Private Krankenversicherung: Deckungszusage, Gruppenvertrag und Rücktritt wegen Anzeigepflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer privaten Krankenversicherung Erstattung von Operations-, Behandlungs- und Medikamentenkosten in Wien sowie Behandlungskosten in Kiew. Streitentscheidend waren die Passivlegitimation der eingeschalteten Schadensabwicklerin, das Erfordernis einer Vereinsmitgliedschaft im Gruppenvertrag und der Rücktritt des Versicherers wegen behaupteter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Das LG wies die Klage gegen die Abwicklerin mangels eigener Versicherereigenschaft ab, verurteilte aber den Risikoträger zur Zahlung. Der Rücktritt scheiterte, weil der Versicherer Kenntnis des Versicherungsnehmers von einer Gallenblasenerkrankung nicht darlegte/ bewies; Einwände zur Unangemessenheit der Behandlungskosten waren unsubstantiiert.
Ausgang: Klage gegen den Versicherer überwiegend stattgegeben (Zahlung und Feststellung), gegen die Abwicklerin mangels Passivlegitimation abgewiesen; im Übrigen teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Versicherungsschein und den zugehörigen Bedingungen ist für die Passivlegitimation entscheidend, wer nach dem Vertragsinhalt als Risikoträger/VERSICHERER auftreten soll; ein bloßer Abwickler wird dadurch nicht leistungspflichtig.
Erteilt ein Versicherer für einen Gruppenversicherungsvertrag eine (auch mündliche) vorläufige Deckungszusage, kann hieraus im Verhältnis zum Versicherten seine Leistungspflicht folgen, wenn der Vertragsschluss im Übrigen in seinem Namen erfolgt.
Setzen Gruppenversicherungsbedingungen die Mitgliedschaft in einer Organisation voraus und wird hierauf im Antrags-/Online-Unterlagenbestand nicht hinreichend deutlich hingewiesen, kann der Versicherte nach Treu und Glauben so zu behandeln sein, als bestünde die Mitgliedschaft.
Der Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kannte; hierfür trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.
Bestreitet der Versicherer die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten wegen Unangemessenheit, muss er substantiiert und überprüfbar darlegen, weshalb und in welchem Umfang die Kosten überhöht sein sollen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1)
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 8.468,20 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2006 zu zahlen.
2)
Es wird festgestellt, dass der mit Datum vom 01. Februar 2006 in der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag unwirksam ist.
3)
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.223,26 EURO und 954,45 UAH nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2006 zu zahlen.
4)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5)
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zur Hälfte, im übrigen trägt sie der Kläger selber.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.
6)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Leistungen aus einem privaten Kranken-versicherungsvertrag.
Zum einen verlangt der Kläger nach näherer Maßgabe der Klageschrift 8.468,20 EURO an Krankenhauskosten sowie an ärztlichen Behandlungskosten für eine Operation in Wien, wo er sich vom 22. 06. bis zum 24. 06. 2005 im Krankenhaus aufhielt.
Zum anderen verlangt er nach näherer Maßgabe seines Schriftsatzes vom 30. 05. 2006 weitere 2.223,26 EURO für - weitere – ärztliche Behandlung sowie verordnete Medikamente in Wien; ferner 954,45 UAH (Ukrainische Hrivna) für ärztliche Behandlungen in Kiew.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
Er unterhalte seit Januar 2005 bei der Beklagten zu 1) einen Krankenver-sicherungsvertrag nach Maßgabe des Versicherungsscheines Nr. 2005-49-055-00001 (Bl. 6 GA). Die Beklagte sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages von der X (der jetzigen Beklagten zu 2)) vertreten worden.
Aufgrund akuter Beschwerden und Koliken im Gallenblasenbereich im Juni 2006 habe er sich einer Operation in Wien unterziehen müssen.
Hierdurch seien ihm nach näherer Maßgabe der Klageschrift Kosten in Höhe von 4.088,20 EURO entstanden. Ferner seien ihm in Wien und in Kiew die Kosten entstanden, die im weiteren in seinem Schriftsatz vom 30. 05. 2006 aufgelistet würden.
Die Beklagte zu 2) habe ihn nicht informiert, dass zu einem wirksamen Abschluss des Versicherungsvertrages gegebenenfalls eine Mitgliedschaft im X notwendig sei bzw. sein könne. Es habe sich in den Unterlagen nirgendwo ein Hinweis darauf befunden, dass er, der Kläger, bereits Mitglied des X sein sollte oder müsste. Zudem handele es sich bei den AVB insoweit um überraschende, mehrdeutige Klauseln, die ungewöhnlich seien und daher zu Lasten des Verwenders gingen. Auch habe er von diesen AVB nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.
Bei Vertragsschluss habe er keine Kenntnis von einer bestehenden Cholecystitis bzw. Cholecystolithiasis gehabt; die ärztliche Anordnung der Operation sei für ihn überraschend gekommen. Daher habe er bei Vertragsabschluss nichts verschwiegen. Er habe keine Kenntnis von einer Erkrankung gehabt. Auch zu keinem Zeitpunkt zuvor sei er wegen der Gallenblase behandelt worden.
Der Kläger beantragt,
1)
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.468,20 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,
2)
festzustellen, dass der mit Datum vom 01. 02. 2006 in der Klageerwiderung (der Beklagten zu 1)) erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag unwirksam ist,
3)
die Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 2.223,26 EURO und 954,45 UAH nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. 05. 2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) trägt im wesentlichen vor:
Sie sei nicht passivlegitimiert. Sie sei ein Unternehmen, das sich für einen versicherungsrechtlich zulässigen Risikoträger mit der Schadensbearbeitung und Schadensabwicklung von Versicherungsleistungen beschäftige. Sie habe ab dem 14. 04. 2004 Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 1) gemeinsam mit dem X e.V. aufgenommen, mit dem Ziel, einen zugelassenen Versicherer für bestehende und von einem anderen Versicherer zu übernehmende Gruppenversicherungsverträge zu finden. Die Beklagte zu 1) räume diesbezüglich ein, dass diese gegenüber dem X eine mündliche Deckungszusage erteilt habe u.a., um einen nahtlosen Übergang des Versicherungsverhältnisses aus diesen Gruppenversicherungsverträgen vom Vorversicherer zu gewährleisten. Dies sei auch hinsichtlich des in Rede stehenden Tarifs "X Explorer" geschehen. Sie, die Beklagte zu 2), habe mit Wissen und in Vollmacht gegenüber dem Kläger gehandelt und auf Antrag des Klägers am 10. 01. 2005 einen Versicherungsschein im Namen der Beklagten zu 1) ausgestellt.
Der Kläger habe den Versicherungsantrag (Anlage K 23) per Internet an sie, die Beklagte zu 2), gesandt. Aufgrund des Antrages für den Tarif X Resident habe sie den X informiert, der dem Kläger mit Schreiben vom 14. 01. 2005 eine Mitgliedsbestätigung ausgestellt habe (Bl. 188 GA).
Die Beklagte zu 1) trägt im wesentlichen vor:
Der Kläger habe mit ihr keinen wirksamen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Entgegen dem von der X ausgestellten Versicherungsschein und den beigefügten AVB sei sie nicht der in diesen AVB beschriebene risikotragende Krankenversicherer.
Entsprechende Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 2) und ihr, der Beklagten zu 1), über die zu wählenden Vertragskonstruktionen hätten entsprechend den näheren Erläuterungen in ihrer Klageerwiderung vom 01. 02. 2006 (Bl. 43 ff. GA) zu keiner Einigung geführt. Ein wirksamer Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zu 2), wonach die Beklagte zu 2) sie, die Beklagte zu 1), bei Abschluss von Krankenversicherungsverträgen wirksam vertreten könne, sei nicht geschlossen worden. Ein solcher Vertrag sei auch auf der Basis einer vorläufigen Deckungszusage nie zustande gekommen.
Für den Fall, dass das Gericht dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Beklagte zu 1) wirksam verpflichteter Versicherer sein sollte, erkläre sie gemäß § 16 Abs. 2 VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Nichtanzeige gefahrerheblicher Umstände durch den Kläger. Der vom Kläger selbst vorgelegte Operationsbericht vom 23. 06. 2005 weise eine chronische Entzündung der Gallenblase aus sowie seit einigen Monaten auftretende Leibschmerzen im Bereich des Oberbauches. Sein Gesundheitszustand "dürfte" dem Kläger daher bereits bei Abgabe seiner Betrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag des X bekannt gewesen sein. Überdies seien die vom Kläger durch die Auswahl des ihn operierenden Krankenhauses verursachten Behandlungskosten unangemessen hoch. Der Kläger hätte die von ihm geplante Routineoperation ebenso gut in Kiew oder in Deutschland durchführen lassen können. Die dafür angefallenen Kosten wären dann deutlich niedriger gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt der Erfolg versagt, hingegen ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) begründet.
A
Klage gegen die Beklagte zu 2)
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) (X) bleibt erfolglos.
Die Beklagte zu 2) ist aus dem Versicherungsvertrag gemäß dem überreichten Versicherungsschein (Bl. 6 GA nebst zugehöriger Versicherungsbedingungen) nicht vertraglich verpflichtet, mithin nicht passivlegitimiert.
Aus dem - offenbar über Internet – zustande gekommenen Versicherungsvertrag ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beklagte zu 2) sich nicht selber als Versicherer des Krankenversicherungsvertrages verpflichten wollte, sondern vielmehr für die Beklagte zu 1) als Krankenversicherer gehandelt hat, jedenfalls handeln wollte.
Der Kläger geht ausweislich seiner Schriftsätze selber davon aus, dass die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2) lediglich vertreten wurde.
Auch die Beklagte zu 1) räumt in ihrer Klageerwiderung diesbezüglich ein, dass sie gegenüber dem X e.V. eine mündliche Deckungszusage erteilt hat, insbesondere, um einen nahtlosen Übergang der Versicherungsverhältnisse aus diesen Gruppenversicherungsverträgen von dem Vorversicherer zu gewährleisten. Dies hat die Beklagte zu 1) ausweislich ihres eigenen Vortrages in einem Schreiben an die X vom 10. 10. 2005 wie folgt selber bestätigt "Wir haben daraufhin dem X in einem Gespräch mündlich eine vorläufige Deckungszusage erteilt mit der Maßgabe, den Gruppenvertrag endgültig in Kraft treten zu lassen, wenn alle noch offenen Fragen geklärt seien. Die Deckungszusage haben wir befristet bis zum 31. 12. 2005." Diese mündliche Deckungszusage bezieht sich offenbar auch auf den in Rede stehenden Tarif "X Explorer", wie die Beklagte zu 2) vorgetragen hat, ohne dass dem nachvollziehbar -von der Beklagten zu 1) - entgegengetreten worden ist. Aus dem vorzitierten Schreiben der Beklagten zu 2) vom 10. 10. 2005, Seite 3 letzter Satz, geht zudem hervor, dass von Beginn an - trotz der noch andauernden Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) - beabsichtigt war, neue Kunden für die bestehenden Versicherungsprodukte zu werben. Mithin handelte die Beklagte zu 2) mit Wissen und in Vollmacht gegenüber dem Kläger und hat daher auf Antrag des Klägers am 10. 01. 2005 den Versicherungsschein in Namen der Beklagten zu 1) ausgestellt.
Aufgrund der - auch für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag des Klägers – abgegebenen Deckungszusage für den Gruppenversicherungsvertrag im Tarif X Explorer ist – ausschließlich – die Beklagte zu 1) passivlegitimiert; hingegen nicht die Beklagte zu 2). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) ist insoweit nicht nachvollziehbar und nicht zutreffend.
Nach alledem ist die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, so dass die Klage gegen sie abzuweisen ist.
B
Klage gegen die Beklagte zu 1)
Die Beklagte zu 1) ist aus dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag passivlegitimiert. Sie wurde bei Abschluss des Versicherungsvertrages gegenüber dem Kläger wirksam durch die Beklagte zu 2) vertreten, wie zuvor bereits dargelegt wurde.
Der Kläger ist auch aus dem Versicherungsvertrag aktivlegitimiert. Ausweislich der Versicherungsbedingungen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag, bei dem der X e.V. (X) als Versicherungsnehmer auftritt; die einzelnen Kunden - hier der Kläger – sind insoweit versicherte Personen.
Nach den maßgeblichen Bedingungen des Tarifs "X Explorer Senior" (Bl. 14 GA) sind versicherungsfähig natürliche Personen mit Dauerwohnsitz im Ausland, die über den Rahmenvertrag des X im Rahmen ihrer Mitgliedschaft versichert sind. Im Sinne dieser Bedingung ist der Kläger Mitglied des X. Die Beklagte zu 2) hat hierzu plausibel vorgetragen, dass der X dem Kläger mit Schreiben vom 14. 01. 2005 eine Mitgliedsbestätigung ausgestellt hat, welche im Regelfall gemeinsam mit der entsprechenden Versicherungsbescheinigung verschickt wird (Bl. 187/188 GA).
Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich diesen ihm günstigen Vortrag der Beklagten zu 2) zu eigen macht. Die Beklagte zu 1) ist diesem Vortrag nicht in nachvollziehbarer und erheblicher Weise entgegengetreten.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Kläger Mitglied des X war und mithin von dem Gruppenversicherungsvertrag als versicherungsfähige Person erfasst ist.
Selbst wenn der Kläger abweichend von Vorstehendem nicht Mitglied des X geworden sein sollte, wäre der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als ob er Mitglied des X wäre. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass in den ihm - per Internet – zur Verfügung gestellten Unterlagen (AVB u.a.) nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Zustandekommen eines wirksamen Versicherungsvertrages eine Mitgliedschaft des Klägers im X voraussetzt. Daher konnte und durfte der Kläger darauf vertrauen, dass mit der Übersendung des Versicherungsscheines ein wirksamer Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1) zustande gekommen ist, ohne dass der Kläger noch weitere Maßnahmen (hier: Erwerb der Mitgliedschaft im X) ergreifen musste.
Der von der Beklagten zu 1) in ihrer Klageerwiderung vom 01. 2. 2006 erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16, 17 VVG bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände angezeigt hat. Richtig ist, dass der Kläger in dem Versicherungsantrag (Bl. 159 ff. GA) Erkrankungen der Gallenblase bzw. der Gallenwege nicht angegeben hat.
Indessen hat die Beklagte zu 1) nicht nachvollziehbar dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages bzw. bei Ausfüllen des vorerwähnten Antrages gewusst hat, dass er an einer Erkrankung der Gallenblase bzw. der Gallenwege leidet.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe bei Vertragsabschluss keine Kenntnis von derartigen Erkrankungen gehabt. Nachdem er im Mai/Juni 2005 akute Schmerzen verspürt habe, habe er sich einem Arzt vorgestellt, der die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus und eine Operation – wie dann geschehen – empfohlen habe. Dem ist die Beklagte zu 1), die für die Kenntnis des Klägers von etwaigen Vorerkrankungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
Soweit die Beklagte zu 1) schließlich angeführt hat, durch die Auswahl des ihn operierenden Krankenhauses habe der Kläger unangemessen hohe Behandlungskosten entgegen den Bestimmungen der AVB Teil II, Buchstabe A verursacht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
Die Darstellungen der Beklagten hierzu sind gänzlich pauschal und ohne jede prüfbare Substanz. Weshalb die Kosten der in Wien durchgeführten Operation in Kiew oder – wie die Beklagte angeführt – gar in Deutschland deutlich niedriger gewesen wären (Bl. 49 am Ende GA), wird nicht prüfbar erläutert.
Weitere Einwendungen gegen die Höhe der von dem Kläger zur Erstattung geltend gemachten Behandlungs- sowie Medikamentenkosten hat die Beklagte zu 1) nicht erhoben.
Demgemäss hat die Beklagte zu 1) als Krankenversicherer gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den vereinbarten AVB die vom Kläger geltend gemachten Kosten entsprechend der Klageschrift von zusammen 8.468,20 EURO sowie die vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 30. 05. 2006 geforderten weiteren Behandlungskosten von 2.223,26 EURO sowie 954,45 UAH zu tragen.
Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich nach der gesetzlichen Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis 13.000,00 EURO