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Landgericht Düsseldorf·11 O 550/04·22.11.2006

Immobilienfinanzierung: Keine Bankhaftung für Vermittlerangaben und kein Haustürwiderruf

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eheleute verlangten von der finanzierenden Bank Schadensersatz und Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung (Vorausdarlehen/Bausparen) wegen Aufklärungspflichtverletzungen, Haustürwiderrufs und Einwendungsdurchgriffs. Das LG wies die Klage ab: Dem Vermittler zurechenbare Pflichtverletzungen lagen nur im Bereich der Kreditanbahnung vor; eine Einbindung der Bank in den Vertrieb und besondere Beratungspflichten wurden nicht festgestellt. Eine Haustürsituation sowie deren Kausalität für den Darlehensabschluss waren nicht substantiiert dargelegt. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG scheiterte am Realkreditausschluss.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz, Rückabwicklung und Neuberechnung der Immobilienfinanzierung insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine finanzierende Bank haftet für Angaben eines Vermittlers nach § 278 BGB nur insoweit, als dieser bei der Anbahnung des Kreditvertrags im Pflichtenkreis der Bank tätig wird; vertriebsbezogene Angaben zum Anlageobjekt sind ihr ohne nach außen erkennbare Vertriebseinbindung regelmäßig nicht zuzurechnen.

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Eine allgemeine Pflicht der Bank, Kreditnehmer ungefragt über Vor- und Nachteile einer gewählten Finanzierungsform oder über Finanzierungsalternativen zu beraten, besteht grundsätzlich nicht; ein solcher Beratungs- oder Auskunftsvertrag bedarf besonderer Anhaltspunkte.

3

Bei einer Finanzierung mittels Vorausdarlehen mit nachgeschalteten Bausparverträgen handelt es sich regelmäßig nicht um ein ungewöhnliches Finanzierungsmodell, das allein besondere Aufklärungspflichten der Bank auslöst, wenn die Vertragsunterlagen die Belastung hinreichend erkennen lassen.

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Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz setzt eine substantiiert dargelegte Haustürsituation und deren zumindest mitursächliche Bestimmung des Verbrauchers zum Vertragsschluss voraus; fehlt es daran, ist eine Beweisaufnahme unzulässig, soweit sie auf Ausforschung hinausliefe.

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Realkreditverträge und das finanzierte Grundstücksgeschäft bilden grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG; der Einwendungsdurchgriff ist wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG regelmäßig ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG§ 312 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eheleute. Mit ihrer Klage nehmen sie die Beklagte, über die sie die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Lingen durchgeführt haben, auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch. Zugleich machen sie einen Rückabwicklungsanspruch nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) und wegen Einwendungsdurchgriffs nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) geltend. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit der Beklagten belief sich das monatliche Nettoeinkommen der Kläger auf ca. 3.700,- DM. Der Kläger zu 1 ist von Beruf Elektriker und war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin zu 2 und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet.

2

Im März 1993 trat der Vermittler U mit dem Angebot zur Vermittlung des Erwerbs einer fremdvermieteten Immobilie an die Kläger heran. Im Rahmen der in der Folgezeit an mehreren Terminen geführten Gespräche unterzeichneten die Kläger nachfolgende Unterlagen:

3

- unter dem Datum des 13.04.1993 eine sog. Selbstauskunft, vorgelegt als Anlage D 1, worauf verwiesen wird;

4

- ein mit der Überschrift „Risikohinweise„ bezeichnetes Schriftstück, vorgelegt als Anlage D 2, worauf verwiesen wird;

5

- einen Besuchsbericht, vorgelegt als Anlage D 3, worauf verwiesen wird;

6

- eine als „Vereinbarung über Mietenverwaltung„ überschriebene Vereinbarung, vorgelegt als Anlage D 4, worauf verwiesen wird;

7

- einen an die Firma L GmbH in Dortmund gerichteten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag„, vorgelegt als Anlage D 5, worauf verwiesen wird.

8

Am 13.04.1993 unterzeichneten die Kläger einen an die Beklagte gerichteten Antrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 149.000,- DM. Als Verwendungszweck wurde der Kauf einer Eigentumswohnung in Lingen, A Straße ** angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des Darlehensantrages wird auf die Anlage A 3 Bezug genommen. Weiter unterzeichneten sie zwei an die Beklagte gerichtete Bausparanträge, einmal über eine Bausparsumme von 74.000,- DM und einmal über eine Bausparsumme von 75.000,- DM. Mit dem von der Beklagten zu gewährenden Vorausdarlehen sollten neben dem Kaufpreis die gesamten Erwerbsnebenkosten finanziert werden; mit den von den Klägern zu erbringenden Tilgungsraten sollten zunächst die Bausparverträge nacheinander bespart werden; die Tilgung des Vorausdarlehens sollte mit den zugeteilten Bausparvertragssummen erfolgen.

9

Die Eigentumswohnung, deren Erwerb die Kläger beabsichtigten, stand im Eigentum der Firma H-Aktiengesellschaft in Q. Diese unterbreitete den Klägern unter dem 13.05.1993 ein notarielles Angebot über den Kauf der streitgegenständlichen Wohnung zu einem Kaufpreis von 126.357,- DM (Anlage A 5), welches die Kläger mit notarieller Urkunde vom 14.05.1993 (Anlage A 6) annahmen.

10

Über die Annahme der Bausparanträge der Kläger stellte die Beklagte die Annahmeurkunden vom 05.05.1993 und vom 10.05.1003 (Anlage A 8) aus. Unter dem 14.05.1993 unterzeichnete die Beklagte die Darlehensvertragsurkunde (Anlage A 7), welche von Seiten der Kläger unter dem 02.06.1993 unterschrieben wurde. Wegen der Einzelheiten zu dem Inhalt des Darlehensvertrages wird auf die Anlage A 7 Bezug genommen. Die gesamte Summe des Vorausdarlehens zahlte die Beklagte über ein notarielles Treuhandkonto an die Firma H und die weiteren Gläubiger der Erwerbsnebenkosten aus. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs bestellten die Kläger zugunsten der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 09.06.1993 (Anlage A 9) eine Grundschuld an der von ihnen erworbenen Eigentumswohnung und unterwarfen sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen.

11

Im Jahr 1998 vereinbarten die Parteien eine Prolongation des Vorausdarlehens zu einem günstigeren Zinssatz.

12

Mit Schreiben vom 11.04.2002 erklärten die Kläger den Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages nach dem HaustürWG und forderten sie zur Rückabwicklung auf. In der Klageschrift haben die Kläger den Widerruf des mit der Firma H geschlossenen Kaufvertrages nach dem HaustürWG erklärt (S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 GA).

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Die Kläger behaupten, der Vermittler U sei unbestellt an sie mit dem Angebot zur Vermittlung eines Immobilienerwerbs herangetreten. Er habe die Immobilienkapitalanlage insbesondere damit beworben, dass sich die Kapitalanlage durch Mieteinnahmen und Steuervorteile praktisch von selbst trage. Er habe die Finanzierung des Wohnungserwerbs über die Beklagte als festen Bestandteil des Kapitalanlagekonzepts vorgesehen. Nach seinen Angaben biete die Beklagte für das Einkommen der Kläger genau die passende Finanzierung an. Auch habe die Beklagte den Wert der Immobilie geprüft, so dass die Werthaltigkeit der Anlage sicher sei. Die von den Klägern gestellte Frage nach einer Finanzierung durch ein anderes Kreditinstitut habe er im Keim erstickt. In sämtlichen Fällen, so auch in dem vorliegenden, in denen die Firma H von ihr gekaufte und teilrenovierte Wohnungen veräußert habe, habe der Vermittler bei einem ersten Gespräch in der Wohnung des Kunden Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des Kunden eingeholt und das Modell des Erwerbs einer fremdvermieteten Wohnung zum Zwecke der Steuerersparnis und Altersvorsorge vorgestellt. Eine von dem Kunden unterzeichnete Selbstauskunft, die mit dem Auftrag zum Erwerb und zur Vollfinanzierung von Wohnungseigentum verbunden gewesen sei, sei sodann von dem Vermittler an die L Gruppe in Dortmund zugefaxt worden. Auf der Basis der erteilten Selbstauskunft sei sodann für den Kunden eine Wohnung ausgesucht worden und ein „persönliches Berechnungsbeispiel„ erstellt worden. In einem zweiten Gespräch zwischen dem Vermittler und dem Kunden, welches zumeist ebenfalls in der Wohnung des Kunden stattgefunden habe, habe der Vermittler sodann die konkrete Wohnung vorgestellt und die Vorzüge des Erwerbsgeschäfts erläutert. Den Klägern gegenüber habe der Vermittler allein die anfänglichen Belastungen für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren vorgerechnet. Wenn sich der Kunde zum Abschluss des Geschäfts entschlossen habe, habe der Vermittler die L Gruppe informiert. Daraufhin seien alle erforderlichen Unterlagen wie Darlehensantrag, Bausparanträge, Vereinbarung über die Mietenverwaltung, Besuchsbericht und der „Objekt und Finanzierungsauftrag„ ausgefüllt und dem Vermittler zum Zwecke der Einholung der Unterschrift des Kunden zur Verfügung gestellt worden. Die von dem Kunden unterzeichneten Formulare seien sodann an die L Gruppe weitergeleitet worden, diese habe sodann eine SCHUFA-Auskunft eingeholt und die gesamten Unterlagen schließlich der Beklagten übermittelt, welche mit der L Gruppe in der Zeit von 1989 bis 2000 ständig zum Zwecke der Vermarktung des auch im vorliegenden Falls zur Anwendung gekommenen Finanzierungskonzepts zusammengearbeitet habe. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe sich die von dem Vermittler ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen zurechnen zu lassen, denn sie habe diesem durch Überlassung der Darlehensformulare die Gelegenheit verschafft, gegenüber den Klägern als Vertrauensperson aufzutreten und die erforderlichen Vertragsverhandlungen zu führen. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie die Kläger nicht über die aus dem zugrundeliegenden, undurchschaubaren Finanzierungsmodell folgenden Nachteile aufgeklärt habe und Finanzierungsalternativen nicht aufgezeigt habe. Hierzu behaupten die Kläger, ihnen sei durch das ungünstige Finanzierungsmodell der Beklagten einschließlich des für sie angesichts ihrer Einkommensverhältnisse überflüssigen Disagios ein Finanzierungsschaden von mindestens 52.099,65 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Darstellung der Kläger auf S. 54 ff. der Klageschrift (Bl. 53 ff. GA) Bezug genommen. Weiter behaupten die Kläger, die Beklagte habe sie über die tatsächlichen Mieteinkünfte getäuscht. Sie habe die von der Vertriebsfirma angegebenen Mieterträge ungeprüft übernommen und für ihre Beleihungswert- und Belastungsberechnung eine erzielbare Miete von 9,- DM/Quadratmeter angenommen; die tatsächlich kalkulierbare Nettomiete belaufe sich aber auf 2,13 DM/Quadratmeter. Sie sind zudem der Ansicht, die Beklagte hätte sie über die Tilgungsleistungen getäuscht. Die Darstellungen des Vermittlers über die monatlichen Belastungen der Kläger in dem persönlichen Berechnungsbeispiel seien in Bezug auf ihre persönliche und wirtschaftliche Situation ungeeignet gewesen; erforderlich gewesen wäre vielmehr eine echte Liquiditätsrechnung. Sie behaupten, der Vermittler habe sie über die Tilgungsdauer getäuscht. Er habe angegeben, dass sie infolge des streitgegenständlichen Geschäfts bei Eintritt in das Rentenalter über eine zusätzliche Rente in Form der Mieteinnahmen verfügen würden. Angesichts der Gesamtlaufzeit der Finanzierung von 33 Jahren treffe dies auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 37 Jahre alten Kläger aber nicht zu. Sie seien unzutreffender Weise von einer Finanzierungsdauer von insgesamt 20 Jahre ausgegangen. Obwohl der Vermittler diesen Irrtum erkannt habe, habe er sie nicht berichtigt. Sie sind ferner der Ansicht, dadurch dass die Beklagte unter § 3 des Darlehensvertrages u.a. den Beitritt der Kläger zu der Mieteinnahmegemeinschaft zur Bedingung für die Darlehensauszahlung gemacht habe, habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, die Kläger auf die Möglichkeit erheblicher Ausgleichspflichten hinzuweisen. In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, die Mieteinnahmegemeinschaft des Objektes _ in Lingen sei in der Zeit von 1990 bis Herbst 1994 mit einem Betrag von 209.000,- DM verschuldet gewesen. Hiervon habe die Beklagte spätestens seit Ende 1994 positive Kenntnis gehabt. Sie sind weiter der Ansicht, es sei eine wirtschaftliche Einheit zwischen Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft anzunehmen, weshalb die Beklagte besondere Aufklärungspflichten wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle träfen. Ebenso habe sie ihre Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag über die Geeignetheit der Finanzierungsform verletzt, denn die erteilten Risikohinweise seien unzureichend. Eine Überschreitung der Rolle als Kreditgeber ergebe sich auch vor dem Hintergrund, dass bei Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung ein Kontrahierungszwang zum Abschluss der Finanzierungsverträge mit der Beklagten bestanden habe. Der vereinbarte Kaufpreis von 126.357,- DM sei sittenwidrig überteuert. Hierzu behaupten die Kläger, der Verkehrswert der von ihnen erworbenen Wohnung belaufe sich auf 62.899,57 DM. Wegen der Einzelheiten der Verkehrswertberechnung wird auf die Darstellung auf S. 114 ff. der Klageschrift, Bl. 113 ff. GA, Bezug genommen. Zudem sei in dem vereinbarten Kaufpreis eine verdeckte Innenprovision für den Vertrieb von 20 bis 23 % des Kaufpreisbetrages enthalten. Schließlich behaupten die Kläger, sie hätten in der Zeit von Juni 1993 bis September 2004 gewährte Vorausdarlehen einen Gesamtbetrag von 70.453,44 € gezahlt.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 70.453,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.02.2001 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 14.05.1993, Konto-Nr.: ********* keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern bestehen,

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jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 168/10.000 an dem Grundstück Gemarkung Lingen, Flur **, Flurstück ***, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 10.572 qm, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Erdgeschoss, rechts, mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. **, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lingen, Blatt ******, an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,

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3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 02.02.2001 in Verzug befindet,

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4. die Beklagte zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ******** abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an sie zu zahlen,

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5. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 2 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen,

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6. hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3 und 5,

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a. die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.099,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

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b. die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 14.05.1993, Konto-Nr.: *********, auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an sie zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sämtliche Gesprächstermine, die zwischen den Klägern und dem Vermittler stattgefunden hätten, seien in den Geschäftsräumen des Vermittlers abgehalten worden. Dabei habe der Vermittler lediglich die Möglichkeit der Vermittlung einer Finanzierung des Erwerbsgeschäfts angeboten. Sie ist der Ansicht, alle aufklärungsrelevanten Hinweise hinsichtlich des von den Klägern getätigten Immobilien- und Finanzierungsgeschäfts ergäben sich aus den von den Klägern unterzeichneten Unterlagen und Vertragsurkunden. Sie habe die ihr als Kreditinstitut obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt. Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Weiter erklärt sie gegenüber etwaigen Ansprüchen der Kläger auf Rückzahlung gezahlter Darlehenszinsen vorsorglich die Aufrechnung mit ihrem Anspruch gegen die Kläger auf Kapitalnutzungsvergütung und auf Rückgewähr des Darlehensbetrages.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sowohl die geltend gemachten Haupt- als auch die geltend gemachten Hilfsanträge sind unbegründet. Die Kläger können die Beklagte nicht auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Rückabwicklung bzw. Neuberechnung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge in Anspruch nehmen.

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Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo (cic) bestehen nicht, denn eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

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Etwaige Pflichtverletzungen des Vermittlers U, der die mit den Klägern dem streitgegenständlichen Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft vorangegangenen Gespräche geführt hat, muss sich die Beklagte nur insoweit gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, als diese den Bereich der Anbahnung des Kreditverhältnisses zwischen den Parteien betreffen. Nur insoweit ist der Vermittler als Erfüllungsgehilfe in dem Pflichtenkreis der Beklagten gegenüber den Klägern tätig geworden (vgl. BGH NJW 2000, 3558 f.; OLG Hamm, 5 U 178/01, Urteil vom 27.01.2003, S. 20, Anlage E 2). Dass die Beklagte in den Vertrieb der streitgegenständlichen Immobilie selbst eingeschaltet war, was Voraussetzung für eine Zurechnung etwaiger weiterer Pflichtverletzungen des Vermittlers U wäre, kann dagegen nicht angenommen werden. Wie bereits das OLG Hamm in dem vorstehend zitierten Urteil zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 19 des Urteils), reicht es nicht aus, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag durch Vermittlung des auch in das Veräußerungsgeschäft eingeschalteten Vermittlers zustande gekommen ist. Dieser Umstand hält sich vielmehr im Rahmen der bei drittfinanzierten Geschäften üblichen „Zusammenarbeit„ zwischen Verkäufer und Finanzierungsbank und genügt nicht dafür, dass bei den Klägern Grund für die Annahme bestand, dass die Beklagte und die Firma H als Veräußerin der streitgegenständlichen Wohnung bzw. die Firma L GmbH als in die Vermarktung der Wohnung eingeschaltete Vermittlerin ihnen als einheitlicher Vertragspartner gegenüber stehen. Eine etwaige gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, der Firma H und der Firma L GmbH ist insoweit als ein allein auf das Innenverhältnis zwischen den verschiedenen Gesellschaften beschränkter Umstand unbeachtlich (vgl. OLG Hamm, 5 U 37/01, Urteil vom 06.11.2003, S. 12 f., Anlage E 8). Unerheblich sind ebenso die von den Klägern angeführten gemeinsamen Firmenbögen, die die Beklagte ab dem Jahr 1995 verwendet haben soll. Denn der Vertrag zwischen den Parteien wurde bereits im Jahr 1993 geschlossen. Dass die Beklagte darüber hinaus von sich aus für die von den Klägern schließlich erworbene Immobilie geworben hätte oder in sonstiger Weise aktiv in das streitgegenständliche Immobilienveräußerungsgeschäft eingeschaltet gewesen sein könnte, wird von den Klägern nicht konkret vorgetragen und ist auch anhand des übrigen Akteninhaltes nicht ersichtlich. Der von den Klägern weiter angeführte Kontrahierungszwang, nämlich dass das Wohnungserwerbsgeschäft allein in Verbindung mit dem Finanzierungsmodell der Beklagten zustande kommen sollte, kann schließlich ebenfalls nicht festgestellt werden. Konkrete Erklärungen des Vermittlers in diesem Zusammenhang tragen die Kläger nicht vor; dass sie den Vermittler nach bestehenden Finanzierungsalternativen gefragt haben, behaupten sie lediglich in pauschaler Weise, ohne den konkreten Gesprächsinhalt hierzu wiederzugeben, was im Rahmen eines prozessordnungsgemäßen Sachvertrages indes erforderlich gewesen wäre.

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Danach haben etwa unrichtige Angaben des Vermittlers U zu der Höhe der Mieteinkünfte, zu der nach dem Vortrag der Kläger in dem Kaufpreis verdeckt enthaltenen Innenprovision, zu der Wirtschaftlichkeit des Anlagegeschäfts, zu Steuervorteilen für die Kläger und im Rahmen der erteilten Risikohinweise für die Frage nach dem Vorliegen einer die Haftung der Beklagten begründenden Pflichtverletzung außer Betracht zu bleiben. Sämtliche dieser Angaben betreffen nicht den Abschluss des Kreditvertrages mit der Beklagten, sondern zielten auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages ab (vgl. auch OLG Oldenburg, 6 U 49/03, Beschluss vom 06.06.2003, S. 3, Anlage E 4; OLG Celle, 3 U 207/03, Urteil vom 04.02.2003, S. 8, Anlage E 13). Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Bereich der Anbahnung des schließlich zwischen den Parteien zustande gekommenen Kreditvertrages, welche entsprechend der vorstehenden Ausführungen allein dazu geeignet wäre, die Haftung der Beklagten zu begründen, ist nicht festzustellen.

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Das Bestehen einer Auflärungspflicht der Beklagten über die Vor- und Nachteile der schließlich gewählten Finanzierungsform ist abzulehnen. Entsprechendes hat bereits das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.01.2003 auf S. 23 f. (Anlage E 2) ausgeführt. Es ist grundsätzlich Sache der Kreditnehmer – hier der Kläger – sich über die Möglichkeiten der Finanzierung und deren Zweckmäßigkeit zu informieren. Wenn eine gesonderte Beratung gewünscht wird, ist dies besonders zu vereinbaren. Von den zutreffenden Ausführungen des OLG Hamm abzuweichen, sieht das Gericht keinen Anlass. (vgl. auch OLG Hamm, 31 U 63/04, Urteil vom 13.10.2004, S. 11, 13, Anlage E 31). Umstände, aus denen sich vorliegend das Zustandekomen eines gesonderten Beratungs- oder Auskunftsvertrages zwischen den Parteien ergeben könnte, werden von den Klägern nicht konkret dargetan. Soweit sie eine als „Selbstauskunft/Auftrag„ überschriebene Vereinbarung unterzeichnet haben (Anlage D 1), ergibt sich hieraus nicht der Abschluss eines gesonderten Beratungsvertrages. Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Selbstauskunft unterhalb der Überschrift, wonach diese lediglich zur Beantragung der Finanzierung dient (vgl. auch OLG Celle, 3 W 99/05, Beschluss vom 24.06.2005, S. 4, Anlage E 78). Auf den mit der Firma L GmbH geschlossenen Objekt und Finanzierungsvermittlungsauftrag kann in diesem Zusammenhang wegen der Personenverschiedenheit zwischen der Beklagten und der Firma L GmbH nicht abgestellt werden. Dass die Kläger nach Finanzierungsalternativen gefragt haben, haben sie, wie vorstehend bereits dargestellt, nicht in prozessordnungsgemäßer Weise vorgetragen. Zu einer steuerrechtlichen Beratung, insbesondere über die Auswirkungen des vereinbarten Disagios, war die Beklagte nicht verpflichtet (vgl. OLG Celle, 3 U 233/03, Urteil vom 25.02.2004, S. 9, Anlage E 19).

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Eine die Haftung der Beklagten begründende vorvertragliche Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Kläger in der von ihnen unterzeichneten Selbstauskunft vorgegeben haben, dass ihre monatliche Belastung nicht höher als 200,- DM sein solle. Zwar ist die die Kläger nach dem Inhalt der abgeschlossenen Finanzierungsverträge treffende monatliche Belastung höher als 200,- DM, doch ist eine etwaige Nicht- oder Schlechterfüllung des mit der Selbstauskunft erteilten Auftrages, eine Finanzierung mit einer monatlichen Belastung von nicht mehr als 200,-DM anzubieten, nicht ursächlich für den von den Klägern behaupteten Schaden geworden. Vielmehr habe die Kläger aus eigener Entschließung sowohl den Besuchsbericht als auch den Darlehensvertrag unterzeichnet. Aus beiden Unterlagen, die die Kläger unterzeichnet haben, ergibt sich indes, dass die sie treffende monatliche Belastung bei einem höheren Betrag als den von ihnen ursprünglich vorgegebenen 200,- DM liegt.

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Eine Aufklärungspflichtverletzung durch Täuschung über die Tilgungsleistungen und Tilgungsdauer kann ebenfalls nicht angenommen werden. Eine Pflicht der Beklagten, die Kläger ungefragt über die voraussichtliche Gesamtdauer der Finanzierung zu unterrichten oder einen die gesamte Laufzeit umfassenden Finanzierungsplan aufzustellen, besteht nicht (vgl. OLG Hamm, 5 U 160/03, Urteil vom 01.12.2003, S. 12 f., Anlage E 11; OLG Hamm, 31 U 63/04, Urteil vom 13.10.2004, S. 12, Anlage E 31). Eine diesbezügliche ausdrückliche Nachfrage der Kläger bei dem Vermittler U behaupten die Kläger nicht. Anhand welcher konkreten Umstände der Vermittler U einen Irrtum der Kläger über die Laufzeit hätte bemerken sollen, tragen sie nicht substantiiert vor. Die Beklagte hat die ihr in diesem Bereich obliegende Aufklärungspflicht durch den Inhalt des von den Klägern unterzeichneten Besuchsberichts und des nachfolgend abgeschlossenen Darlehensvertrages im übrigen in ausreichender Weise erfüllt (vgl. auch OLG Hamm, 5 U 160/03, Urteil vom 01.12.2003, S. 13, Anlage E 11). In dem Besuchsbericht (Anlage D 3) sind sowohl die Einzelheiten zu dem zu tätigenden Finanzierungsgeschäft konkret aufgeführt als auch die monatliche Belastung im einzelnen errechnet worden. Dass die Ansparleistung ansteigen wird, ist ebenfalls erkennbar. Aus dem von den Klägern unterzeichneten Darlehensvertrag ist die konkrete Ausgestaltung des Darlehensvertrages im einzelnen ersichtlich. Angesichts des ausführlichen und eindeutigen Inhalts der von den Klägern unterzeichneten Vertragsurkunde ist auch unter dem Gesichtspunkt, dass die gewählte Finanzierungsform den Abschluss eines Vorausdarlehens und zweier nachgeschalteter Bausparverträge vorsieht, die Annahme des Bestehens einer besonderen Aufklärungspflicht der Beklagten nicht gerechtfertigt. Aufklärungspflichten des Kreditinstituts können ausnahmsweise im Rahmen von ungewöhnlich ausgestalteten Finanzierungsmodellen bestehen. Um ein derartiges ungewöhnliches Finanzierungsmodell handelt es sich bei der im vorliegenden Fall gegebenen Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen durch ein Vorausdarlehen indes nicht (vgl. LG Karlsruhe, 5 O 30/01, Urteil vom 16.08.2001, S. 12, Anlage E 42; OLG Hamm, 31 U 63/04, Urteil vom 13.10.2004, S. 11 f., Anlage E 31).

35

Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich ferner auch nicht daraus herleiten, dass sie die Kläger nicht über besondere Risiken aufgeklärt hat, die sich aus der Beteiligung an dem Mietpool ergeben. Zum einen ergeben sich die Einzelheiten zu der Ausgestaltung des Mietpools in ausreichender Weise aus der von den Klägern unterzeichneten „Vereinbarung über Mietenverwaltung„ (Anlage D 4) (vgl. OLG Celle, 4 U 180/03, Beschluss vom 03.12.2003, S. 2, Anlage E 10). Zum anderen hat bereits der BGH in der Entscheidung WM 1992, 901 ff. entschieden, dass die Forderung der finanzierenden Bank nach Einrichtung eines Mietpools zur Minimierung des für die Bank bestehenden Einzelrisikos bankenüblich ist; die Bank überschreitet damit nicht die Rolle eines Kreditgebers (so auch OLG Hamm, 5 U 107/04, Urteil vom 29.11.2004, S. 10,11; Anlage E 32). Von vorstehender Rechtsprechung abzuweichen sieht das Gericht auch für den vorliegenden Fall der Forderung nach dem Beitritt zu einem bestehenden Mietpool keinen Anlass.

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Die Beklagte war schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines bei ihr vorhandenen Wissensvorsprungs verpflichtet, die Kläger über die Wirtschaftlichkeit und Eignung der von diesen erworbenen Wohnung als Steuersparobjekt hinzuweisen oder auf etwa mit dem Objekt verbundene Risiken hinzuweisen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, die Beklagte hätte ihnen gegenüber einen konkreten Wissensvorsprung über die Unrichtigkeit der von dem Vertrieb gemachten Angaben über die Höhe der Mieteinkünfte gehabt, und vor diesem Hintergrund der Auffassung sind, die Beklagte wäre zu einer entsprechenden Aufklärung ihnen gegenüber verpflichtet gewesen, verfängt ihr Vorbringen nicht. Woher die Beklagte Kenntnis von den behaupteten Falschangaben des Vermittlers gehabt haben soll, tragen die Kläger nicht konkret vor. Ebensowenig legen sie die tatsächlich erzielten Mieteinkünfte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dar. Der Umstand, dass die Beklagte die nach dem Klägervortrag falschen Angaben des Vertriebs zu der Höhe der Mieteinkünfte zur Grundlage ihrer Beleihungswert und Belastungsberechnung gemacht haben soll, ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unbeachtlich. Gleiches gilt für den Einwand der Kläger, die Beklagte habe den Beleihungswert des Objektes in unzutreffender Weise ermittelt, sie habe Kenntnis von dem Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Grundstückswert gehabt. Die Festsetzung des Beleihungswertes erfolgt allein im Interesse des Kreditinstituts und ist nicht drittschützend; es obliegt dem Erwerber, sich vor Abschluss des Kaufvertrages selbst um die Werthaltigkeit des Objektes zu kümmern (OLG Hamm, 5 U 117/03, Urteil vom 08.03.2004, S. 11, Anlage E 17). Ebensowenig rechtfertigt das weitere Vorbringen der Kläger, die Mieteinnahmegesellschaften, zu denen nach dem Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages beigetreten werden musste, seien verschuldet gewesen, hiervon habe die Beklagte positive Kenntnis gehabt, die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Beklagte spätestens seit Ende 1994 positive Kenntnis von der bestehenden Überschuldung der Mieteinnahmegemeinschaften gehabt habe. Eine Pflicht der Beklagten, die Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 1993 auf diesen Punkt hinzuweisen, scheidet danach offensichtlich aus. Schließlich ist auch der Vortrag der Kläger, die Beklagte habe Kenntnis von den in dem von ihnen zu zahlenden Kaufpreis versteckt enthaltenen, überhöhten Innenprovision gehabt, unsubstantiiert. Die Kläger tragen weder konkret vor, auf welchen konkreten Betrag sich die von ihnen gezahlte Innenprovision belaufen hat, noch führen sie in prozessordnungsgemäßer Weise aus, wann und in welcher Weise die Beklagte durch wen Kenntnis von der in dem Kaufpreis versteckt enthaltenen Innenprovision erlangt haben soll (vgl. auch OLG Celle, 3 U 207/03, Urteil vom 04.02.2004, S. 7, Anlage E 13).

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Ein Anspruch auf Rückabwicklung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach den Vorschriften des HaustürWG besteht nicht.

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Die Kläger haben das Vorliegen einer sog. Haustürsituation nach § 1 I Nr. 1 HaustürWG nicht in prozessordnungsgemäßer Weise vorgetragen. Eine sog. Haustürsituation ist nach dieser Vorschrift u.a. dann gegeben, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zu einem auf eine entgeltliche Leistung gerichteten Vertrag bestimmt worden ist. Die Beklagte hat in prozessual nicht zu beanstandender Weise den Vortrag der Kläger, die Gespräche mit dem Vermittler U hätten in ihrer Privatwohnung stattgefunden, bestritten. Wann genau wie viele Gespräche auf wessen Veranlassung zwischen den Klägern und dem Vermittler U in der Privatwohnung der Kläger stattgefunden haben sollen, haben die Kläger indes nicht substantiiert vorgetragen. Einer Beweisaufnahme zu dem Ort der geführten Gespräche bedarf es nicht, denn sie liefe auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des von den darlegungsbelasteten Klägern vorzutragenden Sachverhaltes hinaus.

39

Unabhängig von Vorstehendem besteht ein Widerrufsrecht der Kläger nach den Vorschriften des HaustürWG nicht, da nicht angenommen werden kann, dass die Kläger durch eine etwaige Haustürsituation zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bestimmt worden sind. Die Vorschriften des HaustürWG dienen dem Schutz gegen die mit einem Haustürgeschäft verbundenen Gefahren. Der Kunde soll sich von einem Vertrag lösen können, der auf Überrumpelung oder einem übereilten Entschluss beruht. Ein Widerrufsrecht besteht aber nur, wenn die Haustürsituation zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss gewesen ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vertragsverhandlungen und der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen ist nicht erforderlich. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls und maßgebend ist, ob das Überraschungsmoment noch fortwirkt und der Kunde in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Palandt – Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 312 Rn. 3, 13). Dass die Kläger bei Unterzeichnung des schließlich widerrufenen Darlehensvertrages in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sind und dass ein von einer etwaigen Haustürsituation ausgehender Überrumpelungseffekt noch fortgedauert hat, kann nicht festgestellt werden. Gegen ein Fortdauern einer Überrumpelungssituation spricht nämlich, dass nach dem eigenen Vortrag der Kläger im April 1993 mehrere Gesprächstermine mit dem Vermittler U stattgefunden haben sollen, bevor es am 13.04.1995 zu der Unterzeichnung der beiden Bausparanträge und des Darlehensantrages gekommen ist. Haben aber mehrere Termine bezüglich des beabsichtigten Kapitalanlagegeschäfts stattgefunden, ist davon auszugehen, dass die Kläger über das beabsichtigte Geschäft nachgedacht haben und dieses auch abschließen wollten. Erst am 02.06.1993 haben die Kläger dann den von der Beklagten unter dem 14.05.1993 unterzeichneten Darlehensvertrag ihrerseits unterschrieben. Dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) von einer etwa vorangegangenen Haustürsituation überrumpelt gewesen sind, ist aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufes von ca. zwei Monaten seit dem ersten Kontakt mit dem Vermittler U, den mehrfach stattgefundenen Gesprächsterminen und den ihnen in ausreichender Weise erteilten Informationen auch über den Inhalt des beabsichtigten Kapitalanlagegeschäfts (s. dazu oben) anzunehmen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Kläger auch nicht darauf berufen könnten, dass sie wegen der bereits stattgefundenen Vertragsunterzeichnungen hinsichtlich des Wohnungserwerbs schließlich auch den Darlehensvertrag abschließen mussten. Wie oben bereits ausgeführt, geht es zu Lasten der Kläger, wenn sie sich vor Abschluss der Verträge nicht über den Inhalt und die wirtschaftlichen Konsequenzen der von ihnen gewählten Finanzierung informiert haben. Das Bestehen eines Konkrahierungszwangs mit der Beklagten kann, wie oben bereits ausgeführt, nicht angenommen werden.

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Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche können auch nicht auf die Vorschrift des § 823 II BGB gestützt werden. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen § 56 I Nr. 6 GewO anführen, scheitert ein Schadensersatzanspruch bereits daran, dass es sich bei der Vorschrift des § 56 I Nr. 6 GewO nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB handelt (Palandt – Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 823 Rn. 69). Im übrigen kommt die Annahme eines Verstoßes gegen § 56 I Nr. 6 GewO, wonach die Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe, definiert in § 55 I Nr. 1 GewO als das Anbieten von Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung, verboten ist, nicht in Betracht, da der Vortrag der Kläger zu den mit dem Vermittler U geführten Gesprächen unsubstantiiert ist. Auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Erörterungen zu einem Widerrufsrecht nach dem HaustürWG wird Bezug genommen.

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Soweit die Kläger schließlich die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei aufgrund eines Einwendungsdurchgriffs nach § 9 VerbrKrG gerechtfertigt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen und unterfallen der Vorschrift des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG, die die Anwendungbarkeit der Vorschrift des § 9 VerbrKrG ausdrücklich ausschließt. Ein Einwendungsdruchgriff nach § 242 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Kläger, wie oben bereits ausgeführt, nicht ausreichend aufgezeigt haben, dass die Beklagte als Kreditgeberin Funktionen des Veräußerers in einer nach außen erkennbaren Weise übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, I-16 U 67/03, Urteil vom 10.09.2004, S. 17 f., Anlage E 30). Auch eine Neuberechnung der monatlichen Darlehensraten nach der Maßgabe des § 6 II 2 VerbrKrG können die Kläger nicht verlangen, denn auch die Vorschrift des § 4 I 4 Nr. 1 b VerbrKrG kommt nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG nicht zur Anwendung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO.

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Streitwert:

44

Antrag 1: 70.453,57 €

45

Antrag 2: 76.182,49 €, § 3 ZPO

46

Antrag 3: keine Berücksichtigung wegen wirtschaftlicher Identität (vgl. LG Mönchengladbach KoRsp ZPO § 5 Nr. 57)

47

Antrag 4: 12.945,91 €, § 3 ZPO

48

Antrag 5: 7.618,25 €, § 3 ZPO

49

Antrag 6 a: 52.099,65 €, § 45 I 2 GKG

50

Antrag 6 b: 7.618,25 €, § 45 I 2 GKG (der sich nach Neuberechnung des Darlehensvertrages ergebende, an die Kläger zu zahlende Betrag wird auf 10 % des Vorausdarlehens geschätzt, § 3 ZPO)

51

insgesamt: 226.918,12 €