Rechtsschutzversicherung: Deckung für Zertifikats-Beratungshaftung trotz Spekulationsausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Klage gegen seine Bank wegen behaupteter Falschberatung beim Erwerb eines Stufenexpresszertifikats. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf den Ausschluss für Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005) ab. Das LG Düsseldorf bejahte den Versicherungsfall und verneinte den Risikoausschluss, da eine solche Zertifikatsanlage aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht mit Termingeschäften vergleichbar sei. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur in Höhe der nach Verzug entstandenen Kosten zugesprochen; weitergehende Nebenforderungen wies das Gericht ab.
Ausgang: Deckungsschutz für die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Bank zugesprochen; Nebenforderungen teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen unter die Bedingungen fallenden Rechtspflichtenverstoß schlüssig behauptet und hieraus die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ableitet.
Der Risikoausschluss für Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte ist als Ausschlussklausel eng auszulegen und erfasst nicht jede Anlage, die mit Kursrisiken verbunden ist.
Kapitalanlagen, bei denen das Recht sofort erworben wird und der Vermögenszuwachs von der Wertentwicklung am Markt abhängt, sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers regelmäßig keine termingeschäftsähnlichen Spekulationsgeschäfte im Sinne entsprechender Rechtsschutzbedingungen.
Beruft sich der Rechtsschutzversicherer auf fehlende Erfolgsaussichten, hat er diesen Einwand nach den ARB unverzüglich und schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen; andernfalls ist der Einwand ausgeschlossen.
Lehnt der Versicherer die Leistung ernsthaft und endgültig ab, kann Verzug ohne Mahnung eintreten; dann sind adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden ersatzfähig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Rechtsschutzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer 827155 Deckungsschutz zu gewähren für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die X aufgrund Beratungsfehler beim Erwerb des Zertifikats X zu einem Erwerbspreis von 20.070,00 € durch den Kläger.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 15.06.2007 erwarb der Kläger bei der X ein Stufenexpresszertifikat, gekoppelt an den EuroStoxx 50 X für 20.070,00 €. Vorangegangen war hierbei ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Kundenberaterin der, in dem der Kläger erklärte, eine konservative Geldanlage tätigen zu wollen, woraufhin das Stufenexpresszertifikat als sichere Geldanlage empfohlen wurde.
Am 18.08.2008 übersandte die X dem Kläger die Produktinformationen zum erworbenen Stufenexpresszertifikat. Aufgrund dieser Unterlagen führte der Kläger noch am gleichen Tag mit der Kundenberaterin ein Gespräch über die Frage des Totalverlustrisikos der Anlageform.
Der Wert der Anlage fiel in den folgenden Monaten kontinuierlich und betrug am 31.12.2008 nur noch 9.346,00 €. Daraufhin entschloss sich der Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten gegen die X vorzugehen. Mit Schreiben vom 01.05.2009 forderte der Kläger die Beklagte daher auf, Deckungsschutz für die außergerichtlichen und die gerichtlichen Kosten zu gewähren. Dies wurde mit Schreiben vom 08.05.2009 unter Berufung auf § 3 Abs. 2 lt. f ARB-RU 2005 abgewiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, Rechtsschutz zu gewähren. Das Begehren wurde ebenfalls mit Schreiben vom 22.05.2009 zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet, die Kundenberaterin habe in dem Beratungsgespräch, welches dem Anlagekauf vorangegangen sei, versichert, dass die abgeschlossene Anlageform Bestandschutz habe. Sofern der Wert der Anlage sinke, sei der angelegte Betrag in jedem Fall gesichert. Erst durch die zugesandten Produktinformationen vom 18.08.2008 und dem daraufhin geführten Gespräch mit der Kundenberaterin habe er vom Totalverlustrisiko der Anlageform erfahren.
Mit E-Mail vom 28.08.2008 habe die Kundenberaterin erstmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückzahlungsgarantie nur um eine Kann-Bestimmung handele. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass er zumindest den gesamten Einlagebetrag in Höhe von 20.070,00 € zurück erhalte. Nachdem der Wert der Anlage am 31.12.2008 nur noch 9.346,00 € betragen habe, sei in dem daraufhin geführten Gespräch mit der Kundenberaterin der X von dem versprochenen Bestandsschutz überhaupt keine Rede mehr gewesen.
Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die X schuldhaft ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt habe. Da es sich bei der Anlagenform der Stufenexpresszertifikate auf X auch nicht um Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 gehandelt habe, habe die Beklagte auch die außergerichtlichen und die gerichtlichen Kosten zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der Rechtsschutzversicherung mit dem VersicherungsscheinnummerX Deckungsschutz zu gewähren für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die X aufgrund Beratungsfehler beim Erwerb des Zertifikats X zu einem Erwerbspreis von 20.070,00 € durch den Kläger,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € freizustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 487,50 € vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kundenberaterin dem Kläger versichert habe, dass in der gewählten Anlageform Bestandschutz bestehe und dahingehend beraten worden sei, dass sofern der Wert der Anlage sinke, der Bestandsschutz den angelegten Betrag in jedem Fall sichere. Mit Nichtwissen werde zudem bestritten, dass nach Übersendung des Depotauszugs vom 31.12.2008 ein Gespräch stattgefunden habe und dann von einem angeblich zugesicherten Bestandsschutz keine Rede mehr gewesen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Anlagenform der Stufenexpresszertifikate auf X um Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 handele, so dass sie weder die außergerichtlichen und noch die gerichtlichen Kosten zu gewähren habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen,begründet.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Kläger begeht in Konkreter Weise, Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die X.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag gem. §§ 1, 2 lit. a i.V.m. § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ARB-RU 2005.
Ein vom Deckungsschutz umfasster Versicherungsfall liegt in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Insbesondere hat der Kläger einen Rechtspflichtenverstoß in Form eines etwaigen Beratungsverschuldens der X schlüssig dargelegt.
Der Anspruch ist auch nicht durch den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 besteht ein Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Darum handelt es sich bei der Anlage von Vermögen in Renten, Genussscheinen, Aktien oder entsprechenden Fonds jedoch nicht.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt. Geht es dabei um das Verständnis einer Risikoausschlussklausel, so ist zu Gunsten des Versicherungsnehmers stets eine enge Auslegung geboten.
Die Einordnung der Anlageform von Stufenexpresszertifikat auf X als den Termingeschäften vergleichbares Spekulationsgeschäft ist nicht geboten. Zur Bestimmung des Begriffs der Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 darf nicht auf ein etwaiges Verständnis in der Rechtssprache zurückgegriffen werden, wie es etwa dem in § 23 des EStG a. F. verwendeten Begriff der "Spekulationsgeschäfte" entspricht. Denn § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 knüpft nicht an ein solches Verständnis an, sondern vielmehr an den Vergleich mit Termingeschäften. Termingeschäfte stellen standardisierte Verträge da, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll. Der von dem Kläger gewählten Anlagenform fehlt jedoch gerade der besondere spekulative Charakter einer solchen Geldanlage, auf den die Klauselformulierung "Termingeschäfte oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte" ersichtlich abhebt. Zwar "spekuliert" in gewissem Sinne auch ein Anleger in Aktien, Aktienkursen, Renten oder vergleichbare Wertrechte auf eine ihm günstige zukünftige Entwicklung. Diese Art der Spekulation ist jedoch durch den Bezug zum Termingeschäft, aber auch im Gesamtzusammenhang mit der in § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 eingangs genannten Spiel- und Wettverträgen, von dem gebotenen engen Verständnis des Spekulationsgeschäftes der Klausel, aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht mehr gedeckt. Gerade die Geldanlage in Renten, Genussscheinen, Aktien oder entsprechenden Fonds ist geprägt durch den sofortigen Erwerb des Rechts. Dementsprechend erweist sich der Eintritt des erhofften Vermögenszuwachses als Folge einer günstigen Wertentwicklung des erlangten Rechts am Markt und damit als Ergebnis einer wirtschaftlich sinnvollen Anlageentscheidung des Inhabers oder Vermögensverwalters. Im Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sind derartige Vermögensanlagen daher nicht als einem Termingeschäft vergleichbaren Spekulationsgeschäft im Sinne des Risikoausschlusses anzusehen.
Dahinstehen kann, ob sich die Beklagte zudem auf mangelnde Erfolgsaussichten der Klage gegen die X beruft, da die Beklagte im Vorfeld den Deckungsfall nur anhand von § 3 Abs. 2 lit. f ARB-RU 2005 abgelehnt hat. Nach § 18 Abs. 1 lit. b ARB-RU 2005 muss jedoch der Einwand von mangelnden Erfolgsaussichten dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Unverzüglich meint dabei den Zeitraum, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt, der für eine sachgerechte, nicht schuldhaft verzögerte Prüfung für die Entschließung benötigt wird. Unterlässt der Versicherungsgeber dies, verwirkt er das Recht hierzu. Insbesondere ist ein ausdrücklicher als auch stillschweigender Vorbehalt des Versicherers unbeachtlich.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 487,50 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die Beklagte hat, wie geprüft, den ihr obliegenden Deckungsschutz nicht gewährt und ist damit ihren vertragliche Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dies geschah auch vorsätzlich, mithin schuldhaft.
Zudem befand sich die Beklagte im Verzug. Zwar fehlt es an einer Mahnung des Klägers im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB, insbesondere kann eine solche nicht in der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 28.04.2009 gesehen werden (Bl. 15 der Akte), jedoch hat die Beklagte im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Leistung ernsthaft und endgültig mit Schreiben vom 08.05.2009 verweigert. Die dort getroffene Ablehnung des Versicherungsschutzes ist als letztes Wort der Beklagten aufzufassen. Schließlich entspricht die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten auch einem adäquaten Kausalverlauf.
Der Kläger hat dagegen keinen zusätzlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vor Verzug entstanden vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €. Eine einschlägige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1 BGB herleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Geschäftsgebühren stellen dabei Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO da, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Mithin wirken die geltend gemachten Beträge nicht streitwerterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Mithin richtet sich die Kostenentscheidung alleine nach der Hauptforderung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 6.583,94 Euro
(entsprechend dem Beschluss des AG Düsseldorf vom 07. 09. 2009).