag durch ihre Schreiben an den Kläger vom 17. August und 28. Oktober 2005 konkludent genehmigt.
Bei dem Krankenversicherungsvertrag handele es sich nicht um einen Gruppenversicherungsvertrag, bei dem der X Versicherungsnehmer und der Kläger bzw. seine Ehefrau lediglich versicherte Personen seien. Vielmehr handele es sich um einen – individuellen – Krankenversicherungsvertrag, bei dem der Kläger (und seine Ehefrau) Versicherungsnehmer seien. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Versicherungsschein. Die Versicherungsbedingungen seien entgegen dem Wortlaut des Versicherungsscheines ihm, dem Kläger, weder vor Vertragsschluss, noch zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt worden.
Der von der X (für die Beklagte) mit Schreiben vom 22. März 2005 sowie der von der Beklagten in der Klageerwiderung erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag seien unwirksam. Er habe in dem Versicherungsantrag alle ihm damals bekannten Vorerkrankungen (Prostataoperation sowie Gichterkrankung) angegeben. An arteriellem Bluthochdruck, einer unbehandelten Hypercholesterinämie und fortlaufenden Thoraxschmerzen sogar mit Schwindel in emotionalen Stresssituationen bei der Arbeit habe er nicht gelitten.
Dies ergebe sich aus auch den Bescheinigungen der Agencia Valenciana De Salut und des Klinikums Benidorm.
Aus diesen Gründen sei die Beklagte zur Übernahme der in Rede stehenden Heilbehandlungskosten verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.193,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Versicherungsschein-Nummer 2004-49-007-00134 unverändert zugunsten des Klägers und Frau Gertrud X fortbeseht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Ein wirksamer Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien bestehe nicht. Sie, die Beklagte, sei nicht, wie in dem seitens der X ausgestellten Versicherungsschein tatsächlich ausgewiesen, der das Risiko tragende Krankenversicherer. Zwischen der X und der Beklagten hätten Verhandlungen darüber stattgefunden, ob und in welchem Umfang und auf welche Art und Weise der X für die Beklagte als risikotragender Versicherer Krankenversicherungsverträge vermittle. Diese Verhandlungen seien gescheitert.
Im Übrigen sei insoweit lediglich geplant gewesen, dass X Gruppenversicherungsverträge mit dem X als Versicherungsnehmer an die einzelnen Versicherten, die zu diesem Zweck dem X beizutreten gehabt hätten, vermittle. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auch bestritten, dass der Kläger die entsprechenden, im Versicherungsschein genannten, Bedingungen, aus denen diese – beabsichtigte – Konstellation eines Gruppenversicherungsvertrages hervorgehe, nicht erhalten habe.
Die Firma X habe nicht in Vollmacht der Beklagten gehandelt. Auch die Grundsätze einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kämen insoweit nicht zum Tragen.
Für den Fall, dass das Gericht dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Beklagte wirksam verpflichteter Versicherer sein sollte, erkläre sie gemäß § 16 Abs. 2 VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Nichtanzeige gefahrerheblicher Umstände. Sie mache sich insoweit – notgedrungen – das Vorbringen der X zu Eigen (Bl. 41 GA).
Die in dem berichtigten Behandlungsbericht des Krankenhauses in Benidorm enthaltenen Angaben zu den Vorerkrankungen des Klägers sowie zum Zeitpunkt der Aufgabe des Rauchens ließen vermuten, dass die Ursachen für seine Behandlungsbedürftigkeit schon lange vor Antragstellung gesetzt worden seien, dass sie dem Kläger bekannt gewesen seien oder dass sie ihm hätten bekannt sein können. Von daher obliege es dem Kläger, die aufgekommenen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Antworten auf die entsprechende Frage im Versicherungsantrag z.B. durch Vorlage der Behandlungsberichte zu seiner Gichterkrankung sowie durch Vorlage des Operationsberichtes zur vollständigen Entfernung seiner Prostata auszuräumen.
Der Kläger habe binnen eines halben Jahres nach Vertragsabschluss wegen einer schweren Erkrankung (an angina pectoris) operiert werden müssen. Eine solche entstehe aufgrund einer Engstelle (Stenose) eines Herzkranzgefäßes, welche sich erst einmal ausbilden müsse. Die auf diese Überlegungen und die widersprüchlichen Befundberichte des Krankenhauses in Benidorm gestützten Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Kläger in seinem Versicherungsantrag angegebenen Erklärung könnten von ihm ohne weiteres ausgeräumt werden, wenn er Einblick in die Dokumentationen seiner Prostata- und Gichterkrankung durch Angabe der ihn diesbezüglich behandelnden Ärzte gewähren würde. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Kläger in seinem Versicherungsantrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 27.193,77 Euro an ärztlichen Behandlungskosten durch den Arzt Dr. X gemäß Rechnung vom 16. Juni 2006 sowie durch das Klinikum Benidorm gemäß Rechnung vom 1. Juli 2005 zu, so dass der Klageantrag zu Ziffer 1. begründet ist.
Die x ist durch ihr Schreiben vom 22. Juni 2005 (für die Beklagte) nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten; gleiches gilt von dem von der Beklagten selbst in der Klageerwiderung erklärten Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung gemäß §§ 16 ff. VVG.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Leistung aktivlegitimiert. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass er bei der Beklagten einen (Einzel-)Krankenversicherungsvertrag unterhält.
Der Kläger ist Inhaber eines Versicherungsscheines Nr. 2004-49-007-00134 (Bl. 7 GA), den die Firma X ausgestellt hat und die den Kläger als bei der Beklagten zum Tarif "X Resident Senior" krankenversichert ausweist; gleiches gilt hinsichtlich der Ehefrau des Klägers Gertraud X.
Dieser Versicherungsschein, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, lässt nicht erkennen, dass der Kläger und seine Ehefrau lediglich versicherte Personen, Versicherungsnehmer hingegen der X als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages sein sollte. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf "Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Gruppenvertrag" (Anlage K 3) beruft, aus denen sich eine derartige Vertragskonstellation ergibt, bleibt festzustellen, dass vorliegend der Versicherungsschein einen derartigen Gruppenversicherungsvertrag nicht ausweist und der Kläger zudem unwiderlegt geltend macht, er habe entsprechende Bedingungen weder vor Vertragsabschluss noch zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten. Er habe die in dem Versicherungsschein in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen zu keinem Zeitpunkt erhalten.
Die Beklagte ist aus dem Versicherungsschein passivlegitimiert.
Die X hat die Beklagte insoweit wirksam verpflichtet.
Ausweislich des Versicherungsscheins hat die Firma X im Namen der Beklagten gehandelt. Das Gericht gibt dem Kläger dahin Recht, dass sich die Vollmacht der X GmbH zum Handeln im Namen der Beklagten jedenfalls aus den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht ergibt.
Der Beklagten war ausweislich der E-Mail vom 9. Dezember 2004 (Anlage B 6) bekannt, dass die X im Namen der Beklagten Krankenversicherungsverträge abschließt. Auch war ihr bekannt, dass die X auf ihrer Homepage u.a. den hier in Rede stehenden Krankenversicherungstarif anbietet und hierbei als Vertreter der Beklagten auftritt, wie der Kläger vorgetragen hat und der Kammer im Übrigen aus anderen Verfahren bereits bekannt ist.
In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte die X bereits mit E-Mail vom 28. Oktober 2004 (Anlage B 5) aufgefordert, Krankenversicherungsverträge im Namen der Beklagten abzuschließen ("aus meiner Sicht können Sie loslegen").
Der Kläger durfte auch darauf vertrauen, dass die X Vertretungsmacht der Beklagten hatte. Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsmacht sind dann anzuwenden, wenn der Geschäftspartner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dass es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, dieser es also dulde.
Wie bereits erwähnt, hatte die X sämtliche Tarife und die Vertretung der Beklagten auf ihrer Homepage im Internet veröffentlicht. Auch hatte die X GmbH die Krankenversicherungstarife der Beklagten in deutschen Zeitungen in Spanien bereits im Oktober 2005, etwa in den Costa Blanca Nachrichten, beworben, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat.
Daher konnte der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beklagten bekannt war, dass die X GmbH als deren Vertreter auftrat.
Soweit man abweichend von Vorstehendem die Grundsätze der Duldungsvollmacht (oder auch der Anscheinsvollmacht) nicht als anwendbar betrachtet, läge ein schwebend unwirksamer Vertrag vor, § 177 BGB. Die Beklagte hätte in diesem Fall dieses schwebend unwirksame Geschäft durch ihre Schreiben vom 17. August 2005 und 28. Oktober 2005 konkludent genehmigt, wie der Kläger auf Seiten 6 - 8 seines Schriftsatzes vom 30. März 2007 (Bl. 200 – 202 GA) zutreffend erläutert.
Der zwischen den Parteien mithin wirksam zustandegekommene Krankenversicherungsvertrag ist nicht durch den Rücktritt der X (für die Beklagte) mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Bl. 14 GA) oder durch den von der Beklagten in der Klageerwiderung erklärten Rücktritt beendet worden.
Ein wirksamer Rücktritt gemäß §§ 16 ff. VVG ist seitens der X/der Beklagten nicht erklärt worden.
Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Klägers kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Will ein Krankenversicherer vom Krankenversicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VVG zurücktreten, obliegt es zunächst ihm, darzutun und ggfs. nachzuweisen, dass und welche Vorerkrankungen der Versicherungsnehmer objektiv verschwiegen hat.
Hieran fehlt es. Die Beklagte – wie vorgerichtlich auch X – haben sich darauf berufen, dass der Kläger in seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages verschwiegen habe, dass er an arteriellem Bluthochdruck, einer unbehandelten Hypercholesterinämie, an fortlaufenden Thoraxschmerzen sogar mit Schwindel in bestimmten Situationen leidet bzw. gelitten habe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe alle ihm bekannten Vorerkrankungen bei Antragstellung angegeben. Wie angegeben, sei er an der Prostata operiert worden und leide an Gicht. An den nunmehr seitens der Beklagten bzw. X geltend gemachten Erkrankungen (Bluthochdruck pp.) habe er nicht gelitten bzw. diese sei ihm nicht bekannt gewesen. Insoweit sei auch auf den korrigierten Abschlussbericht der Clinica Benidorm (Bl. 8 ff. GA) zu verweisen, wonach Bluthochdruck usw. seit 2005 und nicht seit fünf Jahren bekannt seien. Auch aus der Bescheinigung der Agencia Valenciana de Salut (Bl. 18 GA) vom 16. Juni 2005 ergebe sich, dass die nunmehr seitens der Beklagten / X angeführten Vorerkrankungen (insbesonder Herzprobleme/kardiologische Probleme) vor Vertragsschluss nicht vorgelegen haben bzw. nicht bekannt gewesen seien.
Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, die objektiven rücktrittsbegründenden Umstände im Einzelnen darzutun und nachzuweisen. Hieran fehlt es. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich lediglich darauf beziehen, der Kläger sei – sozusagen im Wege der Beweislastumkehr – gehalten, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der von ihm in seinem Versicherungsantrag abgegebenen Erklärungen im Hinblick auf Vorerkrankungen durch Einblick in die Dokumentationen seiner Prostata- und Gichterkrankung auszuräumen, da aufgrund der widersprüchlichen Befundberichte des Krankenhauses Benidorm und angesichts des Umstandes, dass eine "Angina Pectoris" sich erst einmal habe ausbilden müssen, Zweifel an seinen Angaben bestehen, weswegen mit Nichtwissen bestritten werden müsse, dass der Kläger in seinem Antrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Dieser Sachvortrag der Beklagten ist nicht ausreichend. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in der von der Beklagten angesprochenen Art und Weise findet vorliegend nicht statt. Richtig ist zwar, dass sich eine Angina Pectoris durch eine Stenose über einen gewissen Zeitraum ausbilden muss, dies besagt indessen nicht, dass der Kläger schon vor Vertragsschluss an entsprechenden Beschwerden litt, vor allem wegen solcher Beschwerden behandelt werden musste. Allein der Umstand, dass der Kläger Ende Juni 2005 im Klinikum Benidorm sich einer sogenannten Bypassoperation unterziehen musste, belegt diese Annahme nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Dies gilt um so mehr, als der Kläger – wie schon erwähnt – eine korrigierte Bescheinigung des Klinikums Benidorm sowie der Agencia Valenciana De Salut vorgelegt hat, aus denen sich kardiologische Probleme/Herzprobleme des Klägers vor 2005 (also vor Vertragsschluss) nicht ergeben.
Nach alle dem hat die Beklagte nicht dargetan und nachgewiesen, dass der Kläger gefahrerhebliche Umstände bei Antragstellung nicht angezeigt hat, so dass der Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht wirksam erfolgt ist.
Demzufolge ist die Beklagte als Krankenversicherer verpflichtet, die Rechnung des Klinikums Benidorm vom 1. Juli 2005 über 26.788,77 Euro sowie die Rechnung des Arztes Dr. X vom 16. Juni 2006 über 405,-- Euro, gegen welche die Beklage Einwendungen ansonsten nicht erhebt, zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 30.000,-- Euro.