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Landgericht Düsseldorf·11 O 552/03·16.06.2005

Klage auf Kaskoleistung wegen Diebstahls abgewiesen – Befreiung nach §61 VVG

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Autohaus) verlangt von der Beklagten Zahlung nach Diebstahl eines gelieferten Pkw. Das Gericht hielt fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls Eigentum der Klägerin war und ein Versicherungsfall vorlag. Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt jedoch wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin bei Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel. Ein Know‑how‑Vorbringen, das die Beklagte von der Praxis unterrichtet hätte, wurde nicht bewiesen.

Ausgang: Klage auf Auszahlung der Kaskoleistung als unbegründet abgewiesen; Versicherer nach §61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers frei

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grob fahrlässiges Verhalten herbeiführt.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens offenkundig war.

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Die Annahme grober Fahrlässigkeit erfordert auch ein subjektiv unentschuldbares, gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Fehlverhalten.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherer ein bestimmtes, gefährdendes Risiko bei Vertragsschluss gekannt und bewusst mitversichert hat, trifft den Versicherungsnehmer.

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Glaubhafte Zeugenaussagen können das Vorliegen eines Versicherungsfalls (z.B. Eigentumsübergang, Abstellen des Fahrzeugs) hinreichend nachweisen; sie entheben jedoch nicht von Ausschlussgründen wie grober Fahrlässigkeit.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG§ 61 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt ein Autohaus und unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, der die Sonderbedingungen der Beklagten für die I-Partner-Police zugrunde liegen. Ziffer 9 dieser Sonderbedingungen enthält die Regelung, dass nur eigene Fahrzeuge der Klägerin dem Versicherungsschutz unterfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt der Sonderbedingungen (Bl. 30-32 GA) Bezug genommen.

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Der bei Vertragsabschluss am 7.12.1998 ausgefüllte Risikoerfassungsbogen enthält auf die Frage nach dem Aufbewahrungsort der Fahrzeugschlüssel die Angabe "Tresor im Büro/Lager", eine Angabe zur Aufbewahrung der Schlüssel bei Nachtanlieferungen von Fahrzeugen gibt es dagegen nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt des Risikoerfassungsbogens (Bl. 58 GA) verwiesen.

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Am 14.5.2002 bestellte die Klägerin bei der Firma A ein Neufahrzeug mit der Fahrgestellnummer X zum Preis von 13.976,57 Euro. Mit der Anlieferung des Fahrzeugs beauftragte die A die Firma B, die sich wiederum der C als Frachtführer bediente. Laut Lieferschein 14.6.2002 (Bl. 44 GA) wurde der X an diesem Freitag an die Klägerin ausgeliefert.

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Am darauffolgenden Montag, dem 17.6.2002, meldete die Klägerin das Fahrzeug bei der zuständigen Polizeidienststelle als gestohlen. Mit Schreiben vom 4.2.2003 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 15.2.2003 auf, 13.976,57 Euro Entschädigung zu zahlen.

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Die Klägerin behauptet, das gestohlene Fahrzeug sei am 14.6.2002 auf dem Hof des Betriebsgeländes verschlossen abgestellt worden und die Schlüssel seien in den dafür vorgesehenen Außenbriefkasten geworfen worden. Bei Vertragsabschluss habe sich ein Mitarbeiter der Beklagten diesen Außenbriefkasten angesehen und sei darauf hingewiesen worden, dass bei Nachtanlieferungen die Schüssel in diesen Briefkasten geworfen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.976,57 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.7.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Versicherungsfall sei bereits nicht eingetreten, da nicht ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen entwendet worden sei. Insofern bestreitet sie nämlich, dass der Pkw auf dem Betriebsgelände der Klägerin am 14.6.2002 abgestellt worden ist und die Schlüssel in den Außenbriefkasten geworfen worden sind. Wenn dies aber zuträfe, so ist die Beklagte der Ansicht, wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin von der Leistungspflicht frei geworden zu sein. Die Klägerin habe nicht zulassen dürfen, dass sich Fahrzeugschlüssel über Nacht in einem ungesicherten Außenbriefkasten befinden, der von jedermann leicht zu überwinden sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3.12.2004 (Bl. 77/78 GA) durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2005 (Bl. 89-94 GA) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.976,57 Euro aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) AKB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag mit den zugrundeliegenden Sonderbedingungen.

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Ein wirksamer Vollkaskoversicherungsvertrag besteht zwischen den Parteien.

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Auch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem gestohlenen X um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen zur I-Partner-Police gehandelt hat und somit ein Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) AKB eingetreten ist.

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Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen D und E, die bekundet haben, das Fahrzeug am 14.6.2002 gegen 21.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgestellt und die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel in den dafür vorgesehene Briefkasten geworfen zu haben.

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Beide Aussagen sind glaubhaft, die Zeugen beschreiben die Vorgänge anschaulich und lebensnah, so dass sie für das Gericht nachzuvollziehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, sind nicht offenbar geworden. Die Zeugen haben erkennbar kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

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Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Eigentumsübergang von der A zur Klägerin mit dem Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten und dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem klägerischen Betriebsgelände vollzogen worden ist und es sich damit bei dem gestohlenen Pkw um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen zum Versicherungsvertrag gehandelt hat.

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Gleichwohl steht der Klägerin aus dem Diebstahlsereignis kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegen die Beklagte zu. Denn diese ist gemäß

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§ 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Unter dem Herbeiführen des Versicherungsfalls im Sinne dieser Vorschrift ist zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten, mag dies ein Tun oder ein Unterlassen sein, den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat (vgl. BGH, VersR 1989, 141).

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Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die Gefahr eines Diebstahls wird deutlich erhöht, wenn das Fahrzeug auf dem ungesicherten und frei zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin abgestellt wird und die Schlüssel sich in einem ungesicherten und leicht zu überwindenden Außenbriefkasten befinden. Diese Art der Nachtanlieferung von Fahrzeugen kann von potentiellen Dieben leicht ausspioniert werden, die dann ohne größere Mühe in den Besitz der Pkw-Schlüssel gelangen können, sei es durch ein ohne besonderen Kraftaufwand mögliches Aufbrechen des Briefkastens oder durch ein Herausangeln der Schlüssel mittels diverser Hilfsgegenstände.

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Grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG führt den Versicherungsfall herbei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht läßt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte (vgl. RG 141, 131, BGH 10,14, und in VersR 52, 117).

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Dabei muß die Wahrscheinlichkeit gerade des eingetretenen Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, VersR 92, 1087; OLG Karlsruhe, VersR 92,1507; OLG Hamm, RuS 91, 331).

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Darüber hinaus erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, dass heißt, es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verhalten handeln (vgl. BGH, VersR 1989, 141; Prölss/Martin, § 61 VVG, Rdn. 12 m.w.N.).

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Hier ergibt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin insbesondere daraus, dass die Fahrzeugschlüssel in dem an der Außenwand angebrachten einfachen Blechbriefkasten - wie oben dargelegt - nur unzureichend gegen den Zugriff Dritter gesichert waren. Durch ein Aufbrechen des Briefkastens oder durch Herausangeln mittels beispielsweise eines verbogenen Drahtkleiderbügels oder auch durch die Zuhilfenahme eines Magnets waren die Fahrzeugschlüssel für den Dieb ohne große Umstände zu ergattern.

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Der Klägerin hätte einleuchten müssen, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfall deutlich erhöht, wenn Diebe diese Form der Nachtanlieferung der Fahrzeuge und die Aufbewahrung der Schlüssel ausspionieren und ohne Not in die Lage versetzt werden, auf diese Weise ein Fahrzeug stehlen.

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Die im Verkehr zu erwartende Sorgfalt bei der Sicherung der Schlüssel von nachts angelieferten Fahrzeugen hätte es hier erfordert, dass die Schlüssel zumindest in einen Briefkasten eingeworfen werden, der so in die Hauswand oder Haustür eingebracht ist, dass ein Aufbrechen oder Herausangeln nahezu unmöglich ist.

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Diese Sorgfalt hat die Klägerin hier gröblich außer Acht gelassen. Eine bessere Sicherung der Schlüssel von nachts angelieferten Fahrzeugen hätte angesichts der drohenden Gefahr ohne weiteres nahegelegen.

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Insofern ist der Klägerin auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden gegenüber einfacher Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen:

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Die praktizierte Form der Nachtanlieferung und Unterbringung der Schlüssel war leichtfertig und sorglos. Bei gewissenhafter Prüfung hätte der Klägerin einleuchten müssen, dass dieser Briefkasten als Aufbewahrungsort für Schlüssel zu wertvollen Kraftfahrzeugen nicht sicher genug ist. Diesbezüglich entlastet die Klägerin auch der Umstand nicht, dass es bislang nicht zu Diebstahlsfällen gekommen sein mag, es also bis dahin immer "gutgegangen" ist. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Briefkasten - wie sich schlußendlich auch herausgestellt hat - nicht zur Aufbewahrung der Pkw-Schlüssel geeignet war.

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Gegen den Vorwurf, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg drauf berufen, die Beklagte habe von dieser Form der Nachtanlieferung von Fahrzeugen und Einwurf der Schlüssel in den vorhandenen Außenbriefkasten gewußt und diese Vorgehensweise bei Abschluß des Versicherungsvertrages akzeptiert.

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Zwar könnte dies die Klägerin sehr wohl vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Es wäre nämlich dann davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Risiko bewußt mitversichert hat.

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Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist jedoch der Nachweis, dass der Beklagten dieses Geschäftsgebaren bei Vertragsabschluß tatsächlich bekannt gewesen ist, nicht gelungen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht diese Behauptung der Klägerin nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Die Beweisaufnahme war in diesem Punkt schon nicht ergiebig. Der hierfür benannte Zeuge Herr Walczak konnte die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagten bei Vertragsabschluß der Außenbriefkasten gezeigt und ihr die übliche Vorgehensweise erklärt wurde, nicht bestätigen.

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Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert:

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13.976,57 Euro