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Landgericht Düsseldorf·11 O 526/01·13.05.2002

Teilkasko: Anspruch scheitert bei erheblicher Wahrscheinlichkeit fingierten Diebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Ersatz nach behauptetem Diebstahl eines Motorrads mit Beiwagen. Das Gericht verneinte den Anspruch, weil der Versicherer konkrete Indiztatsachen für eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschte Entwendung darlegte. Dadurch musste der Kläger den Vollbeweis des Diebstahls führen, konnte jedoch keine Beweismittel benennen. Die Klage wurde daher (auch hinsichtlich des Hilfsantrags) abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Teilkaskoentschädigung wegen behaupteten Diebstahls mangels Nachweises des Versicherungsfalls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beim behaupteten Kfz-Diebstahl genügt dem Versicherungsnehmer regelmäßig der Nachweis von Tatsachen, die nach dem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen schließen lassen.

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Zeigt der Versicherer unstreitige oder bewiesene Indiztatsachen auf, die nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung sprechen, kann das Gericht den Diebstahl nicht allein aufgrund des äußeren Bildes feststellen; der Versicherungsnehmer hat dann den Vollbeweis des Versicherungsfalls zu führen.

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Die bloße Existenz eines Nachschlüssels begründet für sich genommen noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung; es müssen weitere, auf Unredlichkeit hindeutende Umstände hinzutreten.

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Indizien wie während der Besitzzeit gefertigte Schlüsselkopien, fehlende plausible Drittverursachung sowie eine nachvollziehbare wirtschaftliche und praktische Motivation zur Entledigung des Fahrzeugs können in ihrer Gesamtschau die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer fingierten Entwendung begründen.

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Kann der Versicherungsnehmer nach Eintritt der vollen Beweislast für den behaupteten Diebstahl keine Beweismittel anbieten, ist die Leistungsklage aus der Teilkaskoversicherung abzuweisen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2002 durch den Richter x als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- Euro, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 300,- DM für ein golden lackiertes Kraftrad mit Beiwagen der Marke Honda, Typ ST 1100, mit dem amtlichen Kennzeichen x. Dieses Kraftrad, das im Straßenverkehr eher selten anzutreffen ist, war der x als Sicherheit für einen Kredit in Höhe von 20.000,- DM übereignet worden, den der Kläger benötigt hatte; um im Jahre 2000 den Kaufpreis von 36.000,- DM finanzieren zu können.

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Am 17.04.2001 gegen 15.37 Uhr meldete der Kläger das Kraftrad, dessen Wiederbeschaffungswert er mit 33.800,- DM beziffert, bei der Polizeiwache x als gestohlen. Als Tatzeitraum nannte er die Zeit zwischen dem 11.04.2001, 15.00 Uhr, und dem 17.04.2001, 09.00 Uhr. In seiner Sachverhaltsschilderung heißt es dazu wörtlich:

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"Am Mittwoch (i.e. der 11.04.2001) habe ich mir ein Auto geliehen und fuhr mit meiner Tochter bis gestern nach Norddeutschland. Heute um 09.00 Uhr stellte ich fest, dass mein Krad nicht mehr am Abstellplatz stand.

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Darüber hinaus gab er an, er habe beim Kauf zwei Schlüssel erhalten, von denen keine Kopie angefertigt worden sei. Die Frage nach etwaigen Verkaufsabsichten bejahte der Kläger wahrheitsgemäß, da er das Kraftrad bereits (erfolglos) im Internet annonciert hatte. Hingegen verneinte er die weitere Frage, ob er das Fahrzeug gelegentlich verliehen habe. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf die amtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, Az.: 20 UJs 1753/01 Bezug genommen, die vorlagen und zum Gegenstand des Urteils gemacht werden.

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Ebenso wie gegenüber der Polizei gab der Kläger auch gegenüber dem Beklagten an, er habe beim Kauf des Kraftrades zwei Schlüssel erhalten, von denen keine Kopien gefertigt worden seien. Auch die Fragen in der Schadenanzeige, wer das Fahrzeug außer ihm noch benutzt habe und ob es in letzter Zeit verliehen worden sei, beantwortete der Kläger in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Polizei dahingehend, dass er der einzige gewesen sei, der das Kraftrad gefahren habe. Lediglich den Mitarbeitern der Firma Motorrad x, bei der er das Kraftrad warten ließ, sei es anlässlich von Werkstattterminen übergeben worden. Solche Termine hatten während der Besitzzeit des Klägers zuletzt am 27.09.2000 sowie am 15.12.2000 stattgefunden. Zusammen mit dem zuvor im Auftrag der Vorbesitzern durchgeführten Werkstattermin am 03.08.2000 wurden dabei Kosten in Höhe von insgesamt 5.036,39 DM für Reparaturen und Inspektionen ausgelöst.

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Des weiteren wies der Kläger den Beklagten wie zuvor auch schon die Polizei darauf hin, dass das Fahrzeug seit Februar 2001 (erfolglos) zum Verkauf angeboten worden sei.

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Im Zuge seiner vorgerichtlichen Leistungsprüfung ließ der Beklagte die ihm durch den Kläger vorgelegten Fahrzeugschlüssel von der x Automobil GmbH auf etwaige Kopierspuren bzw. Dupliziermerkmale hin untersuchen. Diese Untersuchung, die mittels eines Stereoauflicht-

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bzw. eines Rasterelektronenmikroskops durchgeführt wurde, führte zu folgendem Ergebnis;

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"Bei den untersuchten Schlüsseln handelt es sich um einen fahrzeugspezifischen Originalschlüsselsatz (Schlüssel 1 und 2) sowie um ein Zubehörschlüsselpaar. Der Fahrzeugschlüssel "1" ist der Gebrauchsschlüssel.

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Dieser Schlüssel weist in den Fräsungen signifikante Spuren auf, wie sie erzeugt werden, wenn der Schlüssel im mechanischen Kopierfräsverfahren vervielfältigt wurde.

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Schlussfolgernd hieraus muss zu dem Kradschlüsselsatz noch ein weiterer Schlüssel existieren, der nicht vorliegt.

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Nach dem Kopiervorgang ist der "1" noch relativ häufig für Schließungen weiterverwendet worden."

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Wegen der weiteren Feststellungen des Sachverständigen wird auf das vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Gutachten der x Automobil GmbH vom 16.05.2001 (Bl. 28-38 d. GA) verwiesen.

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Darüber hinaus gelang es dem Beklagten zu ermitteln, dass sich der Kläger am 05.10.2001 gezwungen gesehen hatte, die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Zudem fand er heraus, dass gegen den Kläger,, der von Beruf Altenpfleger ist, wegen des Verdachts, er habe das Eigentum der seiner Pflege anvertrauten Menschen entwendet, schon einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, das jedoch in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts wieder eingestellt werden musste.

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Nur etwa zwei Wochen nachdem der Kläger das Motorrad als gestohlen gemeldet hatte, erwarb er in Gestalt eines Pkw VW Golf bereits wieder ein Ersatzfahrzeug, Seinem von dem Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vorbringen zufolge verdankte er diesen Erwerb dem zufälligen Umstand, dass ihm ein Bekannter gerade zu dieser Zeit den VW Golf zum besonders günstigen Preis von 900,- DM anbot.

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Der Kläger behauptet, er habe sein Motorrad am Mittwoch, den 11.04.2001 im Garagenhof seines Wohnhauses ordnungsgemäß verschlossen und gesichert abgestellt und mit einer Plane zugedeckt. Sodann sei er gemeinsam mit seiner Tochter in einem geliehenen Pkw über die Osterfeiertage zu Bekannten in Norddeutschland gefahren. Nach seiner Rückkehr habe er am 17.04.2001 gegen 09.00 Uhr festgestellt, dass das Motorrad sich nicht mehr dort befand, wo er es abgestellt hatte. Lediglich die Plane habe noch im Hof gelegen. Dies sei auch seinen Nachbarn aufgefallen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.800,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.09.2001 zu zahlen.

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Hilfsweise beantragt er,

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den Beklagten zu verurteilen, 17.281,66,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar in Höhe von 11.665,27,- Euro an die x und in Höhe von 5.616,39,-- Euro an ihn jeweils zuzüglich beantragter Zinsen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, der vom Kläger behauptete Diebstahl sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Außer auf die von ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Leistungsprüfung ermittelten Umstände stützt der Beklagte diese Einschätzung vor allem auch auf die Erwägung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein für Diebe weitgehend uninteressantes Objekt gehandelt habe, das zudem nicht zuletzt aufgrund der auffallenden Lackierung auch nur unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig hohen Entdeckungsrisikos habe entwendet werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s q r ü n de

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Die Klage ist zulässig, aber weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 33.800,- DM bzw. 17,281,66 Euro aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1; 49. WG; 12 Abs. 1 l lit. b); 13 Abs. 1 Satz 1 AKB, da er den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht zu führen vermocht hat.

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Anerkanntermaßen wird von dem redlichen Versicherungsnehmer einer Kfz-Versicherung, der sich in Bezug auf den Versicherungsfall "Diebstahl" geradezu typischerweise in Beweisnot befindet, grundsätzlich nicht verlangt, den Vollbeweis für die Entwendung des versicherten Fahrzeugs führen zu müssen. Vielmehr ist ihm nach den von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung des Versicherungsvertrages entwickelten Grundsätzen eine Beweiserleichterung des Inhalts zuzubilligen, dass es genügt, wenn er Tatsachen darlegen und im Bestreitensfalle beweisen kann, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen schließen lassen. Damit steht dann jedoch keineswegs schon abschließend fest, dass eine bedingungsgemäße Fahrzeugentwendung tatsächlich stattgefunden hat. Vielmehr wird der Versicherer dadurch in angemessener Weise vor Missbrauch geschützt, dass auch ihm eine Beweiserleichterung zugute kommt, derzufolge er dem Anspruch des Versicherungsnehmers entgegentreten kann, indem er unstreitige oder bewiesene Tatsachen aufzeigt, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht. Gelingt

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es dem Versicherer, solche Tatsachen vorzutragen, so kann das Gericht den behaupteten Diebstahl allein aufgrund des dargelegten äußeren Bildes nicht feststellen, so dass der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen hat.

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So liegen die Dinge im Entscheidungsfall zum Nachteil des Klägers. Dieser muss den Vollbeweis für einen bedingungsgemäßen Fährzeugdiebstahl führen.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung ergibt, beweisen kann. Trotz des Bestreitens des Beklagten bedurfte es insoweit jedenfalls keiner Beweiserhebung, da der Beklagte genügend konkrete Umstände aufgezeigt hat, aus denen sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall schließen lässt.

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Von besonderer Bedeutung sind dabei zunächst die unstreitigen Feststellungen im Schlüsselgutachten der x, denn daraus ergibt sich zweifelsfrei die Existenz eines Nachschlüssels. Dem Gutachten lässt sich nämlich entnehmen, dass lediglich einer der beiden Kradschlüssel, die dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs ausgehändigt worden sind, ausgeprägte Nutzungsspuren hatte, während der zweite Schlüssel nur mikroskopisch erkennbare Gebrauchsspuren aufweist. Bei dem sonach als Hauptschlüssel feststehenden Exemplar, das beinahe ausschließlich benutzt worden sein dürfte, haben sich in beiden Fräsungen riefenartig ausgeprägte Schürfspurenmuster nachweisen lassen, die widerspruchsfrei nur damit zu erklären sind, dass eine Schlüsselkopierfräsmaschine über die Fräsungen geführt wurde. Aufgrund der unstreitigen Ausführungen im Gutachten der DEKRA steht somit fest, dass der Hauptschlüssel im mechanischen Kopierfräsverfahren vervielfältigt worden ist.

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Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein die Existenz eines Nachschlüssels nicht ausreicht, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalles zu begründen. Vielmehr müssen insbesondere dann, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer angibt, von der Existenz eines Nachschlüssels nichts zu wissen, noch weitere Anhaltspunkte für dessen Unredlichkeit hinzutreten, da in diesem Fall nicht klar ist, wann und von wem oder mit wessen Billigung der Nachschlüssel gefertigt worden ist. Solche weiteren Anhaltspunkte liegen im Streitfalle indessen vor.

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So ist der Kopiervorgang nach Überzeugung des Gerichts während der Besitzzeit des Klägers durchgeführt worden. Dieser war zwar nicht der Erstbesitzer des streitgegenständlichen Motorrads; auch hat das Gutachten der x ergeben, dass die Kopierspuren in besonders beanspruchten Bereichen leicht geglättet bzw. abgerundet erscheinen, woraus geschlossen werden kann, dass der Schlüssel nach dem Kopiervorgang noch relativ häufig für Schließungen weiterverwendet worden ist. Gleichwohl ist die damit nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Schlüssel auch schon vor der Besitzzeit des Klägers angefertigt worden ist, letztlich doch nur theoretischer Natur. Es ist nämlich weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise plausibel, dass die Firma x als einzige aktenkundige Vorbesitzerin ein Interesse an der Anfertigung eines Nachschlüssels gehabt haben könnte. Anhaltspunkte für eine unredliche Verhaltensweise der Firmenmitarbeiter sind nicht ersichtlich. Das gilt im übrigen gleichermaßen auch für die Mitarbeiter der Firma Motorrad x, die nach den unstreitigen vorprozessualen Angaben des Klägers die einzigen Personen gewesen sind, die außer ihm Zugang zu dem Fahrzeug gehabt haben können, da er das Kraftrad weder verliehen noch in sonstiger Weise abgegeben hat

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Obwohl sonach die Möglichkeit, dass die Anfertigung eines Nachschlüssels nicht vom Kläger veranlasst oder zumindest gebilligt worden ist, nur in der Theorie nicht ausgeschlossen werden kann, geht die Überzeugungsbildung des Gerichts in Bezug auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des vermeintlichen Diebstahlsereignisses maßgeblich auch auf weitere Indiztatsachen zurück. So hatte der Kläger in zweifacher Hinsicht Veranlassung, sich von dem versicherten Kraftrad zu trennen.

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Mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug verfügte der Kläger zunächst einmal über ein vergleichsweise unpraktisches Gefährt, das noch dazu im Winterhalbjahr regelmäßig für einen längeren Zeitraum kaum zur Verfügung gestanden haben dürfte, da es dann aufgrund der Witterungsbedingungen nur eingeschränkt verwendbar war. Gleichzeitig war der Kläger aber - wie er selbst vorträgt - so dringend auf ein Fahrzeug angewiesen, dass er nicht einmal die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB abwarten konnte, um zu sehen, ob eine Wiederbeschaffung des Motorrades möglich sein würde. Dass er insoweit nicht zuletzt im Hinblick auf die Notwendigkeit, auch Fahrten mit seiner minderjährigen Tochter zu unternehmen, für ein Motorrad mit Beiwagen wenig Verwendung hatte, lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, dass er als Ersatzfahrzeug einen Pkw gekauft hat. Zudem zeigt sich die fehlende Praktikabilität des angeblich gestohlenen Kraftrades für gemeinsame Fahrten des Klägers mit seiner Tochter besonders auch daran, dass er den Kurzurlaub in Norddeutschland ebenfalls mit einem PKW angetreten ist, den er sich eigens für diesen Zweck ausgeliehen hat, obwohl er doch zu Beginn der Reise noch über sein Motorrad verfügte. Schließlich hat der Kläger seinen Willen, das Kraftrad nicht länger zu behalten, auch dadurch dokumentiert, dass er es im Internet zum Verkauf angeboten hat.

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Aber auch im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger allen Grund, sich des Fahrzeugs zu entledigen. Die laufenden Kosten für die Unterhaltung des Kraftrades standen nämlich in umgekehrtem Verhältnis zu dem geringen Nutzen, den es - wie aufgezeigt - für den Kläger hatte. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass das Kraftrad eine erhebliche Reparaturanfälligkeit aufwies. So sind allein in der Zeit zwischen dem 03.08.2000 und dem 15.12.2000 Reparatur- und Wartungskosten in Höhe von insgesamt 5.036,39 DM angefallen. Hinzu kam dann auch noch die Verpflichtung zur ratenweisen Rückführung des Darlehens der den Kaufpreis mitfinanzierenden Bank. Diese Kosten weiterhin zu tragen war dem Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht länger möglich. Das lässt sich eindeutig dem Umstand entnehmen, dass er unter dem 05.10.2001 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben musste. Zwar war dies erst ein halbes Jahr nach dem behaupteten Diebstahlsereignis notwendig geworden, doch ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass sich der Zwang zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht plötzlich und unerwartet ergibt, sondern über eine geraume Zeitspanne hinweg einen Vorlauf hat, der sich in einem oder mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Gläubiger manifestiert. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Situation des Klägers zu Beginn des Jahres 2001 in einem ausgesprochen kritischen Zustand befand. Dass vor diesem Hintergrund die Versuche, das teure, aber nur sehr eingeschränkt nützliche Fahrzeug zu veräußern, mehr als zwei Monate lang erfolglos blieben, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar, das gegen den Kläger spricht.

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Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Indiztatsachen, die der Beklagte vorgetragen hat, nicht mehr entscheidend an. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls ist nämlich nach den vorstehenden Ausführungen bereits gänzlich unabhängig davon gegeben, dass gegen den Kläger schon einmal staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen eines Diebstahlsverdachts anhängig waren. Das gleiche gilt auch für die übrigen, vermeintlich gegen den Kläger sprechenden Tatsachen wie etwa den Umstand, dass der behauptete Diebstahl nur unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig hohen Entdeckungsrisikos möglich gewesen sein soll Auch wenn dies nicht zuträfe, stünde die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zur Überzeugung des Gerichts bereits fest.

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Den ihm somit nach den eingangs dargelegten Prinzipien obliegenden Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles hat der Kläger nicht zu führen vermocht, da er für den vom Beklagten bestrittenen Diebstahl keine Beweismittel benennen konnte.

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Konnte dem Hauptantrag des Klägers daher kein Erfolg beschieden sein, so gilt dies in gleicher Weise auch für den Hilfsantrag, da dieser sich in Bezug auf das Vorliegen des Versicherungsfalles als anspruchsbegründender Voraussetzung für eine von dem Beklagten etwaig zu fordernde Versicherungsleistung von dem Hauptantrag nicht unterscheidet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 708 Nr. 11; 711 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 33.800,- DM (= 17.281,67 Euro)