Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·11 O 555/01·12.11.2002

Rechtsschutzversicherung: nur hälftige Freistellung bei nicht mitversicherter Miteigentümerin

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Zahlung bzw. Freistellung von Anwaltskosten aus einer außergerichtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag. Das LG verneinte einen Zahlungsanspruch, weil grundsätzlich nur ein Schuldbefreiungsanspruch besteht und eine eigene Zahlung nicht dargelegt war. In der Sache sprach es Freistellung nur im Umfang des hälftigen Miteigentumsanteils zu, da die Schwester nicht mitversichert war und der Vertrag personenbezogen (§ 26 ARB 75) ist. § 2 Abs. 3 a ARB 75 griff nicht ein; auch eine Besprechungsgebühr war angefallen.

Ausgang: Zahlungsantrag abgewiesen; Freistellung nur hälftig (4.867,70 EUR) wegen nicht mitversicherter Miteigentümerin zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Rechtsschutzversicherung folgt grundsätzlich ein Freistellungsanspruch; ein Zahlungsanspruch besteht nur, soweit der Versicherungsnehmer gedeckte Kosten bereits selbst beglichen hat.

2

Ist bei einem gemeinschaftlichen Recht (z.B. Miteigentum) nur ein Rechtsinhaber rechtsschutzversichert, richtet sich die Deckung danach, ob der Versicherungsvertrag personen-/eigenschaftsbezogen oder objektbezogen ausgestaltet ist; bei personenbezogenem Rechtsschutz besteht kein Schutz für nicht mitversicherte Miteigentümer.

3

Bei personenbezogenem Rechtsschutz kann der Versicherungsnehmer für eine Auseinandersetzung über ein gemeinschaftliches Grundstück grundsätzlich nur anteiligen Kostenschutz entsprechend seinem Anteil verlangen, wenn kein objektbezogener Grundstücksrechtsschutz vereinbart ist.

4

Die Kostenbeschränkung bei gütlicher Erledigung nach § 2 Abs. 3 a ARB 75 beurteilt sich nach dem objektiven Wertverhältnis zwischen ursprünglichem Begehren und dem durch Vergleich tatsächlich Erreichten; eine im Ergebnis noch vertretbare Kostenregelung ist hinzunehmen.

5

Außergerichtliche Besprechungsgebühren entstehen auch durch auftragsbezogene Erörterungen mit Dritten, wenn diese Gespräche der Förderung des Mandats dienen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 ARB 75§ 2 Abs. 3 a ARB 75§ 98 ZPO§ 92 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von der gegenüber der M GbR in Wesel bestehenden Verbindlichkeit aus der Rechnung vom 31. 07.2001 in Höhe von4.867,70 "EUR (= 9.52'0,40 DM} freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen ..'

·Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und

die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %               des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

. . ·· ..

3

Der Kläger unterhält bei der Beklagten auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 75.

4

Der Kläger und seine Schwester P verkauften im Jahre 2000 durch notariellen Vertrag ein ihnen gehörendes Grundstück in Mülheim zum Kaufpreis von 1.200.000 DM an die D GmbH. Da der Kaufpreis von der Käuferin nicht gezahlt wurde, schaltete der Kläger Rechtsanwalt C ein, der von der Beklagten unter dem 15.05.2001 eine anteilige Kostenschutzzusage erhielt (BI. 43).

5

Mit Schreiben vom 12. 06. 2001 (BI. 42) beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten unter Überreichung der Kostenzusage der Beklagten; er gab an, sein Ziel sei es, den Grundstückskaufvertrag "als ungültig zu erklären und die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu erreichen, damit wir wieder über das Grundstück frei verfügen können".

6

In der Folgezeit korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a mit der D GmbH (BI. 6) und dem beurkundenden Notar Dr. T in Essen (BI. 8).

7

Am 18. 07. 2001 wurde in notarieller Urkunde von den Kaufvertragsparteien eine Änderung und Ergänzung des Grundstückskaufvertrages vereinbart (BI. 10 f). Die Beklagte erteilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.07.2001 folgende Kostenzusage (BI. 66):

8

"Wir können Ihnen bedingungsgemäßen Kostenschutz für Ihr außer

9

gerichtliches Tätigwerden nunmehr anteilig für unseren Kunden -sei

10

ne ebenfalls betroffene Schwester ist nicht bei uns rechtsschutz

11

versichert -bestätigen, nachdem dieser uns mitteilte, dass er die Ko-.

12

sten des zunächst tätigen Anwalts selbst bezahlt hat."

13

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten der Beklagten unter dem 31. 07. 2001 die angefallenen Gebühren und Auslagen mit insgesamt 23.801

14

DM nach einem Gegenstandswert von 1.200.000 DM in Rechnung (Ge-

15

schäfts-, Besprechungs-, Vergleichsgebühr nebst Auslagen, vgl. BI. 55). Die

16

Beklagte zahlte darauf einen Betrag von 2.380,10 DM, so dass noch

17

21.420,90 DM offenstehen.

18

Der Kläger trägt vor:

19

Er habe seine Prozessbevollmächtigte allein beauftragt, nicht etwa habe auch seine Schwester einen Auftrag erteilt. Er habe auch von seiner Schwester keinerlei Vollmacht gehabt, einen Anwalt zu beauftragen. Die Beklagte sei verpflichtet, die angefallenen Kosten zu 100 % zu übernehmen, die Begrenzung der Kostenübernahme auf 50% sei nicht rechtmäßig. Die Aufhebung des Vertrages nur bezüglich seines hälftigen Anteils habe gar nicht Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sein können.

20

Die in Rechnung gestellten Gebühren seien von der Beklagten zu tragen. Die Besprechungsgebühr sei durch verschiedene Telefonate mit der D (U, N) und dem Notar angefallen. Dabei seien rechtliche Probleme ausgeräumt und ein Vertragsentwurf bezüglich des Vergleichs erstellt worden.

21

Auch die in Rechnung gestellte Vergleichsgebühr sei gerechtfertigt. Das Verhältnis der Einigung entspreche dem des Obsiegens und Unterliegens. Sie als Verkäufer hätten erhebliches Entgegenkommen gezeigt, indem sie auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Grundstück einem Wertverfall unterliege und nunmehr nicht mehr zu einem Preis von 1.200.000 DM zu verkaufen sei. Aus diesem Grund seien sie gezwungen gewesen, nochmals zu investieren, um das Gelände in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.420,90 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.02.2002 zu zahlen,

24

hilfsweise,

25

die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit gegenüber der M GbR aus der Rechnung Nr. 0101600 in Höhe von 21.420,90 DM freizustellen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

29

Der Kläger könne nur entsprechend ihrer Kostenzusage anteiligen Kostenschutz beanspruchen. Ausweislich seines Schreibens vom 07.10.2001 (Bl. 25/26) habe der Kläger seinen Auftrag an seine Prozessbevollmächtigten beschränkt durch einen Gegenstandswert von 600.000 DM entsprechend seinem hälftigen Anteil am Grundstück. Die Schwester des Klägers gehöre nicht zum mitversicherten Personenkreis. Die Leistungen, zu denen sie verpflichtet sei, habe sie erbracht, mehr schulde sie unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 a ARB 75 nicht. Das Unterliegen des Klägers im Vergleich könne allenfalls mit 20 % eingestuft werden. Das Hinausschieben der Zahlungsfälligkeit um ca. 2 Monate sei im Verhältnis zur Kaufpreissumme eher als gering zu bewerten.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

33

I.

34

Der Zahlungsanspruch (Hauptantrag) ist unbegründet.

35

Aus der Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur einen Schuldbefreiungsanspruch. Einen Zahlungsanspruch hat er nur insoweit als er durch die Versicherung abgedeckte Kosten bezahlt hat. Da der Kläger die Bezahlung der infrage stehenden Kostennote an seine Prozessbevollmächtigten nicht vorgetragen hat, kann nur ein Freistellungsanspruch bestehen.

36

II.

37

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des abgeschlossenen Versicherungsvertrages in Verbindung mit der am 30.07.2001 erteilten Kostenzusage von den in der Kostennote seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2001 in Rechnung gestellten 23.801 DM in Höhe von 11.900,50 DM abzüglich der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlung von 2.380,10 DM freizustellen, so dass sich insoweit noch ein Betrag von 9.520,40 DM ergibt.

38

Versicherungsschutz besteht für den Kläger als Versicherungsnehmer im Rahmen des § 26 ARB 75; Abs. 1 des § 26 ARB 75 enthält für den Versicherungsnehmer eine Kombination von personenbezogenem Rechtsschutz im Privat- und Berufsbereich mit eigenschaftsbezogenem Rechtsschutz im Verkehrsbereich, und zwar auf den durch Abs. 3 und 4 umschriebenen Rechtsgebieten. Dieser Rechtsschutz erstreckt sich nicht auf die Schwester des Klägers, Frau P, da sie nicht zu dem mitversicherten Personenkreis zählt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ARB 75). Danach besteht nur für den Kläger Versicherungsschutz, nicht auch für seine Schwester.

39

Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht daraus herleiten, weil es sich vorliegend um eine Auseinandersetzung handelt, die sich auf ein Grundstück bezieht, das dem Kläger und seiner Schwester zu je ½ Anteil gehört. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, ist jedoch von den Rechtsinhabern nur ein Teil versichert, dann ist für die Deckungsfrage entscheidend, ob es sich um eine objektbezogene oder eine personenbezogene Vertragsart handelt. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 ARB 75 um eine personen- und eigenschaftsbezogene Vertragsart. Ein objektbezogener Vertrag (§ 29 ARB 75, Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete), bei dem nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern für alle Miteigentümer Versicherungsschutz für Auseinandersetzungen besteht, die sich auf das versicherte Objekt als Ganzes beziehen, ist von den Parteien nicht abgeschlossen worden.

40

Schließlich kann der Kläger seinen gesamten Schuldbefreiungsanspruch nicht erfolgreich darauf stützen, dass er alleiniger Auftraggeber bezüglich der in Rede stehenden Tätigkeiten seiner Prozessbevollmächtigten ist. Zutreffend ist zwar, dass, wenn von mehreren Kostenschuldnern in derselben Rechtssache nur der Versicherungsnehmer rechtsschutzversichert ist und dieser wegen der Kosten über seinen Anteil im Innenverhältnis hinaus in Anspruch genommen wird, er von seinem Rechtsschutzversicherer im Umfang seiner Inanspruchnahme freizustellen ist (§ 2 Abs. 2 ARB 75). Im Streitfall ist der Kläger indes der einzige Kostenschuldner bezüglich der infrage stehenden Kostennote vom 31.07.2001. Das trägt der Kläger selbst so vor. Nur er hat im eigenen Namen den Prozessbevollmächtigten das Mandat erteilt.

41

Mithin hat die Beklagte dem Kläger anteiligen, seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Versicherungsschutz zu leisten.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Pflicht zur Kostenübernahme nicht gemäß § 2 Abs. 3 a ARB 75 eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung trägt der Versicherer nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nicht erforderlich war.

43

Maßgebend ist hierbei das objektive Wertverhältnis zwischen dem ursprünglichen Anspruchsbegehren des Versicherungsnehmers und dem, was ihm nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt.

44

Dieses Erfolgsverhältnis lässt sich hinsichtlich des in Rede stehenden Vergleichs vom 18.07.2001 nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen.

45

Der Kläger wollte gemäß seinem Auftragsschreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2001 die Aufhebung des Kaufvertrages erreichen.

46

In dem außergerichtlichen Vergleich vom 18.07.2001 hat der Kläger vorrangig für die Kaufpreiszahlung eine Fristverlängerung um ca. 2 Monate eingeräumt, jedoch für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages vereinbart.

47

Das Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises und der gewünschten sofortigen Aufhebung des Vertrages ist als Teilunterliegen des Klägers zu werten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bezüglich des Schicksals des Grundstücks für weitere zwei Monate Unsicherheit bestand.

48

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es dem Gericht gerechtfertigt, dass die Beklagte als Rechtsschutzversicherer hier nach dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO die praktizierte Kostenaufhebung akzeptieren muss, da diese Kostenregelung nach dem Ergebnis des Vergleichs noch vertretbar erscheint.

49

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch eine außergerichtliche Besprechungsgebühr auf 7,5/10 Basis gerechtfertigt. Soweit die Beklagte zunächst erklärt hat, ihr sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Telefonate die Besprechungsgebühr angefallen sei, ist sie dem Vortrag des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten hätten am 09.07.2001 mehrfach mit Herrn U der D über den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs gesprochen und ferner sei mit dem Notar Dr. T der Vertragsentwurf erörtert worden, nicht entgegengetreten. Diese geführten Gespräche haben die Besprechungsgebühr ausgelöst. Denn diese mit Dritten geführten Gespräche und die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten dienten der Förderung des ihnen vom Kläger erteilten Mandats.

50

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten aus der Rechnung vom 31.07.2001 hälftig /50 %) freizustellen. Hierbei hat der Versicherer die anteiligen Kosten des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert zu übernehmen. Das sind ½ von 23.801 DM = 11.900,50 DM abzüglich der gezahlten 2.380,10 DM = 9.520,40 DM = 4.867,70 EUR.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 108 ZPO.

52

U