Vertrauensschadenversicherung: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte aus einer Vertrauensschadenversicherung Ersatz für Verluste aus per Fax erteilten Überweisungen mit einkopierten, gefälschten Kundenunterschriften. Das Gericht ließ offen, ob ein Versicherungsfall nach den ABCB 1996 vorliegt, und wies die Klage wegen Obliegenheitsverletzung ab. Die Anzeigeobliegenheit zur unverzüglichen Meldung wurde durch eine Meldung erst nach über 10 Monaten zumindest grob fahrlässig verletzt. Den Kausalitätsgegenbeweis, dass die Verspätung folgenlos blieb, konnte die Klägerin nicht führen, da nicht auszuschließen war, dass der Versicherer über sein internationales Netzwerk den Schaden hätte mindern können.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen grob fahrlässig verspäteter Schadenanzeige und nicht geführtem Kausalitätsgegenbeweis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenanzeige ist verletzt, wenn der Versicherungsnehmer einen bekannten möglichen Versicherungsfall erst nach mehreren Monaten meldet.
Grob fahrlässig handelt bei der Schadenanzeige, wer es unterlässt, nach Kenntnis des Vorfalls die Versicherungsbedingungen naheliegend daraufhin zu prüfen, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegen kann.
Bei verspäteter Schadenanzeige trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalitätsgegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht folgenlos geblieben ist.
Für den Kausalitätsgegenbeweis genügt es nicht, lediglich eine hohe Wahrscheinlichkeit vorzutragen, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Anzeige nicht geringer ausgefallen; es darf ein Erfolg schadensmindernder Maßnahmen nicht ernsthaft möglich bleiben.
Bleibt wegen der Eigenart von Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen nicht aufklärbar, ob rechtzeitige Maßnahmen des Versicherers eine Schadensminderung ermöglicht hätten, geht diese Nichtaufklärbarkeit zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein sog. Discount Broker. Sie unterhielt bei der Beklagten vom 01.01.2000 bis Ende 2002 unter der Versicherungsschein-Nr. X eine Vertrauensschadenversicherung, welcher die "Allgemeinen Bedingungen Crime für Banken (ABCB) 1996" zugrunde lagen. § 1.4 der ABCB 1996 lautet:
"Der Versicherer ersetzt der Versicherungsnehmerin solche Schäden, die nicht von Vertrauenspersonen gem. § 2.1 verursacht wurden und die unmittelbar aufgrund einer Fälschung oder betrügerischen rechtswidrigen Veränderung von Schecks, Sparbüchern, Wechseln, Certificates of Deposit, Bankbürgschaften, Akkreditiven oder Überweisungsaufträgen entstehen."
Unter § 7.1 ABCB heißt es:
"Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet,
a) ...,
b) dem Versicherer unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen,
- jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestandes als Schaden erweisen könnte;
- jeden Schaden, und zwar auch dann, wenn sie keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will;"
Die Klägerin führte u.a. Konten und Depots von Kunden der X aus Rosenheim. Gründer der X und einer ihrer Geschäftsführer war X (im folgenden "Schädiger" genannt). Er verfügte über Konto- und Depotvollmacht bzgl. der Konten seiner Kunden bei der Klägerin. Zu diesen Kunden zählten auch X und X sowie X. Bzgl. der genannten Kunden erhielt die Klägerin per Telefax an folgenden Tagen folgende Überweisungsaufträge:
- 03.01.2002: Überweisung von 1.349.810,56 € vom Konto X auf ein Konto bei der Raiffeisenbank X in Österreich
- 04.01.2002: Überweisung von 246.645,94 € vom Konto X auf ein Konto bei der Raiffeisenbank X
- 15.01.2002: Überweisung von 128.000,- € vom Konto X auf ein Konto bei der Raiffeisenbank X
- 16.01.2002: Überweisung von 132.000,- € vom Konto X auf ein Konto bei der Raiffeisenbank X
- 22.01.2002: Überweisung von 100.00,- € vom Konto X auf ein Konto bei der Raiffeisenbank X
Sämtliche Überweisungen wurden auf Überweisungsvordrucken, die dem Schädiger von der Klägerin überlassen worden waren, erteilt und enthielten die Unterschriften des Schädigers sowie – vermeintlich – des jeweiligen Kontoinhabers. Letztere hatte der Schädiger jedoch ohne Kenntnis des jeweiligen Kontoinhabers einkopiert.
Inhaber sämtlicher Konten, die von den Überweisungen begünstigt waren, war Frau X, eine ehemalige Lebensgefährtin des Schädigers, der über alle diese Konten Kontovollmacht besaß. An den nachfolgenden Tagen räumte der Schädiger die genannten Empfangskonten durch Abhebungen in größerem Umfang bzw. Überweisung auf weitere Konten ab. Bei seiner Festnahme am 14.02.2002 konnten bei ihm nur noch geringe Restbeträge sichergestellt werden. Später wurden noch Geldscheine im Wert von 120.500,- €, die der Schädiger im Laufe seiner Flucht in Tirol vergraben hatte, entdeckt. Ein Großteil der Beute ist bis heute verschwunden. Der Schädiger ist inzwischen rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die jeweils verfügten Überweisungsbeträge sind den Kontoinhabern von der Klägerin wieder gutgeschrieben worden.
Am 28.01.2002 erlangte die Klägerin Kenntnis von den Vorfällen. Mit Schreiben vom 11.12.2002 meldete sie den Schadensfall erstmals der Beklagten. Ihren Schaden, den sie von der Beklagten ersetzt verlangt, berechnet die Klägerin auf der Grundlage der Gutschriften unter Abzug ihr u.a. durch Kontenpfändungen zugeflossener Gelder zzgl. der Kosten, die sie im Zuge ihrer Ermittlungen aufgewandt haben will.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte aufgrund der Versicherungsbedingungen für den ihr entstandenen Schaden. Sie behauptet unter näheren Ausführungen, u.a. durch die unverzügliche Beauftragung von Zielfahndern alles daran gesetzt zu haben, des Schädigers und der abgeflossenen Gelder habhaft zu werden.
Die Klägerin hat zunächst unter teilweiser Klagerücknahme i.H.v. 46.313,31 € beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.910.143,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2003 zu verurteilen.
Sie beantragt nunmehr unter Erledigungserklärung im übrigen,
die Beklagte zur Zahlung von 1.905.969,49 € nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2003 zu verurteilen.
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die von der Beklagten zunächst erhobene negative Feststellungwiderklage ist von den Parteien ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, für den streitgegenständlichen Schadensfall bestehe schon grundsätzlich kein Versicherungsschutz, da es am Tatbestand der Urkundenfälschung fehle. Weiterhin ist sie der Ansicht, nicht nur nach § 61 VVG sondern auch gem. § 6 III VVG i.V.m. § 7 Ziff. 1 und 2 ABCB leistungsfrei zu sein. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Klägerin habe ihr den Schaden vorsätzlich so spät gemeldet. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Schaden bei unverzüglicher Anzeige habe minimiert werden können. Dabei ist unstreitig, dass die Beklagte über ein weltweites Netzwerk von Niederlassungen verfügt, die bei internationalen Schadenfällen bei der Aufklärung eingeschaltet werden und mit diversen Detekteien kooperieren.
Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, bei der verspäteten Meldung des Schadens weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben, und behauptet, sie habe sich zunächst im Irrtum über die Einstandspflicht der Beklagten befunden und nicht gewusst, dass ein Versicherungsfall vorliege. Die objektiv vorliegende Obliegenheitsverletzung sei auch nicht relevant geworden. Es sei angesichts ihrer eigenen umfangreichen Bemühungen weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt, dass diese bei der Ergreifung des Geschädigten und der Erlangung der abgeflossenen Gelder erfolgreicher gewesen wäre als die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch gem. §§ 1, 49 VVG zu.
Zwar spricht viel dafür, dass es sich vorliegend um einen Versicherungsfall i.S.v. § 1.4 ABCB 1996 handelt. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da die Beklagte zumindest gem. § 6 III VVG i.V.m. § 7 ABCB 1996 leistungsfrei ist. Denn die Klägerin hat die vertragliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige schuldhaft verletzt.
Ihr oblag es gem. § 7.1 ABCB 1996, die am 28.01.2002 entdeckten Vorkommnisse unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Dies ist nicht geschehen. Ein Zuwarten über 10,5 Monate erfüllt den Tatbestand der Unverzüglichkeit nicht.
Die damit objektiv vorliegende Pflichtverletzung erfolgte auch zumindest grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Das Naheliegendste wäre nach den Erkenntnissen vom 28.01.2002 gewesen, die Versicherungsbedingungen sowohl im Hinblick auf die durch die Versicherung abgedeckten Risiken als auch in Bezug auf die zu veranlassenden Maßnahmen einer Überprüfung zu unterziehen. Dass sie das getan hat, behauptet die Klägerin nicht. Ansonsten hätte sie auch darlegen müssen, weshalb die Prüfung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bedingungen zu dem von ihr behaupteten Irrtum geführt haben soll.
Ob ein solcher Irrtum tatsächlich zunächst vorlag oder ob die Meldung vorsätzlich unterblieben ist, was die Beklagte unter Berufung auf das klägerische Schreiben vom 20.01.2003 behauptet, kann dahinstehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass das Unterlassen der unverzüglichen Meldung folgenlos geblieben ist. Eine solche Folgenlosigkeit hätte sowohl bei einer grob fahrlässigen als auch bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung (bei letzterer unter anderem) vorliegen müssen, um die Leistungsfreiheit der Beklagten trotz Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht eintreten zu lassen (vgl. § 6 III 2 VVG, § 7.2 S.2 ABCB 1996). Die Folgenlosigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, oblag der Klägerin (sog. Kausalitätsgegenbeweis, vgl. Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 6 Rdnr.124 m.w.N.). Das ist ihr nicht gelungen.
Grundsätzlich muss der Versicherte zur Führung eines solchen Beweises zunächst die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumen und dann abwarten, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt. Diese muss er dann widerlegen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rdnr.105 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte über ein weltweites Netzwerk von Niederlassungen verfügt, die bei internationalen Schadenfällen bei der Aufklärung eingeschaltet werden und mit diversen Detekteien kooperieren. Ebenfalls unstreitig ist, dass sich die Beklagte bei rechtzeitiger Meldung dieses Netzwerks bedient hätte, um den Schädiger und die abgeflossenen Gelder aufzuspüren und den von ihr zu ersetzenden Schaden so zu minimieren. Dass diese Maßnahme keinesfalls Erfolg gehabt hätte, was die – zumindest teilweise – Wiederbeschaffung der Beute anbelangt, kann nicht festgestellt werden. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für den gleichen (Miss-)Erfolg, wie ihn die Ermittlungsbehörden und die von der Klägerin beauftragten Zielfahnder hatten, reicht zur Führung des Kausalitätsgegenbeweises nicht (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 489 zur verspäteten Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei).
Ob tatsächlich Ermittlungen im nunmehr von der Klägerin behaupteten Umfang in ihrem Auftrag von privaten Zielfahndern durchgeführt worden sind, kann im Ergebnis dahinstehen. Es bedurfte daher auch keines Eingehens auf das klägerische Schreibens vom 20.01.2003 (Anlage B 4, Bl.72 f GA), in dem ein Verlassen auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und eigene Versäumnisse durch die Klägerin eingeräumt werden. Selbst wenn der jetzige Vortrag der Klägerin zu den in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen zutreffend sein sollte, genügt das nämlich nicht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zum großen Teil mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig ist. Das gilt beispielsweise für die von der Klägerin pauschal behaupteten internationalen Kontakte ihrer Zielfahnder. Dass diese Kontakte zu "unabhängigen Privatdetektiven und Behörden" bestanden haben sollen, reicht ebenso wenig wie die Darlegung, dieses internationale Netzwerk stamme "aus den persönlichen Verbindungen der Zeugen X und X, die diese während ihrer langjährigen Tätigkeit für die Kriminalpolizei bzw. den BND aufgebaut hätten". Angaben dazu, wie dieses Netzwerk konkret beschaffen ist und in welcher Weise es vorliegend eingesetzt wurde, fehlen völlig. Der Beklagten war es mithin nicht möglich, konkret darzulegen, dass und weshalb der Einsatz ihres Netzwerks erfolgversprechender gewesen wäre. Angesichts der Flucht des Geschädigten ins Ausland, waren internationale Kontakte bei der Suche nach dem verschwundenen Geld, welches möglicherweise als Bargeld im Ausland versteckt worden ist, jedoch von großer Bedeutung. Ebenso unsubstantiiert ist das Vorbringen der Klägerin zu den Ermittlungen im Umfeld des Geschädigten. Weder die überprüften ca. 50 Personen noch die gesammelten 92 Telefonadressen und 101 Kunden des Geschädigten (vgl. S.6 des SS vom 04.01.2005, Bl.247 GA) werden einzeln benannt. Wer alles daraufhin mit welchem Ergebnis als Zeuge befragt und – noch viel wichtiger – wer weshalb nicht befragt wurde, bleibt ebenso offen wie vieles andere (z.B. wann wie viele Zielfahnder wo eingesetzt gewesen sind). Mangels entsprechenden Sachvortrags wäre die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen X und X auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.
Dass die Klägerin vor immensen Schwierigkeit steht, die genannten Anforderungen zu erfüllen, ist nicht zu verkennen, führt aber nicht zu einer ihr günstigen Beurteilung. Im Zweifel kann in einem Fall wie dem vorliegenden der Kausalitätsgegenbeweis bei allem Bemühen nicht geführt werden. Fahndungen sind – das ist allgemein bekannt – ein Entwicklungsprozess, bei dem ein Schritt auf dem vorherigen aufbaut. Zufälle spielen ebenso eine entscheidende Rolle wie die persönlichen Einschätzungen der Ermittler und die aus diesen Einschätzungen gezogenen Konsequenzen. Weshalb eine Spur als solche erkannt und weshalb eine andere Information nicht weiter verfolgt wird, lässt sich oftmals nicht nachvollziehbar erläutern. Was gewesen wäre, wenn auch die Beklagte Zielfahnder eingesetzt hätte, lässt sich daher nicht aufklären. Auch eine solche grundsätzliche Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten des Versicherungsnehmers. Auf die Rechtsprechung zur verspäteten Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1989, 34) sowie – was der vorliegenden Konstellation näher kommt – zur verspäteten Einreichung einer Stehlgutliste, auf welcher nach Hersteller und Modell bezeichnete Einzelstücke aufgeführt sind (vgl. OLG Hamm a.a.O.) wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 91 a I, 269 III ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert:
Klage:
bis zum 03.06.2004: 50.000,- €
vom 04.06.2004 bis zum 23.11.2004: 1.956.456,50 €
vom 24.11.2004 bis zum 15.03.2006: 1.910.143,19 €
ab dem 16.03.2006: 1.905.969,49 €
Widerklage:
keine eigenständige Berücksichtigung, da Gegenstand mit dem erweiterten Klageantrag identisch, § 45 I 3 GKG