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Landgericht Düsseldorf·11 O 527/00·09.10.2001

Klage gegen Teilkaskoversicherung wegen unbefugter Fahrzeugbenutzung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Teilkaskoversicherung die Regulierung eines durch Dritte verursachten Unfallschadens in Höhe von 16.857,46 DM. Es ging um einen Unfall nach unbefugter Gebrauchnahme des Fahrzeugs durch Dritte. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab und führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Ausgang: Klage auf Regulierung des Unfallschadens aus Teilkasko abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seines Anspruchs auf Versicherungsleistung aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung.

2

Eine Teilkaskoversicherung gewährt nur Schutz für die vertraglich benannten Risiken; ein Versicherungsanspruch besteht nur, wenn der konkret eingetretene Schaden unter den versicherten Gefahrenkreis fällt.

3

Bei unbefugter Gebrauchnahme eines Fahrzeugs durch Dritte ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes (einschließlich etwaiger Ausschlussgründe) vorliegen.

4

Wird die Klage abgewiesen, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5

Das Gericht kann ein Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären; die Höhe der Sicherheitsleistung kann prozentual bestimmt werden.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2001

durch die Richterin am Landgericht Z als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Seit dem 1.01.2000 unterhält der Kläger für sein Fahrzeug Audi A 3, eine Teilkaskoversicherung beim Beklagten (Bl. 5 ). Der Kläger beansprucht mit der Klage die Regulierung eines Unfallschadens in Höhe von 16.857,46 DM.

3

Der Kläger trägt dazu vor:

4

Der Schaden an seinem Pkw sei in der Nacht des 16. auf den 17.01.2000 durch einen Unfall entstanden, den S verursacht habe, als er das Auto unberechtigt und gegen seinen Willen benutzt habe. S habe ihm die Fahrzeugschlüssel entwendet, dann das Fahrzeug in seinen Besitz genommen und schließlich einen Unfall verursacht. Am Abend des