Klage auf Invaliditätsentschädigung aus Gruppenunfallversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach einem Einsatz mit Atemschutzgerät. Die zentrale Frage war, ob eine posttraumatische Belastungsstörung unfallbedingt und vom Versicherungsschutz erfasst ist oder nach §10 Abs. V AUB 72 ausgeschlossen ist. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und sah keine organische Ursache; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung aus der Gruppenunfallversicherung abgewiesen; Ausschluss nach §10 Abs. V AUB 72 greift, da keine organische Ursache nachgewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die psychische Erkrankungen ohne nachweisbare organische Ursache vom Unfallversicherungsschutz ausschließt (§ 10 Abs. V AUB 72), ist wirksam und kann Leistungsansprüche entfallen lassen.
Der Versicherer, der sich auf einen Ausschluss wegen fehlender organischer Ursache beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der ausschließenden Umstände.
Eine posttraumatische Belastungsstörung ist nicht bereits kraft ihrer Diagnose eine ‚organische Erkrankung‘; rein hypothetische Befunde (etwa postulierte Hippocampus-Atrophie) genügen nicht als Nachweis einer organischen Ursache.
Verletzt der Versicherer nach einer Unfallanzeige seine Hinweispflichten über Fristen oder Verfahrensfolgen, kann er sich treuwidrig nicht auf die Fristversäumnis berufen (Estoppelfolge).
Die streitgegenständliche Ausschlussregel für psychisch bedingte Störungen ist nicht wegen Vertragszweckgefährdung nach § 307 II Nr. 2 BGB unwirksam, sofern sie eine objektivierbare Risikozuordnung und Tarifierbarkeit ermöglicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger macht Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend aufgrund folgenden Sachverhalts: Der Kläger ist seit über 20 Jahren Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geilenkirchen. Diese unterhält hierfür bei der Beklagten eine Gruppenunfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer 55803090000 unter Anwendung der AUB 22.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe am 06.06.2003 an einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geilenkirchen im Haus L, 3. Obergeschoss, in Geilenkirchen teilgenommen. Einsatzbeginn sei um 17:25 Uhr gewesen, das Einsatzende um 20:57 Uhr. Gegen 17:45 Uhr habe er sich zusammen mit zwei unerfahrenen Feuerwehrleuten in einen Innenangriff begeben und dabei selbst ein Atemschutzgerät getragen. Nachdem er sich über eine Holztreppe bis zur ganz in Brand stehenden Dachgeschosswohnung vorgearbeitet habe, habe er plötzlich keine Atemluft mehr bekommen, weil das Gerät versagt habe. Er habe seinem Hintermann das Stahlrohr übergeben und sei mit großen Sprüngen drei Etagen heruntergesprungen. Erst als er aus dem Gefahrenbereich entkommen sei, habe er die Atemschutzmaske heruntergerissen. Er habe sich eine neue Atemschutzmaske geben lassen und sei ins Gebäude zurückgekehrt. Er habe das unmittelbare Verlassen des Gefahrenbereichs veranlasst. Zuerst habe er sich im Hintergrund des Einsatzes gehalten zwecks Gewinnung von Abstand. Nachdem er nochmals unter Atemschutz versucht habe, auf die Drehleiter zu steigen, habe er aus Angst den Gefahrenbereich verlassen. Ein – unstreitig vorliegender – Einsatzbericht des Brandinspektors vom 10.06.2003 sei insoweit nicht korrekt, als das Versagen des Atemschutzgerätes sich bei ihm tatsächlich im brennenden und verrauchten Gebäude ereignet habe und er es nur aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und Besonnenheit geschafft habe, noch in den rauchfreien Bereich zu gelangen. Es habe sich um ein Unfallereignis gehandelt, obgleich die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2004 der Stadt Geilenkirchen – insoweit unstreitig – mitgeteilt habe, dass ein Unfall nicht vorliege. Ein Ausschlusstatbestand nach § 2 Abs. III b AUB liege nicht vor, da es sich nicht um eine Erkrankung infolge einer psychischen Einwirkung gehandelt habe. Er sei zunächst nach dem Unfallereignis noch zuversichtlich gewesen, dass das Ereignis vom 6. Juni 2003 für ihn verkraftbar wäre und habe sich daher erst gegen Ende 2003 behandeln lassen. Bei ihm liege eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, einhergehend mit einer Schädigung des Hippocampus, vor. Seit dem Schadensfall habe er an keinem Brandeinsatz mehr teilgenommen. Er sei zu 100 % invalide, wobei die volle Invaliditätssumme – insoweit unstreitig – 28.632,00 € betrage. Die Beklagte sei – ebenfalls unstreitig – bereits mit Schreiben vom 28.12.2003 vom Geschehen – ohne Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen – in Kenntnis gesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Schadensfall Nr. GUV 206603.1955027.0 vom 6. Juni 2003 zur Versicherungsscheinnummer 55803090000 eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 28.632,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, und zwar aus einem Betrag in Höhe von 7.158,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus einem Betrag in Höhe von 21.474,00 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe bei dem Vorfall keine Gesundheitsbeschädigung erlitten. Ein Versagen des Atemschutzgerätes habe im rauchfreien Raum stattgefunden. Sie bestreitet das Vorliegen von Gesundheitsstörungen beim Kläger und behauptet, diese seien, sofern sie vorlägen, auch nicht auf den Vorfall vom 06.06.2003 zurückzuführen. Vielmehr handele es sich um eine psychische Fehlverarbeitung, die erst durch die "grenznahen Belastungen" eingetreten seien.
Zudem sei auch die Ausschlussfrist des § 8 Abs. II Satz 1 Halbsatz 2 AUB 72 überschritten, da Unfallansprüche erst mit Schreiben vom 04.08.2005 angemeldet worden seien – insoweit unstreitig -.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.2006 (Bl. 175 f. GA), ergänzt durch Beschluss vom 12.12.2006 (Bl. 188 f. GA), durch Einholung des Sachverständigengutachtens E vom 14.02.2007 (Bl. 218 ff. GA) nebst Ergänzungsgutachten vom 08.06.2007 (Bl. 270 ff. GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 28.632,00 € aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den AUB 72. Zwar besteht ein wirksamer Versicherungsvertrag zwischen der Stadt Geilenkirchen und der Beklagten, und der Kläger ist unstreitig zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Gruppenunfallversicherung aktivlegitimiert.
Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht wegen Fristversäumnis nach § 8 Abs. I 1 AUB 72 ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger Invaliditätsansprüche nicht binnen 15 Monaten nach dem angeblichen Unfallereignis (am 06.06.2003, also bis zum 06.09.2004) angemeldet, sondern vielmehr erst mit Schreiben vom 04.08.2005. Es ist der Beklagten aber verwährt, sich auf diese Fristversäumnis zu berufen, da sie nach der klägerischen Unfallanzeige vom 18.12.2003 den Eintritt von Dauerfolgen jedenfalls nicht ausschließen konnte und gleichwohl keinen Hinweis auf Fristen erteilte, so dass es nunmehr treuwidrig wäre, sich auf den Fristablauf zu berufen (vgl. Prölss/Martin, § 7 AUB 94 Rn. 22).
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, ein Unfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB 72 vorliegt, als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis: Als solches kommt hier das Versagen der Atemschutzmaske und eine hierdurch eingetretene Gesundheitsschädigung des Klägers durch Entzug lebensnotwendiger Stoffe und hierdurch hervorgerufene Atemnot in Betracht. Denn jedenfalls ist der Versicherungsschutz vorliegend nach § 10 Abs. V AUB 72 eingeschränkt, da eine organische Erkrankung als Ursache für eine psychische Störung ausscheidet. Die Beklagte, die insoweit beweispflichtig ist, hat nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens E nebst Ergänzungsgutachten bewiesen, dass aufgrund des fraglichen Unfallereignisses keine organische Erkrankung vorliegt. Der Sachverständige E hat die Aktenlage sorgfältig ausgewertet, sorgfältig die Anamnese erhoben unter Feststellung der Beschwerden des Klägers, unter Erhebung einer Eigenanamnese, einer vegetativen Anamnese, einer Familienanamnese sowie einer biografischen Anamnese. Er hat ferner sorgfältig die Befunde erhoben und ist zu einer nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerung gelangt.
Die Einwände des Klägervertreters aus seinem Schriftsatz vom 20.04.2007 (Bl. 248 ff. GA), sind durch das Ergänzungsgutachten vom 08.06.2007 (Bl. 270 ff. GA) ausgeräumt: Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht um eine organische Erkrankung handelt, auch nicht um eine organisch begründbare Erkrankung und dass auch organische Hirndefekte, einhergehend mit der posttraumatischen Belastungsstörung, nicht nachweisbar sind. Ferner hat er plausibel ausgeführt, dass eine vom Klägervertreter angeführte Atrophie des Hippocampus rein hypothetisch sei. Insgesamt handelt es sich demgemäß bei der Erkrankung des Klägers nicht um eine psychische Reaktion auf eine physische Erkrankung, so dass der klägerische Anspruch nach § 10 Abs. V AUB 72 ausgeschlossen ist.
Die Bestimmung des § 10 Abs. V AUB 72 ist auch nicht nach § 307 II Nr. 2 BGB wegen Gefährdung des Vertragsszwecks unwirksam. Dies wäre nur der Fall, wenn in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maße eingegriffen würde (vgl. Palandt/Heinrichs, § 307 Rn. 27). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Versicherers, in jeder erdenklichen Konstellation einen Ausgleich für den Verlust oder die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu gewähren. Das Ausschlussziel des § 10 Abs. V AUB 72 findet vielmehr seine Begründung darin, dass eine zuverlässige Tarifkalkulation allein über objektiv erfassbare Vorgänge erfolgen kann, nicht jedoch über psychische Reaktionen (Grimm, AUB-Kommentar, 4. Aufl., AUB 99 Rn. 100). Es stellt daher keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar, wenn solche unkalkulierbaren Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Insoweit gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Gegen eine Vertragszweckgefährdung spricht auch, dass für krankhafte Störungen der Geistestätigkeit mit organischer – also nachweisbarer – Ursache der Versicherungsschutz nach § 10 Abs. V AUB 72 gerade nicht ausgeschlossen ist. Dies belegt eine angemessene Risikoverteilung der streitgegenständlichen Klausel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Feuerwehrleuten mehr psychische als organische Ursachen für eine Invalidität denkbar sind, so dass der Versicherungsschutz im Ergebnis ausgehöhlt wäre. Dass im Einzelfall die Vollinvalidität aufgrund unfallbedingter psychischer Erkrankungen möglich ist, höhlt den Versicherungsschutz nicht generell aus.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 28.632,00 €.
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